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Aktenzeichen
2 K 82.13
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:0702.2K82.13.0A
Datum
2. Juli 2015
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2013 verpflichtet, den Klägern Zugang zum ungeschwärzten Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 für das Projekt „Elbquerung“ im Zuge der BAB A 20 bei Glücksstadt zu gewähren.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/25 und die Beklagte 24/25. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kläger begehren Zugang zu Informationen der Beklagten zum Projekt „“ im Zuge der Bundesautobahn A 20 bei G..

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragte externe Gutachter mit der Erstellung einer Eignungsabschätzung für das Projekt „“ im Zuge der Bundesautobahn A 20 bei G.. Ziel der Eignungsabschätzung war es zu ermitteln, wie das Projekt „“ am Wirtschaftlichsten umgesetzt werden könne. Die Option, die externen Gutachter auch mit zwei weiteren Leistungsteilen, nämlich der Erarbeitung eines betriebswirtschaftlichen Konzepts für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der Durchführung der Vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu beauftragen, behielt sich die Beklagte ausdrücklich vor. Die externen Gutachter reichten bei der Beklagten zunächst einen ersten Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 ein. Nach Abstimmungen mit der Beklagten erstellten sie weitere Entwurfsfassungen. Seit dem 19. März 2013 liegt der Beklagten die Endfassung der Eignungsabschätzung vor.

Am 28. Juli 2012 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf den Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), hilfsweise das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) die Überlassung einer Kopie der

            1.

            Ergebnisse der ersten Stufe 'Erstellung einer Eignungsabschätzung',







            2.

            die Auskunft (Bestätigung), dass das überlassene Dokument dem entspricht, das die betroffenen Länder zur Auswertung und Abstimmung erhalten haben,







            3.

            die (inhaltliche) Beschreibung der Leistungen gemäß Auftragserteilung







                a)

                umfassend entsprechend dem Gesamtbudget von 486.079 Euro,







                b)

                mindestens aber bezüglich der Ergebnisse der ersten Stufe 'Erstellung einer Eignungsabschätzung'.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 überließ die Beklagte den Klägern einen Teil der mit Ziffer 3 ihres Antrages begehrten Leistungsbeschreibung. Im Übrigen lehnte sie den vorgenannten Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Entwurf der Eignungsabschätzung handele es sich nicht um Umweltinformationen. Anwendbar sei daher nicht das Umweltinformationsgesetz, sondern das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Einem Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stehe der Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG entgegen, da bei Bekanntwerden des Entwurfs der Eignungsabschätzung die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden. Der Entwurf der Eignungsabschätzung betreffe den Vorgang der Entscheidungsfindung, die Endfassung der Eignungsabschätzung liege noch nicht vor. Aus den gleichen Gründen sei der Anspruch nach §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG ausgeschlossen, falls das Umweltinformationsgesetz doch anwendbar sein sollte. Ein öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe des Entwurfs der Eignungsabschätzung sei nicht erkennbar. Einem Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz stünde überdies §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen, da es sich bei dem Entwurf der Eignungsabschätzung um ein noch nicht abgeschlossenes Schriftstück handele.

Soweit die Beklagte ihren Antrag abgelehnt hat, erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, der Entwurf der Eignungsabschätzung sei Beratungsgegenstand und gehöre daher gerade nicht zum Beratungsvorgang. Auch diene der Entwurf nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung. Mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. März 2013 händigte die Beklagte den Klägern unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Bescheides die Endfassung der Eignungsabschätzung aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar liege die Endfassung der Eignungsabschätzung zwischenzeitlich vor. Die Inanspruchnahme der zwei optionalen Leistungsteile, die auf den Ergebnissen der Endfassung der Eignungsabschätzung aufbauen würden, stehe jedoch noch aus. Ihre Beratungen könnten daher nach wie vor beeinträchtigt werden. Erst mit Vorliegen der Endfassung der Eignungsabschätzung habe die Absicht, die vorhergehenden Entwürfe zu ändern, nicht mehr bestanden.

Am 19. April 2013 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen.

Nachdem die Beklagte erklärt hat, dass sie die Bundesländer Niedersachsen und Schleswig-Holstein um Stellungnahme zum Entwurf der Eignungsabschätzung vom 24. November 2011 gebeten habe und die von den Klägern begehrte Leistungsbeschreibung vollständig sowie die Entwürfe der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011, 24. November 2011, 25. Juli 2012, 27. Juli 2012 und 31. Juli 2012 in teilgeschwärzter Form vorgelegt hat, haben die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf die von den Klägern begehrte Auskunft (Ziffer 2 des Antrages) und Leistungsbeschreibung (Ziffer 3 des Antrages) vollständig und bezogen auf die Entwürfe der Eignungsabschätzung (Ziffer 1 des Antrages) insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Beklagte den Klägern mit den teilgeschwärzten Fassungen die begehrten Informationen zugänglich gemacht hat. Zuletzt haben die Kläger ihr Klagebegehren, das sich zunächst auf alle vorgenannten Entwürfe der Eignungsabschätzung bezog, auf den Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 beschränkt. Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Kläger beantragen zuletzt schriftlich sinngemäß,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2013 zu verpflichten, ihnen Zugang zum ungeschwärzten Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 für das Projekt „“ im Zuge der BAB A 20 bei G. zu gewähren

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Bei einer Preisgabe der im Entwurf vom 30. September 2011 zuletzt noch vorgenommenen Schwärzungen könne auf den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Behörde rückgeschlossen werden. Denn im Zusammenhang mit der Erstellung der Eignungsabschätzung habe es einen Abstimmungsprozess zwischen dem externen Auftragnehmer und der Behörde gegeben. Dabei sei innerhalb der Behörde besprochen und beraten worden, welcher Abstimmungsbedarf zum jeweiligen Entwurf bestehe und ob, inwiefern und aus welchen Gründen dieser vom Auftragnehmer fortzuentwickeln und anzupassen sei. Durch einen Abgleich der verschiedenen Entwurfsfassungen einschließlich der Endfassung könne der behördliche Meinungsbildungsprozess nachgezeichnet werden. Damit würde der eigentliche Vorgang des behördlichen Überlegens und Abwägens offenbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§101 Abs.2 VwGO).

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. §92 Abs.3 Satz1 VwGO direkt bzw. analog).

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Soweit die Beklagte den Antrag der Kläger auf Zugang zu den geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 - dies schließt auch geweißte Stellen ein - abgelehnt hat, ist der Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (§113 Abs.5 Satz1 VwGO), unabhängig davon, ob es sich bei diesen Informationen um amtliche Informationen nach dem IFG (dazu unter 1.) oder um Umweltinformationen nach dem UIG (dazu unter 2.) handelt.

  1. Sollte es sich bei den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 nicht um Umweltinformationen handeln, ist die Vorschrift des §1 Abs.1 Satz1 IFG anwendbar. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin zu 1. ist als juristische Person des Privatrechts, der Kläger zu 2. als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist eine Behörde des Bundes. Unstreitig handelt es sich bei den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 um amtliche Informationen i.S.d. §2 Nr.1 IFG. Der Entwurf der Eignungsabschätzung ist Bestandteil des Vorgangs der Beklagten geworden; ein Fall des §2 Nr.1 Satz2 IFG liegt damit nicht vor.

Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern bei der Beklagten. Diese muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – Juris Rn. 31).

Die Beklagte beruft sich zu den nicht freigegebenen Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 allein auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG; den im Ausgangsbescheid vom 3. September 2011 genannten Ausschlussgrund des §4 IFG macht sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 2014 zuletzt nicht mehr geltend.

Gemäß §3 Nr.3 Buchst. b) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, wie Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von §3 Nr.3 Buchst. b) IFG erfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013 – VG 2 K 273.12 – Juris Rn. 26 m.w.N.). Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. zu §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG: BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – Juris Rn. 26).

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die noch geschwärzten Stellen des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 für sich genommen den Vorgang des Überlegens bzw. Beratschlagens innerhalb der Behörde abbilden. Nicht eine Behörde, sondern ein externer Gutachter hat den Entwurf vom 30. September 2011 – die erste Entwurfsfassung – erstellt. Der von der Beklagten geschilderte Abstimmungsprozess setzte erst ein, als der Entwurf beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorlag. Der Entwurf vom 30. September 2011 war daher die Grundlage für die Willensbildung der Behörde.

Die Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass die Preisgabe der geschwärzten Stellen im Entwurf vom 30. September 2011 gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulasse. Ihr Vortrag, der behördliche Meinungsbildungs- bzw. Entscheidungsprozess des Überlegens und Abwägens sei durch einen Abgleich der verschiedenen Entwurfsfassungen einschließlich der Endfassung erkennbar, belegt solche sicheren Rückschlüsse nicht. Denn die weiteren Entwürfe vom 24. November 2011 sowie vom 25., 27. und 31. Juli 2012 liegen nur in teilgeschwärzten Fassungen vor. Zugang zu den bislang nicht veröffentlichten Inhalten dieser Entwürfe können die Kläger auch durch das hiesige Verfahren nicht erlangen, da sie ihre Klage insofern zurückgenommen haben. Der von der Beklagten in Bezug genommene Abgleich des Entwurfs vom 30. September 2011 kann daher nur mit der Endfassung der Eignungsabschätzung vorgenommen werden, die den Klägern ungeschwärzt vorliegt; ein Beratungsverlauf kann so nicht nachgezeichnet werden. Auch sonst kann kein sicherer Rückschluss auf die Meinungsbildung der Behörde gezogen werden. Zwar war der externe Gutachter nach dem Vortrag der Beklagten zur Abstimmung seiner Berichte mit der Behörde verpflichtet. Gleichwohl handelt es sich bei ihm um einen von der Behörde unabhängigen Dritten, der die Entwürfe nach dem Vortrag der Beklagten fortentwickelt und angepasst hat. Der externe Gutachter hat daher nicht lediglich von der Behörde vorgegebene Inhalte protokolliert. Würden die bislang geschwärzten Inhalte des ersten Entwurfs vom 30. September 2011 bekannt, ließe sich nicht sicher sagen, ob die aus einem Vergleich mit der Endfassung ersichtlichen Änderungen – soweit vorhanden – auf die Behörde oder aber ihren Auftragnehmer zurückgehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Entwurf vom 30. September 2011 noch mindestens 4 weitere Entwurfsfassungen gefertigt worden sind und es nach den Angaben der Beklagten nach jedem Entwurf einen Abstimmungsprozess mit dem Auftragnehmer gegeben hat.

  1. Handelt es sich bei den nicht offengelegten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 um Umweltinformationen i.S.d. §2 Abs.3 UIG, steht den Klägern der Anspruch auf Zugang nach §3 Abs.1 Satz1 UIG zu. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §2 Abs.1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Kläger sind „jede Person“ i.S.d. §3 Abs.1 Satz1 UIG; der Begriff der „Person“ umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Er ist, auch soweit er juristische Personen umfasst, nicht auf Organisationen beschränkt, die sich Zielen des Umweltschutzes widmen, sondern erfasst auch gewerbliche Unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – Juris Rn. 26). Bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung handelt es sich auch um eine informationspflichtige Stelle i.S.d. §2 Abs.1 UIG.

Die Beklagte, die auch hier die Darlegungslast trägt, hat Ausschlussgründe nach dem Umweltinformationsgesetz nicht plausibel dargetan.

a. Der Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG ist nicht gegeben. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Abs.1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der in §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG genannte Begriff der „Beratung“ erfasst – wie der insoweit wortgleiche §3 Nr.3 Buchst. b) IFG – die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Auch hier gilt der Schutz dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Auch §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG schützt die Informationen deshalb nur dann, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – Juris Rn. 26).

Gemessen hieran hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den geschwärzten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 um solche Informationen handelt, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulassen. Insofern wird auf die Ausführungen zum Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG (oben unter 1.) verwiesen.

b. Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf §8 Abs.2 Nr.4 UIG. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Hierbei handelt es sich um einen befristeten Ablehnungsgrund zum Schutz des Arbeitsprozesses, der nicht unterbrochen werden soll. Dieser Ablehnungsgrund kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn die Schriftstücke abgeschlossen sind. Dies ist hier der Fall, denn an dem Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 wird nicht mehr gearbeitet. Er ist vielmehr entweder in der Endfassung der Eignungsabschätzung aufgegangen oder aber die weitere Bearbeitung ist aufgegeben worden. Damit entfällt aber auch der Schutz für den Entwurf, da der Arbeitsprozess durch eine Bekanntgabe nicht mehr unterbrochen bzw. behindert werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2013 – VG 2 K 249.12 – Juris Rn. 57 m.w.N.).

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs.1, 155 Abs.2, 161 Abs.2 Satz1 VwGO. Soweit über die Klage streitig entschieden wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist (§154 Abs.1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagte die Kläger insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat (§161 Abs.2 Satz1 VwGO). Der Umstand, dass die Beklagte die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen personenbezogene Namen geschwärzt und die Kläger hierauf verzichtet haben, ergibt nichts anderes, denn den Klägern war der Inhalt der Leistungsbeschreibung vor ihrer Überlassung naturgemäß nicht bekannt. Soweit die Kläger ihr Klagebegehren zuletzt auf die zurückgehaltenen Inhalte des Entwurfs vom 30. September 2011 beschränkt und damit die Klage bezogen auf die nicht freigegebenen Inhalte der übrigen vier Entwurfsfassungen zurückgenommen haben, fallen ihnen die Kosten nach §155 Abs.2 VwGO zur Last. Aus alledem ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes war notwendig i.S.v. §162 Abs.2 Satz2 VwGO, weil es den Klägern nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen, da der Fall einer eingehenden Befassung mit schwierigen Rechtsfragen bedurfte. Der sich selbst vertretende Rechtsanwalt hat für sein Tätigwerden im Vorverfahren Anspruch auf Gebühren in derselben Höhe wie bei einer Vertretung Dritter (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, §162 Rn. 19 m.w.N.).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren Zugang zu Informationen der Beklagten zum Projekt „“ im Zuge der Bundesautobahn A 20 bei G..

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragte externe Gutachter mit der Erstellung einer Eignungsabschätzung für das Projekt „“ im Zuge der Bundesautobahn A 20 bei G.. Ziel der Eignungsabschätzung war es zu ermitteln, wie das Projekt „“ am Wirtschaftlichsten umgesetzt werden könne. Die Option, die externen Gutachter auch mit zwei weiteren Leistungsteilen, nämlich der Erarbeitung eines betriebswirtschaftlichen Konzepts für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der Durchführung der Vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu beauftragen, behielt sich die Beklagte ausdrücklich vor. Die externen Gutachter reichten bei der Beklagten zunächst einen ersten Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 ein. Nach Abstimmungen mit der Beklagten erstellten sie weitere Entwurfsfassungen. Seit dem 19. März 2013 liegt der Beklagten die Endfassung der Eignungsabschätzung vor.

Am 28. Juli 2012 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf den Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), hilfsweise das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) die Überlassung einer Kopie der

            1.

            Ergebnisse der ersten Stufe 'Erstellung einer Eignungsabschätzung',







            2.

            die Auskunft (Bestätigung), dass das überlassene Dokument dem entspricht, das die betroffenen Länder zur Auswertung und Abstimmung erhalten haben,







            3.

            die (inhaltliche) Beschreibung der Leistungen gemäß Auftragserteilung







                a)

                umfassend entsprechend dem Gesamtbudget von 486.079 Euro,







                b)

                mindestens aber bezüglich der Ergebnisse der ersten Stufe 'Erstellung einer Eignungsabschätzung'.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 überließ die Beklagte den Klägern einen Teil der mit Ziffer 3 ihres Antrages begehrten Leistungsbeschreibung. Im Übrigen lehnte sie den vorgenannten Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Entwurf der Eignungsabschätzung handele es sich nicht um Umweltinformationen. Anwendbar sei daher nicht das Umweltinformationsgesetz, sondern das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Einem Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stehe der Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG entgegen, da bei Bekanntwerden des Entwurfs der Eignungsabschätzung die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden. Der Entwurf der Eignungsabschätzung betreffe den Vorgang der Entscheidungsfindung, die Endfassung der Eignungsabschätzung liege noch nicht vor. Aus den gleichen Gründen sei der Anspruch nach §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG ausgeschlossen, falls das Umweltinformationsgesetz doch anwendbar sein sollte. Ein öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe des Entwurfs der Eignungsabschätzung sei nicht erkennbar. Einem Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz stünde überdies §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen, da es sich bei dem Entwurf der Eignungsabschätzung um ein noch nicht abgeschlossenes Schriftstück handele.

Soweit die Beklagte ihren Antrag abgelehnt hat, erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, der Entwurf der Eignungsabschätzung sei Beratungsgegenstand und gehöre daher gerade nicht zum Beratungsvorgang. Auch diene der Entwurf nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung. Mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. März 2013 händigte die Beklagte den Klägern unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Bescheides die Endfassung der Eignungsabschätzung aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar liege die Endfassung der Eignungsabschätzung zwischenzeitlich vor. Die Inanspruchnahme der zwei optionalen Leistungsteile, die auf den Ergebnissen der Endfassung der Eignungsabschätzung aufbauen würden, stehe jedoch noch aus. Ihre Beratungen könnten daher nach wie vor beeinträchtigt werden. Erst mit Vorliegen der Endfassung der Eignungsabschätzung habe die Absicht, die vorhergehenden Entwürfe zu ändern, nicht mehr bestanden.

Am 19. April 2013 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen.

Nachdem die Beklagte erklärt hat, dass sie die Bundesländer Niedersachsen und Schleswig-Holstein um Stellungnahme zum Entwurf der Eignungsabschätzung vom 24. November 2011 gebeten habe und die von den Klägern begehrte Leistungsbeschreibung vollständig sowie die Entwürfe der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011, 24. November 2011, 25. Juli 2012, 27. Juli 2012 und 31. Juli 2012 in teilgeschwärzter Form vorgelegt hat, haben die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf die von den Klägern begehrte Auskunft (Ziffer 2 des Antrages) und Leistungsbeschreibung (Ziffer 3 des Antrages) vollständig und bezogen auf die Entwürfe der Eignungsabschätzung (Ziffer 1 des Antrages) insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Beklagte den Klägern mit den teilgeschwärzten Fassungen die begehrten Informationen zugänglich gemacht hat. Zuletzt haben die Kläger ihr Klagebegehren, das sich zunächst auf alle vorgenannten Entwürfe der Eignungsabschätzung bezog, auf den Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 beschränkt. Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Kläger beantragen zuletzt schriftlich sinngemäß,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2013 zu verpflichten, ihnen Zugang zum ungeschwärzten Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 für das Projekt „“ im Zuge der BAB A 20 bei G. zu gewähren

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Bei einer Preisgabe der im Entwurf vom 30. September 2011 zuletzt noch vorgenommenen Schwärzungen könne auf den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Behörde rückgeschlossen werden. Denn im Zusammenhang mit der Erstellung der Eignungsabschätzung habe es einen Abstimmungsprozess zwischen dem externen Auftragnehmer und der Behörde gegeben. Dabei sei innerhalb der Behörde besprochen und beraten worden, welcher Abstimmungsbedarf zum jeweiligen Entwurf bestehe und ob, inwiefern und aus welchen Gründen dieser vom Auftragnehmer fortzuentwickeln und anzupassen sei. Durch einen Abgleich der verschiedenen Entwurfsfassungen einschließlich der Endfassung könne der behördliche Meinungsbildungsprozess nachgezeichnet werden. Damit würde der eigentliche Vorgang des behördlichen Überlegens und Abwägens offenbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§101 Abs.2 VwGO).

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. §92 Abs.3 Satz1 VwGO direkt bzw. analog).

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Soweit die Beklagte den Antrag der Kläger auf Zugang zu den geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 - dies schließt auch geweißte Stellen ein - abgelehnt hat, ist der Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (§113 Abs.5 Satz1 VwGO), unabhängig davon, ob es sich bei diesen Informationen um amtliche Informationen nach dem IFG (dazu unter 1.) oder um Umweltinformationen nach dem UIG (dazu unter 2.) handelt.

  1. Sollte es sich bei den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 nicht um Umweltinformationen handeln, ist die Vorschrift des §1 Abs.1 Satz1 IFG anwendbar. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin zu 1. ist als juristische Person des Privatrechts, der Kläger zu 2. als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist eine Behörde des Bundes. Unstreitig handelt es sich bei den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 um amtliche Informationen i.S.d. §2 Nr.1 IFG. Der Entwurf der Eignungsabschätzung ist Bestandteil des Vorgangs der Beklagten geworden; ein Fall des §2 Nr.1 Satz2 IFG liegt damit nicht vor.

Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern bei der Beklagten. Diese muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – Juris Rn. 31).

Die Beklagte beruft sich zu den nicht freigegebenen Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 allein auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG; den im Ausgangsbescheid vom 3. September 2011 genannten Ausschlussgrund des §4 IFG macht sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 2014 zuletzt nicht mehr geltend.

Gemäß §3 Nr.3 Buchst. b) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, wie Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von §3 Nr.3 Buchst. b) IFG erfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013 – VG 2 K 273.12 – Juris Rn. 26 m.w.N.). Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. zu §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG: BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – Juris Rn. 26).

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die noch geschwärzten Stellen des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 für sich genommen den Vorgang des Überlegens bzw. Beratschlagens innerhalb der Behörde abbilden. Nicht eine Behörde, sondern ein externer Gutachter hat den Entwurf vom 30. September 2011 – die erste Entwurfsfassung – erstellt. Der von der Beklagten geschilderte Abstimmungsprozess setzte erst ein, als der Entwurf beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorlag. Der Entwurf vom 30. September 2011 war daher die Grundlage für die Willensbildung der Behörde.

Die Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass die Preisgabe der geschwärzten Stellen im Entwurf vom 30. September 2011 gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulasse. Ihr Vortrag, der behördliche Meinungsbildungs- bzw. Entscheidungsprozess des Überlegens und Abwägens sei durch einen Abgleich der verschiedenen Entwurfsfassungen einschließlich der Endfassung erkennbar, belegt solche sicheren Rückschlüsse nicht. Denn die weiteren Entwürfe vom 24. November 2011 sowie vom 25., 27. und 31. Juli 2012 liegen nur in teilgeschwärzten Fassungen vor. Zugang zu den bislang nicht veröffentlichten Inhalten dieser Entwürfe können die Kläger auch durch das hiesige Verfahren nicht erlangen, da sie ihre Klage insofern zurückgenommen haben. Der von der Beklagten in Bezug genommene Abgleich des Entwurfs vom 30. September 2011 kann daher nur mit der Endfassung der Eignungsabschätzung vorgenommen werden, die den Klägern ungeschwärzt vorliegt; ein Beratungsverlauf kann so nicht nachgezeichnet werden. Auch sonst kann kein sicherer Rückschluss auf die Meinungsbildung der Behörde gezogen werden. Zwar war der externe Gutachter nach dem Vortrag der Beklagten zur Abstimmung seiner Berichte mit der Behörde verpflichtet. Gleichwohl handelt es sich bei ihm um einen von der Behörde unabhängigen Dritten, der die Entwürfe nach dem Vortrag der Beklagten fortentwickelt und angepasst hat. Der externe Gutachter hat daher nicht lediglich von der Behörde vorgegebene Inhalte protokolliert. Würden die bislang geschwärzten Inhalte des ersten Entwurfs vom 30. September 2011 bekannt, ließe sich nicht sicher sagen, ob die aus einem Vergleich mit der Endfassung ersichtlichen Änderungen – soweit vorhanden – auf die Behörde oder aber ihren Auftragnehmer zurückgehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Entwurf vom 30. September 2011 noch mindestens 4 weitere Entwurfsfassungen gefertigt worden sind und es nach den Angaben der Beklagten nach jedem Entwurf einen Abstimmungsprozess mit dem Auftragnehmer gegeben hat.

  1. Handelt es sich bei den nicht offengelegten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 um Umweltinformationen i.S.d. §2 Abs.3 UIG, steht den Klägern der Anspruch auf Zugang nach §3 Abs.1 Satz1 UIG zu. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §2 Abs.1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Kläger sind „jede Person“ i.S.d. §3 Abs.1 Satz1 UIG; der Begriff der „Person“ umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Er ist, auch soweit er juristische Personen umfasst, nicht auf Organisationen beschränkt, die sich Zielen des Umweltschutzes widmen, sondern erfasst auch gewerbliche Unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – Juris Rn. 26). Bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung handelt es sich auch um eine informationspflichtige Stelle i.S.d. §2 Abs.1 UIG.

Die Beklagte, die auch hier die Darlegungslast trägt, hat Ausschlussgründe nach dem Umweltinformationsgesetz nicht plausibel dargetan.

a. Der Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG ist nicht gegeben. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Abs.1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der in §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG genannte Begriff der „Beratung“ erfasst – wie der insoweit wortgleiche §3 Nr.3 Buchst. b) IFG – die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Auch hier gilt der Schutz dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Auch §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG schützt die Informationen deshalb nur dann, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – Juris Rn. 26).

Gemessen hieran hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den geschwärzten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 um solche Informationen handelt, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulassen. Insofern wird auf die Ausführungen zum Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG (oben unter 1.) verwiesen.

b. Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf §8 Abs.2 Nr.4 UIG. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Hierbei handelt es sich um einen befristeten Ablehnungsgrund zum Schutz des Arbeitsprozesses, der nicht unterbrochen werden soll. Dieser Ablehnungsgrund kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn die Schriftstücke abgeschlossen sind. Dies ist hier der Fall, denn an dem Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 wird nicht mehr gearbeitet. Er ist vielmehr entweder in der Endfassung der Eignungsabschätzung aufgegangen oder aber die weitere Bearbeitung ist aufgegeben worden. Damit entfällt aber auch der Schutz für den Entwurf, da der Arbeitsprozess durch eine Bekanntgabe nicht mehr unterbrochen bzw. behindert werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2013 – VG 2 K 249.12 – Juris Rn. 57 m.w.N.).

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs.1, 155 Abs.2, 161 Abs.2 Satz1 VwGO. Soweit über die Klage streitig entschieden wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist (§154 Abs.1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagte die Kläger insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat (§161 Abs.2 Satz1 VwGO). Der Umstand, dass die Beklagte die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen personenbezogene Namen geschwärzt und die Kläger hierauf verzichtet haben, ergibt nichts anderes, denn den Klägern war der Inhalt der Leistungsbeschreibung vor ihrer Überlassung naturgemäß nicht bekannt. Soweit die Kläger ihr Klagebegehren zuletzt auf die zurückgehaltenen Inhalte des Entwurfs vom 30. September 2011 beschränkt und damit die Klage bezogen auf die nicht freigegebenen Inhalte der übrigen vier Entwurfsfassungen zurückgenommen haben, fallen ihnen die Kosten nach §155 Abs.2 VwGO zur Last. Aus alledem ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes war notwendig i.S.v. §162 Abs.2 Satz2 VwGO, weil es den Klägern nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen, da der Fall einer eingehenden Befassung mit schwierigen Rechtsfragen bedurfte. Der sich selbst vertretende Rechtsanwalt hat für sein Tätigwerden im Vorverfahren Anspruch auf Gebühren in derselben Höhe wie bei einer Vertretung Dritter (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, §162 Rn. 19 m.w.N.).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§101 Abs.2 VwGO).

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. §92 Abs.3 Satz1 VwGO direkt bzw. analog).

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Soweit die Beklagte den Antrag der Kläger auf Zugang zu den geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 - dies schließt auch geweißte Stellen ein - abgelehnt hat, ist der Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (§113 Abs.5 Satz1 VwGO), unabhängig davon, ob es sich bei diesen Informationen um amtliche Informationen nach dem IFG (dazu unter 1.) oder um Umweltinformationen nach dem UIG (dazu unter 2.) handelt.

  1. Sollte es sich bei den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 nicht um Umweltinformationen handeln, ist die Vorschrift des §1 Abs.1 Satz1 IFG anwendbar. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin zu 1. ist als juristische Person des Privatrechts, der Kläger zu 2. als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist eine Behörde des Bundes. Unstreitig handelt es sich bei den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 um amtliche Informationen i.S.d. §2 Nr.1 IFG. Der Entwurf der Eignungsabschätzung ist Bestandteil des Vorgangs der Beklagten geworden; ein Fall des §2 Nr.1 Satz2 IFG liegt damit nicht vor.

Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den noch geschwärzten Inhalten des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern bei der Beklagten. Diese muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – Juris Rn. 31).

Die Beklagte beruft sich zu den nicht freigegebenen Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 allein auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG; den im Ausgangsbescheid vom 3. September 2011 genannten Ausschlussgrund des §4 IFG macht sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 2014 zuletzt nicht mehr geltend.

Gemäß §3 Nr.3 Buchst. b) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, wie Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von §3 Nr.3 Buchst. b) IFG erfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013 – VG 2 K 273.12 – Juris Rn. 26 m.w.N.). Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. zu §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG: BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – Juris Rn. 26).

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die noch geschwärzten Stellen des Entwurfs der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 für sich genommen den Vorgang des Überlegens bzw. Beratschlagens innerhalb der Behörde abbilden. Nicht eine Behörde, sondern ein externer Gutachter hat den Entwurf vom 30. September 2011 – die erste Entwurfsfassung – erstellt. Der von der Beklagten geschilderte Abstimmungsprozess setzte erst ein, als der Entwurf beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorlag. Der Entwurf vom 30. September 2011 war daher die Grundlage für die Willensbildung der Behörde.

Die Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass die Preisgabe der geschwärzten Stellen im Entwurf vom 30. September 2011 gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulasse. Ihr Vortrag, der behördliche Meinungsbildungs- bzw. Entscheidungsprozess des Überlegens und Abwägens sei durch einen Abgleich der verschiedenen Entwurfsfassungen einschließlich der Endfassung erkennbar, belegt solche sicheren Rückschlüsse nicht. Denn die weiteren Entwürfe vom 24. November 2011 sowie vom 25., 27. und 31. Juli 2012 liegen nur in teilgeschwärzten Fassungen vor. Zugang zu den bislang nicht veröffentlichten Inhalten dieser Entwürfe können die Kläger auch durch das hiesige Verfahren nicht erlangen, da sie ihre Klage insofern zurückgenommen haben. Der von der Beklagten in Bezug genommene Abgleich des Entwurfs vom 30. September 2011 kann daher nur mit der Endfassung der Eignungsabschätzung vorgenommen werden, die den Klägern ungeschwärzt vorliegt; ein Beratungsverlauf kann so nicht nachgezeichnet werden. Auch sonst kann kein sicherer Rückschluss auf die Meinungsbildung der Behörde gezogen werden. Zwar war der externe Gutachter nach dem Vortrag der Beklagten zur Abstimmung seiner Berichte mit der Behörde verpflichtet. Gleichwohl handelt es sich bei ihm um einen von der Behörde unabhängigen Dritten, der die Entwürfe nach dem Vortrag der Beklagten fortentwickelt und angepasst hat. Der externe Gutachter hat daher nicht lediglich von der Behörde vorgegebene Inhalte protokolliert. Würden die bislang geschwärzten Inhalte des ersten Entwurfs vom 30. September 2011 bekannt, ließe sich nicht sicher sagen, ob die aus einem Vergleich mit der Endfassung ersichtlichen Änderungen – soweit vorhanden – auf die Behörde oder aber ihren Auftragnehmer zurückgehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Entwurf vom 30. September 2011 noch mindestens 4 weitere Entwurfsfassungen gefertigt worden sind und es nach den Angaben der Beklagten nach jedem Entwurf einen Abstimmungsprozess mit dem Auftragnehmer gegeben hat.

  1. Handelt es sich bei den nicht offengelegten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 um Umweltinformationen i.S.d. §2 Abs.3 UIG, steht den Klägern der Anspruch auf Zugang nach §3 Abs.1 Satz1 UIG zu. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §2 Abs.1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Kläger sind „jede Person“ i.S.d. §3 Abs.1 Satz1 UIG; der Begriff der „Person“ umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Er ist, auch soweit er juristische Personen umfasst, nicht auf Organisationen beschränkt, die sich Zielen des Umweltschutzes widmen, sondern erfasst auch gewerbliche Unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – Juris Rn. 26). Bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung handelt es sich auch um eine informationspflichtige Stelle i.S.d. §2 Abs.1 UIG.

Die Beklagte, die auch hier die Darlegungslast trägt, hat Ausschlussgründe nach dem Umweltinformationsgesetz nicht plausibel dargetan.

a. Der Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG ist nicht gegeben. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Abs.1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der in §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG genannte Begriff der „Beratung“ erfasst – wie der insoweit wortgleiche §3 Nr.3 Buchst. b) IFG – die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Auch hier gilt der Schutz dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Auch §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG schützt die Informationen deshalb nur dann, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – Juris Rn. 26).

Gemessen hieran hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den geschwärzten Inhalten des Entwurfs vom 30. September 2011 um solche Informationen handelt, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulassen. Insofern wird auf die Ausführungen zum Ausschlussgrund des §3 Nr.3 Buchst. b) IFG (oben unter 1.) verwiesen.

b. Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf §8 Abs.2 Nr.4 UIG. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Hierbei handelt es sich um einen befristeten Ablehnungsgrund zum Schutz des Arbeitsprozesses, der nicht unterbrochen werden soll. Dieser Ablehnungsgrund kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn die Schriftstücke abgeschlossen sind. Dies ist hier der Fall, denn an dem Entwurf der Eignungsabschätzung vom 30. September 2011 wird nicht mehr gearbeitet. Er ist vielmehr entweder in der Endfassung der Eignungsabschätzung aufgegangen oder aber die weitere Bearbeitung ist aufgegeben worden. Damit entfällt aber auch der Schutz für den Entwurf, da der Arbeitsprozess durch eine Bekanntgabe nicht mehr unterbrochen bzw. behindert werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2013 – VG 2 K 249.12 – Juris Rn. 57 m.w.N.).

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs.1, 155 Abs.2, 161 Abs.2 Satz1 VwGO. Soweit über die Klage streitig entschieden wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist (§154 Abs.1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagte die Kläger insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat (§161 Abs.2 Satz1 VwGO). Der Umstand, dass die Beklagte die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen personenbezogene Namen geschwärzt und die Kläger hierauf verzichtet haben, ergibt nichts anderes, denn den Klägern war der Inhalt der Leistungsbeschreibung vor ihrer Überlassung naturgemäß nicht bekannt. Soweit die Kläger ihr Klagebegehren zuletzt auf die zurückgehaltenen Inhalte des Entwurfs vom 30. September 2011 beschränkt und damit die Klage bezogen auf die nicht freigegebenen Inhalte der übrigen vier Entwurfsfassungen zurückgenommen haben, fallen ihnen die Kosten nach §155 Abs.2 VwGO zur Last. Aus alledem ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes war notwendig i.S.v. §162 Abs.2 Satz2 VwGO, weil es den Klägern nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen, da der Fall einer eingehenden Befassung mit schwierigen Rechtsfragen bedurfte. Der sich selbst vertretende Rechtsanwalt hat für sein Tätigwerden im Vorverfahren Anspruch auf Gebühren in derselben Höhe wie bei einer Vertretung Dritter (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, §162 Rn. 19 m.w.N.).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.