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Aktenzeichen
OVG 12 S 43.15
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1013.OVG12S43.15.0A
Datum
13. Oktober 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach §146 Abs.4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Entgegen der Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass ein von einem Journalisten gestellter presserechtlicher Auskunftsantrag nicht gleichsam automatisch einen – im Erfolgsfall grundsätzlich gebührenpflichtigen (Urteil des Senats vom 6. November 2014 – OVG 12 B 14.13 – juris) – Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mitumfasst. Ob dem Antragsteller für den Eilantrag zu 1 weiterhin das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann, obwohl er im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren unmissverständlich klargestellt hat, sein Begehren auch auf das IFG zu stützen, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.

Der Antragsteller hat jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich sämtlicher Begehren einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.1 und 3 VwGO i. V. m. §920 Abs.2, 294 ZPO).

Eine einstweilige Anordnung, deren Erlass wie hier zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, kommt im Verfahren nach §123 Abs.1 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der verfolgte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hat. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 1. April 2014 – OVG 12 S 77.13 – juris Rn. 3; vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 -, juris Rn. 4 und vom 12. November 2012 - OVG 12 S 54.12 -, juris Rn. 3).

Die Berufung des Antragstellers auf das journalistische Interesse am Informationszugang und die öffentliche Aufgabe der Presse erlaubt für sich genommen die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht. Er nutzt vorliegend ein jedermann eingeräumtes Recht im beruflichen Interesse, welches unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des IFG nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt hat, der ihm verfassungsrechtlich aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art.5 Abs.1 Satz2 GG erwächst. Das Gesetz forme nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus, sondern begründe Pflichten gegenüber jedermann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56 Rn. 28).

Vor diesem Hintergrund vermag das journalistische Interesse des Antragstellers, die Öffentlichkeit zeitnah über die mit seinen Anträgen begehrten Informationen zu unterrichten, die Verpflichtung des Antragsgegners unter Inkaufnahme der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen.

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2 verfolgten Informationsbegehrens. Selbst wenn zuträfe, dass mit der für Mitte Oktober d. J. vorgesehenen Veröffentlichung des Berichts der Expertenkommission „auch weitere Informationen zur vorangegangenen Diskussion in dem Gremium zugänglich gemacht werden“ und dadurch die „Absicht des Antragstellers, über eben diese Diskussion zeitnah und aktuell zu berichten“, vereitelt wäre, wie die Beschwerde meint, würde dies die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht erlauben. Dem hinter dem Informationsfreiheitsgesetz stehenden Interesse, der Öffentlichkeit Zugang zu amtlichen Informationen zu verschaffen, wäre durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts und seiner Vorarbeiten Rechnung getragen. Dem (wirtschaftlichen) Interesse des Antragstellers an einer Verwertung der Informationen noch vor ihrer Veröffentlichung ist das IFG nicht zu dienen bestimmt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs nicht als erfüllt angesehen. Der Antragsgegner hat die mit den Eilanträgen zu 2 und 3 verfolgten Informationsbegehren mittlerweile unter Berufung auf die Ablehnungsgründe nach §3 Nr.3 Buchst. b und §4 Abs.1 Satz1 IFG abgelehnt. Ob dies zu Unrecht erfolgt ist, lässt sich jedenfalls mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit nicht feststellen. Ebenso bedarf es näherer Prüfung – zunächst im Verwaltungsverfahren – ob diese oder andere Ablehnungsgründe auch dem mit dem Antrag zu 1 verfolgten Begehren entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §47 Abs.1, §53 Abs.2 Nr.1, §52 Abs.2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO, §68 Abs.1 Satz5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz3 GKG).

Tatbestand

Entscheidungsgründe