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Aktenzeichen
2 K 132.10
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:0505.2K132.10.0A
Datum
5. Mai 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in „die dienstliche Äußerung zur Beschwerde von Herrn K... vom 30.03.2010“ aus dem Vorgang mit dem Geschäftszeichen Dir 4 St 33 - 01941/054/10 unter Schwärzung der Namen der polizeilichen Mitarbeiter zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Kläger erstrebt den Zugang zu Informationen aus einem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang des Polizeipräsidenten in Berlin.

Anfang des Jahres 2010, u.a. mit Schreiben vom 16. Februar 2010, beschwerte sich der Kläger in drei Fällen über Polizeibeamte, die nach seiner Wahrnehmung während ihrer Dienstzeit private Einkäufe getätigt hatten. Zu der Beschwerde vom 16. Februar 2010 schilderte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 2010 die Einlassung des betroffenen Beamten zum Vorwurf des Klägers. U.a. mit Schreiben vom 21. März 2010 beantragte der Kläger daraufhin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beamten, ihm Akteneinsicht in die fraglichen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge zu gewähren. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 lehnte der Beklagte dies ab, weil die fraglichen Unterlagen als Personalaktendaten anzusehen oder zu vernichten seien, so dass eine Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurück.

Mit der am 8. September 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren hinsichtlich der Stellungnahme des betroffenen Beamten zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010 weiter.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in „die dienstliche Äußerung zur Beschwerde von Herrn K... vom 30.03.2010“ aus dem Vorgang des Polizeipräsidenten in Berlin mit dem Geschäftszeichen Dir 4 St 33 - 01941/054/10 unter Schwärzung der Namen der polizeilichen Mitarbeiter zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die fragliche Dienstaufsichtsbeschwerde sei „als nicht klärbar“ abgeschlossen worden. Im Hinblick auf §89 des Landesbeamtengesetzes (LBG) müssten auch Unterlagen zu unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerden zu den Personalaktendaten gerechnet werden. Der betroffene Polizeibeamte habe einer Einsichtnahme des Klägers in den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang im Vorfeld der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 erhalten hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Stellungnahme des betroffenen Beamten zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010.

Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Klägers ist §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen des §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln liegen vor. Der Polizeipräsident in Berlin gehört als Behörde des Landes Berlin zu den informationspflichtigen Stellen gemäß §2 Abs.1 IFG Bln. Der die Stellungnahme des betroffenen Beamten enthaltende Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang ist auch eine Akte im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Nach §3 Abs.2 IFG Bln sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang besteht in diesem Sinne aus schriftlich festgehaltenen und amtlichen Zwecken dienenden Gedankenverkörperungen.

Der vom Kläger erstrebten Akteneinsicht stehen auch keine Ausschlussgründe oder sonstigen Hindernisse entgegen.

Insbesondere kann dem Kläger der begehrte Informationszugang nicht wegen einer auf Bundesrecht beruhenden Geheimhaltungspflicht gemäß §17 Abs.4 IFG Bln versagt werden. Zwar ist nach §50 Satz3 des Beamtenstatusgesetzes, die Personalakte eines Beamten vertraulich zu behandeln. Die Stellungnahme des Beamten zur Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 16. Februar 2010 gehört jedoch nicht zu seinen Personalaktendaten.

Personalaktendaten sind alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (§50 Satz2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (- OVG 12 M 21.10 -, Juris) ausgeführt, dass bei Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen insoweit eine Differenzierung geboten sei. Danach ist ein Beschwerdevorgang, der das Verhalten eines Beamten betrifft, nur dann materieller Bestandteil der Personalakte und dementsprechend zur Personalakte zu nehmen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist (so auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 500; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, Rn. 11 zu §106; a.A. noch Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2006 - VG 2 A 53.06 -, Juris; Beschluss vom 18. März 2010 - VG 2 K 5.09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - OVG 7 M 3.05 -; offen BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 - 3 CE 10.2390 -, Juris). Anderenfalls verbleiben Beschwerdeschreiben, Vermerke und Antwortschreiben allein in der Sachakte über die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dem schließt sich die Kammer an. Maßgeblich für die Qualifizierung von Informationen als Personalaktendaten ist der Schutz- und Fürsorgegedanke. Daher müssen Informationen aus Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen nicht generell als Personalaktendaten angesehen werden. Denn der Beamte bedarf nur dann des Schutzes seines Dienstherrn, wenn sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde als begründet erwiesen hat. Für die Information, dass eine Verletzung von Dienstpflichten nicht festgestellt werden konnte, ist demgegenüber ein Schutzbedürfnis des Beamten nicht ersichtlich. Denn dieser Information ist keine Missbilligung des dienstlichen Verhaltens des Beamten zu entnehmen. Dem kann hier auch nicht entgegengehalten werden, dass aus der Zahl der gegen einen Beamten geführten - unbegründeten - Dienstaufsichtsbeschwerden möglicherweise negative Rückschlüsse über diesen Beamten gezogen werden könnten. Denn nach der vom Beklagten dargelegten Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin besteht eine solche Gefahr nicht, weil unbegründete Beschwerdevorgänge alsbald vernichtet werden und anschließend nicht mehr für einen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin zur Verfügung stehen. Auch die Bestimmungen des §89 LBG und §112 des Bundesbeamtengesetzes zwingen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn diese Vorschriften regeln den Fall, dass sich eine Beschwerde außerhalb des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens nachträglich als unbegründet oder falsch erwiesen hat und deshalb mit Zustimmung des Beamten - nachträglich - wieder aus der Personalakte entfernt werden muss (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2011, Rn. 7 zu §90 e BBG a.F.).

Auch Ausschlussgründe im Sinne der §§5 bis 11 IFG Bln liegen nicht vor.

Nach §6 Abs.1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Danach steht der Schutz personenbezogener Daten der vom Kläger erstrebten Akteneinsicht vorliegend nicht entgegen.

Durch die Zugangsgewährung zu der Stellungnahme des betroffenen Beamten werden schon keine personenbezogenen Daten offenbart. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. §3 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes). Der Kläger hat ausdrücklich auf die Preisgabe der Namen von Polizeibeamten verzichtet. Nach Schwärzung solcher Namen jedoch können die Informationen aus der Stellungnahme durch den Kläger keiner bestimmten Person mehr zugeordnet werden. Dem Kläger ist lediglich die Dienstnummer des von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Beamten bekannt; Rückschlüsse darauf, welche natürliche Person dahintersteht, sind ihm ohne Sonderwissen nicht möglich.

Darüber hinaus überwiegt das Informationsinteresse des Klägers, der keine Privatinteressen verfolgt, das Interesse des betroffenen Beamten an der Geheimhaltung der Information. Der Kläger möchte mit seinem Akteneinsichtsbegehren die ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde, insbesondere die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des betroffenen Beamten überprüfen. Dieses Informationsinteresse ist hoch zu bewerten. Denn die Kontrolle staatlichen Handelns gehört gerade zu den Zwecken, denen das Informationszugangsrecht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz dienen soll (§1 IFG Bln). Das demgegenüber gering zu bewertende Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Beamten tritt hierhinter zurück. Denn der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Beamte ist bei seiner Stellungnahme nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter tätig geworden. Die erstrebte Information betrifft damit einen Lebensbereich des betroffenen Beamten, der einen deutlichen Öffentlichkeitsbezug hat. Solche Informationen genießen geringeren Schutz als Informationen aus dem Intim- oder Privatbereich einer Person.

Auch §10 Abs.4 IFG Bln steht dem vom Kläger begehrten Informationszugang nicht entgegen. Nach §10 Abs.4 IFG Bln soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Daran fehlt es bei der Stellungnahme eines Beamten im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde (a.A. zu §7 Abs.2 Buchst. a IFG NRW VG Minden, Urteil vom 9. März 2006 - 7 K 1138.05 -, Juris). Denn §10 Abs.4 IFG Bln schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von §10 Abs.4 IFG Bln geschützt (Urteil der Kammer vom 4. Mai 2006 - VG 2 A 121.05 -, Juris). Die Stellungnahme des betroffenen Polizeibeamten im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010 dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde und ist mithin zu den nicht geschützten Grundlagen der Willensbildung zu rechnen.

Das Vorliegen anderer Ausschlussgründe ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ist nach §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO ergangen.

Die Berufung ist zuzulassen (§124 a Abs.1 Satz1 VwGO). Die Frage, ob das Personalaktendatengeheimnis einer Akteneinsicht in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge entgegensteht, wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht für begründet erklärt worden ist, ist grundsätzlicher Art und bisher obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO).

Tatbestand

Der Kläger erstrebt den Zugang zu Informationen aus einem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang des Polizeipräsidenten in Berlin.

Anfang des Jahres 2010, u.a. mit Schreiben vom 16. Februar 2010, beschwerte sich der Kläger in drei Fällen über Polizeibeamte, die nach seiner Wahrnehmung während ihrer Dienstzeit private Einkäufe getätigt hatten. Zu der Beschwerde vom 16. Februar 2010 schilderte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 2010 die Einlassung des betroffenen Beamten zum Vorwurf des Klägers. U.a. mit Schreiben vom 21. März 2010 beantragte der Kläger daraufhin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beamten, ihm Akteneinsicht in die fraglichen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge zu gewähren. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 lehnte der Beklagte dies ab, weil die fraglichen Unterlagen als Personalaktendaten anzusehen oder zu vernichten seien, so dass eine Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurück.

Mit der am 8. September 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren hinsichtlich der Stellungnahme des betroffenen Beamten zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010 weiter.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in „die dienstliche Äußerung zur Beschwerde von Herrn K... vom 30.03.2010“ aus dem Vorgang des Polizeipräsidenten in Berlin mit dem Geschäftszeichen Dir 4 St 33 - 01941/054/10 unter Schwärzung der Namen der polizeilichen Mitarbeiter zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die fragliche Dienstaufsichtsbeschwerde sei „als nicht klärbar“ abgeschlossen worden. Im Hinblick auf §89 des Landesbeamtengesetzes (LBG) müssten auch Unterlagen zu unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerden zu den Personalaktendaten gerechnet werden. Der betroffene Polizeibeamte habe einer Einsichtnahme des Klägers in den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang im Vorfeld der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 erhalten hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Stellungnahme des betroffenen Beamten zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010.

Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Klägers ist §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen des §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln liegen vor. Der Polizeipräsident in Berlin gehört als Behörde des Landes Berlin zu den informationspflichtigen Stellen gemäß §2 Abs.1 IFG Bln. Der die Stellungnahme des betroffenen Beamten enthaltende Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang ist auch eine Akte im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Nach §3 Abs.2 IFG Bln sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang besteht in diesem Sinne aus schriftlich festgehaltenen und amtlichen Zwecken dienenden Gedankenverkörperungen.

Der vom Kläger erstrebten Akteneinsicht stehen auch keine Ausschlussgründe oder sonstigen Hindernisse entgegen.

Insbesondere kann dem Kläger der begehrte Informationszugang nicht wegen einer auf Bundesrecht beruhenden Geheimhaltungspflicht gemäß §17 Abs.4 IFG Bln versagt werden. Zwar ist nach §50 Satz3 des Beamtenstatusgesetzes, die Personalakte eines Beamten vertraulich zu behandeln. Die Stellungnahme des Beamten zur Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 16. Februar 2010 gehört jedoch nicht zu seinen Personalaktendaten.

Personalaktendaten sind alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (§50 Satz2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (- OVG 12 M 21.10 -, Juris) ausgeführt, dass bei Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen insoweit eine Differenzierung geboten sei. Danach ist ein Beschwerdevorgang, der das Verhalten eines Beamten betrifft, nur dann materieller Bestandteil der Personalakte und dementsprechend zur Personalakte zu nehmen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist (so auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 500; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, Rn. 11 zu §106; a.A. noch Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2006 - VG 2 A 53.06 -, Juris; Beschluss vom 18. März 2010 - VG 2 K 5.09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - OVG 7 M 3.05 -; offen BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 - 3 CE 10.2390 -, Juris). Anderenfalls verbleiben Beschwerdeschreiben, Vermerke und Antwortschreiben allein in der Sachakte über die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dem schließt sich die Kammer an. Maßgeblich für die Qualifizierung von Informationen als Personalaktendaten ist der Schutz- und Fürsorgegedanke. Daher müssen Informationen aus Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen nicht generell als Personalaktendaten angesehen werden. Denn der Beamte bedarf nur dann des Schutzes seines Dienstherrn, wenn sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde als begründet erwiesen hat. Für die Information, dass eine Verletzung von Dienstpflichten nicht festgestellt werden konnte, ist demgegenüber ein Schutzbedürfnis des Beamten nicht ersichtlich. Denn dieser Information ist keine Missbilligung des dienstlichen Verhaltens des Beamten zu entnehmen. Dem kann hier auch nicht entgegengehalten werden, dass aus der Zahl der gegen einen Beamten geführten - unbegründeten - Dienstaufsichtsbeschwerden möglicherweise negative Rückschlüsse über diesen Beamten gezogen werden könnten. Denn nach der vom Beklagten dargelegten Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin besteht eine solche Gefahr nicht, weil unbegründete Beschwerdevorgänge alsbald vernichtet werden und anschließend nicht mehr für einen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin zur Verfügung stehen. Auch die Bestimmungen des §89 LBG und §112 des Bundesbeamtengesetzes zwingen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn diese Vorschriften regeln den Fall, dass sich eine Beschwerde außerhalb des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens nachträglich als unbegründet oder falsch erwiesen hat und deshalb mit Zustimmung des Beamten - nachträglich - wieder aus der Personalakte entfernt werden muss (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2011, Rn. 7 zu §90 e BBG a.F.).

Auch Ausschlussgründe im Sinne der §§5 bis 11 IFG Bln liegen nicht vor.

Nach §6 Abs.1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Danach steht der Schutz personenbezogener Daten der vom Kläger erstrebten Akteneinsicht vorliegend nicht entgegen.

Durch die Zugangsgewährung zu der Stellungnahme des betroffenen Beamten werden schon keine personenbezogenen Daten offenbart. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. §3 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes). Der Kläger hat ausdrücklich auf die Preisgabe der Namen von Polizeibeamten verzichtet. Nach Schwärzung solcher Namen jedoch können die Informationen aus der Stellungnahme durch den Kläger keiner bestimmten Person mehr zugeordnet werden. Dem Kläger ist lediglich die Dienstnummer des von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Beamten bekannt; Rückschlüsse darauf, welche natürliche Person dahintersteht, sind ihm ohne Sonderwissen nicht möglich.

Darüber hinaus überwiegt das Informationsinteresse des Klägers, der keine Privatinteressen verfolgt, das Interesse des betroffenen Beamten an der Geheimhaltung der Information. Der Kläger möchte mit seinem Akteneinsichtsbegehren die ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde, insbesondere die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des betroffenen Beamten überprüfen. Dieses Informationsinteresse ist hoch zu bewerten. Denn die Kontrolle staatlichen Handelns gehört gerade zu den Zwecken, denen das Informationszugangsrecht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz dienen soll (§1 IFG Bln). Das demgegenüber gering zu bewertende Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Beamten tritt hierhinter zurück. Denn der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Beamte ist bei seiner Stellungnahme nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter tätig geworden. Die erstrebte Information betrifft damit einen Lebensbereich des betroffenen Beamten, der einen deutlichen Öffentlichkeitsbezug hat. Solche Informationen genießen geringeren Schutz als Informationen aus dem Intim- oder Privatbereich einer Person.

Auch §10 Abs.4 IFG Bln steht dem vom Kläger begehrten Informationszugang nicht entgegen. Nach §10 Abs.4 IFG Bln soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Daran fehlt es bei der Stellungnahme eines Beamten im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde (a.A. zu §7 Abs.2 Buchst. a IFG NRW VG Minden, Urteil vom 9. März 2006 - 7 K 1138.05 -, Juris). Denn §10 Abs.4 IFG Bln schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von §10 Abs.4 IFG Bln geschützt (Urteil der Kammer vom 4. Mai 2006 - VG 2 A 121.05 -, Juris). Die Stellungnahme des betroffenen Polizeibeamten im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010 dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde und ist mithin zu den nicht geschützten Grundlagen der Willensbildung zu rechnen.

Das Vorliegen anderer Ausschlussgründe ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ist nach §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO ergangen.

Die Berufung ist zuzulassen (§124 a Abs.1 Satz1 VwGO). Die Frage, ob das Personalaktendatengeheimnis einer Akteneinsicht in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge entgegensteht, wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht für begründet erklärt worden ist, ist grundsätzlicher Art und bisher obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 erhalten hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Stellungnahme des betroffenen Beamten zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010.

Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Klägers ist §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen des §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln liegen vor. Der Polizeipräsident in Berlin gehört als Behörde des Landes Berlin zu den informationspflichtigen Stellen gemäß §2 Abs.1 IFG Bln. Der die Stellungnahme des betroffenen Beamten enthaltende Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang ist auch eine Akte im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Nach §3 Abs.2 IFG Bln sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang besteht in diesem Sinne aus schriftlich festgehaltenen und amtlichen Zwecken dienenden Gedankenverkörperungen.

Der vom Kläger erstrebten Akteneinsicht stehen auch keine Ausschlussgründe oder sonstigen Hindernisse entgegen.

Insbesondere kann dem Kläger der begehrte Informationszugang nicht wegen einer auf Bundesrecht beruhenden Geheimhaltungspflicht gemäß §17 Abs.4 IFG Bln versagt werden. Zwar ist nach §50 Satz3 des Beamtenstatusgesetzes, die Personalakte eines Beamten vertraulich zu behandeln. Die Stellungnahme des Beamten zur Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 16. Februar 2010 gehört jedoch nicht zu seinen Personalaktendaten.

Personalaktendaten sind alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (§50 Satz2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (- OVG 12 M 21.10 -, Juris) ausgeführt, dass bei Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen insoweit eine Differenzierung geboten sei. Danach ist ein Beschwerdevorgang, der das Verhalten eines Beamten betrifft, nur dann materieller Bestandteil der Personalakte und dementsprechend zur Personalakte zu nehmen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist (so auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 500; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, Rn. 11 zu §106; a.A. noch Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2006 - VG 2 A 53.06 -, Juris; Beschluss vom 18. März 2010 - VG 2 K 5.09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - OVG 7 M 3.05 -; offen BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 - 3 CE 10.2390 -, Juris). Anderenfalls verbleiben Beschwerdeschreiben, Vermerke und Antwortschreiben allein in der Sachakte über die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dem schließt sich die Kammer an. Maßgeblich für die Qualifizierung von Informationen als Personalaktendaten ist der Schutz- und Fürsorgegedanke. Daher müssen Informationen aus Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen nicht generell als Personalaktendaten angesehen werden. Denn der Beamte bedarf nur dann des Schutzes seines Dienstherrn, wenn sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde als begründet erwiesen hat. Für die Information, dass eine Verletzung von Dienstpflichten nicht festgestellt werden konnte, ist demgegenüber ein Schutzbedürfnis des Beamten nicht ersichtlich. Denn dieser Information ist keine Missbilligung des dienstlichen Verhaltens des Beamten zu entnehmen. Dem kann hier auch nicht entgegengehalten werden, dass aus der Zahl der gegen einen Beamten geführten - unbegründeten - Dienstaufsichtsbeschwerden möglicherweise negative Rückschlüsse über diesen Beamten gezogen werden könnten. Denn nach der vom Beklagten dargelegten Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin besteht eine solche Gefahr nicht, weil unbegründete Beschwerdevorgänge alsbald vernichtet werden und anschließend nicht mehr für einen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin zur Verfügung stehen. Auch die Bestimmungen des §89 LBG und §112 des Bundesbeamtengesetzes zwingen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn diese Vorschriften regeln den Fall, dass sich eine Beschwerde außerhalb des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens nachträglich als unbegründet oder falsch erwiesen hat und deshalb mit Zustimmung des Beamten - nachträglich - wieder aus der Personalakte entfernt werden muss (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2011, Rn. 7 zu §90 e BBG a.F.).

Auch Ausschlussgründe im Sinne der §§5 bis 11 IFG Bln liegen nicht vor.

Nach §6 Abs.1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Danach steht der Schutz personenbezogener Daten der vom Kläger erstrebten Akteneinsicht vorliegend nicht entgegen.

Durch die Zugangsgewährung zu der Stellungnahme des betroffenen Beamten werden schon keine personenbezogenen Daten offenbart. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. §3 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes). Der Kläger hat ausdrücklich auf die Preisgabe der Namen von Polizeibeamten verzichtet. Nach Schwärzung solcher Namen jedoch können die Informationen aus der Stellungnahme durch den Kläger keiner bestimmten Person mehr zugeordnet werden. Dem Kläger ist lediglich die Dienstnummer des von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Beamten bekannt; Rückschlüsse darauf, welche natürliche Person dahintersteht, sind ihm ohne Sonderwissen nicht möglich.

Darüber hinaus überwiegt das Informationsinteresse des Klägers, der keine Privatinteressen verfolgt, das Interesse des betroffenen Beamten an der Geheimhaltung der Information. Der Kläger möchte mit seinem Akteneinsichtsbegehren die ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde, insbesondere die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des betroffenen Beamten überprüfen. Dieses Informationsinteresse ist hoch zu bewerten. Denn die Kontrolle staatlichen Handelns gehört gerade zu den Zwecken, denen das Informationszugangsrecht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz dienen soll (§1 IFG Bln). Das demgegenüber gering zu bewertende Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Beamten tritt hierhinter zurück. Denn der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Beamte ist bei seiner Stellungnahme nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter tätig geworden. Die erstrebte Information betrifft damit einen Lebensbereich des betroffenen Beamten, der einen deutlichen Öffentlichkeitsbezug hat. Solche Informationen genießen geringeren Schutz als Informationen aus dem Intim- oder Privatbereich einer Person.

Auch §10 Abs.4 IFG Bln steht dem vom Kläger begehrten Informationszugang nicht entgegen. Nach §10 Abs.4 IFG Bln soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Daran fehlt es bei der Stellungnahme eines Beamten im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde (a.A. zu §7 Abs.2 Buchst. a IFG NRW VG Minden, Urteil vom 9. März 2006 - 7 K 1138.05 -, Juris). Denn §10 Abs.4 IFG Bln schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von §10 Abs.4 IFG Bln geschützt (Urteil der Kammer vom 4. Mai 2006 - VG 2 A 121.05 -, Juris). Die Stellungnahme des betroffenen Polizeibeamten im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Februar 2010 dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde und ist mithin zu den nicht geschützten Grundlagen der Willensbildung zu rechnen.

Das Vorliegen anderer Ausschlussgründe ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ist nach §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO ergangen.

Die Berufung ist zuzulassen (§124 a Abs.1 Satz1 VwGO). Die Frage, ob das Personalaktendatengeheimnis einer Akteneinsicht in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge entgegensteht, wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht für begründet erklärt worden ist, ist grundsätzlicher Art und bisher obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO).