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Aktenzeichen
2 K 128.14
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:0128.2K128.14.0A
Datum
28. Januar 2015
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter zu dem Projektförderantrag der L... „Die Aufarbeitung der DDR-Diktatur aus Sicht der Opfer“ (PV 085-2012) im Wege der Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger begehrt Zugang zu den Namen und Büroanschriften der zwei Gutachter, die den Projektförderantrag der L... „Die Aufarbeitung der DDR-Diktatur aus Sicht der Opfer“ (PV 085-2012) für die Beklagte begutachtet haben. Auf der Grundlage dieser Gutachten lehnte die Beklagte den Förderantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Dezember 2011 ab.

Die Beklagte ist durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S.1226, im Folgenden: Stiftungsgesetz) als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden. Ihr Zweck ist es, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur, Beiträge zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der DDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und zu festigen. Zur Erfüllung dieses Zweckes fördert sie u.a. Forschungsprojekte Dritter durch finanzielle Zuwendungen und vergibt Stipendien.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2013 die „Offenlegung der Gutachternamen und deren Büroanschrift beim Projektantrag PV 085-2012“ auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Nach Beteiligung der Gutachter, die einer Offenlegung ihres Namens und ihrer Büroanschrift widersprachen, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. November 2013 ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Die Regelvermutung des §5 Abs.3 IFG, wonach das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiege, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränke und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben habe, greife nicht. Die Regelvermutung sei durch die Interessen der Gutachter widerlegt. Es handele sich nicht um hauptberufliche Gutachter, sondern um Privatpersonen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur. Der Kläger könne mit den begehrten Informationen die Privatanschriften der Gutachter ermitteln und dann gegen ihren Willen mit ihnen Kontakt aufnehmen. So habe er über die private E-Mail-Adresse und über die private Telefonnummer bereits Kontakt zu Gremienmitgliedern der Beklagten aufgenommen. Eine Geheimhaltung sei daher zum Schutz der Privatsphäre der Gutachter notwendig. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Kläger die Namen und Adressen der Gutachter im Internet veröffentliche, wodurch ein diffamierender Gesamteindruck entstehen könne. Der Kläger habe bereits Einsicht in die Gutachten sowie in die Gründe, wieso sein Projektförderantrag abgelehnt worden sei, erhalten. Den Gutachtern sei Vertraulichkeit zugesichert worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Gutachter bei einer Offenlegung nicht mehr für die Beklagte tätig werden. Ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren sei dann nicht mehr gewährleistet.

Am 16. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Prüfverfahren gefährdet sei, wenn die Beklagte nicht auf externe Gutachter zurückgreifen könne. In den Fachbeiräten der Beklagten befänden sich hochqualifizierte Persönlichkeiten, die diese Aufgabe wahrnehmen könnten. Es gehe hier auch nicht um den Schutz zufälliger Meinungsäußerungen fachlich inkompetenter Dritter, sondern um das Urteil hochqualifizierter Gutachter.

Die Beklagte bat die Gutachter erneut um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 widersprach ein Gutachter der Offenlegung seines Namens sowie seiner Büroanschrift und wies auf die beiderseits vereinbarte Vertraulichkeit hin. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 widersprach auch die andere Gutachterin einer Offenlegung ihres Namens. Zur Begründung führte sie aus: Die Objektivität bei der Erstellung der Gutachten drohe Schaden zu nehmen. Sogenannten Gefälligkeitsgutachten würden Tür und Tor geöffnet. Sie sehe ihre Persönlichkeitsrechte in Gefahr. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeitszusage würde der Beklagten nachhaltigen Schaden hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit zufügen. Bei einer Veröffentlichung stehe sie für weitere Gutachten nicht mehr zur Verfügung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den bereits geltend gemachten Gründen führte sie aus, der Kläger könne sich bei inhaltlichen Fragen zu den Gutachten an die Beklagte wenden, die diese dann an die Gutachter weiterleite. Eine Veröffentlichung der Namen und Büroanschriften könne das berufliche Wirken der Gutachter beeinträchtigen. Es entstehe eine Drucksituation für die Gutachter und es bestehe die Gefahr, dass sie ein eher positives Gutachten erstellten. Es lägen auch die Ausschlussgründe nach §3 Nr.3 Buchst. b IFG und §4 Abs.1 IFG vor. §3 Nr.7 IFG sei erfüllt, da die Vertraulichkeit zugesichert worden sei, die Gutachter ihre Persönlichkeitsrechte in Gefahr sähen und eine objektive Bewertung von Projektanträgen aufgrund des zu befürchtenden Rechtfertigungsdrucks nicht mehr möglich sei. Die vereinbarte Vertraulichkeit sei die Bedingung für die Erstellung eines solchen Gutachtens. Die Beklagte sei bei der Prüfung auf externes Expertenwissen angewiesen. Das Verhältnis zu externen Gutachtern sei im Bereich der hier vorliegenden Kulturförderung geschützt.

Mit der am 11. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - BfDI - vom 9. Juli 2012 und trägt ergänzend Folgendes vor: Die Vertraulichkeitsabrede sei nicht belegt. Der Vortrag der Beklagten, sie finde sonst keine Gutachter, sei unlogisch, da im hiesigen Verfahren nur ausnahmsweise deshalb externe Gutachter beauftragt worden seien, da er beim Vorgängerantrag Manipulationen geltend gemacht und daher auf externe Gutachter gedrängt habe. Prüfvermerke würden bei der Beklagten nach deren Fördergrundsätzen erst bei Förderanträgen von über 50.000 € an externe Gutachter vergeben; dies betreffe aber nur 5 % der Anträge. Der Gutachtermangel stelle daher eine Schutzbehauptung dar. Er habe keinerlei Interesse an der Ermittlung der Privatanschrift der Gutachter und beabsichtige auch keinesfalls, die Gutachter zu belästigen. Er werde die Privatadressen der Gutachter nicht ermitteln und werde sie auch nicht privat kontaktieren. Die Offenlegung der Gutachternamen sei notwendig, um sach- und fachgerecht mit dem Gutachten umgehen zu können. Ein extremer Fall eines Interessenkonflikts bei der Begutachtung in diesem Bereich sei beispielsweise die Benennung eines Rechtsanwaltes als Sachverständigen zum Thema „DDR-Unrecht“ durch das Max-Planck-Institut, der als „Inoffizieller Mitarbeiter“ am Obersten Gericht der DDR tätig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 zu verpflichten, ihm Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter zu dem Projektförderantrag der L... „Die Aufarbeitung der DDR-Diktatur aus Sicht der Opfer“ (PV 085-2012) im Wege der Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zum Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid trägt sie vor: Der innerbehördliche Beratungsvorgang sei bei einer Offenlegung gefährdet, da eine ausreichende Anzahl von Gutachtern nicht mehr zur Verfügung stünde. Die Fördergrundsätze verlangten bei Projektförderanträgen über 50.000 € die Hinzuziehung externer Gutachter. Es handele sich um einen recht kleinen Pool an Gutachtern. Nur aufgrund der Zusicherung der Anonymität könne letztlich die notwendige Objektivität und Neutralität bei der Begutachtung gewährleistet werden. Nur so könnten sich die Gutachter unbefangen erklären, ohne die Sorge haben zu müssen, sich rechtfertigen zu müssen. Es bestehe die begründete Gefahr, dass der Kläger die Daten ins Internet stelle und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Gutachter verletze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Offenlegung der Namen und Büroanschriften der Gutachter durch den Bescheid vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter im Wege der Akteneinsicht (vgl. §113 Abs.5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG ist jede staatliche Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts eine juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (§1 Stiftungsgesetz). Der Kläger erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Die Namen und Büroanschriften der Gutachter sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Prüfung eines Projektförderantrages, entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von §2 Nr.1 Satz1 IFG.

Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen.

  1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf §3 Nr.3 Buchst. b IFG berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzgut ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowohl bei innerbehördlichen Beratungen als auch bei Beratungen zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen. Geschützt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung sind ebenso wie die Anonymität der Beratenden nicht von §3 Nr.3 Buchst. b IFG geschützt (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11 -; OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467.11 - juris Rn. 88 ff. m.w.N.).

Gemessen hieran sind die Namen und Büroanschriften der Gutachter nicht nach §3 Nr.3 Buchst. b IFG geschützt. Zum einen sind Namen und Büroanschriften der Gutachter Teil der Gutachten, die als Grundlagen der Willensbildung und Beratung der Beklagten schon nicht vom Schutz des §3 Nr.3 Buchst. b IFG erfasst sind. Zum anderen sind personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Vertraulichkeit von Beratungen, also auf den Inhalt, nicht aber auf die Identität der Beratenden abstellt.

Soweit die Beklagte meint, ihre Beratungen als solche seien deshalb gefährdet, weil sich künftig im Rahmen des Prüfverfahrens (§3 Abs.3 der Satzung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur) keine Gutachter mehr bereit erklären würden, ein Gutachten zu erstellen, überzeugt dies nicht. Zum einen hat sie zum Beleg für diese Behauptung allein die Ankündigung der hier betroffenen Gutachterin, sie werde bei einer Offenlegung ihres Namens und der Büroanschrift nicht weiter für eine Begutachtung zur Verfügung stehen, vorgelegt und zum anderen betrifft die Begutachtung durch Externe nur etwa 5 % der Förderanträge. Darüber hinaus stehen in den Fachbeiräten der Beklagten derzeit über 30 Persönlichkeiten mit Fachwissen zu Verfügung.

  1. Der Informationszugang ist auch nicht gemäß §3 Nr.7 IFG ausgeschlossen. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VG 2 K 75.10 -) solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine - ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende - Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -; Urteil der Kammer vom 22. März 2012 - VG 2 K 102.11 -, jeweils juris).

Es kann offen bleiben, ob die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten überhaupt dem Schutzzweck des §3 Nr.7 IFG unterfallen, der in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (vgl. Schoch, IFG-Kommentar 2009, §3 Rn. 188 f. m.w.N.). Denn jedenfalls hat die Beklagte ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht dargelegt. Sie hat lediglich darauf verwiesen, die Anonymität der Gutachter sei für ihre Aufgabenerfüllung unerlässlich, da die Gutachter sich nur in diesem Fall bereit erklärten, eine fachliche Bewertung der Förderanträge vorzunehmen. Dieser Vortrag ist aus den bereits zu §3 Nr.3 Buchst. b IFG genannten Gründen nicht überzeugend. Darüber hinaus reklamiert die Beklagte der Sache nach für ihren Aufgabenbereich (Prüfung von Förderanträgen) eine faktische Bereichsausnahme. Dafür gibt das Gesetz – auch im Hinblick auf §5 Abs.3 IFG, der für Namen und Büroanschriften von Gutachtern eine andere Wertung vorsieht – nichts her.

Das Vorbringen der Beklagten, die Gutachter könnten die Förderanträge nicht mehr unbefangen, neutral und objektiv bewerten, sofern ihre Namen offengelegt würden, ist nicht nachvollziehbar. Von einem Gutachter sollte, unabhängig davon, ob er hauptberuflich oder ehrenamtlich Gutachten für eine öffentliche Stelle erstellt, erwartet werden können, dass er zu seiner fachlichen Bewertung steht und sie ggf. auch verteidigt. Für die Akzeptanz und Bewertung eines Gutachtens durch Verfahrensbeteiligte kann die Kenntnis des Verfassers und dessen Qualifikation von erheblicher Bedeutung sein.

Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass dies im Bereich von Kulturförderung ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, sind mit dem Verweis auf eine nicht näher begründete Literaturstelle (Jastrow/Schlat-mann, IFG-Kommentar 2006, §4 Rn. 23) nicht dargelegt. Der von der Beklagten als Beispiel genannte Fall, dass für die fachliche Bewertung eines Förderantrages nur ein einziger Hochschulprofessor geeignet ist, der den Antrag eines anderen Hochschulprofessors begutachten soll und dies wegen der Kollegialität nur anonym tun wolle, liegt hier nicht vor. Die vorliegenden Gutachten beschränken sich inhaltlich auf eine fachliche und sachliche Bewertung des Projektförderantrages der L....

  1. Dem Informationszugang steht auch §4 Abs.1 IFG nicht entgegen. Hiernach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Beklagte meint, dass bei einer Veröffentlichung der Gutachternamen die Bereitschaft von unabhängigen Experten zur Gutachtenerstellung erheblich gefährdet sei. Die Beklagte missversteht den Schutzzweck des §4 Abs.1 IFG, der allein dahin geht, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten. Ist das Verfahren - wie hier - abgeschlossen, kommt §4 IFG nicht mehr zum Tragen (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11 -).

  2. Die Vorschrift des §5 Abs.1 IFG, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – woran es hier fehlt - eingewilligt hat, schließt den Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter ebenfalls nicht aus, weil insoweit die Voraussetzungen des diese Abwägung vorzeichnenden §5 Abs.3 IFG vorliegen. §5 Abs.3 IFG bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiegt, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dies ist hier der Fall.

Der Kläger begehrt allein die Namen und Büroanschriften von Dritten, die als Gutachter in dem Projektförderantragsverfahren PV 085-2012 der L... bei der Beklagten eine Stellungnahme abgegeben haben. Die Beklagte hat keine hinreichend überzeugenden Gründe dargelegt, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Regelfall des §5 Abs.3 IFG rechtfertigen. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493 S.13 f. sowie Urteil der Kammer vom 29. Januar 2010 – VG 2 A 134.08 –). Eine solche Gefahr ist hier nach den von der Beklagten dargelegten Umständen nicht gegeben. Die Beklagte befürchtet, der Kläger werde die Daten mit negativer Bewertung im Internet veröffentlichen, die Gutachter verunglimpfen und deren Persönlichkeitsrechte verletzen, zumal er sich in der Vergangenheit in Internetforen bereits negativ über die Beklagte und deren Beschäftigte geäußert habe. Die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Internet beschränken sich indes auf vier Einträge in den Jahren 2011 und 2012 und befassen sich kritisch mit der Ablehnung eines früheren Förderantrages sowie mit Fragen zu einem früheren Akteneinsichtsbegehren ohne persönlichkeitsverletzenden Inhalt. Der Umstand, dass Namen und Büroanschriften von Gutachtern, die in einem dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Verfahren tätig geworden sind, zusammen mit dem Gutachten ins Internet eingestellt werden könnten, ist für sich gesehen noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch berufliche oder andere Nachteile der Gutachter hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit sie meint, der Kläger könne mit Hilfe des Namens und der Büroanschrift die privaten Anschriften und Telefonnummern der Gutachter ermitteln und mit ihnen in Kontakt treten, handelt es sich hierbei um eine abstrakte Möglichkeit, die generell immer besteht und einen Ausnahmefall nicht zu begründen vermag. Der Verweis der Beklagten darauf, dass der Kläger sich in der Vergangenheit bereits private Kontaktdaten (private Telefonnummer bzw. private E-Mail-Adres-se) von zwei Gremienmitgliedern beschafft und mit diesen Kontakt aufgenommen habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen den Beteiligten ist streitig geblieben, ob der Kläger diese Kontaktdaten offiziell als Kontaktnummer bzw. –adresse erhalten hat oder nicht. Jedenfalls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausdrücklich erklärt, dass er die Privatadressen der Gutachter nicht ermitteln und sie auch nicht privat kontaktieren werde; sein Informationsinteresse an den Daten liege vielmehr darin, überprüfen zu wollen, ob die Gutachten von sach- und fachkundigen, kompetenten und nicht von Interessenkonflikten belasteten Gutachtern erstellt worden seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2 i.V.m. §709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu den Namen und Büroanschriften der zwei Gutachter, die den Projektförderantrag der L... „Die Aufarbeitung der DDR-Diktatur aus Sicht der Opfer“ (PV 085-2012) für die Beklagte begutachtet haben. Auf der Grundlage dieser Gutachten lehnte die Beklagte den Förderantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Dezember 2011 ab.

Die Beklagte ist durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S.1226, im Folgenden: Stiftungsgesetz) als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden. Ihr Zweck ist es, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur, Beiträge zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der DDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und zu festigen. Zur Erfüllung dieses Zweckes fördert sie u.a. Forschungsprojekte Dritter durch finanzielle Zuwendungen und vergibt Stipendien.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2013 die „Offenlegung der Gutachternamen und deren Büroanschrift beim Projektantrag PV 085-2012“ auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Nach Beteiligung der Gutachter, die einer Offenlegung ihres Namens und ihrer Büroanschrift widersprachen, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. November 2013 ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Die Regelvermutung des §5 Abs.3 IFG, wonach das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiege, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränke und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben habe, greife nicht. Die Regelvermutung sei durch die Interessen der Gutachter widerlegt. Es handele sich nicht um hauptberufliche Gutachter, sondern um Privatpersonen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur. Der Kläger könne mit den begehrten Informationen die Privatanschriften der Gutachter ermitteln und dann gegen ihren Willen mit ihnen Kontakt aufnehmen. So habe er über die private E-Mail-Adresse und über die private Telefonnummer bereits Kontakt zu Gremienmitgliedern der Beklagten aufgenommen. Eine Geheimhaltung sei daher zum Schutz der Privatsphäre der Gutachter notwendig. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Kläger die Namen und Adressen der Gutachter im Internet veröffentliche, wodurch ein diffamierender Gesamteindruck entstehen könne. Der Kläger habe bereits Einsicht in die Gutachten sowie in die Gründe, wieso sein Projektförderantrag abgelehnt worden sei, erhalten. Den Gutachtern sei Vertraulichkeit zugesichert worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Gutachter bei einer Offenlegung nicht mehr für die Beklagte tätig werden. Ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren sei dann nicht mehr gewährleistet.

Am 16. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Prüfverfahren gefährdet sei, wenn die Beklagte nicht auf externe Gutachter zurückgreifen könne. In den Fachbeiräten der Beklagten befänden sich hochqualifizierte Persönlichkeiten, die diese Aufgabe wahrnehmen könnten. Es gehe hier auch nicht um den Schutz zufälliger Meinungsäußerungen fachlich inkompetenter Dritter, sondern um das Urteil hochqualifizierter Gutachter.

Die Beklagte bat die Gutachter erneut um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 widersprach ein Gutachter der Offenlegung seines Namens sowie seiner Büroanschrift und wies auf die beiderseits vereinbarte Vertraulichkeit hin. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 widersprach auch die andere Gutachterin einer Offenlegung ihres Namens. Zur Begründung führte sie aus: Die Objektivität bei der Erstellung der Gutachten drohe Schaden zu nehmen. Sogenannten Gefälligkeitsgutachten würden Tür und Tor geöffnet. Sie sehe ihre Persönlichkeitsrechte in Gefahr. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeitszusage würde der Beklagten nachhaltigen Schaden hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit zufügen. Bei einer Veröffentlichung stehe sie für weitere Gutachten nicht mehr zur Verfügung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den bereits geltend gemachten Gründen führte sie aus, der Kläger könne sich bei inhaltlichen Fragen zu den Gutachten an die Beklagte wenden, die diese dann an die Gutachter weiterleite. Eine Veröffentlichung der Namen und Büroanschriften könne das berufliche Wirken der Gutachter beeinträchtigen. Es entstehe eine Drucksituation für die Gutachter und es bestehe die Gefahr, dass sie ein eher positives Gutachten erstellten. Es lägen auch die Ausschlussgründe nach §3 Nr.3 Buchst. b IFG und §4 Abs.1 IFG vor. §3 Nr.7 IFG sei erfüllt, da die Vertraulichkeit zugesichert worden sei, die Gutachter ihre Persönlichkeitsrechte in Gefahr sähen und eine objektive Bewertung von Projektanträgen aufgrund des zu befürchtenden Rechtfertigungsdrucks nicht mehr möglich sei. Die vereinbarte Vertraulichkeit sei die Bedingung für die Erstellung eines solchen Gutachtens. Die Beklagte sei bei der Prüfung auf externes Expertenwissen angewiesen. Das Verhältnis zu externen Gutachtern sei im Bereich der hier vorliegenden Kulturförderung geschützt.

Mit der am 11. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - BfDI - vom 9. Juli 2012 und trägt ergänzend Folgendes vor: Die Vertraulichkeitsabrede sei nicht belegt. Der Vortrag der Beklagten, sie finde sonst keine Gutachter, sei unlogisch, da im hiesigen Verfahren nur ausnahmsweise deshalb externe Gutachter beauftragt worden seien, da er beim Vorgängerantrag Manipulationen geltend gemacht und daher auf externe Gutachter gedrängt habe. Prüfvermerke würden bei der Beklagten nach deren Fördergrundsätzen erst bei Förderanträgen von über 50.000 € an externe Gutachter vergeben; dies betreffe aber nur 5 % der Anträge. Der Gutachtermangel stelle daher eine Schutzbehauptung dar. Er habe keinerlei Interesse an der Ermittlung der Privatanschrift der Gutachter und beabsichtige auch keinesfalls, die Gutachter zu belästigen. Er werde die Privatadressen der Gutachter nicht ermitteln und werde sie auch nicht privat kontaktieren. Die Offenlegung der Gutachternamen sei notwendig, um sach- und fachgerecht mit dem Gutachten umgehen zu können. Ein extremer Fall eines Interessenkonflikts bei der Begutachtung in diesem Bereich sei beispielsweise die Benennung eines Rechtsanwaltes als Sachverständigen zum Thema „DDR-Unrecht“ durch das Max-Planck-Institut, der als „Inoffizieller Mitarbeiter“ am Obersten Gericht der DDR tätig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 zu verpflichten, ihm Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter zu dem Projektförderantrag der L... „Die Aufarbeitung der DDR-Diktatur aus Sicht der Opfer“ (PV 085-2012) im Wege der Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zum Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid trägt sie vor: Der innerbehördliche Beratungsvorgang sei bei einer Offenlegung gefährdet, da eine ausreichende Anzahl von Gutachtern nicht mehr zur Verfügung stünde. Die Fördergrundsätze verlangten bei Projektförderanträgen über 50.000 € die Hinzuziehung externer Gutachter. Es handele sich um einen recht kleinen Pool an Gutachtern. Nur aufgrund der Zusicherung der Anonymität könne letztlich die notwendige Objektivität und Neutralität bei der Begutachtung gewährleistet werden. Nur so könnten sich die Gutachter unbefangen erklären, ohne die Sorge haben zu müssen, sich rechtfertigen zu müssen. Es bestehe die begründete Gefahr, dass der Kläger die Daten ins Internet stelle und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Gutachter verletze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Offenlegung der Namen und Büroanschriften der Gutachter durch den Bescheid vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter im Wege der Akteneinsicht (vgl. §113 Abs.5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG ist jede staatliche Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts eine juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (§1 Stiftungsgesetz). Der Kläger erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Die Namen und Büroanschriften der Gutachter sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Prüfung eines Projektförderantrages, entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von §2 Nr.1 Satz1 IFG.

Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen.

  1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf §3 Nr.3 Buchst. b IFG berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzgut ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowohl bei innerbehördlichen Beratungen als auch bei Beratungen zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen. Geschützt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung sind ebenso wie die Anonymität der Beratenden nicht von §3 Nr.3 Buchst. b IFG geschützt (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11 -; OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467.11 - juris Rn. 88 ff. m.w.N.).

Gemessen hieran sind die Namen und Büroanschriften der Gutachter nicht nach §3 Nr.3 Buchst. b IFG geschützt. Zum einen sind Namen und Büroanschriften der Gutachter Teil der Gutachten, die als Grundlagen der Willensbildung und Beratung der Beklagten schon nicht vom Schutz des §3 Nr.3 Buchst. b IFG erfasst sind. Zum anderen sind personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Vertraulichkeit von Beratungen, also auf den Inhalt, nicht aber auf die Identität der Beratenden abstellt.

Soweit die Beklagte meint, ihre Beratungen als solche seien deshalb gefährdet, weil sich künftig im Rahmen des Prüfverfahrens (§3 Abs.3 der Satzung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur) keine Gutachter mehr bereit erklären würden, ein Gutachten zu erstellen, überzeugt dies nicht. Zum einen hat sie zum Beleg für diese Behauptung allein die Ankündigung der hier betroffenen Gutachterin, sie werde bei einer Offenlegung ihres Namens und der Büroanschrift nicht weiter für eine Begutachtung zur Verfügung stehen, vorgelegt und zum anderen betrifft die Begutachtung durch Externe nur etwa 5 % der Förderanträge. Darüber hinaus stehen in den Fachbeiräten der Beklagten derzeit über 30 Persönlichkeiten mit Fachwissen zu Verfügung.

  1. Der Informationszugang ist auch nicht gemäß §3 Nr.7 IFG ausgeschlossen. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VG 2 K 75.10 -) solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine - ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende - Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -; Urteil der Kammer vom 22. März 2012 - VG 2 K 102.11 -, jeweils juris).

Es kann offen bleiben, ob die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten überhaupt dem Schutzzweck des §3 Nr.7 IFG unterfallen, der in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (vgl. Schoch, IFG-Kommentar 2009, §3 Rn. 188 f. m.w.N.). Denn jedenfalls hat die Beklagte ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht dargelegt. Sie hat lediglich darauf verwiesen, die Anonymität der Gutachter sei für ihre Aufgabenerfüllung unerlässlich, da die Gutachter sich nur in diesem Fall bereit erklärten, eine fachliche Bewertung der Förderanträge vorzunehmen. Dieser Vortrag ist aus den bereits zu §3 Nr.3 Buchst. b IFG genannten Gründen nicht überzeugend. Darüber hinaus reklamiert die Beklagte der Sache nach für ihren Aufgabenbereich (Prüfung von Förderanträgen) eine faktische Bereichsausnahme. Dafür gibt das Gesetz – auch im Hinblick auf §5 Abs.3 IFG, der für Namen und Büroanschriften von Gutachtern eine andere Wertung vorsieht – nichts her.

Das Vorbringen der Beklagten, die Gutachter könnten die Förderanträge nicht mehr unbefangen, neutral und objektiv bewerten, sofern ihre Namen offengelegt würden, ist nicht nachvollziehbar. Von einem Gutachter sollte, unabhängig davon, ob er hauptberuflich oder ehrenamtlich Gutachten für eine öffentliche Stelle erstellt, erwartet werden können, dass er zu seiner fachlichen Bewertung steht und sie ggf. auch verteidigt. Für die Akzeptanz und Bewertung eines Gutachtens durch Verfahrensbeteiligte kann die Kenntnis des Verfassers und dessen Qualifikation von erheblicher Bedeutung sein.

Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass dies im Bereich von Kulturförderung ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, sind mit dem Verweis auf eine nicht näher begründete Literaturstelle (Jastrow/Schlat-mann, IFG-Kommentar 2006, §4 Rn. 23) nicht dargelegt. Der von der Beklagten als Beispiel genannte Fall, dass für die fachliche Bewertung eines Förderantrages nur ein einziger Hochschulprofessor geeignet ist, der den Antrag eines anderen Hochschulprofessors begutachten soll und dies wegen der Kollegialität nur anonym tun wolle, liegt hier nicht vor. Die vorliegenden Gutachten beschränken sich inhaltlich auf eine fachliche und sachliche Bewertung des Projektförderantrages der L....

  1. Dem Informationszugang steht auch §4 Abs.1 IFG nicht entgegen. Hiernach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Beklagte meint, dass bei einer Veröffentlichung der Gutachternamen die Bereitschaft von unabhängigen Experten zur Gutachtenerstellung erheblich gefährdet sei. Die Beklagte missversteht den Schutzzweck des §4 Abs.1 IFG, der allein dahin geht, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten. Ist das Verfahren - wie hier - abgeschlossen, kommt §4 IFG nicht mehr zum Tragen (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11 -).

  2. Die Vorschrift des §5 Abs.1 IFG, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – woran es hier fehlt - eingewilligt hat, schließt den Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter ebenfalls nicht aus, weil insoweit die Voraussetzungen des diese Abwägung vorzeichnenden §5 Abs.3 IFG vorliegen. §5 Abs.3 IFG bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiegt, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dies ist hier der Fall.

Der Kläger begehrt allein die Namen und Büroanschriften von Dritten, die als Gutachter in dem Projektförderantragsverfahren PV 085-2012 der L... bei der Beklagten eine Stellungnahme abgegeben haben. Die Beklagte hat keine hinreichend überzeugenden Gründe dargelegt, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Regelfall des §5 Abs.3 IFG rechtfertigen. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493 S.13 f. sowie Urteil der Kammer vom 29. Januar 2010 – VG 2 A 134.08 –). Eine solche Gefahr ist hier nach den von der Beklagten dargelegten Umständen nicht gegeben. Die Beklagte befürchtet, der Kläger werde die Daten mit negativer Bewertung im Internet veröffentlichen, die Gutachter verunglimpfen und deren Persönlichkeitsrechte verletzen, zumal er sich in der Vergangenheit in Internetforen bereits negativ über die Beklagte und deren Beschäftigte geäußert habe. Die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Internet beschränken sich indes auf vier Einträge in den Jahren 2011 und 2012 und befassen sich kritisch mit der Ablehnung eines früheren Förderantrages sowie mit Fragen zu einem früheren Akteneinsichtsbegehren ohne persönlichkeitsverletzenden Inhalt. Der Umstand, dass Namen und Büroanschriften von Gutachtern, die in einem dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Verfahren tätig geworden sind, zusammen mit dem Gutachten ins Internet eingestellt werden könnten, ist für sich gesehen noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch berufliche oder andere Nachteile der Gutachter hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit sie meint, der Kläger könne mit Hilfe des Namens und der Büroanschrift die privaten Anschriften und Telefonnummern der Gutachter ermitteln und mit ihnen in Kontakt treten, handelt es sich hierbei um eine abstrakte Möglichkeit, die generell immer besteht und einen Ausnahmefall nicht zu begründen vermag. Der Verweis der Beklagten darauf, dass der Kläger sich in der Vergangenheit bereits private Kontaktdaten (private Telefonnummer bzw. private E-Mail-Adres-se) von zwei Gremienmitgliedern beschafft und mit diesen Kontakt aufgenommen habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen den Beteiligten ist streitig geblieben, ob der Kläger diese Kontaktdaten offiziell als Kontaktnummer bzw. –adresse erhalten hat oder nicht. Jedenfalls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausdrücklich erklärt, dass er die Privatadressen der Gutachter nicht ermitteln und sie auch nicht privat kontaktieren werde; sein Informationsinteresse an den Daten liege vielmehr darin, überprüfen zu wollen, ob die Gutachten von sach- und fachkundigen, kompetenten und nicht von Interessenkonflikten belasteten Gutachtern erstellt worden seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2 i.V.m. §709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Offenlegung der Namen und Büroanschriften der Gutachter durch den Bescheid vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter im Wege der Akteneinsicht (vgl. §113 Abs.5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG ist jede staatliche Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts eine juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (§1 Stiftungsgesetz). Der Kläger erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Die Namen und Büroanschriften der Gutachter sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Prüfung eines Projektförderantrages, entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von §2 Nr.1 Satz1 IFG.

Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen.

  1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf §3 Nr.3 Buchst. b IFG berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzgut ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowohl bei innerbehördlichen Beratungen als auch bei Beratungen zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen. Geschützt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung sind ebenso wie die Anonymität der Beratenden nicht von §3 Nr.3 Buchst. b IFG geschützt (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11 -; OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467.11 - juris Rn. 88 ff. m.w.N.).

Gemessen hieran sind die Namen und Büroanschriften der Gutachter nicht nach §3 Nr.3 Buchst. b IFG geschützt. Zum einen sind Namen und Büroanschriften der Gutachter Teil der Gutachten, die als Grundlagen der Willensbildung und Beratung der Beklagten schon nicht vom Schutz des §3 Nr.3 Buchst. b IFG erfasst sind. Zum anderen sind personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Vertraulichkeit von Beratungen, also auf den Inhalt, nicht aber auf die Identität der Beratenden abstellt.

Soweit die Beklagte meint, ihre Beratungen als solche seien deshalb gefährdet, weil sich künftig im Rahmen des Prüfverfahrens (§3 Abs.3 der Satzung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur) keine Gutachter mehr bereit erklären würden, ein Gutachten zu erstellen, überzeugt dies nicht. Zum einen hat sie zum Beleg für diese Behauptung allein die Ankündigung der hier betroffenen Gutachterin, sie werde bei einer Offenlegung ihres Namens und der Büroanschrift nicht weiter für eine Begutachtung zur Verfügung stehen, vorgelegt und zum anderen betrifft die Begutachtung durch Externe nur etwa 5 % der Förderanträge. Darüber hinaus stehen in den Fachbeiräten der Beklagten derzeit über 30 Persönlichkeiten mit Fachwissen zu Verfügung.

  1. Der Informationszugang ist auch nicht gemäß §3 Nr.7 IFG ausgeschlossen. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VG 2 K 75.10 -) solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine - ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende - Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -; Urteil der Kammer vom 22. März 2012 - VG 2 K 102.11 -, jeweils juris).

Es kann offen bleiben, ob die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten überhaupt dem Schutzzweck des §3 Nr.7 IFG unterfallen, der in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (vgl. Schoch, IFG-Kommentar 2009, §3 Rn. 188 f. m.w.N.). Denn jedenfalls hat die Beklagte ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht dargelegt. Sie hat lediglich darauf verwiesen, die Anonymität der Gutachter sei für ihre Aufgabenerfüllung unerlässlich, da die Gutachter sich nur in diesem Fall bereit erklärten, eine fachliche Bewertung der Förderanträge vorzunehmen. Dieser Vortrag ist aus den bereits zu §3 Nr.3 Buchst. b IFG genannten Gründen nicht überzeugend. Darüber hinaus reklamiert die Beklagte der Sache nach für ihren Aufgabenbereich (Prüfung von Förderanträgen) eine faktische Bereichsausnahme. Dafür gibt das Gesetz – auch im Hinblick auf §5 Abs.3 IFG, der für Namen und Büroanschriften von Gutachtern eine andere Wertung vorsieht – nichts her.

Das Vorbringen der Beklagten, die Gutachter könnten die Förderanträge nicht mehr unbefangen, neutral und objektiv bewerten, sofern ihre Namen offengelegt würden, ist nicht nachvollziehbar. Von einem Gutachter sollte, unabhängig davon, ob er hauptberuflich oder ehrenamtlich Gutachten für eine öffentliche Stelle erstellt, erwartet werden können, dass er zu seiner fachlichen Bewertung steht und sie ggf. auch verteidigt. Für die Akzeptanz und Bewertung eines Gutachtens durch Verfahrensbeteiligte kann die Kenntnis des Verfassers und dessen Qualifikation von erheblicher Bedeutung sein.

Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass dies im Bereich von Kulturförderung ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, sind mit dem Verweis auf eine nicht näher begründete Literaturstelle (Jastrow/Schlat-mann, IFG-Kommentar 2006, §4 Rn. 23) nicht dargelegt. Der von der Beklagten als Beispiel genannte Fall, dass für die fachliche Bewertung eines Förderantrages nur ein einziger Hochschulprofessor geeignet ist, der den Antrag eines anderen Hochschulprofessors begutachten soll und dies wegen der Kollegialität nur anonym tun wolle, liegt hier nicht vor. Die vorliegenden Gutachten beschränken sich inhaltlich auf eine fachliche und sachliche Bewertung des Projektförderantrages der L....

  1. Dem Informationszugang steht auch §4 Abs.1 IFG nicht entgegen. Hiernach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Beklagte meint, dass bei einer Veröffentlichung der Gutachternamen die Bereitschaft von unabhängigen Experten zur Gutachtenerstellung erheblich gefährdet sei. Die Beklagte missversteht den Schutzzweck des §4 Abs.1 IFG, der allein dahin geht, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten. Ist das Verfahren - wie hier - abgeschlossen, kommt §4 IFG nicht mehr zum Tragen (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11 -).

  2. Die Vorschrift des §5 Abs.1 IFG, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – woran es hier fehlt - eingewilligt hat, schließt den Zugang zu den Namen und Büroanschriften der Gutachter ebenfalls nicht aus, weil insoweit die Voraussetzungen des diese Abwägung vorzeichnenden §5 Abs.3 IFG vorliegen. §5 Abs.3 IFG bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiegt, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dies ist hier der Fall.

Der Kläger begehrt allein die Namen und Büroanschriften von Dritten, die als Gutachter in dem Projektförderantragsverfahren PV 085-2012 der L... bei der Beklagten eine Stellungnahme abgegeben haben. Die Beklagte hat keine hinreichend überzeugenden Gründe dargelegt, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Regelfall des §5 Abs.3 IFG rechtfertigen. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493 S.13 f. sowie Urteil der Kammer vom 29. Januar 2010 – VG 2 A 134.08 –). Eine solche Gefahr ist hier nach den von der Beklagten dargelegten Umständen nicht gegeben. Die Beklagte befürchtet, der Kläger werde die Daten mit negativer Bewertung im Internet veröffentlichen, die Gutachter verunglimpfen und deren Persönlichkeitsrechte verletzen, zumal er sich in der Vergangenheit in Internetforen bereits negativ über die Beklagte und deren Beschäftigte geäußert habe. Die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Internet beschränken sich indes auf vier Einträge in den Jahren 2011 und 2012 und befassen sich kritisch mit der Ablehnung eines früheren Förderantrages sowie mit Fragen zu einem früheren Akteneinsichtsbegehren ohne persönlichkeitsverletzenden Inhalt. Der Umstand, dass Namen und Büroanschriften von Gutachtern, die in einem dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Verfahren tätig geworden sind, zusammen mit dem Gutachten ins Internet eingestellt werden könnten, ist für sich gesehen noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch berufliche oder andere Nachteile der Gutachter hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit sie meint, der Kläger könne mit Hilfe des Namens und der Büroanschrift die privaten Anschriften und Telefonnummern der Gutachter ermitteln und mit ihnen in Kontakt treten, handelt es sich hierbei um eine abstrakte Möglichkeit, die generell immer besteht und einen Ausnahmefall nicht zu begründen vermag. Der Verweis der Beklagten darauf, dass der Kläger sich in der Vergangenheit bereits private Kontaktdaten (private Telefonnummer bzw. private E-Mail-Adres-se) von zwei Gremienmitgliedern beschafft und mit diesen Kontakt aufgenommen habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen den Beteiligten ist streitig geblieben, ob der Kläger diese Kontaktdaten offiziell als Kontaktnummer bzw. –adresse erhalten hat oder nicht. Jedenfalls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausdrücklich erklärt, dass er die Privatadressen der Gutachter nicht ermitteln und sie auch nicht privat kontaktieren werde; sein Informationsinteresse an den Daten liege vielmehr darin, überprüfen zu wollen, ob die Gutachten von sach- und fachkundigen, kompetenten und nicht von Interessenkonflikten belasteten Gutachtern erstellt worden seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2 i.V.m. §709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.