Information

Aktenzeichen
2 K 65.11
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2012:0515.2K65.11.0A
Datum
15. Mai 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Quellcode

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Gewährung von Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Die Klägerin war daran interessiert, eine öffentlich geförderte Wohnung zu mieten, die seit dem 1. April 2009 leer stand. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstückseigentümerin lehnte zuletzt im April 2010 eine Vermietung an die Klägerin erneut ab. Auf eine Beschwerde der Klägerin bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Wohnungsamt - erläuterte die Hausverwalterin die Gründe für den Leerstand. Die Klägerin sprach am 2. August 2010 bei dem Wohnungsamt vor und beschwerte sich an Folgetag erneut. Der Beklagte erteile der Grundstückseigentümerin unter dem 27. August 2010 einen Freistellungsbescheid für eine Vermietung der Wohnung ab dem 1. September 2010 an bestimmte Mieter.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 30. August 2010 unter dem Betreff „Sozialwohnung […] Meine Beschwerde vom 25.04.2010“ bei dem Wohnungsamt „entsprechend §1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) […] Akteneinsicht in die Akten des o.g. Vorgangs“ und bat um einen baldigen Termin.

Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2010, dass sie zur Akteneinsicht einen Termin vereinbaren könne, und setzte mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Wohnungsamt - vom 9. September 2010 die Gebühr für die Akteneinsicht auf 50,00 Euro fest. Grundlage der Festsetzung war ein Vermerk des zuständige Gruppenleiters vom 6. September 2010, der festhielt, die vorhandene Akte sei auf personenbezogene Daten zu untersuchen, die entsprechenden Seiten seien zu kopieren und die schützenswerten Informationen seien zu schwärzen. Dies erfordere einen umfangsreichen Verwaltungsaufwand, so dass in dem Gebührenrahmen von 100 - 250 Euro eine Mittelgebühr in Höhe von 175 Euro angemessen sei. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin („WBS-Inhaber“) sei einmalig und davon abweichend eine einfache Akteneinsicht anzunehmen und der Verwaltungsaufwand zu vernachlässigen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 gegen den Gebührenbescheid Widerspruch. Der Gruppenleiter setzte sich daraufhin am 19. Oktober 2010 telefonisch mit dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Beklagten in Verbindung und kam danach zu der Erkenntnis, dass die Gebühr willkürlich festgesetzt sei, denn die Zahlungsfähigkeit könne nicht zu einer Reduzierung der Gebühr führen, diese müsse vielmehr nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der geltenden Stundensätze ermittelt werde. Die zuständige Widerspruchsstelle informierte danach die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2010, dass die Gebühr auf 175 Euro festgesetzte werden müsse, erläuterte die Berechnung unter den Einzelpositionen „Vorbereitung der Akteneinsicht“, „Bescheid, Geb-Bescheid, Kassenzeichen“ sowie „Akteneinsicht“ und gab der Klägerin Gelegenheit, ihren Widerspruch zurückzunehmen. Der Beklagte änderte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Abteilung Bauen, Wohnen und Immobilienservice - Bezirksstadtrat - vom 25. Februar 2011 den Ausgangsbescheid und setzte die Gebühr auf 174,00 Euro fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 31. März 2011 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. April 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen und dieser hat der Klägerin durch Beschluss vom gleichen Tag Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beklagte hat den Bescheid vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, soweit eine höhere Gebühr als 130,00 Euro festgesetzt wurde. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklären.

Die Klägerin meint, es dürfe keine Gebühr erhoben werden, weil sie als Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren Akteneinsicht genommen habe. Jedenfalls sei der Aufwand angesichts des Umfangs der vorgelegten Akte gering gewesen, wobei es nicht zu ihren Lasten gehen könne, wenn der Beklagte eine Akte auf mehrere Vorgänge aufspalte. Die Vorbereitungszeit könne allenfalls mit 15 Minuten angesetzt werden und die Aushändigung der Akte und Rücknahme nach der Akteneinsicht, habe die Sachbearbeiterin während ihrer üblichen Arbeiten erledigen können. Es sei auch nicht richtig, dass bei der Akteneinsicht ein zweiter Beamter hinzugezogen werden musste. Vielmehr habe sie nach Akteneinsicht um Kopien gebeten. Dies habe ihr die Sachbearbeiterin verweigert und erst einen Kollegen hinzugezogen, als sie auf Kopien beharrte. Dieser Mitarbeiter habe sich entfernt, nach dem sie um eine Klärung mit dem Rechtsamt gebeten habe und sie dann nach seiner Rückkehr wortlos zum Kopierer geleitet. Unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei allenfalls der Mindestsatz von 5,00 Euro gerechtfertigt. Ferner dürfe die Gebühr auch nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie die Verwirklichung des Rechts auf Informationszugang vereitele und sie müsse auch sonst angemessen sein.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,

hilfsweise, für den Fall, dass der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte, den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2011 hinsichtlich der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin sei in dem Verfahren zur Kontrolle und Durchsetzung des Wohnungsbindungsgesetzes nicht Beteiligte gewesen, sondern in einem Verfahren auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für die Wohnung, an deren Anmietung sie interessiert war. Im Widerspruchsverfahren sei der richtige Gebührenrahmen zu Grunde gelegt worden, weil ein umfangreicher Verwaltungsaufwand immer dann vorliege, wenn die Gewährung der Akteneinsicht die Unkenntlichmachung oder Abtrennung von Aktenbestandteilen erfordere. Dies ergebe sich auch aus der nächsten Stufe des Gebührenverzeichnisses, die immer dann erreicht werde, wenn eine Vielzahl von Unkenntlichmachungen und Abtrennungen vorgenommen werden müsse. Bei der Bemessung der Gebühr in dem eröffneten Rahmen komme es im wesentlichen auf den Verwaltungsaufwand an, den er nach der eingesetzten Arbeitszeit und den von der Senatsverwaltung für Finanzen bekanntgegebenen Stundensätzen in Höhe von 44,20 Euro für einen Beamten des gehobenen Dienstes und 33,65 Euro für einen Beamten des mittleren Dienstes berechnet habe.

Für die Vorbereitung der Akteneinsicht habe der der Klägerin vorgelegte Vorgang aus mehreren Vorgängen zusammengestellt werden müssen, weil Freianzeigen und Überlassungen Bestandteil der Katasterarbeit seien, Geldleistungsverfahren zur Beseitigung des Leerstandes jeweils in gesonderten Akten geführt würden und auch Freistellungsanzeigen gesondert geführt würden. Die so ermittelten Aktenbestandteile hätten geprüft, danach Kopien gefertigt und durch Schwärzungen personenbezogene Daten geschützt werden müssen. Zwei weitere Schwärzungen seien von der grundsätzlich richtigen Überlegung getragen gewesen, dass der behördliche Entscheidungsprozess geschützt werden müsse. Bei der Durchführung der Akteneinsicht habe ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes hinzugezogen werden müssen, weil die Klägerin sehr aufgebracht gewesen sei und die Situation mit der Sachbearbeiterin zu eskalieren drohte. Es sei allerdings fehlerhaft auch ein Aufwand für unabhängig von der Akteneinsicht unvermeidbare Handlungen in Höhe von 44,20 Euro berücksichtigt worden. Daher werde die Gebühr auf 130,00 Euro hergesetzt.

Eine weitere Reduzierung komme nicht in Betracht, insbesondere könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht bei der Bemessung der Gebühr, sondern erst bei deren Einforderung durch Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratenzahlung berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Die Klage ist in dem nach Hauptsachenerledigung noch anhängigen Umfang als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§113 Abs.1 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die Gewährung von Akteneinsicht ist §16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) in Verbindung mit §6 Abs.1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, §1 Abs.1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu §1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr für die Gewährung einer einfachen Akteneinsicht zwischen 5 und 100 Euro (Nr.1). Die Gebühr für die Gewährung einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind, darf zwischen 100 und 250 Euro liegen (Nr.2).

Der Tatbestand beider Vorschriften ist teilweise erfüllt. Das Bezirksamt hat der Klägerin Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin vom 30. August 2010 und dem anschließenden Schreiben des Beklagten vom 9. September 2010 über die Gewährung von Akteneinsicht. Andere Rechtsgrundlagen waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einschlägig. Namentlich der Zugang nach §29 Abs.1 VwVfG i.V.m. §1 Abs.1 VwVfG Berlin kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin in Bezug auf die Vorgänge nach dem Wohnungsbindungsgesetz keine förmlich Beteiligte im Sinne des §13 Abs.1 und 2 VwVfG war.

Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch fehlerhaft erfolgt, weil der Beklagte unzutreffend von der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.2 des Gebührenverzeichnisses ausgegangen ist. Nach den Umständen des Einzelfalles kommt hier nur eine Gebührenfestsetzung im Rahmen der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.1 des Gebührenverzeichnisses in Betracht. Die von dem Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 130 Euro liegt außerhalb des Rahmens von 5 bis 100 Euro.

Bei der Abgrenzung zwischen einer einfachen Akteneinsicht und einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht allein darauf abgestellt werden, ob geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Nach dem Wortlaut der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.2 des Gebührenverzeichnisses wird dieser Vorgang als Beispielsfall für eine Ursache genannten, die den erforderlichen umfangreichen Verwaltungsaufwand herbeiführt. Daraus folgt jedoch allein, dass in dieser Fallgruppe durch die erforderliche Sachbearbeitung die Grenze überschritten werden kann, ab der ein Aufwand als umfangreich im Sinne der Tarifstelle anzusehen ist. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kann der Beispielsfall jedoch nichts weiter beitragen.

Insoweit ist vielmehr auf die Systematik der abgestuften Gebührenrahmen in der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses und die als gesetzliche Grenze der innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen maßgeblichen Grundsätze in §5 VGebO abzustellen. Dabei zeigt sich, dass der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen als auch im Rahmen des als Rechtsfolge eröffneten Ermessens zu berücksichtigen ist. Denn die Abstufung erfolgt bei der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses allein nach dem Verwaltungsaufwand, der mit den Bezeichnungen einfach (Nr.1), umfangreich (Nr.2) und außergewöhnlich umfangreich (Nr.3) umschrieben wird. Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, bestimmt wiederum §5 Nr.2 VGebO, dass die Gebühr insbesondere nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben zu bemessen ist.

Daher ist bei der Auslegung der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Gewinnerzielungsverbots bei der Gebührenerhebung und das Äquivalenzprinzip, wonach eine Gebühr in keinem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf, abzustellen, die auch bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensentscheidung über die aus der Rahmengebühr zu entwickelnde Gebühr zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 29. März 2010 - VG 2 K 127.08 -, m.w.N.). Daher ist auch bei der Abgrenzung der einfachen Akteneinsicht von einer solchen, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert, der Personalaufwand zu berücksichtigen, den der Beklagte bereits als Grundlage seiner Ermessensentscheidung ermittelt hat. Dabei können die Kosten des Personaleinsatzes nach den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen bestimmt werden (vgl. Urteil der Kammer vom 29. März 2010 - VG 2 K 127.08 -), ohne dass es auf eine minutengenaue Ermittlung ankommt, wie lange das Heraussuchen der Akten und die Prüfung der im Einzelfall bestehenden Grenzen des Informationsrechts tatsächlich gedauert hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - VG 23 A 214.00 - zu §16 IFG Bln). Es muss auch nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob ein die Akteneinsicht beaufsichtigender Beamte durch die Aufsichtsführung in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde oder er daneben noch andere dienstliche Tätigkeiten verrichtet hat oder hätte verrichten können. Allerdings darf nur der Verwaltungsaufwand einbezogen werden, für dessen Berücksichtigung sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund findet (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2007 - VG 2 A 15.07 -).

Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Gebührenregelung unter Berücksichtigung des Zweckes des Berliner Informationsfreiheitsgesetz, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§1 IFG Bln). Denn dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn die Gebührenvorschrift in einer Weise ausgelegt würden, die bei den häufig vorkommenden Schwärzungen von wenigen personenbezogenen Daten immer zu einer Mindestgebühr von 100,00 Euro führen würde, die durch ihre Höhe viele Bürger von der Antragstellung abschrecken könnte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier nur ein Personalaufwand berücksichtigt werden, dessen Kosten innerhalb des Gebührenrahmens für die einfache Akteneinsicht in Höhe von 5 - 100 Euro liegen. Es ist zunächst weiterhin nicht vollständig nachvollziehbar, dass eine Beamtin im mittleren Dienst 2 Stunden und ein Beamter im gehobenen Dienst ½ Stunde damit beschäftigt waren, aus den ihnen durch die aktuelle Sachbearbeitung bekannten Vorgängen die dem Gericht vorgelegten 41 Aktenblätter zu ermitteln, davon 9 Blätter zu kopieren und auf 7 Blättern leicht zu erkennende Namen bzw. Geburtsdaten zu schwärzen. Weitere Schwärzungen auf 2 Blättern, bei denen es sich um Ablichtungen eines Bescheides handelt, können nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte nunmehr selbst einräumt, dass die Schwärzungen nicht gerechtfertigt waren. Da es für den Aufwand für das Ermitteln der von dem Antrag der Klägerin auf Informationszugang erfassten Aktenbestandteile nicht darauf ankommt, wie viele Aktenblätter aus den Beständen ausgesondert wurden, ist es unerheblich, ob der Klägerin bei der Akteneinsicht alle 41 Aktenblätter vorgelegt wurden, die im Klageverfahren dem Gericht von dem Beklagten zugeleitet wurden. Auch unter Berücksichtigung der insoweit glaubhaften Einlassung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu der Zusammenstellung des Vorgangs bei der Vorbereitung der Akteneinsicht durch die Klägerin, erscheint insgesamt eher die Hälfte des von dem Beklagten angenommenen Aufwandes als angemessen.

Dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, da jedenfalls mit der Durchführung der Akteneinsicht nach der glaubhaften und von dem Beklagten nicht bestrittenen Einlassung der Klägerin eine Beamtin des mittleren Dienstes nur etwa eine Viertelstunde beschäftigt war. Der weitere von dem Beklagten berücksichtigte Zeitaufwand entfiel hingegen auf die Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der nach der Tarifstelle 1004 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 0,15 Euro je Fotokopie auslöst. Da dieser Vorgang Gegenstand eines gesonderten Gebührentatbestandes ist, kann er nicht von der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses erfasst sein. Die Schilderung der Klägerin, dass sie nach der Durchführung der Akteneinsicht um Ablichtungen gebeten hat, die ihr zunächst von der Sachbearbeiterin und dann auch von deren Kollegen aus dem gehobenen Dienst wiederholt verwehrt wurden, ist in sich schlüssig. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin im Besitz von Fotokopien ist. Ausgehend von den Berechnungen des Beklagten kann daher zu den (vollen oder halbierten) Kosten für die Vorbereitung der Aktensicht (89,40 bzw. 44,70 Euro) für die Durchführungen der Akteneinsicht nur ein Kostenaufwand in Höhe von 8,40 Euro (~ 1/4 des Stundensatzes für den mittleren Dienst in Höhe von 33,65 Euro) berücksichtigt werden. Daraus folgt ein Gesamtbetrag in Höhe von maximal 97,80 Euro, der allerdings auch hinsichtlich der Kosten für die Vorbereitung der Aktenbeinsicht auf ein angemessenes Maß zu reduzieren ist und eher mit 53,10 Euro anzusetzen sein dürfte. Damit bewegen sich die Kosten für einen angemessenen Verwaltungsaufwand ungeachtet der genauen Höhe auf jeden Fall in dem Gebührenrahmen für eine einfache Akteneinsicht, dessen Tatbestand daher zu Grunde zu legen ist, weil auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand begründen könnten.

Der Gebührenbescheid ist folglich bereits deshalb aufzuheben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrundegelegten Rahmengebühr nicht vorliegen. Er hätte in der Fassung des Widerspruchsbescheides allerdings auch deshalb keinen Bestand haben können, weil der Beklagte sein Ermessen im Sinne des §114 Satz1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat. Denn er hat die Bemessungsmaßstäbe des §5 VGebO nicht hinreichend beachtet. Nach dieser Vorschrift erfolgt bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Bemessung der Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §5 Nr.3 VGebO, dass es entgegen der Einschätzung des Beklagten bereits bei der Gebührenfestsetzung und nicht erst bei deren Beitreibung auf das Einkommen und das Vermögen der Klägerin ankommt. Insoweit lässt sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreter des Beklagten allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Inhaberin eines Wohnberechtigungsscheins für zwei Personen ist, zwar nicht zwingend auf ein besonders niedriges Einkommen schließen, da nach ihren Erkenntnissen aus der Verwaltungspraxis solche Wohnberechtigungsscheine in der Regel an Haushalte vergeben werden, deren Jahreseinkommen unter etwa 33.400 Euro brutto liegt. Gleichwohl hätte dieser Umstand dem Beklagten veranlassen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen, da er jedenfalls einen Hinweis gibt, dass die Klägerin über kein besonders hohes Einkommen verfügt und sie auch Empfängerin von Sozialleistungen sein könnte. Insoweit kann es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie keine Nachweise vorgelegt hat, denn der Beklagte hatte es bereits mit Schreiben vom 8. November 2010 eindeutig abgelehnt, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO soweit der Beklagte im Klageverfahren unterlegen ist. Im Übrigen ist nach Hauptsachenerledigung gemäß §161 Abs.2 Satz1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Erledigung durch teilweise Aufhebung des auch seiner Sicht insoweit rechtswidrigen Gebührenbescheides herbeigeführt hat. Die Widerspruchsgebühr zählt als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung der Klägerin zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des §162 Abs.1 VwGO (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 7 K 1589/09 - Juris, m.w.N.).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO, §708 Nr.11, §711 Satz1 und 2 i. V. m. §709 Satz2 ZPO.

Die Berufung wird gemäß §124 Abs.1 S.1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Auslegung der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu §1 VGebO grundsätzliche Bedeutung hat.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

175,00 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Gewährung von Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Die Klägerin war daran interessiert, eine öffentlich geförderte Wohnung zu mieten, die seit dem 1. April 2009 leer stand. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstückseigentümerin lehnte zuletzt im April 2010 eine Vermietung an die Klägerin erneut ab. Auf eine Beschwerde der Klägerin bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Wohnungsamt - erläuterte die Hausverwalterin die Gründe für den Leerstand. Die Klägerin sprach am 2. August 2010 bei dem Wohnungsamt vor und beschwerte sich an Folgetag erneut. Der Beklagte erteile der Grundstückseigentümerin unter dem 27. August 2010 einen Freistellungsbescheid für eine Vermietung der Wohnung ab dem 1. September 2010 an bestimmte Mieter.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 30. August 2010 unter dem Betreff „Sozialwohnung […] Meine Beschwerde vom 25.04.2010“ bei dem Wohnungsamt „entsprechend §1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) […] Akteneinsicht in die Akten des o.g. Vorgangs“ und bat um einen baldigen Termin.

Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2010, dass sie zur Akteneinsicht einen Termin vereinbaren könne, und setzte mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Wohnungsamt - vom 9. September 2010 die Gebühr für die Akteneinsicht auf 50,00 Euro fest. Grundlage der Festsetzung war ein Vermerk des zuständige Gruppenleiters vom 6. September 2010, der festhielt, die vorhandene Akte sei auf personenbezogene Daten zu untersuchen, die entsprechenden Seiten seien zu kopieren und die schützenswerten Informationen seien zu schwärzen. Dies erfordere einen umfangsreichen Verwaltungsaufwand, so dass in dem Gebührenrahmen von 100 - 250 Euro eine Mittelgebühr in Höhe von 175 Euro angemessen sei. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin („WBS-Inhaber“) sei einmalig und davon abweichend eine einfache Akteneinsicht anzunehmen und der Verwaltungsaufwand zu vernachlässigen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 gegen den Gebührenbescheid Widerspruch. Der Gruppenleiter setzte sich daraufhin am 19. Oktober 2010 telefonisch mit dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Beklagten in Verbindung und kam danach zu der Erkenntnis, dass die Gebühr willkürlich festgesetzt sei, denn die Zahlungsfähigkeit könne nicht zu einer Reduzierung der Gebühr führen, diese müsse vielmehr nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der geltenden Stundensätze ermittelt werde. Die zuständige Widerspruchsstelle informierte danach die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2010, dass die Gebühr auf 175 Euro festgesetzte werden müsse, erläuterte die Berechnung unter den Einzelpositionen „Vorbereitung der Akteneinsicht“, „Bescheid, Geb-Bescheid, Kassenzeichen“ sowie „Akteneinsicht“ und gab der Klägerin Gelegenheit, ihren Widerspruch zurückzunehmen. Der Beklagte änderte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Abteilung Bauen, Wohnen und Immobilienservice - Bezirksstadtrat - vom 25. Februar 2011 den Ausgangsbescheid und setzte die Gebühr auf 174,00 Euro fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 31. März 2011 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. April 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen und dieser hat der Klägerin durch Beschluss vom gleichen Tag Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beklagte hat den Bescheid vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, soweit eine höhere Gebühr als 130,00 Euro festgesetzt wurde. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklären.

Die Klägerin meint, es dürfe keine Gebühr erhoben werden, weil sie als Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren Akteneinsicht genommen habe. Jedenfalls sei der Aufwand angesichts des Umfangs der vorgelegten Akte gering gewesen, wobei es nicht zu ihren Lasten gehen könne, wenn der Beklagte eine Akte auf mehrere Vorgänge aufspalte. Die Vorbereitungszeit könne allenfalls mit 15 Minuten angesetzt werden und die Aushändigung der Akte und Rücknahme nach der Akteneinsicht, habe die Sachbearbeiterin während ihrer üblichen Arbeiten erledigen können. Es sei auch nicht richtig, dass bei der Akteneinsicht ein zweiter Beamter hinzugezogen werden musste. Vielmehr habe sie nach Akteneinsicht um Kopien gebeten. Dies habe ihr die Sachbearbeiterin verweigert und erst einen Kollegen hinzugezogen, als sie auf Kopien beharrte. Dieser Mitarbeiter habe sich entfernt, nach dem sie um eine Klärung mit dem Rechtsamt gebeten habe und sie dann nach seiner Rückkehr wortlos zum Kopierer geleitet. Unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei allenfalls der Mindestsatz von 5,00 Euro gerechtfertigt. Ferner dürfe die Gebühr auch nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie die Verwirklichung des Rechts auf Informationszugang vereitele und sie müsse auch sonst angemessen sein.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,

hilfsweise, für den Fall, dass der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte, den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2011 hinsichtlich der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin sei in dem Verfahren zur Kontrolle und Durchsetzung des Wohnungsbindungsgesetzes nicht Beteiligte gewesen, sondern in einem Verfahren auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für die Wohnung, an deren Anmietung sie interessiert war. Im Widerspruchsverfahren sei der richtige Gebührenrahmen zu Grunde gelegt worden, weil ein umfangreicher Verwaltungsaufwand immer dann vorliege, wenn die Gewährung der Akteneinsicht die Unkenntlichmachung oder Abtrennung von Aktenbestandteilen erfordere. Dies ergebe sich auch aus der nächsten Stufe des Gebührenverzeichnisses, die immer dann erreicht werde, wenn eine Vielzahl von Unkenntlichmachungen und Abtrennungen vorgenommen werden müsse. Bei der Bemessung der Gebühr in dem eröffneten Rahmen komme es im wesentlichen auf den Verwaltungsaufwand an, den er nach der eingesetzten Arbeitszeit und den von der Senatsverwaltung für Finanzen bekanntgegebenen Stundensätzen in Höhe von 44,20 Euro für einen Beamten des gehobenen Dienstes und 33,65 Euro für einen Beamten des mittleren Dienstes berechnet habe.

Für die Vorbereitung der Akteneinsicht habe der der Klägerin vorgelegte Vorgang aus mehreren Vorgängen zusammengestellt werden müssen, weil Freianzeigen und Überlassungen Bestandteil der Katasterarbeit seien, Geldleistungsverfahren zur Beseitigung des Leerstandes jeweils in gesonderten Akten geführt würden und auch Freistellungsanzeigen gesondert geführt würden. Die so ermittelten Aktenbestandteile hätten geprüft, danach Kopien gefertigt und durch Schwärzungen personenbezogene Daten geschützt werden müssen. Zwei weitere Schwärzungen seien von der grundsätzlich richtigen Überlegung getragen gewesen, dass der behördliche Entscheidungsprozess geschützt werden müsse. Bei der Durchführung der Akteneinsicht habe ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes hinzugezogen werden müssen, weil die Klägerin sehr aufgebracht gewesen sei und die Situation mit der Sachbearbeiterin zu eskalieren drohte. Es sei allerdings fehlerhaft auch ein Aufwand für unabhängig von der Akteneinsicht unvermeidbare Handlungen in Höhe von 44,20 Euro berücksichtigt worden. Daher werde die Gebühr auf 130,00 Euro hergesetzt.

Eine weitere Reduzierung komme nicht in Betracht, insbesondere könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht bei der Bemessung der Gebühr, sondern erst bei deren Einforderung durch Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratenzahlung berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Die Klage ist in dem nach Hauptsachenerledigung noch anhängigen Umfang als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§113 Abs.1 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die Gewährung von Akteneinsicht ist §16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) in Verbindung mit §6 Abs.1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, §1 Abs.1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu §1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr für die Gewährung einer einfachen Akteneinsicht zwischen 5 und 100 Euro (Nr.1). Die Gebühr für die Gewährung einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind, darf zwischen 100 und 250 Euro liegen (Nr.2).

Der Tatbestand beider Vorschriften ist teilweise erfüllt. Das Bezirksamt hat der Klägerin Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin vom 30. August 2010 und dem anschließenden Schreiben des Beklagten vom 9. September 2010 über die Gewährung von Akteneinsicht. Andere Rechtsgrundlagen waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einschlägig. Namentlich der Zugang nach §29 Abs.1 VwVfG i.V.m. §1 Abs.1 VwVfG Berlin kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin in Bezug auf die Vorgänge nach dem Wohnungsbindungsgesetz keine förmlich Beteiligte im Sinne des §13 Abs.1 und 2 VwVfG war.

Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch fehlerhaft erfolgt, weil der Beklagte unzutreffend von der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.2 des Gebührenverzeichnisses ausgegangen ist. Nach den Umständen des Einzelfalles kommt hier nur eine Gebührenfestsetzung im Rahmen der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.1 des Gebührenverzeichnisses in Betracht. Die von dem Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 130 Euro liegt außerhalb des Rahmens von 5 bis 100 Euro.

Bei der Abgrenzung zwischen einer einfachen Akteneinsicht und einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht allein darauf abgestellt werden, ob geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Nach dem Wortlaut der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.2 des Gebührenverzeichnisses wird dieser Vorgang als Beispielsfall für eine Ursache genannten, die den erforderlichen umfangreichen Verwaltungsaufwand herbeiführt. Daraus folgt jedoch allein, dass in dieser Fallgruppe durch die erforderliche Sachbearbeitung die Grenze überschritten werden kann, ab der ein Aufwand als umfangreich im Sinne der Tarifstelle anzusehen ist. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kann der Beispielsfall jedoch nichts weiter beitragen.

Insoweit ist vielmehr auf die Systematik der abgestuften Gebührenrahmen in der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses und die als gesetzliche Grenze der innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen maßgeblichen Grundsätze in §5 VGebO abzustellen. Dabei zeigt sich, dass der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen als auch im Rahmen des als Rechtsfolge eröffneten Ermessens zu berücksichtigen ist. Denn die Abstufung erfolgt bei der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses allein nach dem Verwaltungsaufwand, der mit den Bezeichnungen einfach (Nr.1), umfangreich (Nr.2) und außergewöhnlich umfangreich (Nr.3) umschrieben wird. Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, bestimmt wiederum §5 Nr.2 VGebO, dass die Gebühr insbesondere nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben zu bemessen ist.

Daher ist bei der Auslegung der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Gewinnerzielungsverbots bei der Gebührenerhebung und das Äquivalenzprinzip, wonach eine Gebühr in keinem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf, abzustellen, die auch bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensentscheidung über die aus der Rahmengebühr zu entwickelnde Gebühr zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 29. März 2010 - VG 2 K 127.08 -, m.w.N.). Daher ist auch bei der Abgrenzung der einfachen Akteneinsicht von einer solchen, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert, der Personalaufwand zu berücksichtigen, den der Beklagte bereits als Grundlage seiner Ermessensentscheidung ermittelt hat. Dabei können die Kosten des Personaleinsatzes nach den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen bestimmt werden (vgl. Urteil der Kammer vom 29. März 2010 - VG 2 K 127.08 -), ohne dass es auf eine minutengenaue Ermittlung ankommt, wie lange das Heraussuchen der Akten und die Prüfung der im Einzelfall bestehenden Grenzen des Informationsrechts tatsächlich gedauert hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - VG 23 A 214.00 - zu §16 IFG Bln). Es muss auch nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob ein die Akteneinsicht beaufsichtigender Beamte durch die Aufsichtsführung in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde oder er daneben noch andere dienstliche Tätigkeiten verrichtet hat oder hätte verrichten können. Allerdings darf nur der Verwaltungsaufwand einbezogen werden, für dessen Berücksichtigung sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund findet (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2007 - VG 2 A 15.07 -).

Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Gebührenregelung unter Berücksichtigung des Zweckes des Berliner Informationsfreiheitsgesetz, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§1 IFG Bln). Denn dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn die Gebührenvorschrift in einer Weise ausgelegt würden, die bei den häufig vorkommenden Schwärzungen von wenigen personenbezogenen Daten immer zu einer Mindestgebühr von 100,00 Euro führen würde, die durch ihre Höhe viele Bürger von der Antragstellung abschrecken könnte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier nur ein Personalaufwand berücksichtigt werden, dessen Kosten innerhalb des Gebührenrahmens für die einfache Akteneinsicht in Höhe von 5 - 100 Euro liegen. Es ist zunächst weiterhin nicht vollständig nachvollziehbar, dass eine Beamtin im mittleren Dienst 2 Stunden und ein Beamter im gehobenen Dienst ½ Stunde damit beschäftigt waren, aus den ihnen durch die aktuelle Sachbearbeitung bekannten Vorgängen die dem Gericht vorgelegten 41 Aktenblätter zu ermitteln, davon 9 Blätter zu kopieren und auf 7 Blättern leicht zu erkennende Namen bzw. Geburtsdaten zu schwärzen. Weitere Schwärzungen auf 2 Blättern, bei denen es sich um Ablichtungen eines Bescheides handelt, können nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte nunmehr selbst einräumt, dass die Schwärzungen nicht gerechtfertigt waren. Da es für den Aufwand für das Ermitteln der von dem Antrag der Klägerin auf Informationszugang erfassten Aktenbestandteile nicht darauf ankommt, wie viele Aktenblätter aus den Beständen ausgesondert wurden, ist es unerheblich, ob der Klägerin bei der Akteneinsicht alle 41 Aktenblätter vorgelegt wurden, die im Klageverfahren dem Gericht von dem Beklagten zugeleitet wurden. Auch unter Berücksichtigung der insoweit glaubhaften Einlassung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu der Zusammenstellung des Vorgangs bei der Vorbereitung der Akteneinsicht durch die Klägerin, erscheint insgesamt eher die Hälfte des von dem Beklagten angenommenen Aufwandes als angemessen.

Dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, da jedenfalls mit der Durchführung der Akteneinsicht nach der glaubhaften und von dem Beklagten nicht bestrittenen Einlassung der Klägerin eine Beamtin des mittleren Dienstes nur etwa eine Viertelstunde beschäftigt war. Der weitere von dem Beklagten berücksichtigte Zeitaufwand entfiel hingegen auf die Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der nach der Tarifstelle 1004 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 0,15 Euro je Fotokopie auslöst. Da dieser Vorgang Gegenstand eines gesonderten Gebührentatbestandes ist, kann er nicht von der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses erfasst sein. Die Schilderung der Klägerin, dass sie nach der Durchführung der Akteneinsicht um Ablichtungen gebeten hat, die ihr zunächst von der Sachbearbeiterin und dann auch von deren Kollegen aus dem gehobenen Dienst wiederholt verwehrt wurden, ist in sich schlüssig. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin im Besitz von Fotokopien ist. Ausgehend von den Berechnungen des Beklagten kann daher zu den (vollen oder halbierten) Kosten für die Vorbereitung der Aktensicht (89,40 bzw. 44,70 Euro) für die Durchführungen der Akteneinsicht nur ein Kostenaufwand in Höhe von 8,40 Euro (~ 1/4 des Stundensatzes für den mittleren Dienst in Höhe von 33,65 Euro) berücksichtigt werden. Daraus folgt ein Gesamtbetrag in Höhe von maximal 97,80 Euro, der allerdings auch hinsichtlich der Kosten für die Vorbereitung der Aktenbeinsicht auf ein angemessenes Maß zu reduzieren ist und eher mit 53,10 Euro anzusetzen sein dürfte. Damit bewegen sich die Kosten für einen angemessenen Verwaltungsaufwand ungeachtet der genauen Höhe auf jeden Fall in dem Gebührenrahmen für eine einfache Akteneinsicht, dessen Tatbestand daher zu Grunde zu legen ist, weil auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand begründen könnten.

Der Gebührenbescheid ist folglich bereits deshalb aufzuheben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrundegelegten Rahmengebühr nicht vorliegen. Er hätte in der Fassung des Widerspruchsbescheides allerdings auch deshalb keinen Bestand haben können, weil der Beklagte sein Ermessen im Sinne des §114 Satz1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat. Denn er hat die Bemessungsmaßstäbe des §5 VGebO nicht hinreichend beachtet. Nach dieser Vorschrift erfolgt bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Bemessung der Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §5 Nr.3 VGebO, dass es entgegen der Einschätzung des Beklagten bereits bei der Gebührenfestsetzung und nicht erst bei deren Beitreibung auf das Einkommen und das Vermögen der Klägerin ankommt. Insoweit lässt sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreter des Beklagten allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Inhaberin eines Wohnberechtigungsscheins für zwei Personen ist, zwar nicht zwingend auf ein besonders niedriges Einkommen schließen, da nach ihren Erkenntnissen aus der Verwaltungspraxis solche Wohnberechtigungsscheine in der Regel an Haushalte vergeben werden, deren Jahreseinkommen unter etwa 33.400 Euro brutto liegt. Gleichwohl hätte dieser Umstand dem Beklagten veranlassen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen, da er jedenfalls einen Hinweis gibt, dass die Klägerin über kein besonders hohes Einkommen verfügt und sie auch Empfängerin von Sozialleistungen sein könnte. Insoweit kann es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie keine Nachweise vorgelegt hat, denn der Beklagte hatte es bereits mit Schreiben vom 8. November 2010 eindeutig abgelehnt, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO soweit der Beklagte im Klageverfahren unterlegen ist. Im Übrigen ist nach Hauptsachenerledigung gemäß §161 Abs.2 Satz1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Erledigung durch teilweise Aufhebung des auch seiner Sicht insoweit rechtswidrigen Gebührenbescheides herbeigeführt hat. Die Widerspruchsgebühr zählt als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung der Klägerin zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des §162 Abs.1 VwGO (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 7 K 1589/09 - Juris, m.w.N.).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO, §708 Nr.11, §711 Satz1 und 2 i. V. m. §709 Satz2 ZPO.

Die Berufung wird gemäß §124 Abs.1 S.1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Auslegung der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu §1 VGebO grundsätzliche Bedeutung hat.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

175,00 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem nach Hauptsachenerledigung noch anhängigen Umfang als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§113 Abs.1 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die Gewährung von Akteneinsicht ist §16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) in Verbindung mit §6 Abs.1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, §1 Abs.1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu §1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr für die Gewährung einer einfachen Akteneinsicht zwischen 5 und 100 Euro (Nr.1). Die Gebühr für die Gewährung einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind, darf zwischen 100 und 250 Euro liegen (Nr.2).

Der Tatbestand beider Vorschriften ist teilweise erfüllt. Das Bezirksamt hat der Klägerin Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin vom 30. August 2010 und dem anschließenden Schreiben des Beklagten vom 9. September 2010 über die Gewährung von Akteneinsicht. Andere Rechtsgrundlagen waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einschlägig. Namentlich der Zugang nach §29 Abs.1 VwVfG i.V.m. §1 Abs.1 VwVfG Berlin kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin in Bezug auf die Vorgänge nach dem Wohnungsbindungsgesetz keine förmlich Beteiligte im Sinne des §13 Abs.1 und 2 VwVfG war.

Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch fehlerhaft erfolgt, weil der Beklagte unzutreffend von der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.2 des Gebührenverzeichnisses ausgegangen ist. Nach den Umständen des Einzelfalles kommt hier nur eine Gebührenfestsetzung im Rahmen der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.1 des Gebührenverzeichnisses in Betracht. Die von dem Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 130 Euro liegt außerhalb des Rahmens von 5 bis 100 Euro.

Bei der Abgrenzung zwischen einer einfachen Akteneinsicht und einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht allein darauf abgestellt werden, ob geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Nach dem Wortlaut der Tarifstelle 1004 Buchstabe b Nr.2 des Gebührenverzeichnisses wird dieser Vorgang als Beispielsfall für eine Ursache genannten, die den erforderlichen umfangreichen Verwaltungsaufwand herbeiführt. Daraus folgt jedoch allein, dass in dieser Fallgruppe durch die erforderliche Sachbearbeitung die Grenze überschritten werden kann, ab der ein Aufwand als umfangreich im Sinne der Tarifstelle anzusehen ist. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kann der Beispielsfall jedoch nichts weiter beitragen.

Insoweit ist vielmehr auf die Systematik der abgestuften Gebührenrahmen in der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses und die als gesetzliche Grenze der innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen maßgeblichen Grundsätze in §5 VGebO abzustellen. Dabei zeigt sich, dass der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen als auch im Rahmen des als Rechtsfolge eröffneten Ermessens zu berücksichtigen ist. Denn die Abstufung erfolgt bei der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses allein nach dem Verwaltungsaufwand, der mit den Bezeichnungen einfach (Nr.1), umfangreich (Nr.2) und außergewöhnlich umfangreich (Nr.3) umschrieben wird. Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, bestimmt wiederum §5 Nr.2 VGebO, dass die Gebühr insbesondere nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben zu bemessen ist.

Daher ist bei der Auslegung der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Gewinnerzielungsverbots bei der Gebührenerhebung und das Äquivalenzprinzip, wonach eine Gebühr in keinem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf, abzustellen, die auch bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensentscheidung über die aus der Rahmengebühr zu entwickelnde Gebühr zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 29. März 2010 - VG 2 K 127.08 -, m.w.N.). Daher ist auch bei der Abgrenzung der einfachen Akteneinsicht von einer solchen, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert, der Personalaufwand zu berücksichtigen, den der Beklagte bereits als Grundlage seiner Ermessensentscheidung ermittelt hat. Dabei können die Kosten des Personaleinsatzes nach den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen bestimmt werden (vgl. Urteil der Kammer vom 29. März 2010 - VG 2 K 127.08 -), ohne dass es auf eine minutengenaue Ermittlung ankommt, wie lange das Heraussuchen der Akten und die Prüfung der im Einzelfall bestehenden Grenzen des Informationsrechts tatsächlich gedauert hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - VG 23 A 214.00 - zu §16 IFG Bln). Es muss auch nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob ein die Akteneinsicht beaufsichtigender Beamte durch die Aufsichtsführung in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde oder er daneben noch andere dienstliche Tätigkeiten verrichtet hat oder hätte verrichten können. Allerdings darf nur der Verwaltungsaufwand einbezogen werden, für dessen Berücksichtigung sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund findet (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2007 - VG 2 A 15.07 -).

Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Gebührenregelung unter Berücksichtigung des Zweckes des Berliner Informationsfreiheitsgesetz, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§1 IFG Bln). Denn dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn die Gebührenvorschrift in einer Weise ausgelegt würden, die bei den häufig vorkommenden Schwärzungen von wenigen personenbezogenen Daten immer zu einer Mindestgebühr von 100,00 Euro führen würde, die durch ihre Höhe viele Bürger von der Antragstellung abschrecken könnte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier nur ein Personalaufwand berücksichtigt werden, dessen Kosten innerhalb des Gebührenrahmens für die einfache Akteneinsicht in Höhe von 5 - 100 Euro liegen. Es ist zunächst weiterhin nicht vollständig nachvollziehbar, dass eine Beamtin im mittleren Dienst 2 Stunden und ein Beamter im gehobenen Dienst ½ Stunde damit beschäftigt waren, aus den ihnen durch die aktuelle Sachbearbeitung bekannten Vorgängen die dem Gericht vorgelegten 41 Aktenblätter zu ermitteln, davon 9 Blätter zu kopieren und auf 7 Blättern leicht zu erkennende Namen bzw. Geburtsdaten zu schwärzen. Weitere Schwärzungen auf 2 Blättern, bei denen es sich um Ablichtungen eines Bescheides handelt, können nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte nunmehr selbst einräumt, dass die Schwärzungen nicht gerechtfertigt waren. Da es für den Aufwand für das Ermitteln der von dem Antrag der Klägerin auf Informationszugang erfassten Aktenbestandteile nicht darauf ankommt, wie viele Aktenblätter aus den Beständen ausgesondert wurden, ist es unerheblich, ob der Klägerin bei der Akteneinsicht alle 41 Aktenblätter vorgelegt wurden, die im Klageverfahren dem Gericht von dem Beklagten zugeleitet wurden. Auch unter Berücksichtigung der insoweit glaubhaften Einlassung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu der Zusammenstellung des Vorgangs bei der Vorbereitung der Akteneinsicht durch die Klägerin, erscheint insgesamt eher die Hälfte des von dem Beklagten angenommenen Aufwandes als angemessen.

Dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, da jedenfalls mit der Durchführung der Akteneinsicht nach der glaubhaften und von dem Beklagten nicht bestrittenen Einlassung der Klägerin eine Beamtin des mittleren Dienstes nur etwa eine Viertelstunde beschäftigt war. Der weitere von dem Beklagten berücksichtigte Zeitaufwand entfiel hingegen auf die Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der nach der Tarifstelle 1004 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 0,15 Euro je Fotokopie auslöst. Da dieser Vorgang Gegenstand eines gesonderten Gebührentatbestandes ist, kann er nicht von der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses erfasst sein. Die Schilderung der Klägerin, dass sie nach der Durchführung der Akteneinsicht um Ablichtungen gebeten hat, die ihr zunächst von der Sachbearbeiterin und dann auch von deren Kollegen aus dem gehobenen Dienst wiederholt verwehrt wurden, ist in sich schlüssig. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin im Besitz von Fotokopien ist. Ausgehend von den Berechnungen des Beklagten kann daher zu den (vollen oder halbierten) Kosten für die Vorbereitung der Aktensicht (89,40 bzw. 44,70 Euro) für die Durchführungen der Akteneinsicht nur ein Kostenaufwand in Höhe von 8,40 Euro (~ 1/4 des Stundensatzes für den mittleren Dienst in Höhe von 33,65 Euro) berücksichtigt werden. Daraus folgt ein Gesamtbetrag in Höhe von maximal 97,80 Euro, der allerdings auch hinsichtlich der Kosten für die Vorbereitung der Aktenbeinsicht auf ein angemessenes Maß zu reduzieren ist und eher mit 53,10 Euro anzusetzen sein dürfte. Damit bewegen sich die Kosten für einen angemessenen Verwaltungsaufwand ungeachtet der genauen Höhe auf jeden Fall in dem Gebührenrahmen für eine einfache Akteneinsicht, dessen Tatbestand daher zu Grunde zu legen ist, weil auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand begründen könnten.

Der Gebührenbescheid ist folglich bereits deshalb aufzuheben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrundegelegten Rahmengebühr nicht vorliegen. Er hätte in der Fassung des Widerspruchsbescheides allerdings auch deshalb keinen Bestand haben können, weil der Beklagte sein Ermessen im Sinne des §114 Satz1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat. Denn er hat die Bemessungsmaßstäbe des §5 VGebO nicht hinreichend beachtet. Nach dieser Vorschrift erfolgt bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Bemessung der Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §5 Nr.3 VGebO, dass es entgegen der Einschätzung des Beklagten bereits bei der Gebührenfestsetzung und nicht erst bei deren Beitreibung auf das Einkommen und das Vermögen der Klägerin ankommt. Insoweit lässt sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreter des Beklagten allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Inhaberin eines Wohnberechtigungsscheins für zwei Personen ist, zwar nicht zwingend auf ein besonders niedriges Einkommen schließen, da nach ihren Erkenntnissen aus der Verwaltungspraxis solche Wohnberechtigungsscheine in der Regel an Haushalte vergeben werden, deren Jahreseinkommen unter etwa 33.400 Euro brutto liegt. Gleichwohl hätte dieser Umstand dem Beklagten veranlassen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen, da er jedenfalls einen Hinweis gibt, dass die Klägerin über kein besonders hohes Einkommen verfügt und sie auch Empfängerin von Sozialleistungen sein könnte. Insoweit kann es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie keine Nachweise vorgelegt hat, denn der Beklagte hatte es bereits mit Schreiben vom 8. November 2010 eindeutig abgelehnt, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO soweit der Beklagte im Klageverfahren unterlegen ist. Im Übrigen ist nach Hauptsachenerledigung gemäß §161 Abs.2 Satz1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Erledigung durch teilweise Aufhebung des auch seiner Sicht insoweit rechtswidrigen Gebührenbescheides herbeigeführt hat. Die Widerspruchsgebühr zählt als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung der Klägerin zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des §162 Abs.1 VwGO (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 7 K 1589/09 - Juris, m.w.N.).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO, §708 Nr.11, §711 Satz1 und 2 i. V. m. §709 Satz2 ZPO.

Die Berufung wird gemäß §124 Abs.1 S.1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Auslegung der Tarifstelle 1004 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu §1 VGebO grundsätzliche Bedeutung hat.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

175,00 Euro

festgesetzt.