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Aktenzeichen
4 K 3853 16
Datum
22. Januar 2019
Gericht
Verwaltungsgericht Bremen
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Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 K 3853/16 Im Namen des Volkes! Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache , Klägers, gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Stahnke, Richter Vosteen und Richter Dr. Kommer am 22. Januar 2019 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand -2-
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-2- Der Kläger begehrt Akteneinsicht in Vorgänge beim Amtsgericht Bremen betreffend Sicherheitsverfügungen, die anlässlich von Sitzungen mit seiner Beteiligung angeordnet wurden. Der Kläger war nach eigenen Angaben an vier Verhandlungsterminen beim Amtsgericht Bremen – am           .2014, am        .2016, am           .2016 und am        .2016 (zu den Aktenzeichen                                                                  ) – jeweils von Einlasskontrollen betroffen und wurde zudem von zwei Justizwachtmeistern in das Sitzungszimmer begleitetet. Bereits mit Schreiben vom 05.06.2016 und vom 27.06.2016 beschwerte sich der Kläger beim Amtsgericht Bremen über die ihm am                 2014 in der Sach                 , am .2016 in der Sache                und am          2016 in der Sache              zuteil gewordene „diffamierende“ Behandlung und forderte umgehende Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen. Diese Anordnung sei ebenso für den nächsten anstehenden Termin am           2016 in der Sache                 getroffen worden. Daraufhin übersandte das Amtsgericht Bremen dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2016 unter dem Aktenzeichen                                Ausdrucke der elektronisch geführten Dokumente zu den Sicherheitsanordnungen zu den Verfahre                             und und wies darauf hin, dass es keine weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang gebe. Die dem Kläger übersandten Dokumente enthalten richterliche Schreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts Bremen über Terminsverfügungen zu den Verfahren un                  sowie entsprechende Anordnungen des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen, an den genannten Terminen Einlasskontrollen durchzuführen und jeweils zwei Justizwachtmeister abzustellen. Alle übersandten Dokumente weisen das Aktenzeichen                        auf. In richterlichen Schreiben zu dem Verfahren findet sich zudem im Briefkopf unter der Bezeichnung „Ihr Zeichen“ das Aktenzeichen                                     bzw. das Aktenzeiche                    . Auf Blatt 106 bis 119 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.07.2016 forderte der Kläger das Amtsgericht Bremen auf, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Die bisher vorgelegten Dokumente seien unvollständig. Er habe ausdrücklich auch Einsicht in die Vorgäng                    und gefordert. Möglicherweise existierten noch (weitere) Vorgänge zu den Aktenzeichen und                                      . Mit weiteren Schreiben vom 22.07.2016, vom 08.08.2016, vom 30.08.2016 und vom 02.09.2016 bekräftigte der Kläger -3-
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-3- sein Akteneinsichtsbegehren und wies zudem auf die Aktenzeichen ,             und               hin. Bereits mit Schreiben vom 30.08.2016 hatte das Amtsgericht Bremen dem Kläger mitgeteilt, dass er die Unterlagen aus den dortigen Vorgängen vollumfänglich erhalten habe. Im Verfahren                     sei der Kläger nicht Beteiligter und habe daher kein Einsichtsrecht. Im Verfahre                        lägen dem Kläger alle Unterlagen vor. Die Anträge auf Akteneinsicht zu den Insolvenzverfahren seien an die Insolvenzabteilung weitergeleitet worden. Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2018 teilte das Amtsgericht Bremen dem Kläger mit, dass sein Akteneinsichtsgesuch „zu der Sicherheitslag                    “ vom 20.12.2017 vorliege. Es werde darauf hingewiesen, dass keine gesonderte Akte zu dem Aktenzeichen gebe. Unter diesem Aktenzeichen werde das Berufungsverfahren zu geführt. Die entsprechende Akte werde nach Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens wieder beim Amtsgericht verwaltet. Der Kläger könne nach vorheriger Terminsabsprache die Akte einsehen. Am 03.11.2016 hat der Kläger Klage (Az. 2 K 3318/16) erhoben. Er wendet sich zum einen gegen ein ihm gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2016                 des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen ausgesprochenes Hausverbot und begehrt zum anderen Akteneinsicht. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 04.11.2016 darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in Prozessakten des Amtsgerichts Bremen nach § 299 ZPO richtet und dafür nicht das Verwaltungsgericht, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Daraufhin hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2016 das Verfahren, soweit der Kläger Einsicht in die Prozessakten des Amtsgerichts Bremen, insbesondere zu dem Aktenzeichen                        beantragt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 3852/16 fortgeführt. Das Verfahren 2 K 3852/16 hat die 2. Kammer sodann mit weiterem Beschluss vom 29.12.2016 an das Amtsgericht Bremen verwiesen. Zudem hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2016 das Verfahren, soweit der Kläger Einsicht in die in die Verwaltungsakten des Amtsgerichts Bremen zu den Aktenzeichen                         ,                                   und begehrt, abgetrennt und zuständigkeitshalber unter dem vorliegenden Aktenzeichen (4 K 3853/16) fortgeführt. -4-
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-4- Zur Begründung seiner Klage (4 K 3853/16) führt der Kläger im Wesentlichen aus: Es handele sich bei den jeweiligen Sicherheitskontrollen um eine „Rufmordkampagne“ gegen ihn, die mutmaßlich vom Präsidenten des Amtsgerichts Bremen zur Verheimlichung und somit in Verachtung von Menschenrechten in Gang gesetzt worden sei. Die mit Schreiben vom 08.07.2016 übersandten Ausdrucke seien unvollständig. Vorschriften der BremGGO und der Schriftgutordnung seien verletzt worden. Der Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich aus § 1 Abs. 1 BremIFG, aber auch aus § 29 VwVfG und Punkt 5.2 der Schriftgutordnung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, ihm Akteneinsicht in die Akten                       , ,               ,                    sowie in die „Akten zur Sicherheitslage“ zu den „Veranstaltungen“ des Amtsgerichts Bremen unter den Nummer                      , und in die „Akten zur Sicherheitslage“ des Verfahrens               zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden. Sie legte ein Schreiben des Amtsgerichts Bremen vom 19.12.2016 vor. Darin werden u.a. folgende Verfahren des Klägers aufgelistet: A) Verwaltungsvorgänge: : Kein Vorgang vorhanden. und                   : Sicherheitsverfügungen mit Beteiligung des Klägers. Verwaltungsakte zum Hausverbot : Kein Aktenzeichen des Amtsgerichts, Verfahren nicht bekannt. : Kein Aktenzeichen des Amtsgerichts, Verfahren nicht bekannt. B) Zivil- und Insolvenzverfahren: -5-
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-5- In einer Anmerkung wird ausgeführt, dass das vom Kläger angegebene Aktenzeichen einen anderen Schuldner betreffe. Möglicherweise meine er damit das Aktenzeichen                 , das seine Ehefrau betreffe. Die Beklage führt des weiteren aus: Bezüglich des Aktenzeichens                       habe das Amtsgericht Bremen mitgeteilt, dass die vom Kläger vorgelegten Schriftsätze des Gerichts zwar jeweils dieses Aktenzeichen angeben würden. Das Aktenzeichen hätte richtig aber                        lauten müssen. Dieser Vorgang sei in der Liste des Amtsgerichtes Bremen vom 19.12.2016 auch aufgeführt. In diesem Vorgang befänden sich auch die vom Kläger angeführten Schriftsätze mit dem unrichtigen Aktenzeichen. Wie es zu dieser falschen Angabe gekommen sei, könne nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls sei die vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Die Aktenzeichen                                      un                   seien vermutlich Aktenzeichen beteiligter Rechtsanwälte im Zivilverfahren und seien wohl fälschlicherweise in den richterlichen Schreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts Bremen eingeführt worden. Im Verfahren                     und               hätte ein Geschäftszeichen des Anwalte                       gelautet. Zu den im Verfahren                   angeordneten Sicherheitsmaßnahmen gebe es nach Auskunft des Amtsgerichts Bremen keinen von der Prozessakte unabhängigen Aktenvorgang. Nach Auskunft des Amtsgerichtes Bremen führe die dortige Justizverwaltung unter dem Aktenzeichen                              (mit   der   zugehörigen     Betreffbeschreibung „Zutrittskontrolle/Einlasskontrolle 2015“) Sicherheitsverfügungen des Jahres 2015 durch die Präsidentin oder Richterinnen und Richter des Gerichts für verschiedene Verfahren und Verhandlungen beim Amtsgericht Bremen. Lediglich eines der hierunter verwalteten Dokumente betreffe den Kläger. Das diesbezügliche Schreiben – das ein Strafverfahren gegen den Kläger betrifft – sei beigefügt. Auf Blatt 257 der Gerichtsakte wird verwiesen. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 24.05.2017 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe -6-
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-6- Über die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er Einsicht in sämtliche Aktenvorgänge beim Amtsgericht Bremen begehrt, die Sicherheitsverfügungen betreffen, die anlässlich von Sitzungen mit seiner Beteiligung in den Verfahren zu den Aktenzeichen und                angeordnet wurden, und unabhängig von der jeweiligen Prozessakte existieren. Eine mögliche Akteneinsicht in die jeweilige Prozessakte bezüglich der genannten Aktenzeichen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2016 (2 K 3318/16) das Verfahren betreffend der begehrten Einsicht des Klägers in die Prozessakten des Amtsgerichts Bremen – insbesondere zu dem Aktenzeiche                      –, abgetrennt und letztlich unter dem Aktenzeichen 2 K 3852/16 an das Amtsgericht Bremen verwiesen. I. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht. Die Beklagte hat dem Begehren des Klägers, sämtliche Aktenvorgänge beim Amtsgericht Bremen einzusehen, die Sicherheitsverfügungen betreffen, die anlässlich von Sitzungen mit seiner Beteiligung in den Verfahren zu den Aktenzeichen und               angeordnet wurden, und unabhängig von der jeweiligen Prozessakte existieren, vollumfänglich entsprochen. Bereits mit Schreiben vom 08.07.2016 hat das Amtsgericht Bremen dem Kläger Kopien der diesbezüglich vorhandenen Behördenvorgänge zukommen lassen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einsicht in (mögliche) weitere Aktenvorgänge bezüglich der genannten Aktenzeichen kann schon deshalb nicht bestehen, weil solche Vorgänge nach Auffassung der Kammer nicht existieren. 1. Ein Anspruch auf weitere Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG. -7-
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-7- Der Zugang zur Akteneinsicht setzt im Rechtssinne eine Akte voraus (vgl. Schoch, IFG 2. Auflage, § 1 Rn. 261). Bei Streit um die Existenz bestimmter amtlicher Unterlagen besteht grundsätzlich Aufklärungsbedarf. Die informationspflichtige Stelle weiß, ob die begehrten Informationen bei ihr vorhanden sind oder nicht. Im Prozess benötigt das Gericht für die Amtsaufklärung iSd. § 86 VwGO einen Anknüpfungspunkt für die Durchführung gerichtlicher Ermittlungen. Bestreitet die Behörde die Existenz bestimmter Unterlagen, muss sie dies substantiiert darlegen und plausibel begründen (Schoch, IFG 2. Auflage, § 1 Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte diesen Anforderungen genügt, so dass es keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen bedarf. Die Beklagte hat umfassend dargelegt, dass sie mit Schreiben vom 08.07.2016 dem Kläger Zugang zu sämtlichen Dokumenten betreffend Sicherheitsverfügungen zu den Verfahren und                 , die außerhalb der entsprechenden Prozessakten existieren, verschafft hat. Auch bestehen keine Zweifel an der Darstellung der Beklagten, dass mit Blick auf das Verfahren                keine von der Prozessakte unabhängigen Aktenvorgänge bezüglich etwaiger Sicherheitsverfügungen, die den Kläger betreffen, existieren. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass solche Vorgänge zu dem Verfahren unter dem Aktenzeichen                   , das nach Auskunft des Amtsgerichts Bremen die Ehefrau des Klägers betrifft, existieren. Dies gilt auch mit Blick auf die Verfahren zu den Aktenzeichen                 und               , die nach Auskunft des Amtsgerichts Bremen Insolvenzverfahren des Klägers betreffen. a. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten unter den Aktenzeichen                         bzw. weitere Verwaltungsvorgänge existieren könnten, die ihm bislang vorenthalten wurden. Zwar hat sich das Amtsgericht Bremen gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert, dass die Bezeichnung                         auf den jeweils übersandten Schreiben und Verfügungen unrichtig sei und                       hätte lauten müssen. Das Amtsgericht Bremen hat indes zugleich ausgeführt, dass sich im Aktenvorgang dieselben Schreiben und Verfügungen mit der falschen Bezeichnung befänden. Wie es zu dieser falschen Angabe in den Schreiben gekommen sei, könne nicht aufgeklärt werden. Vollständige Akteneinsicht sei gewährt worden. Sofern der Kläger meint, dass sich aus einer fälschlichen Benutzung der Endziffern 14 ergebe, dass es einen verheimlichten Vorgang aus dem Jahre 2014 geben müsse, überzeugt dies nicht. Aus einem Verwechselungsfehler ergibt sich nicht, dass es einen „vertuschten“ Vorgang gibt. Insoweit -8-
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-8- sind die Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar. Es scheint sich vorliegend um einen schlichten Tippfehler zu handeln, der sich als Folgefehler fortgesetzt hat. b. Auch der Verweis des Klägers auf das Aktenzeichen                               geht ins Leere. Dieses Aktenzeichen findet sich allein im Schreiben vom 08.07.2016, mit welchem dem Kläger Kopien der begehrten Aktenvorgänge übermittelt wurden. Demnach bezieht sich das Aktenzeichen lediglich auf den entsprechenden Antrag des Klägers auf Akteneinsicht. c. Ferner geht auch der Verweis des Klägers auf das Aktenzeichen ins Leere. Dieses Aktenzeichen bezieht sich auf das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot durch das Amtsgericht Bremen, das Streitgegenstand des Verfahrens 2 K 3318/16 ist. d. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen zudem auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten unter den Aktenzeiche und                h weitere Verwaltungsvorgänge existieren könnten. Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 BremIFG sind amtliche Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von ihrer Speicherung. Zwar verlangt die Amtlichkeit der Information nicht, dass eine Behörde ihr Urheber ist (vgl. Schoch, IFG 2. Auflage, § 1 Rn. 32). Indes beziehen sich die vom Kläger genannten Aktenzeichen, auch wenn sie sich in gerichtlichen Schreiben zu dem Verfahren                 wiederfinden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf weitere ihm bislang vorenthaltene behördliche Verwaltungsvorgänge, sondern auf private Akten, die nicht dem Zugriff der Beklagte unterliegen. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten ist davon auszugehen, dass die genannten Aktenzeichen von Rechtsanwälten im Hinblick auf das genannte Zivilverfahren vergeben wurden. Die Beklagte ist indes nicht verpflichtet, dem Kläger Einsicht in anwaltliche Akten zu verschaffen. 2. Da bei der Beklagten kein weiterer als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Aktenvorgang besteht, ist auch keine andere Anspruchsgrundlage bezüglich einer Akteneinsicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen die Schriftgutordnung vorliegt, was letztlich auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Selbst wenn ein solcher Verstoß gegeben wäre, könnte die Beklagte mangels Existenz weiteren Aktenvorgangs nicht verpflichtet werden, eine entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. -9-
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-9- II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden. gez. Stahnke                            gez. Vosteen                        gez. Dr. Kommer Beglaubigt: Bremen, 23.01.2019 Borchers Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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