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Aktenzeichen
2 K 185.14
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2016:0317.2K185.14.0A
Datum
17. März 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger erstrebt Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Interessen von Pharma- und Biotechfirmen vertritt. Der Beklagte, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für Millionen Versicherte.

Am 16. Mai 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm die Mitglieder seines Unterausschusses Arzneimittel zu nennen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht, weil seine untergesetzliche Normsetzungstätigkeit, um die es hier gehe, keine Verwaltungstätigkeit sei und daher nicht unter das Informationsfreiheitsgesetz falle. Jedenfalls stünden dem Anspruch auf Informationszugang Ausschlussgründe entgegen. So würden bei einer Preisgabe der vom Kläger begehrten Informationen Beratungen von Behörden beeinträchtigt. Auch unterfielen die begehrten personenbezogenen Daten mit §91 Abs.7 Satz7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und §27 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GO) einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht bzw. einem besonderen Amtsgeheimnis und seien daher auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht herauszugeben. Zwar habe ihn das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. Januar 2014 – OVG 8 A 467.11 – dazu verpflichtet, einem Dritten Zugang zu den nun auch vom Kläger begehrten Daten zu gewähren; das Urteil binde ihn jedoch gegenüber dem Kläger nicht.

Mit seiner am 22. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, er wolle wissen, welchen beruflichen und fachlichen Hintergrund die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel haben und welchen Einflüssen sie ausgesetzt sein könnten. So könne er prüfen, ob diese über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse und hinreichenden Sachverstand verfügen, um die Interessen aller Personen bzw. Gruppen, die von den Entscheidungen des Beklagten betroffen sind, adäquat zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 zu verpflichten, ihm Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der ergangenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, tatsächlich beabsichtige der Kläger, sich Zugang zu den Mitgliedern des Unterausschusses zu verschaffen, um an den Regelungen zur Beteiligung Betroffener vorbei dessen Entscheidungen zu beeinflussen. Schon dieser Zweck des Informationsbegehrens schließe einen Anspruch des Klägers aus. Überdies stehe dem begehrten Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten Dritter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Offenlegung von Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel durch den Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (vgl. §113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zugang zu diesen Informationen ist §1 Abs.1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz gemäß §1 Abs.1 Satz2 IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Die Voraussetzungen des §1 Abs.1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts „jeder“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG und damit anspruchsberechtigt. Er erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei den vom Kläger begehrten Daten handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen i.S.d. §2 Nr.1 Satz1 IFG. Der Beklagte ist eine nach §1 Abs.1 Satz1 und 2 IFG grundsätzlich informationspflichtige Stelle des Bundes. Denn er ist eine auf Bundesrecht beruhende, der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegende rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts (vgl. §91 Abs.1 Satz2 SGB V, §1 Abs.2 GO), die eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. §92 Abs.1 Satz1 SGB V). Entgegen der Auffassung des Beklagten fallen die vom Kläger begehrten Informationen beim Beklagten nicht im Zusammenhang mit untergesetzlicher Normsetzung an. Vielmehr liegen die vom Kläger begehrten Mitarbeiterdaten unabhängig von der Tätigkeit des Unterausschusses Arzneimittel auf der Geschäftsstelle des Beklagten vor und werden dort verwaltet (vgl. §18 Abs.6 Satz2 GO). Selbst wenn jedoch die Tätigkeit des Unterausschusses zu berücksichtigen wäre, läge keine Normsetzung vor. Der Unterausschuss Arzneimittel bereitet die vom Plenum des Beklagten zu treffenden Beschlüsse nur vor (vgl. §91 Abs.4 Satz1 Nr.2 SGB V, §18 Abs.1 Satz1 GO). Die Vorbereitung von Normen von Stellen i.S.d. §1 Abs.1 Satz1 IFG ist Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitung von Gesetzen, sondern erst recht für die Vorbereitung untergesetzlicher Normen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – OVG 8 A 467.11 – Juris, Rn. 69 ff. m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse am Informationszugang verlangt §1 Abs.1 IFG hingegen nicht (vgl. Schoch, IFG, 2009, §1 Rn. 19). Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte meint, über die begehrten Daten Zugang zu den Mitgliedern des Unterausschusses verschaffen und so dessen Entscheidungen beeinflussen wollte, schließt dies den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht von vornherein aus.

Die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern beim Beklagten. Dieser muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – UA S.12).

  1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf §3 Nr.3 Buchst. b IFG berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Vom Schutzgut der Norm erfasst ist nur der Inhalt vertraulicher Beratungen, nicht aber die Anonymität der Beratenden, um die es bei den vom Kläger begehrten Informationen - Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel - allein geht (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 – VG 2 K 180.14 –; OVG NRW, a.a.O., Rn. 90 ff.). Der Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass die Preisgabe dieser Informationen den Inhalt vertraulicher Beratungen von Behörden beeinträchtigt (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 96 ff.).

  2. Der Ausschlussgrund des §3 Nr.4 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

a. Die Vorschrift des §3 Nr.4 IFG i.V.m. §91 Abs.7 Satz7 SGB V schließt den Informationszugang nicht aus. Gemäß §91 Abs.7 Satz7 SGB V sind die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich. Zwar handelt es sich bei der Regelung des §91 Abs.7 Satz7 SGB V um eine Rechtsvorschrift i.S.d. §3 Nr.4 IFG, die eine Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht anordnet. Die vom Kläger begehrten Informationen unterfallen der Vorschrift des §91 Abs.7 Satz7 SGB V jedoch nicht. Der Kläger begehrt keinen Zugang zu einer Niederschrift des Beklagten über Beratungen des Unterausschusses, sondern Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitglieder, die beim Beklagten unabhängig hiervon vorliegen. Soweit es um Beratungen geht, bezieht sich die Vorschrift allein auf die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts, nicht aber auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Beratungsteilnehmer. Hierfür spricht der Wortlaut „Beratungen“, deren Vertraulichkeit – wie zu §3 Nr.3 Buchst. b IFG ausgeführt – allein deren Inhalt, nicht jedoch die Anonymität der Beratenden betrifft. Auch folgt dies daraus, dass sich §91 Abs.7 Satz7 SGB V sowohl auf nicht-öffentliche Sitzungen des Plenums als auch auf nicht-öffentliche Sitzungen der Unterausschüsse bezieht. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Plenums lassen sich aber nicht vertraulich behandeln, weil das Plenum gemäß §9 Abs.1 Satz2 GO in der Regel öffentlich tagt. Anhaltspunkte dafür, dass §91 Abs.7 Satz7 SGB V auch die Anonymität der Beratenden betrifft, lassen sich auch den Gesetzesmaterialien hierzu nicht entnehmen (vgl. BT-Dr. 17/6906, S.69; BR-Drs. 456/11, S.15, 100; vgl. auch OVG NRW, a.a.O., Rn. 114)

b. Die Regelung des §3 Nr.4 IFG i.V.m. §27 Abs.1 GO greift ebenfalls nicht ein. Nach §27 Abs.1 GO sind die Beratungen und Beschlussfassungen des Beklagten nicht-öffentlich, soweit nicht §§9, 10 GO oder ein Beschluss des Plenums nichts Abweichendes vorsehen (Satz1). Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln (Satz2). §27 Abs.1 GO begründet kein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. §3 Nr.4 IFG; die Vorschrift unterstellt nicht nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6.10 – Juris Rn. 15). Ob §27 Abs.1 GO eine Rechtsvorschrift i.S.d. §3 Nr.4 IFG ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Tatbestandsvoraussetzungen des §27 Abs.1 GO nicht erfüllt. Auch diese Vorschrift ordnet keine Geheimhaltung oder Vertraulichkeit bezogen auf die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses an (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 115).

  1. Der Ausschlussgrund des §5 Abs.1 IFG ist nicht plausibel dargelegt. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten – darunter fallen Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Zwar liegt eine Einwilligung der Mitglieder des Unterausschusses nicht vor; der Beklagte hat kein Drittbeteiligungsverfahren i.S.d. §8 Abs.1 IFG durchgeführt. Jedoch überwiegt das Informationsinteresse des Klägers am Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel deren schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs.

a. Die Mitglieder des Unterausschusses sind nicht „Bearbeiter“ i.S.d. §5 Abs.4 IFG, so dass nicht bereits diese Vorschrift zugunsten eines überwiegenden Informationsinteresses des Klägers streitet. Denn unter den Begriff „Bearbeiter“ fallen nicht alle Amtsträger, die Tätigkeiten nach außen entfalten. Bearbeiter im Sinne des §5 Abs.4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 – Juris Rn. 21 m.w.N, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 – Juris Rn. 22 f.). Der Kläger begehrt keinen Zugang zu Daten von Bearbeitern. Denn sein Antrag zielt nicht auf die Information, wer ein bestimmtes Dokument bearbeitet hat. Der Kläger möchte vielmehr wissen, wer Mitglied des Unterausschusses Arzneimittel ist. Die bloße Mitgliedschaft im Unterausschuss stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Umstand, dass die Mitglieder des Unterausschusses im Rahmen ihrer Tätigkeit – unterstellt – an einer Vielzahl konkreter Vorgänge mitwirken, mithin in anderem Zusammenhang Bearbeiter sind, ändert hieran nichts (a. A. offenbar: OVG NRW, a.a.O., Rn. 121).

b. Das Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers ergibt sich auch nicht aus §5 Abs.3 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dritte i.S.d. §5 Abs.3 IFG sind nur externe Personen, deren Fachwissen sich die informationspflichtige Stelle in einem Verfahren bedient hat (vgl. Schoch, a.a.O., §5 Rn. 62). Bei den Mitgliedern des Unterausschusses handelt es sich nicht um Dritte in diesem Sinne. Sie geben nicht als Externe fachliche Stellungnahmen ab; vielmehr ist der Unterausschuss als Organ, mithin als Teil des Beklagten mit der Vorbereitung der Entscheidungen und Beschlussfassungen des Plenums des Beklagten betraut (vgl. §91 Abs.4 Satz1 Nr.2 SGB V, §18 Abs.1 Satz1 GO). Dies gilt auch dann, wenn das Plenum den Unterausschuss nach §18 Abs.1 Satz3 GO beauftragt, Gutachten oder Antworten auf Einzelfragen zu erstellen (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 121).

c. Die danach gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses am Ausschluss des Informationszugangs fällt zugunsten des Klägers aus.

Das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat kein großes Gewicht. Zwar ändert der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Funktionsbezeichnungen vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – BVerwG 20 F 10.12 – Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 – BVerwG 2 B 131.07 – Juris Rn. 8). Jedoch ist diesen Informationen bei Amtsträgern wegen ihres dienstlichen Bezuges kein hoher Schutz zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, a.a.O.), wenngleich das Interesse nach der gesetzlichen Regelung noch oberhalb des vom Gesetzgeber in §5 Abs.4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von „Bearbeitern“ einzuordnen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten hier über das allgemeine Interesse am Schutz personenbezogener Daten hinausgeht, hat der Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr hat er auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, Beeinträchtigungen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel nach Preisgabe ihrer Daten aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2014 seien nicht beklagt worden. Auch Nachteile des Vorsitzenden des Unterausschusses Arzneimittel, dessen Name der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass weitere schutzwürdige Interessen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel am Ausschluß des Informationszugangs nicht vorliegen.

Das Informationsinteresse des Klägers vermag sich hier gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 13) grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern durchzusetzen. Denn der Kläger verfolgt nicht nur private Interessen; ihm geht es vielmehr darum zu erfahren, wer Mitglied des Unterausschusses ist und somit maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Beklagten nimmt. Dabei will er prüfen, welchen beruflichen und fachlichen Hintergrund die einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ggf. ausgesetzt sein könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen des Beklagten Betroffenen im Unterausschuss durch entsprechenden Sachverstand repräsentiert sind. Dies stellt ein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den begehrten Informationen dar. Denn der Unterausschuss Arzneimittel des Beklagten bereitet gewichtige Weichenstellungen im Gesundheitswesen vor, die Millionen gesetzlich Krankenversicherte betreffen. Die vom Kläger begehrten Informationen – Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses – sind insofern auch relevant.

Das Gericht konnte bei dieser Sachlage auch ohne vorherige Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens i.S.d. §8 Abs.1 IFG entscheiden. Die hiesige Sachlage entspricht der Interessenlage in den Fällen des §5 Abs.3 und 4 IFG. Auch dort ist eine Drittbeteiligung nach §8 Abs.1 IFG allenfalls dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Schoch, a.a.O., §8 Rn. 45). Die Regelung des §8 Abs.2 IFG, die den Mitgliedern des Unterausschusses als den betroffenen Dritten Rechtsschutz einräumt, bleibt hiervon unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2 i.V.m. §709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Interessen von Pharma- und Biotechfirmen vertritt. Der Beklagte, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für Millionen Versicherte.

Am 16. Mai 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm die Mitglieder seines Unterausschusses Arzneimittel zu nennen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht, weil seine untergesetzliche Normsetzungstätigkeit, um die es hier gehe, keine Verwaltungstätigkeit sei und daher nicht unter das Informationsfreiheitsgesetz falle. Jedenfalls stünden dem Anspruch auf Informationszugang Ausschlussgründe entgegen. So würden bei einer Preisgabe der vom Kläger begehrten Informationen Beratungen von Behörden beeinträchtigt. Auch unterfielen die begehrten personenbezogenen Daten mit §91 Abs.7 Satz7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und §27 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GO) einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht bzw. einem besonderen Amtsgeheimnis und seien daher auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht herauszugeben. Zwar habe ihn das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. Januar 2014 – OVG 8 A 467.11 – dazu verpflichtet, einem Dritten Zugang zu den nun auch vom Kläger begehrten Daten zu gewähren; das Urteil binde ihn jedoch gegenüber dem Kläger nicht.

Mit seiner am 22. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, er wolle wissen, welchen beruflichen und fachlichen Hintergrund die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel haben und welchen Einflüssen sie ausgesetzt sein könnten. So könne er prüfen, ob diese über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse und hinreichenden Sachverstand verfügen, um die Interessen aller Personen bzw. Gruppen, die von den Entscheidungen des Beklagten betroffen sind, adäquat zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 zu verpflichten, ihm Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der ergangenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, tatsächlich beabsichtige der Kläger, sich Zugang zu den Mitgliedern des Unterausschusses zu verschaffen, um an den Regelungen zur Beteiligung Betroffener vorbei dessen Entscheidungen zu beeinflussen. Schon dieser Zweck des Informationsbegehrens schließe einen Anspruch des Klägers aus. Überdies stehe dem begehrten Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten Dritter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Offenlegung von Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel durch den Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (vgl. §113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zugang zu diesen Informationen ist §1 Abs.1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz gemäß §1 Abs.1 Satz2 IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Die Voraussetzungen des §1 Abs.1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts „jeder“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG und damit anspruchsberechtigt. Er erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei den vom Kläger begehrten Daten handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen i.S.d. §2 Nr.1 Satz1 IFG. Der Beklagte ist eine nach §1 Abs.1 Satz1 und 2 IFG grundsätzlich informationspflichtige Stelle des Bundes. Denn er ist eine auf Bundesrecht beruhende, der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegende rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts (vgl. §91 Abs.1 Satz2 SGB V, §1 Abs.2 GO), die eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. §92 Abs.1 Satz1 SGB V). Entgegen der Auffassung des Beklagten fallen die vom Kläger begehrten Informationen beim Beklagten nicht im Zusammenhang mit untergesetzlicher Normsetzung an. Vielmehr liegen die vom Kläger begehrten Mitarbeiterdaten unabhängig von der Tätigkeit des Unterausschusses Arzneimittel auf der Geschäftsstelle des Beklagten vor und werden dort verwaltet (vgl. §18 Abs.6 Satz2 GO). Selbst wenn jedoch die Tätigkeit des Unterausschusses zu berücksichtigen wäre, läge keine Normsetzung vor. Der Unterausschuss Arzneimittel bereitet die vom Plenum des Beklagten zu treffenden Beschlüsse nur vor (vgl. §91 Abs.4 Satz1 Nr.2 SGB V, §18 Abs.1 Satz1 GO). Die Vorbereitung von Normen von Stellen i.S.d. §1 Abs.1 Satz1 IFG ist Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitung von Gesetzen, sondern erst recht für die Vorbereitung untergesetzlicher Normen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – OVG 8 A 467.11 – Juris, Rn. 69 ff. m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse am Informationszugang verlangt §1 Abs.1 IFG hingegen nicht (vgl. Schoch, IFG, 2009, §1 Rn. 19). Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte meint, über die begehrten Daten Zugang zu den Mitgliedern des Unterausschusses verschaffen und so dessen Entscheidungen beeinflussen wollte, schließt dies den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht von vornherein aus.

Die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern beim Beklagten. Dieser muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – UA S.12).

  1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf §3 Nr.3 Buchst. b IFG berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Vom Schutzgut der Norm erfasst ist nur der Inhalt vertraulicher Beratungen, nicht aber die Anonymität der Beratenden, um die es bei den vom Kläger begehrten Informationen - Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel - allein geht (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 – VG 2 K 180.14 –; OVG NRW, a.a.O., Rn. 90 ff.). Der Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass die Preisgabe dieser Informationen den Inhalt vertraulicher Beratungen von Behörden beeinträchtigt (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 96 ff.).

  2. Der Ausschlussgrund des §3 Nr.4 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

a. Die Vorschrift des §3 Nr.4 IFG i.V.m. §91 Abs.7 Satz7 SGB V schließt den Informationszugang nicht aus. Gemäß §91 Abs.7 Satz7 SGB V sind die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich. Zwar handelt es sich bei der Regelung des §91 Abs.7 Satz7 SGB V um eine Rechtsvorschrift i.S.d. §3 Nr.4 IFG, die eine Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht anordnet. Die vom Kläger begehrten Informationen unterfallen der Vorschrift des §91 Abs.7 Satz7 SGB V jedoch nicht. Der Kläger begehrt keinen Zugang zu einer Niederschrift des Beklagten über Beratungen des Unterausschusses, sondern Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitglieder, die beim Beklagten unabhängig hiervon vorliegen. Soweit es um Beratungen geht, bezieht sich die Vorschrift allein auf die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts, nicht aber auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Beratungsteilnehmer. Hierfür spricht der Wortlaut „Beratungen“, deren Vertraulichkeit – wie zu §3 Nr.3 Buchst. b IFG ausgeführt – allein deren Inhalt, nicht jedoch die Anonymität der Beratenden betrifft. Auch folgt dies daraus, dass sich §91 Abs.7 Satz7 SGB V sowohl auf nicht-öffentliche Sitzungen des Plenums als auch auf nicht-öffentliche Sitzungen der Unterausschüsse bezieht. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Plenums lassen sich aber nicht vertraulich behandeln, weil das Plenum gemäß §9 Abs.1 Satz2 GO in der Regel öffentlich tagt. Anhaltspunkte dafür, dass §91 Abs.7 Satz7 SGB V auch die Anonymität der Beratenden betrifft, lassen sich auch den Gesetzesmaterialien hierzu nicht entnehmen (vgl. BT-Dr. 17/6906, S.69; BR-Drs. 456/11, S.15, 100; vgl. auch OVG NRW, a.a.O., Rn. 114)

b. Die Regelung des §3 Nr.4 IFG i.V.m. §27 Abs.1 GO greift ebenfalls nicht ein. Nach §27 Abs.1 GO sind die Beratungen und Beschlussfassungen des Beklagten nicht-öffentlich, soweit nicht §§9, 10 GO oder ein Beschluss des Plenums nichts Abweichendes vorsehen (Satz1). Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln (Satz2). §27 Abs.1 GO begründet kein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. §3 Nr.4 IFG; die Vorschrift unterstellt nicht nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6.10 – Juris Rn. 15). Ob §27 Abs.1 GO eine Rechtsvorschrift i.S.d. §3 Nr.4 IFG ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Tatbestandsvoraussetzungen des §27 Abs.1 GO nicht erfüllt. Auch diese Vorschrift ordnet keine Geheimhaltung oder Vertraulichkeit bezogen auf die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses an (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 115).

  1. Der Ausschlussgrund des §5 Abs.1 IFG ist nicht plausibel dargelegt. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten – darunter fallen Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Zwar liegt eine Einwilligung der Mitglieder des Unterausschusses nicht vor; der Beklagte hat kein Drittbeteiligungsverfahren i.S.d. §8 Abs.1 IFG durchgeführt. Jedoch überwiegt das Informationsinteresse des Klägers am Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel deren schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs.

a. Die Mitglieder des Unterausschusses sind nicht „Bearbeiter“ i.S.d. §5 Abs.4 IFG, so dass nicht bereits diese Vorschrift zugunsten eines überwiegenden Informationsinteresses des Klägers streitet. Denn unter den Begriff „Bearbeiter“ fallen nicht alle Amtsträger, die Tätigkeiten nach außen entfalten. Bearbeiter im Sinne des §5 Abs.4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 – Juris Rn. 21 m.w.N, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 – Juris Rn. 22 f.). Der Kläger begehrt keinen Zugang zu Daten von Bearbeitern. Denn sein Antrag zielt nicht auf die Information, wer ein bestimmtes Dokument bearbeitet hat. Der Kläger möchte vielmehr wissen, wer Mitglied des Unterausschusses Arzneimittel ist. Die bloße Mitgliedschaft im Unterausschuss stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Umstand, dass die Mitglieder des Unterausschusses im Rahmen ihrer Tätigkeit – unterstellt – an einer Vielzahl konkreter Vorgänge mitwirken, mithin in anderem Zusammenhang Bearbeiter sind, ändert hieran nichts (a. A. offenbar: OVG NRW, a.a.O., Rn. 121).

b. Das Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers ergibt sich auch nicht aus §5 Abs.3 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dritte i.S.d. §5 Abs.3 IFG sind nur externe Personen, deren Fachwissen sich die informationspflichtige Stelle in einem Verfahren bedient hat (vgl. Schoch, a.a.O., §5 Rn. 62). Bei den Mitgliedern des Unterausschusses handelt es sich nicht um Dritte in diesem Sinne. Sie geben nicht als Externe fachliche Stellungnahmen ab; vielmehr ist der Unterausschuss als Organ, mithin als Teil des Beklagten mit der Vorbereitung der Entscheidungen und Beschlussfassungen des Plenums des Beklagten betraut (vgl. §91 Abs.4 Satz1 Nr.2 SGB V, §18 Abs.1 Satz1 GO). Dies gilt auch dann, wenn das Plenum den Unterausschuss nach §18 Abs.1 Satz3 GO beauftragt, Gutachten oder Antworten auf Einzelfragen zu erstellen (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 121).

c. Die danach gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses am Ausschluss des Informationszugangs fällt zugunsten des Klägers aus.

Das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat kein großes Gewicht. Zwar ändert der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Funktionsbezeichnungen vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – BVerwG 20 F 10.12 – Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 – BVerwG 2 B 131.07 – Juris Rn. 8). Jedoch ist diesen Informationen bei Amtsträgern wegen ihres dienstlichen Bezuges kein hoher Schutz zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, a.a.O.), wenngleich das Interesse nach der gesetzlichen Regelung noch oberhalb des vom Gesetzgeber in §5 Abs.4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von „Bearbeitern“ einzuordnen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten hier über das allgemeine Interesse am Schutz personenbezogener Daten hinausgeht, hat der Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr hat er auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, Beeinträchtigungen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel nach Preisgabe ihrer Daten aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2014 seien nicht beklagt worden. Auch Nachteile des Vorsitzenden des Unterausschusses Arzneimittel, dessen Name der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass weitere schutzwürdige Interessen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel am Ausschluß des Informationszugangs nicht vorliegen.

Das Informationsinteresse des Klägers vermag sich hier gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 13) grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern durchzusetzen. Denn der Kläger verfolgt nicht nur private Interessen; ihm geht es vielmehr darum zu erfahren, wer Mitglied des Unterausschusses ist und somit maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Beklagten nimmt. Dabei will er prüfen, welchen beruflichen und fachlichen Hintergrund die einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ggf. ausgesetzt sein könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen des Beklagten Betroffenen im Unterausschuss durch entsprechenden Sachverstand repräsentiert sind. Dies stellt ein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den begehrten Informationen dar. Denn der Unterausschuss Arzneimittel des Beklagten bereitet gewichtige Weichenstellungen im Gesundheitswesen vor, die Millionen gesetzlich Krankenversicherte betreffen. Die vom Kläger begehrten Informationen – Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses – sind insofern auch relevant.

Das Gericht konnte bei dieser Sachlage auch ohne vorherige Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens i.S.d. §8 Abs.1 IFG entscheiden. Die hiesige Sachlage entspricht der Interessenlage in den Fällen des §5 Abs.3 und 4 IFG. Auch dort ist eine Drittbeteiligung nach §8 Abs.1 IFG allenfalls dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Schoch, a.a.O., §8 Rn. 45). Die Regelung des §8 Abs.2 IFG, die den Mitgliedern des Unterausschusses als den betroffenen Dritten Rechtsschutz einräumt, bleibt hiervon unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2 i.V.m. §709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Offenlegung von Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel durch den Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (vgl. §113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zugang zu diesen Informationen ist §1 Abs.1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz gemäß §1 Abs.1 Satz2 IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Die Voraussetzungen des §1 Abs.1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts „jeder“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG und damit anspruchsberechtigt. Er erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei den vom Kläger begehrten Daten handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen i.S.d. §2 Nr.1 Satz1 IFG. Der Beklagte ist eine nach §1 Abs.1 Satz1 und 2 IFG grundsätzlich informationspflichtige Stelle des Bundes. Denn er ist eine auf Bundesrecht beruhende, der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegende rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts (vgl. §91 Abs.1 Satz2 SGB V, §1 Abs.2 GO), die eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. §92 Abs.1 Satz1 SGB V). Entgegen der Auffassung des Beklagten fallen die vom Kläger begehrten Informationen beim Beklagten nicht im Zusammenhang mit untergesetzlicher Normsetzung an. Vielmehr liegen die vom Kläger begehrten Mitarbeiterdaten unabhängig von der Tätigkeit des Unterausschusses Arzneimittel auf der Geschäftsstelle des Beklagten vor und werden dort verwaltet (vgl. §18 Abs.6 Satz2 GO). Selbst wenn jedoch die Tätigkeit des Unterausschusses zu berücksichtigen wäre, läge keine Normsetzung vor. Der Unterausschuss Arzneimittel bereitet die vom Plenum des Beklagten zu treffenden Beschlüsse nur vor (vgl. §91 Abs.4 Satz1 Nr.2 SGB V, §18 Abs.1 Satz1 GO). Die Vorbereitung von Normen von Stellen i.S.d. §1 Abs.1 Satz1 IFG ist Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitung von Gesetzen, sondern erst recht für die Vorbereitung untergesetzlicher Normen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – OVG 8 A 467.11 – Juris, Rn. 69 ff. m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse am Informationszugang verlangt §1 Abs.1 IFG hingegen nicht (vgl. Schoch, IFG, 2009, §1 Rn. 19). Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte meint, über die begehrten Daten Zugang zu den Mitgliedern des Unterausschusses verschaffen und so dessen Entscheidungen beeinflussen wollte, schließt dies den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht von vornherein aus.

Die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern beim Beklagten. Dieser muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – UA S.12).

  1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf §3 Nr.3 Buchst. b IFG berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Vom Schutzgut der Norm erfasst ist nur der Inhalt vertraulicher Beratungen, nicht aber die Anonymität der Beratenden, um die es bei den vom Kläger begehrten Informationen - Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel - allein geht (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 – VG 2 K 180.14 –; OVG NRW, a.a.O., Rn. 90 ff.). Der Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass die Preisgabe dieser Informationen den Inhalt vertraulicher Beratungen von Behörden beeinträchtigt (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 96 ff.).

  2. Der Ausschlussgrund des §3 Nr.4 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

a. Die Vorschrift des §3 Nr.4 IFG i.V.m. §91 Abs.7 Satz7 SGB V schließt den Informationszugang nicht aus. Gemäß §91 Abs.7 Satz7 SGB V sind die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich. Zwar handelt es sich bei der Regelung des §91 Abs.7 Satz7 SGB V um eine Rechtsvorschrift i.S.d. §3 Nr.4 IFG, die eine Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht anordnet. Die vom Kläger begehrten Informationen unterfallen der Vorschrift des §91 Abs.7 Satz7 SGB V jedoch nicht. Der Kläger begehrt keinen Zugang zu einer Niederschrift des Beklagten über Beratungen des Unterausschusses, sondern Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitglieder, die beim Beklagten unabhängig hiervon vorliegen. Soweit es um Beratungen geht, bezieht sich die Vorschrift allein auf die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts, nicht aber auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Beratungsteilnehmer. Hierfür spricht der Wortlaut „Beratungen“, deren Vertraulichkeit – wie zu §3 Nr.3 Buchst. b IFG ausgeführt – allein deren Inhalt, nicht jedoch die Anonymität der Beratenden betrifft. Auch folgt dies daraus, dass sich §91 Abs.7 Satz7 SGB V sowohl auf nicht-öffentliche Sitzungen des Plenums als auch auf nicht-öffentliche Sitzungen der Unterausschüsse bezieht. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Plenums lassen sich aber nicht vertraulich behandeln, weil das Plenum gemäß §9 Abs.1 Satz2 GO in der Regel öffentlich tagt. Anhaltspunkte dafür, dass §91 Abs.7 Satz7 SGB V auch die Anonymität der Beratenden betrifft, lassen sich auch den Gesetzesmaterialien hierzu nicht entnehmen (vgl. BT-Dr. 17/6906, S.69; BR-Drs. 456/11, S.15, 100; vgl. auch OVG NRW, a.a.O., Rn. 114)

b. Die Regelung des §3 Nr.4 IFG i.V.m. §27 Abs.1 GO greift ebenfalls nicht ein. Nach §27 Abs.1 GO sind die Beratungen und Beschlussfassungen des Beklagten nicht-öffentlich, soweit nicht §§9, 10 GO oder ein Beschluss des Plenums nichts Abweichendes vorsehen (Satz1). Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln (Satz2). §27 Abs.1 GO begründet kein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. §3 Nr.4 IFG; die Vorschrift unterstellt nicht nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6.10 – Juris Rn. 15). Ob §27 Abs.1 GO eine Rechtsvorschrift i.S.d. §3 Nr.4 IFG ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Tatbestandsvoraussetzungen des §27 Abs.1 GO nicht erfüllt. Auch diese Vorschrift ordnet keine Geheimhaltung oder Vertraulichkeit bezogen auf die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses an (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 115).

  1. Der Ausschlussgrund des §5 Abs.1 IFG ist nicht plausibel dargelegt. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten – darunter fallen Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Zwar liegt eine Einwilligung der Mitglieder des Unterausschusses nicht vor; der Beklagte hat kein Drittbeteiligungsverfahren i.S.d. §8 Abs.1 IFG durchgeführt. Jedoch überwiegt das Informationsinteresse des Klägers am Zugang zu Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel deren schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs.

a. Die Mitglieder des Unterausschusses sind nicht „Bearbeiter“ i.S.d. §5 Abs.4 IFG, so dass nicht bereits diese Vorschrift zugunsten eines überwiegenden Informationsinteresses des Klägers streitet. Denn unter den Begriff „Bearbeiter“ fallen nicht alle Amtsträger, die Tätigkeiten nach außen entfalten. Bearbeiter im Sinne des §5 Abs.4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 – Juris Rn. 21 m.w.N, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 – Juris Rn. 22 f.). Der Kläger begehrt keinen Zugang zu Daten von Bearbeitern. Denn sein Antrag zielt nicht auf die Information, wer ein bestimmtes Dokument bearbeitet hat. Der Kläger möchte vielmehr wissen, wer Mitglied des Unterausschusses Arzneimittel ist. Die bloße Mitgliedschaft im Unterausschuss stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Umstand, dass die Mitglieder des Unterausschusses im Rahmen ihrer Tätigkeit – unterstellt – an einer Vielzahl konkreter Vorgänge mitwirken, mithin in anderem Zusammenhang Bearbeiter sind, ändert hieran nichts (a. A. offenbar: OVG NRW, a.a.O., Rn. 121).

b. Das Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers ergibt sich auch nicht aus §5 Abs.3 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dritte i.S.d. §5 Abs.3 IFG sind nur externe Personen, deren Fachwissen sich die informationspflichtige Stelle in einem Verfahren bedient hat (vgl. Schoch, a.a.O., §5 Rn. 62). Bei den Mitgliedern des Unterausschusses handelt es sich nicht um Dritte in diesem Sinne. Sie geben nicht als Externe fachliche Stellungnahmen ab; vielmehr ist der Unterausschuss als Organ, mithin als Teil des Beklagten mit der Vorbereitung der Entscheidungen und Beschlussfassungen des Plenums des Beklagten betraut (vgl. §91 Abs.4 Satz1 Nr.2 SGB V, §18 Abs.1 Satz1 GO). Dies gilt auch dann, wenn das Plenum den Unterausschuss nach §18 Abs.1 Satz3 GO beauftragt, Gutachten oder Antworten auf Einzelfragen zu erstellen (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 121).

c. Die danach gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses am Ausschluss des Informationszugangs fällt zugunsten des Klägers aus.

Das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat kein großes Gewicht. Zwar ändert der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Funktionsbezeichnungen vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – BVerwG 20 F 10.12 – Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 – BVerwG 2 B 131.07 – Juris Rn. 8). Jedoch ist diesen Informationen bei Amtsträgern wegen ihres dienstlichen Bezuges kein hoher Schutz zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, a.a.O.), wenngleich das Interesse nach der gesetzlichen Regelung noch oberhalb des vom Gesetzgeber in §5 Abs.4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von „Bearbeitern“ einzuordnen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten hier über das allgemeine Interesse am Schutz personenbezogener Daten hinausgeht, hat der Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr hat er auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, Beeinträchtigungen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel nach Preisgabe ihrer Daten aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2014 seien nicht beklagt worden. Auch Nachteile des Vorsitzenden des Unterausschusses Arzneimittel, dessen Name der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass weitere schutzwürdige Interessen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel am Ausschluß des Informationszugangs nicht vorliegen.

Das Informationsinteresse des Klägers vermag sich hier gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 13) grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern durchzusetzen. Denn der Kläger verfolgt nicht nur private Interessen; ihm geht es vielmehr darum zu erfahren, wer Mitglied des Unterausschusses ist und somit maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Beklagten nimmt. Dabei will er prüfen, welchen beruflichen und fachlichen Hintergrund die einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ggf. ausgesetzt sein könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen des Beklagten Betroffenen im Unterausschuss durch entsprechenden Sachverstand repräsentiert sind. Dies stellt ein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den begehrten Informationen dar. Denn der Unterausschuss Arzneimittel des Beklagten bereitet gewichtige Weichenstellungen im Gesundheitswesen vor, die Millionen gesetzlich Krankenversicherte betreffen. Die vom Kläger begehrten Informationen – Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses – sind insofern auch relevant.

Das Gericht konnte bei dieser Sachlage auch ohne vorherige Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens i.S.d. §8 Abs.1 IFG entscheiden. Die hiesige Sachlage entspricht der Interessenlage in den Fällen des §5 Abs.3 und 4 IFG. Auch dort ist eine Drittbeteiligung nach §8 Abs.1 IFG allenfalls dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Schoch, a.a.O., §8 Rn. 45). Die Regelung des §8 Abs.2 IFG, die den Mitgliedern des Unterausschusses als den betroffenen Dritten Rechtsschutz einräumt, bleibt hiervon unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2 i.V.m. §709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.