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Aktenzeichen
OVB 8/21
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0401.OVB8.21.00
Datum
1. April 2022
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter weiterer Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. August 2019 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 sowie in Anlage 13, Teil 2, Seiten1 - 19 und Anlage 13, Teil 3, Seite1 des Städtebaulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 zu gewähren.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweils andere Beteiligte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger begehrt Einsicht in einen städtebaulichen Vertrag für die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers auf einer Fläche in B ... -L ..., auf der sich bis zur Wende ein militärisches Übungsgelände der amerikanischen Schutzmacht („P ... “) befand. Ein Investor möchte dort ca. 2.500 Wohnungen und die dazugehörige öffentliche und private Infrastruktur errichten. Der Beklagte beschloss für das Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans, erstellte einen Vorentwurf und führte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durch. Am 31. Juli 2018 schloss er mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag, welcher der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der beabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen dient.

Am 8. März 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Einsicht in diesen Vertrag. Mit Bescheid vom 5. April 2019 lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag ab. Seinen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Informationszugangsanspruch sei gegenüber den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der städtebaulichen Planung subsidiär. Der Gesetzgeber habe mit den speziellen Verfahrensvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplans die Einbeziehung der Öffentlichkeit und das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger abschließend geregelt. Darüber hinaus stehe dem Zugangsanspruch der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegen.

Am 21. Februar 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Einsicht in eine in weiten Teilen geschwärzte Fassung des Städtebaulichen Vertrags. Auf seine nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 1. Juli 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt und seiner Klage überwiegend stattgegeben.

Es hat den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite11, Seite27 Abs.4, Seiten40 - 43, Anlage 4 Teil 2 Seiten2 - 7, Anlage 6 Teil 1 Seiten1 und 3 - 7, Anlage 6 Teil 2 Seiten1 - 5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2 - 6, Anlage 16 Seiten4 und 6, Anlage 17 Seite1, Anlage 19 Seiten1 und 2, Anlage 20 Seite1 und Anlage 22 Seiten1-11 des Städte-baulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 zu gewähren sowie seinen Antrag bezüglich der geschwärzten Passagen auf Seite2, Seite16, Seiten24 - 27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12, 13 - 22 und 23 - 45, Anlage 4 Teil 1 Seiten28 - 34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 Seiten1 und 2 des Städtebaulichen Vertrags vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Teil des Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das Begehren sei das Umweltinformationsgesetz, auf welches das Berliner Informationsfreiheitsgesetz verweise, soweit es um die Zugänglichmachung von Umweltinformationen gehe. Auf dieser Grundlage könne der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5, Anlage 13 Teil 2 Seiten1 - 19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 nicht verlangen. Insoweit stehe der Ablehnungsgrund nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen. Bei diesen Passagen handele es sich um Material, das gerade vervollständigt werde. Anlage 5 des Städtebaulichen Vertrages enthalte den Vorentwurf des Bebauungsplans in kartographischer und textlicher Hinsicht. Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 enthielten in tabellarischer und kartographischer Ansicht die nach diesem Entwurf vorzunehmenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Beide Anlagen gäben einen noch nicht mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmten Stand wieder, der im weiteren Bebauungsplanverfahren noch angepasst werden könne. Die Tabelle biete eine Orientierung für weitergehende Festlegungen im Städtebaulichen Vertrag. Insoweit sei nach dem Vortrag des Beklagten noch keine endgültige Planungsentscheidung getroffen worden. Der Vorentwurf enthalte noch keine endgültigen Festlegungen.

Es bestehe insoweit auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Zwar spreche für eine Offenlegung, dass es um eines der größten aktuellen Berliner Wohnungsbauprojekte gehe, das auch erhebliche Auswirkungen für Belange des Umweltschutzes, des Klimaschutzes sowie sonstiger sozialer Belange habe und zudem durch eine Bürgerinitiative sowie die öffentliche Berichterstattung kritisch begleitet werde. Allerdings stünden der betroffenen Öffentlichkeit die bauplanungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die förmliche Beteiligung gemäß §3 Abs.2 BauGB stehe noch aus. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens werde der aktuelle Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung des Beklagten wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Der Kläger habe nicht dargelegt, worin sein Interesse an der Offenlegung gerade des Vorentwurfs des Bebauungsplans liege. Soweit er auf eine erhebliche Bedeutung des Städtebaulichen Vertrages für den bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess und die Gefahr einer faktischen Wirkung im Sinne einer Vorabbindung verweise, verfange dies nicht. Die geschwärzten Teile enthielten keine in die Planungsentscheidung einfließenden Vorgaben des Städtebaulichen Vertrags. Diese Passagen würden im stattgebenden Teil des Urteils abgehandelt. Eine faktische Bindungswirkung des Beklagten durch die bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe sei nicht schlüssig dargelegt und zudem fernliegend. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sogenannte „planersetzende" städtebauliche Verträge mit dem Grundsatz der Planmäßigkeit nach §1 Abs.1 BauGB unvereinbar seien; vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, hätten bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Vorschrift des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln berufen, wonach die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung einsehbar sind, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst sei. Unabhängig davon, ob es sich bei den Anlagen zu dem Städtebaulichen Vertrag um „Akten" in diesem Sinne handele, könne §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln nicht den Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG verdrängen. Infolge der Rechtsgrundverweisung auf das Umweltinformationsgesetz für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin durch §18a IFG Bln seien die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes allgemein nicht anwendbar. Ein punktueller Rückgriff auf landesrechtliche Regelungen sei weder nach Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte geboten und stünde der von dem Gesetzgeber bezweckten Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen entgegen.

Dagegen richtet sich die Berufung, die der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug durch Senatsbeschluss vom1. September 2021 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 9. September 2021 eingelegt und mit am 16. September 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass §10 Abs.2 IFG Bln eine vorrangige Spezialvorschrift für Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung sei, sobald der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst sei. Die Vorschrift gehe sowohl den Ausschlussgründen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes als denjenigen des Umweltinformationsgesetzes vor. Die Verweisung des §18a IFG Bln auf das Umweltinformationsgesetz setze nur einen Mindeststandard im Sinne des gesetzgeberischen Ziels der Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen. Weitergehende Regelungen aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz würden hierdurch nicht verdrängt. Die Verweisung schließe auch die Konkurrenzregelung des Umweltinformationsgesetzes ein, nach der anderweitige Ansprüche auf Zugang zu Informationen weiterhin anwendbar blieben. Dies müsse auch für landesspezifische Informationszugangsansprüche gelten. Der als Anlage zum Städtebaulichen Vertrag geführte Vorentwurf des Bebauungsplans sei mit allen Bestandteilen kraft dieser Einbindung in den Vertrag eine abgeschlossene Gedankenverkörperung. Selbst wenn man dem nicht folgte, bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es sei der Frage nachzugehen, wie Handlungsspielräume im Rahmen der zulässigen Kooperation von Verwaltung und Investoren im Interesse des Allgemeinwohls wahrgenommen und das Gebot unzulässiger Planungsbindung beachtet werde. Der Kläger müsse sich nicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren der Bauleitplanung verweisen lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 sowie in Anlage 13, Teil 2, Seiten1 - 19 und Anlage 13 Teil 3, Seite1 des Städtebaulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die dem Städtebaulichen Vertrag zugrunde liegende Entwurfsfassung des Bebauungsplans durch das weitere Planungsverfahren überholt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Begründungsfrist zu gewähren, da er infolge Mittellosigkeit unverschuldet an der Wahrung dieser Fristen gehindert war und die versäumten Rechtshandlungen innerhalb der dafür maßgeblichen Fristen gemäß §60 Abs.2 Satz1 VwGO nachgeholt hat, nachdem ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezüglich des Informationszugangs zu den nur noch streitigen Unterlagen der Anlagen 5 und 13 zu dem Städtebaulichen Vertrag vom 31. Juli 2018 zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat Anspruch auf die Gewährung von Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 sowie in Anlage 13, Teil 2, Seiten1 - 19 und Anlage 13, Teil 3, Seite1 des Städtebaulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 (§§125 Abs.2 i.V.m. §113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundlage für das Informationsbegehren des Klägers in §18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes – IFG Bln – i.V.m. §3 Abs.1 Satz1 Umweltinformationsgesetz – UIG – gesehen und zutreffend entwickelt, dass dieser Anspruch nicht hinter die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§3, 4a und 4b BauGB als vorrangige Sonderregelung zurücktritt, soweit es vorliegend um Umweltinformationen in Unterlagen aus der Bauleitplanung geht (vgl. Korbmacher, in Brügelmann, BauGB, Stand 2018, §3 Rn. 8 ff., 12). Bedeutung hat die Öffentlichkeitsbeteiligung allerdings insofern, als mit der Auslegung eine Möglichkeit gegeben sein kann, die antragstellende Person darauf zu verweisen, dass ihr die damit veröffentlichten Umweltinformationen bereits auf andere Art leicht zugänglich sind bzw. ein auf diese Informationen gerichtetes Begehren offensichtlich missbräuchlich sein kann (§§3 Abs.2 Satz4, 8 Abs.2 Nr.1 UIG). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch, soweit es den in Anlage 5 (B-Plan-Entwurf mit graphischer Darstellung [Teil 1, eine Seite] und textlichen Festsetzungen [Teil 2, elf Seiten]) sowie in Anlage 13 (tabellarische und kartographische Ansicht der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) enthaltenen Informationen die Qualität von Umweltinformationen nach §2 Abs.3 Nr.3 a UIG zuspricht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem Beklagten für erfüllt hält.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Anwendbarkeit des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln verneint. Die Vorschrift hat ihre privilegierende Wirkung bezüglich der Einsicht in Akten der Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung nach Fassung des Planaufstellungsbeschlusses mit der später in das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gelangten Verweisung auf die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes für den Zugang zu Umweltinformationen (§2 Abs.2, §18a IFG Bln) verloren. Ihre Anwendbarkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut nunmehr ausgeschlossen („Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in §18a“ und dort: „Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin … gilt … das Umweltinformationsgesetz … in der jeweils geltenden Fassung entsprechend“). Diese Folge kann angesichts der bekundeten Absicht des Landesgesetzgebers, eine mit dem Aarhus-Abkommen und der Umweltinformationsrichtlinie kohärente bundeseinheitliche Regelung für den Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen (vgl. Abghs.-Drucks. 15/4227, S.2), nicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Denn sie vermeidet einen Konflikt mit den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes, die einen solchen frühen Zugang zu nicht abgeschlossenen Unterlagen gerade ausschließen, und liegt daher inmitten der gesetzgeberischen Absicht. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln, wohl in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln, stelle einen „anderen Anspruch auf Zugang zu Informationen“ dar, der im Sinne des §3 Abs.1 Satz2 UIG unberührt bleibe. Denn der andere Anspruch würde aus gesetzlichen Vorschriften hergeleitet, die im Land Berlin für den Zugang zu Informationen über die Umwelt nicht anwendbar sind, also gerade keinen Anspruch vermitteln können.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die begehrten Umweltinformationen tatbestandlich dem Ablehnungsgrund nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG unterfallen, teilt der Senat indes nicht. Diese Auffassung verkennt den Ausführungen des Beklagten folgend, dass der in Anlage 5 enthaltene Bebauungsplanentwurf nicht anders als die nach dem Stand bei Abschluss des Städtebaulichen Vertrages in Anlage 13 vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar Informationen aus der im Fluss befindlichen Bauleitplanung enthalten, aber in der in beiden Anlagen verschriftlichten Fassung zur Grundlage des Städtebaulichen Vertrags gemacht worden sind, der mit dem Investor notariell beurkundet abgeschlossen wurde. Mit dem Abschluss des Vertrags handelt es sich auch bei den beigefügten Anlagen um „abgeschlossene“ Unterlagen, die urkundlich durch eine spätere Entwurfsfassung nicht ersetzt werden können und hinsichtlich derer eine solche Ersetzung von den vertragsschließenden Seiten auch nicht beabsichtigt wird.

Das Verwaltungsgericht hat dies in Bezug auf den Städtebaulichen Vertrag selbst in dem nicht angefochtenen Teil des Urteils zutreffend erkannt, obwohl auch dieser Vertrag infolge einer Fortentwicklung des Bebauungsplans anpassungsbedürftig werden kann und deshalb, was die Verwirklichung des Bauvorhabens angeht, sachlich ebenso wenig eine in jeder Beziehung abgeschlossene Unterlage darstellt. Bezüglich des Informationsgehalts über die vertraglichen Pflichten ist jedoch unter Einschluss solcher Anpassungsmöglichkeiten an eine geänderte Vertragsgrundlage auf den Stand bei Vertragsschluss abzustellen; insofern handelt es sich um eine abgeschlossene Unterlage, die die vertragsschließenden Seiten als ausreichend für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zur Kooperation angesehen haben und die damit einen feststehenden Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung der Planung und des Vorhabens sowie den zur Verwirklichung erforderlichen weiteren Rechtsgeschäften bildet. Nichts anderes gilt für die dem Vertrag beigefügten Anlagen, soweit sie das Planungsstadium bei Abschluss des Vertrags widerspiegeln.

Sinn und Zweck des Ablehnungsgrunds nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG gebieten entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Auslegung, die diese Abgeschlossenheit im Hinblick auf den Städtebaulichen Vertrag ausblendet und den Informationsgehalt beider Anlagen ausschließlich auf das nicht abgeschlossene Verfahren der Bauleitplanung bezieht. Dies wird weder dem Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Städtebaulichen Vertrag nebst Anlagen gerecht noch beachtet es hinreichend, dass die Zweckrichtung der Vervollständigung insoweit auf die Erarbeitung eines abschlussreifen städtebaulichen Vertrags beschränkt ist.

Der Ablehnungsgrund dient der Umsetzung von Art.4 Abs.1 Satz1 lit. d) Richtlinie 2003/4/EG, die wiederum Art.4 Abs.3 Buchst. c der Aarhus-Konvention aufgreift („wenn der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muss, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Information zu berücksichtigen ist“); Schutzzweck ist die Effektivität der Verwaltung und der informationspflichtigen Stellen mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten „Daten“ (vgl. BT-Drs. 15/3406 S.19; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Feb. 2020, §8 UIG, Rn. 64; Götze/Engel, UIG, §8 Rn. 44). Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke – ob auf Datenträger oder auf Papier –, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht – z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten – freigegeben worden sind (vgl. zu §7 Abs.2 Nr.4 HessUIG: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 – BVerwGE 130, 223, juris Rn. 15). Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz sind grundsätzlich eng auszulegen. Stets ist auf den konkreten Kontext abzustellen, in dem der Informationszugang verlangt wird; etwa kann sich die informationspflichtige Stelle auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten nur solange berufen, wie eine solche Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll; ist dies nicht (mehr) der Fall, sind dem Antragsteller die noch nicht aufbereiteten Rohdaten zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2014 – OVG 12 B 20.12 – juris Rn. 51).

Hiernach geht die ausschließlich auf das Verfahren der Bauleitplanung abstellende Sichtweise am konkreten Begehren des Klägers vorbei. Dieses zielt auf die Offenlegung des städtebaulichen Vertrags und beschränkt sich auf den Zugang zu Informationen, die das Planungsstadium bei Abschluss dieses Vertrags betreffen und damit aus dem Verfahren der Bauleitplanung gezogen und gleichsam eingefroren worden sind. Die Bewertung anhand des Schutzzwecks des Ablehnungsgrunds muss sich auf dieses Begehren beziehen. Für eine Erschwerung der Vertragserfüllung seitens der Verwaltung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Bei dem verfolgten Ansatz, der die mangelnde Abgeschlossenheit des Bauleitplanverfahrens in den Blick nehmen möchte, müsste der Beklagte darlegen können, dass die Offenlegung der Planung im Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrags von Einfluss auf das weitere Planungsverfahren ist. Das ist ihm nicht gelungen. Zwar ist die Existenz des Vertrags abwägungserheblich; das bedeutet aber nur, dass der Vertrag in die planerische Abwägung einzustellen ist, nicht dass die vertraglichen Regelungen den Plan verbindlich vorgeben. Ausführungen dazu, dass unnötig behördliche Arbeitskapazitäten gebunden werden, wenn der Beklagte mit Nachfragen zu einem längst überholten Planungsstadium konfrontiert werde und erklären müsse, warum man Änderungen vorgenommen habe, reichen erst recht nicht aus. Eine transparente Gestaltung des Planungsverfahrens ermöglicht es, Anfragen, die sich auf überholte Planungsstadien beziehen, abzuweisen. Es gibt auch keine Verpflichtung, Rechtfertigung für das aktuelle Planungsstadium außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens abzugeben, auch kann die Verwaltung insoweit auf nach dem Vorbringen des Beklagten ohnehin geplante Informationsveranstaltungen verweisen. Eine Beeinträchtigung der Effektivität der Verwaltung durch die Offenlegung der hier gegenständlichen Unterlagen in Bezug auf das weitere Planungsverfahren ist vor dem Hintergrund, dass der Planentwurf bis in die Phase kurz vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages im Internet veröffentlicht ist, und der Beklagte in seiner Erwiderung ausführt, der damals in Anlage 5 zugrunde gelegte Planentwurf sei inzwischen überholt, insbesondere auch, was den territorialen Geltungsbereich angeht, auch sonst nicht hinreichend erkennbar.

Dass dem Informationsbegehren des Klägers andere Ablehnungsgründe entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.1, 155 Abs.1 Satz1 VwGO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist wegen des weiteren Obsiegens des Klägers zu überprüfen; dabei ist festgestellt worden, dass sie das Unterliegen des Klägers hinsichtlich des Teils seines Begehrens, der wegen der unterbliebenen Drittbeteiligung einer Verpflichtung zur Neubescheidung anheimgefallen ist, nur unzureichend erfasst. Der Senat hat es deshalb trotz des weiteren Obsiegens des Klägers bei der erstinstanzlichen Quotelung belassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.10, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Einsicht in einen städtebaulichen Vertrag für die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers auf einer Fläche in B ... -L ..., auf der sich bis zur Wende ein militärisches Übungsgelände der amerikanischen Schutzmacht („P ... “) befand. Ein Investor möchte dort ca. 2.500 Wohnungen und die dazugehörige öffentliche und private Infrastruktur errichten. Der Beklagte beschloss für das Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans, erstellte einen Vorentwurf und führte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durch. Am 31. Juli 2018 schloss er mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag, welcher der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der beabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen dient.

Am 8. März 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Einsicht in diesen Vertrag. Mit Bescheid vom 5. April 2019 lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag ab. Seinen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Informationszugangsanspruch sei gegenüber den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der städtebaulichen Planung subsidiär. Der Gesetzgeber habe mit den speziellen Verfahrensvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplans die Einbeziehung der Öffentlichkeit und das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger abschließend geregelt. Darüber hinaus stehe dem Zugangsanspruch der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegen.

Am 21. Februar 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Einsicht in eine in weiten Teilen geschwärzte Fassung des Städtebaulichen Vertrags. Auf seine nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 1. Juli 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt und seiner Klage überwiegend stattgegeben.

Es hat den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite11, Seite27 Abs.4, Seiten40 - 43, Anlage 4 Teil 2 Seiten2 - 7, Anlage 6 Teil 1 Seiten1 und 3 - 7, Anlage 6 Teil 2 Seiten1 - 5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2 - 6, Anlage 16 Seiten4 und 6, Anlage 17 Seite1, Anlage 19 Seiten1 und 2, Anlage 20 Seite1 und Anlage 22 Seiten1-11 des Städte-baulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 zu gewähren sowie seinen Antrag bezüglich der geschwärzten Passagen auf Seite2, Seite16, Seiten24 - 27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12, 13 - 22 und 23 - 45, Anlage 4 Teil 1 Seiten28 - 34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 Seiten1 und 2 des Städtebaulichen Vertrags vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Teil des Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das Begehren sei das Umweltinformationsgesetz, auf welches das Berliner Informationsfreiheitsgesetz verweise, soweit es um die Zugänglichmachung von Umweltinformationen gehe. Auf dieser Grundlage könne der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5, Anlage 13 Teil 2 Seiten1 - 19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 nicht verlangen. Insoweit stehe der Ablehnungsgrund nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen. Bei diesen Passagen handele es sich um Material, das gerade vervollständigt werde. Anlage 5 des Städtebaulichen Vertrages enthalte den Vorentwurf des Bebauungsplans in kartographischer und textlicher Hinsicht. Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 enthielten in tabellarischer und kartographischer Ansicht die nach diesem Entwurf vorzunehmenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Beide Anlagen gäben einen noch nicht mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmten Stand wieder, der im weiteren Bebauungsplanverfahren noch angepasst werden könne. Die Tabelle biete eine Orientierung für weitergehende Festlegungen im Städtebaulichen Vertrag. Insoweit sei nach dem Vortrag des Beklagten noch keine endgültige Planungsentscheidung getroffen worden. Der Vorentwurf enthalte noch keine endgültigen Festlegungen.

Es bestehe insoweit auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Zwar spreche für eine Offenlegung, dass es um eines der größten aktuellen Berliner Wohnungsbauprojekte gehe, das auch erhebliche Auswirkungen für Belange des Umweltschutzes, des Klimaschutzes sowie sonstiger sozialer Belange habe und zudem durch eine Bürgerinitiative sowie die öffentliche Berichterstattung kritisch begleitet werde. Allerdings stünden der betroffenen Öffentlichkeit die bauplanungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die förmliche Beteiligung gemäß §3 Abs.2 BauGB stehe noch aus. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens werde der aktuelle Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung des Beklagten wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Der Kläger habe nicht dargelegt, worin sein Interesse an der Offenlegung gerade des Vorentwurfs des Bebauungsplans liege. Soweit er auf eine erhebliche Bedeutung des Städtebaulichen Vertrages für den bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess und die Gefahr einer faktischen Wirkung im Sinne einer Vorabbindung verweise, verfange dies nicht. Die geschwärzten Teile enthielten keine in die Planungsentscheidung einfließenden Vorgaben des Städtebaulichen Vertrags. Diese Passagen würden im stattgebenden Teil des Urteils abgehandelt. Eine faktische Bindungswirkung des Beklagten durch die bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe sei nicht schlüssig dargelegt und zudem fernliegend. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sogenannte „planersetzende" städtebauliche Verträge mit dem Grundsatz der Planmäßigkeit nach §1 Abs.1 BauGB unvereinbar seien; vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, hätten bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Vorschrift des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln berufen, wonach die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung einsehbar sind, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst sei. Unabhängig davon, ob es sich bei den Anlagen zu dem Städtebaulichen Vertrag um „Akten" in diesem Sinne handele, könne §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln nicht den Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG verdrängen. Infolge der Rechtsgrundverweisung auf das Umweltinformationsgesetz für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin durch §18a IFG Bln seien die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes allgemein nicht anwendbar. Ein punktueller Rückgriff auf landesrechtliche Regelungen sei weder nach Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte geboten und stünde der von dem Gesetzgeber bezweckten Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen entgegen.

Dagegen richtet sich die Berufung, die der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug durch Senatsbeschluss vom1. September 2021 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 9. September 2021 eingelegt und mit am 16. September 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass §10 Abs.2 IFG Bln eine vorrangige Spezialvorschrift für Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung sei, sobald der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst sei. Die Vorschrift gehe sowohl den Ausschlussgründen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes als denjenigen des Umweltinformationsgesetzes vor. Die Verweisung des §18a IFG Bln auf das Umweltinformationsgesetz setze nur einen Mindeststandard im Sinne des gesetzgeberischen Ziels der Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen. Weitergehende Regelungen aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz würden hierdurch nicht verdrängt. Die Verweisung schließe auch die Konkurrenzregelung des Umweltinformationsgesetzes ein, nach der anderweitige Ansprüche auf Zugang zu Informationen weiterhin anwendbar blieben. Dies müsse auch für landesspezifische Informationszugangsansprüche gelten. Der als Anlage zum Städtebaulichen Vertrag geführte Vorentwurf des Bebauungsplans sei mit allen Bestandteilen kraft dieser Einbindung in den Vertrag eine abgeschlossene Gedankenverkörperung. Selbst wenn man dem nicht folgte, bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es sei der Frage nachzugehen, wie Handlungsspielräume im Rahmen der zulässigen Kooperation von Verwaltung und Investoren im Interesse des Allgemeinwohls wahrgenommen und das Gebot unzulässiger Planungsbindung beachtet werde. Der Kläger müsse sich nicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren der Bauleitplanung verweisen lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 sowie in Anlage 13, Teil 2, Seiten1 - 19 und Anlage 13 Teil 3, Seite1 des Städtebaulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die dem Städtebaulichen Vertrag zugrunde liegende Entwurfsfassung des Bebauungsplans durch das weitere Planungsverfahren überholt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Begründungsfrist zu gewähren, da er infolge Mittellosigkeit unverschuldet an der Wahrung dieser Fristen gehindert war und die versäumten Rechtshandlungen innerhalb der dafür maßgeblichen Fristen gemäß §60 Abs.2 Satz1 VwGO nachgeholt hat, nachdem ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezüglich des Informationszugangs zu den nur noch streitigen Unterlagen der Anlagen 5 und 13 zu dem Städtebaulichen Vertrag vom 31. Juli 2018 zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat Anspruch auf die Gewährung von Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 sowie in Anlage 13, Teil 2, Seiten1 - 19 und Anlage 13, Teil 3, Seite1 des Städtebaulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 (§§125 Abs.2 i.V.m. §113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundlage für das Informationsbegehren des Klägers in §18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes – IFG Bln – i.V.m. §3 Abs.1 Satz1 Umweltinformationsgesetz – UIG – gesehen und zutreffend entwickelt, dass dieser Anspruch nicht hinter die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§3, 4a und 4b BauGB als vorrangige Sonderregelung zurücktritt, soweit es vorliegend um Umweltinformationen in Unterlagen aus der Bauleitplanung geht (vgl. Korbmacher, in Brügelmann, BauGB, Stand 2018, §3 Rn. 8 ff., 12). Bedeutung hat die Öffentlichkeitsbeteiligung allerdings insofern, als mit der Auslegung eine Möglichkeit gegeben sein kann, die antragstellende Person darauf zu verweisen, dass ihr die damit veröffentlichten Umweltinformationen bereits auf andere Art leicht zugänglich sind bzw. ein auf diese Informationen gerichtetes Begehren offensichtlich missbräuchlich sein kann (§§3 Abs.2 Satz4, 8 Abs.2 Nr.1 UIG). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch, soweit es den in Anlage 5 (B-Plan-Entwurf mit graphischer Darstellung [Teil 1, eine Seite] und textlichen Festsetzungen [Teil 2, elf Seiten]) sowie in Anlage 13 (tabellarische und kartographische Ansicht der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) enthaltenen Informationen die Qualität von Umweltinformationen nach §2 Abs.3 Nr.3 a UIG zuspricht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem Beklagten für erfüllt hält.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Anwendbarkeit des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln verneint. Die Vorschrift hat ihre privilegierende Wirkung bezüglich der Einsicht in Akten der Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung nach Fassung des Planaufstellungsbeschlusses mit der später in das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gelangten Verweisung auf die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes für den Zugang zu Umweltinformationen (§2 Abs.2, §18a IFG Bln) verloren. Ihre Anwendbarkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut nunmehr ausgeschlossen („Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in §18a“ und dort: „Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin … gilt … das Umweltinformationsgesetz … in der jeweils geltenden Fassung entsprechend“). Diese Folge kann angesichts der bekundeten Absicht des Landesgesetzgebers, eine mit dem Aarhus-Abkommen und der Umweltinformationsrichtlinie kohärente bundeseinheitliche Regelung für den Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen (vgl. Abghs.-Drucks. 15/4227, S.2), nicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Denn sie vermeidet einen Konflikt mit den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes, die einen solchen frühen Zugang zu nicht abgeschlossenen Unterlagen gerade ausschließen, und liegt daher inmitten der gesetzgeberischen Absicht. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln, wohl in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln, stelle einen „anderen Anspruch auf Zugang zu Informationen“ dar, der im Sinne des §3 Abs.1 Satz2 UIG unberührt bleibe. Denn der andere Anspruch würde aus gesetzlichen Vorschriften hergeleitet, die im Land Berlin für den Zugang zu Informationen über die Umwelt nicht anwendbar sind, also gerade keinen Anspruch vermitteln können.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die begehrten Umweltinformationen tatbestandlich dem Ablehnungsgrund nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG unterfallen, teilt der Senat indes nicht. Diese Auffassung verkennt den Ausführungen des Beklagten folgend, dass der in Anlage 5 enthaltene Bebauungsplanentwurf nicht anders als die nach dem Stand bei Abschluss des Städtebaulichen Vertrages in Anlage 13 vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar Informationen aus der im Fluss befindlichen Bauleitplanung enthalten, aber in der in beiden Anlagen verschriftlichten Fassung zur Grundlage des Städtebaulichen Vertrags gemacht worden sind, der mit dem Investor notariell beurkundet abgeschlossen wurde. Mit dem Abschluss des Vertrags handelt es sich auch bei den beigefügten Anlagen um „abgeschlossene“ Unterlagen, die urkundlich durch eine spätere Entwurfsfassung nicht ersetzt werden können und hinsichtlich derer eine solche Ersetzung von den vertragsschließenden Seiten auch nicht beabsichtigt wird.

Das Verwaltungsgericht hat dies in Bezug auf den Städtebaulichen Vertrag selbst in dem nicht angefochtenen Teil des Urteils zutreffend erkannt, obwohl auch dieser Vertrag infolge einer Fortentwicklung des Bebauungsplans anpassungsbedürftig werden kann und deshalb, was die Verwirklichung des Bauvorhabens angeht, sachlich ebenso wenig eine in jeder Beziehung abgeschlossene Unterlage darstellt. Bezüglich des Informationsgehalts über die vertraglichen Pflichten ist jedoch unter Einschluss solcher Anpassungsmöglichkeiten an eine geänderte Vertragsgrundlage auf den Stand bei Vertragsschluss abzustellen; insofern handelt es sich um eine abgeschlossene Unterlage, die die vertragsschließenden Seiten als ausreichend für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zur Kooperation angesehen haben und die damit einen feststehenden Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung der Planung und des Vorhabens sowie den zur Verwirklichung erforderlichen weiteren Rechtsgeschäften bildet. Nichts anderes gilt für die dem Vertrag beigefügten Anlagen, soweit sie das Planungsstadium bei Abschluss des Vertrags widerspiegeln.

Sinn und Zweck des Ablehnungsgrunds nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG gebieten entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Auslegung, die diese Abgeschlossenheit im Hinblick auf den Städtebaulichen Vertrag ausblendet und den Informationsgehalt beider Anlagen ausschließlich auf das nicht abgeschlossene Verfahren der Bauleitplanung bezieht. Dies wird weder dem Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Städtebaulichen Vertrag nebst Anlagen gerecht noch beachtet es hinreichend, dass die Zweckrichtung der Vervollständigung insoweit auf die Erarbeitung eines abschlussreifen städtebaulichen Vertrags beschränkt ist.

Der Ablehnungsgrund dient der Umsetzung von Art.4 Abs.1 Satz1 lit. d) Richtlinie 2003/4/EG, die wiederum Art.4 Abs.3 Buchst. c der Aarhus-Konvention aufgreift („wenn der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muss, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Information zu berücksichtigen ist“); Schutzzweck ist die Effektivität der Verwaltung und der informationspflichtigen Stellen mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten „Daten“ (vgl. BT-Drs. 15/3406 S.19; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Feb. 2020, §8 UIG, Rn. 64; Götze/Engel, UIG, §8 Rn. 44). Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke – ob auf Datenträger oder auf Papier –, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht – z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten – freigegeben worden sind (vgl. zu §7 Abs.2 Nr.4 HessUIG: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 – BVerwGE 130, 223, juris Rn. 15). Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz sind grundsätzlich eng auszulegen. Stets ist auf den konkreten Kontext abzustellen, in dem der Informationszugang verlangt wird; etwa kann sich die informationspflichtige Stelle auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten nur solange berufen, wie eine solche Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll; ist dies nicht (mehr) der Fall, sind dem Antragsteller die noch nicht aufbereiteten Rohdaten zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2014 – OVG 12 B 20.12 – juris Rn. 51).

Hiernach geht die ausschließlich auf das Verfahren der Bauleitplanung abstellende Sichtweise am konkreten Begehren des Klägers vorbei. Dieses zielt auf die Offenlegung des städtebaulichen Vertrags und beschränkt sich auf den Zugang zu Informationen, die das Planungsstadium bei Abschluss dieses Vertrags betreffen und damit aus dem Verfahren der Bauleitplanung gezogen und gleichsam eingefroren worden sind. Die Bewertung anhand des Schutzzwecks des Ablehnungsgrunds muss sich auf dieses Begehren beziehen. Für eine Erschwerung der Vertragserfüllung seitens der Verwaltung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Bei dem verfolgten Ansatz, der die mangelnde Abgeschlossenheit des Bauleitplanverfahrens in den Blick nehmen möchte, müsste der Beklagte darlegen können, dass die Offenlegung der Planung im Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrags von Einfluss auf das weitere Planungsverfahren ist. Das ist ihm nicht gelungen. Zwar ist die Existenz des Vertrags abwägungserheblich; das bedeutet aber nur, dass der Vertrag in die planerische Abwägung einzustellen ist, nicht dass die vertraglichen Regelungen den Plan verbindlich vorgeben. Ausführungen dazu, dass unnötig behördliche Arbeitskapazitäten gebunden werden, wenn der Beklagte mit Nachfragen zu einem längst überholten Planungsstadium konfrontiert werde und erklären müsse, warum man Änderungen vorgenommen habe, reichen erst recht nicht aus. Eine transparente Gestaltung des Planungsverfahrens ermöglicht es, Anfragen, die sich auf überholte Planungsstadien beziehen, abzuweisen. Es gibt auch keine Verpflichtung, Rechtfertigung für das aktuelle Planungsstadium außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens abzugeben, auch kann die Verwaltung insoweit auf nach dem Vorbringen des Beklagten ohnehin geplante Informationsveranstaltungen verweisen. Eine Beeinträchtigung der Effektivität der Verwaltung durch die Offenlegung der hier gegenständlichen Unterlagen in Bezug auf das weitere Planungsverfahren ist vor dem Hintergrund, dass der Planentwurf bis in die Phase kurz vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages im Internet veröffentlicht ist, und der Beklagte in seiner Erwiderung ausführt, der damals in Anlage 5 zugrunde gelegte Planentwurf sei inzwischen überholt, insbesondere auch, was den territorialen Geltungsbereich angeht, auch sonst nicht hinreichend erkennbar.

Dass dem Informationsbegehren des Klägers andere Ablehnungsgründe entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.1, 155 Abs.1 Satz1 VwGO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist wegen des weiteren Obsiegens des Klägers zu überprüfen; dabei ist festgestellt worden, dass sie das Unterliegen des Klägers hinsichtlich des Teils seines Begehrens, der wegen der unterbliebenen Drittbeteiligung einer Verpflichtung zur Neubescheidung anheimgefallen ist, nur unzureichend erfasst. Der Senat hat es deshalb trotz des weiteren Obsiegens des Klägers bei der erstinstanzlichen Quotelung belassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.10, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Begründungsfrist zu gewähren, da er infolge Mittellosigkeit unverschuldet an der Wahrung dieser Fristen gehindert war und die versäumten Rechtshandlungen innerhalb der dafür maßgeblichen Fristen gemäß §60 Abs.2 Satz1 VwGO nachgeholt hat, nachdem ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezüglich des Informationszugangs zu den nur noch streitigen Unterlagen der Anlagen 5 und 13 zu dem Städtebaulichen Vertrag vom 31. Juli 2018 zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat Anspruch auf die Gewährung von Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 sowie in Anlage 13, Teil 2, Seiten1 - 19 und Anlage 13, Teil 3, Seite1 des Städtebaulichen Vertrages vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 (§§125 Abs.2 i.V.m. §113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundlage für das Informationsbegehren des Klägers in §18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes – IFG Bln – i.V.m. §3 Abs.1 Satz1 Umweltinformationsgesetz – UIG – gesehen und zutreffend entwickelt, dass dieser Anspruch nicht hinter die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§3, 4a und 4b BauGB als vorrangige Sonderregelung zurücktritt, soweit es vorliegend um Umweltinformationen in Unterlagen aus der Bauleitplanung geht (vgl. Korbmacher, in Brügelmann, BauGB, Stand 2018, §3 Rn. 8 ff., 12). Bedeutung hat die Öffentlichkeitsbeteiligung allerdings insofern, als mit der Auslegung eine Möglichkeit gegeben sein kann, die antragstellende Person darauf zu verweisen, dass ihr die damit veröffentlichten Umweltinformationen bereits auf andere Art leicht zugänglich sind bzw. ein auf diese Informationen gerichtetes Begehren offensichtlich missbräuchlich sein kann (§§3 Abs.2 Satz4, 8 Abs.2 Nr.1 UIG). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch, soweit es den in Anlage 5 (B-Plan-Entwurf mit graphischer Darstellung [Teil 1, eine Seite] und textlichen Festsetzungen [Teil 2, elf Seiten]) sowie in Anlage 13 (tabellarische und kartographische Ansicht der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) enthaltenen Informationen die Qualität von Umweltinformationen nach §2 Abs.3 Nr.3 a UIG zuspricht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem Beklagten für erfüllt hält.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Anwendbarkeit des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln verneint. Die Vorschrift hat ihre privilegierende Wirkung bezüglich der Einsicht in Akten der Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung nach Fassung des Planaufstellungsbeschlusses mit der später in das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gelangten Verweisung auf die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes für den Zugang zu Umweltinformationen (§2 Abs.2, §18a IFG Bln) verloren. Ihre Anwendbarkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut nunmehr ausgeschlossen („Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in §18a“ und dort: „Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin … gilt … das Umweltinformationsgesetz … in der jeweils geltenden Fassung entsprechend“). Diese Folge kann angesichts der bekundeten Absicht des Landesgesetzgebers, eine mit dem Aarhus-Abkommen und der Umweltinformationsrichtlinie kohärente bundeseinheitliche Regelung für den Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen (vgl. Abghs.-Drucks. 15/4227, S.2), nicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Denn sie vermeidet einen Konflikt mit den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes, die einen solchen frühen Zugang zu nicht abgeschlossenen Unterlagen gerade ausschließen, und liegt daher inmitten der gesetzgeberischen Absicht. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln, wohl in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln, stelle einen „anderen Anspruch auf Zugang zu Informationen“ dar, der im Sinne des §3 Abs.1 Satz2 UIG unberührt bleibe. Denn der andere Anspruch würde aus gesetzlichen Vorschriften hergeleitet, die im Land Berlin für den Zugang zu Informationen über die Umwelt nicht anwendbar sind, also gerade keinen Anspruch vermitteln können.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die begehrten Umweltinformationen tatbestandlich dem Ablehnungsgrund nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG unterfallen, teilt der Senat indes nicht. Diese Auffassung verkennt den Ausführungen des Beklagten folgend, dass der in Anlage 5 enthaltene Bebauungsplanentwurf nicht anders als die nach dem Stand bei Abschluss des Städtebaulichen Vertrages in Anlage 13 vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar Informationen aus der im Fluss befindlichen Bauleitplanung enthalten, aber in der in beiden Anlagen verschriftlichten Fassung zur Grundlage des Städtebaulichen Vertrags gemacht worden sind, der mit dem Investor notariell beurkundet abgeschlossen wurde. Mit dem Abschluss des Vertrags handelt es sich auch bei den beigefügten Anlagen um „abgeschlossene“ Unterlagen, die urkundlich durch eine spätere Entwurfsfassung nicht ersetzt werden können und hinsichtlich derer eine solche Ersetzung von den vertragsschließenden Seiten auch nicht beabsichtigt wird.

Das Verwaltungsgericht hat dies in Bezug auf den Städtebaulichen Vertrag selbst in dem nicht angefochtenen Teil des Urteils zutreffend erkannt, obwohl auch dieser Vertrag infolge einer Fortentwicklung des Bebauungsplans anpassungsbedürftig werden kann und deshalb, was die Verwirklichung des Bauvorhabens angeht, sachlich ebenso wenig eine in jeder Beziehung abgeschlossene Unterlage darstellt. Bezüglich des Informationsgehalts über die vertraglichen Pflichten ist jedoch unter Einschluss solcher Anpassungsmöglichkeiten an eine geänderte Vertragsgrundlage auf den Stand bei Vertragsschluss abzustellen; insofern handelt es sich um eine abgeschlossene Unterlage, die die vertragsschließenden Seiten als ausreichend für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zur Kooperation angesehen haben und die damit einen feststehenden Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung der Planung und des Vorhabens sowie den zur Verwirklichung erforderlichen weiteren Rechtsgeschäften bildet. Nichts anderes gilt für die dem Vertrag beigefügten Anlagen, soweit sie das Planungsstadium bei Abschluss des Vertrags widerspiegeln.

Sinn und Zweck des Ablehnungsgrunds nach §8 Abs.2 Nr.4 UIG gebieten entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Auslegung, die diese Abgeschlossenheit im Hinblick auf den Städtebaulichen Vertrag ausblendet und den Informationsgehalt beider Anlagen ausschließlich auf das nicht abgeschlossene Verfahren der Bauleitplanung bezieht. Dies wird weder dem Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Städtebaulichen Vertrag nebst Anlagen gerecht noch beachtet es hinreichend, dass die Zweckrichtung der Vervollständigung insoweit auf die Erarbeitung eines abschlussreifen städtebaulichen Vertrags beschränkt ist.

Der Ablehnungsgrund dient der Umsetzung von Art.4 Abs.1 Satz1 lit. d) Richtlinie 2003/4/EG, die wiederum Art.4 Abs.3 Buchst. c der Aarhus-Konvention aufgreift („wenn der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muss, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Information zu berücksichtigen ist“); Schutzzweck ist die Effektivität der Verwaltung und der informationspflichtigen Stellen mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten „Daten“ (vgl. BT-Drs. 15/3406 S.19; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Feb. 2020, §8 UIG, Rn. 64; Götze/Engel, UIG, §8 Rn. 44). Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke – ob auf Datenträger oder auf Papier –, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht – z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten – freigegeben worden sind (vgl. zu §7 Abs.2 Nr.4 HessUIG: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 – BVerwGE 130, 223, juris Rn. 15). Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz sind grundsätzlich eng auszulegen. Stets ist auf den konkreten Kontext abzustellen, in dem der Informationszugang verlangt wird; etwa kann sich die informationspflichtige Stelle auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten nur solange berufen, wie eine solche Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll; ist dies nicht (mehr) der Fall, sind dem Antragsteller die noch nicht aufbereiteten Rohdaten zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2014 – OVG 12 B 20.12 – juris Rn. 51).

Hiernach geht die ausschließlich auf das Verfahren der Bauleitplanung abstellende Sichtweise am konkreten Begehren des Klägers vorbei. Dieses zielt auf die Offenlegung des städtebaulichen Vertrags und beschränkt sich auf den Zugang zu Informationen, die das Planungsstadium bei Abschluss dieses Vertrags betreffen und damit aus dem Verfahren der Bauleitplanung gezogen und gleichsam eingefroren worden sind. Die Bewertung anhand des Schutzzwecks des Ablehnungsgrunds muss sich auf dieses Begehren beziehen. Für eine Erschwerung der Vertragserfüllung seitens der Verwaltung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Bei dem verfolgten Ansatz, der die mangelnde Abgeschlossenheit des Bauleitplanverfahrens in den Blick nehmen möchte, müsste der Beklagte darlegen können, dass die Offenlegung der Planung im Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrags von Einfluss auf das weitere Planungsverfahren ist. Das ist ihm nicht gelungen. Zwar ist die Existenz des Vertrags abwägungserheblich; das bedeutet aber nur, dass der Vertrag in die planerische Abwägung einzustellen ist, nicht dass die vertraglichen Regelungen den Plan verbindlich vorgeben. Ausführungen dazu, dass unnötig behördliche Arbeitskapazitäten gebunden werden, wenn der Beklagte mit Nachfragen zu einem längst überholten Planungsstadium konfrontiert werde und erklären müsse, warum man Änderungen vorgenommen habe, reichen erst recht nicht aus. Eine transparente Gestaltung des Planungsverfahrens ermöglicht es, Anfragen, die sich auf überholte Planungsstadien beziehen, abzuweisen. Es gibt auch keine Verpflichtung, Rechtfertigung für das aktuelle Planungsstadium außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens abzugeben, auch kann die Verwaltung insoweit auf nach dem Vorbringen des Beklagten ohnehin geplante Informationsveranstaltungen verweisen. Eine Beeinträchtigung der Effektivität der Verwaltung durch die Offenlegung der hier gegenständlichen Unterlagen in Bezug auf das weitere Planungsverfahren ist vor dem Hintergrund, dass der Planentwurf bis in die Phase kurz vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages im Internet veröffentlicht ist, und der Beklagte in seiner Erwiderung ausführt, der damals in Anlage 5 zugrunde gelegte Planentwurf sei inzwischen überholt, insbesondere auch, was den territorialen Geltungsbereich angeht, auch sonst nicht hinreichend erkennbar.

Dass dem Informationsbegehren des Klägers andere Ablehnungsgründe entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.1, 155 Abs.1 Satz1 VwGO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist wegen des weiteren Obsiegens des Klägers zu überprüfen; dabei ist festgestellt worden, dass sie das Unterliegen des Klägers hinsichtlich des Teils seines Begehrens, der wegen der unterbliebenen Drittbeteiligung einer Verpflichtung zur Neubescheidung anheimgefallen ist, nur unzureichend erfasst. Der Senat hat es deshalb trotz des weiteren Obsiegens des Klägers bei der erstinstanzlichen Quotelung belassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.10, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.