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Aktenzeichen
2 K 100/20
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2021:0816.2K100.20.00
Datum
16. August 2021
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 18. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27. Mai 2020 verpflichtet,

  1. dem Kläger Zugang zu den Dokumenten Nr.23 (Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin von J ... ), Nr.29 (E-Mail des Bundeskanzleramts an die Verwaltung des Deutschen Bundestags vom 2 ... ), Nr.41 mit Anlagen 1 und 2 (Vorlage an die Bundeskanzlerin vom 7 ... ), Nr.42 und Nr.43 (Vorlage an die Leiterin des Kanzlerbüros vom 8 ... ), Nr.44 (Vorlage an die Leiterin des Kanzlerbüros vom 2 ... ), Nr.45 (Vorlage an die Leiterin des Kanzlerbüros vom 2 ... ) und Nr.48 (Schreiben von Frau D ... an die Bundeskanzlerin vom 1 ... ) zu gewähren, mit Ausnahme von

  2. Nr.23 Absatz1 („Die … werden“) und Absatz7 (der mit „Die“ beginnt) bis zum Ende des Schreibens,

  3. Nr.41 Seite2 Absatz4 (Einschätzung von Frau D ... zu dem zu erzielenden Kaufpreis),

  4. Nr.48 Absatz2 (Einzelheiten zu Terminplanungen von Frau D ... ),

  5. Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften- und Telekommunikationsnummern von Nichtbehördenangehörigen in den Dokumenten Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) und 42 bis 45 sowie

  6. den unter Ziffer 2 des Urteilstenors aufgeführten Passagen.

  7. den Antrag des Klägers auf Einsicht in folgende Passagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden:

  8. Nr.29, soweit die E-Mail Ausführungen zu dem Antrag eines Dritten auf Erlass eines Verwaltungsakts der Bauaufsichtsbehörde enthält,

  9. Nr.41 Seite2 Absätze 3 und 4 (Erwägungen der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu dem Verkauf des Grundstücks),

  10. Nr.42 und Nr.43 Seiten2 Absätze 3 und 4 (Ausführungen von Frau D ... zu den laufenden Kaufverhandlungen),

  11. Nr.44 Seite2 III Absätze 2 und 3 (Ausführungen zu Kaufverhandlungen) und

  12. Nr.45 Seite2 III Absätze 2 bis 4 (Ausführungen zu Kaufverhandlungen).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.

Der Kläger begehrt Zugang zu dem Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin an die Ehefrau des verstorbenen Bundeskanzlers a.d. D ..., deren Antwortschreiben sowie Unterlagen des Bundeskanzleramts zum Umgang mit der sogenannten „ ... von Frau D ... . Der Kläger ist Journalist und berichtete wiederholt zu Fragen, die den Nachlass H ... betreffen.

Am 2. September 2019 beantragte der Kläger bei dem Bundeskanzleramt Einsicht in sämtliche im Kanzleramt vorliegenden Dokumente, die seit dem Tod H ... zu den Akten genommen wurden und die einen Bezug zu dessen Ehefrau aufweisen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag ab.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch gewährte das Bundeskanzleramt dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2020 teilweise Informationszugang und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält eine Liste mit einschlägigen Unterlagen. Bei den Dokumenten Nr.23 und 24 handelt es sich um das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin an Frau D ... und deren Antwortschreiben. Die Dokumente Nr.29, 41 (mit Anlagen 1 und 2) und 42 bis 45 betreffen die S ... . Das Dokument Nr.29 ist eine E-Mail des Bundeskanzleramts an die Verwaltung des Deutschen Bundestags, in der die Behörden zwei mögliche Rückbaumaßnahmen besprechen. Bei den Dokumenten Nr.41 bis 45 handelt es sich um Vorlagen an die Bundeskanzlerin bzw. die Leiterin des Kanzlerbüros, die den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen in Bezug auf den R ... betreffen. Bei den Dokumenten Nr.46 und Nr.47 handelt es sich um die Akten des Bundeskanzleramts zu dem Klageverfahren VG 2 K 202.18 und dem diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren. Der Bekanntgabe der Dokumente Nr.23 und 24 stehe der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... entgegen. Der Zugang zu den d ... betreffenden Dokumenten sei zum Schutz von behördlichen Beratungen, des behördlichen Entscheidungsprozesses sowie personenbezogener Daten von Frau D ... und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu versagen.

Frau D ... hat in dem durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren ihre Einwilligung in die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten versagt. Eine Beteiligung der Mitglieder der Erbengemeinschaft ist nicht erfolgt ist, weil dem Bundeskanzleramt die Namen und Anschriften der Mitglieder der Erbengemeinschaft nur teilweise bekannt sind. Die Hausverwaltung des Grundstücks hat dem Bundeskanzleramt auf Anfrage nicht die Namen und Anschriften der Mitglieder der Erbengemeinschaft mitgeteilt.

Der Kläger hat am 27. Juni 2020 Klage erhoben.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Hinblick auf die Dokumente Nr.46 und 47 übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte das Dokument Nr.48 benannt. Hierbei handelt es sich um eine Bitte von Frau D ... um einen Gesprächstermin mit der Bundeskanzlerin. Diesbezüglich hat der Kläger seine Klage erweitert. Die Beklagte hat ihre Einwilligung zu der Klageerweiterung erteilt.

Zu dem Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin (Dokument Nr.23) trägt der Kläger vor, die Bundeskanzlerin habe das Schreiben aus ihrem Amt heraus verfasst und nicht als Privatperson. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben eine übliche amtliche Beileidsbekundung sei. Soweit H ... als W ... der Bundeskanzlerin gewürdigt werde, überwiege das öffentliche Interesse an der Offenlegung des Schreibens. Das Verhältnis der beiden im Hinblick auf die N ... und im Amt des Bundeskanzlers sei von überragender historischer Bedeutung. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben Ausführungen zum Umgang mit dem Nachlass sowie allgemein zum Andenken und politischen Wirken H ... enthalte. An derlei Korrespondenz bestehe ein herausragendes Interesse, da es u.a. Aufschluss darüber gebe, ob und ggf. wie das Kanzleramt Frau D ... bei ihrem erklärten Vorhaben unterstütze, den politischen Nachlass ausschließlich und zentral allein zu verwalten. Soweit die Schreiben intim-persönliche Angaben enthalten, die über den Rahmen einer amtlichen Kondolenzbekundung in ungewöhnlich detaillierter Weise hinausgingen, könnten diese im Einzelfall geschwärzt werden.

Zu dem Antwortschreiben von D ... (Dokument Nr.24) trägt der Kläger vor, dieses sei an die Bundeskanzlerin in dieser Funktion und nicht als Privatperson adressiert. Frau D ... habe davon ausgehen müssen, dass das Schreiben öffentlich zugänglich gemacht werde.

Zu den Dokumenten Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) und Nr.42 bis Nr.45 trägt der Kläger vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dokumente in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten von Frau D ... enthielten. Auch hinsichtlich etwaiger Daten der Erbengemeinschaft sei eine Teilschwärzung möglich. Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Dokumente.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 18. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27. Mai 2020 zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu den Dokumenten:

  • Nummer23 und 24 aus dem Widerspruchsbescheid

  • Nummer29, 41 (mit Anlagen 1 und 2) und 42 bis 45 aus dem Widerspruchsbescheid mit Ausnahme von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften- und Telekommunikationsnummern von Nichtbehördenangehörigen und

  • Nummer48 aus dem Klageverfahren mit Ausnahme von Absatz2 des Schreibens, der mit „Aus“ beginnt und „ist“ endet (Einzelheiten zu Terminplanungen von Frau D ... ).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dem Zugang zu dem Kondolenzschreiben (Dokument Nr.23) stehe der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... entgegen. Die Bundeskanzlerin drücke in dem Schreiben Frau D ... ihre persönliche Anteilnahme zum Tode von H ... aus. Im Mittelpunkt des Schreibens stehe die Würdigung der persönlichen Eigenschaften und Werte des Bundeskanzlers und „Menschen“ H ... gegenüber seiner Witwe in einer frühen Trauerphase. Das Schreiben sei Ausdruck der Empathie gegenüber der Hinterbliebenen beim Ableben einer ihr sehr nahestehenden Person. Diese höchstpersönliche Beziehungs- und Gefühlsebene enthalte naturgemäß höchstpersönliche Aussagen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Das unterscheide das Schreiben z.B. von einer öffentlichen Trauerrede, in der mit Einwilligung der Hinterbliebenen im Dreiecksverhältnis Trauerredner, Hinterbliebenen und Verstorbenem Höchstpersönliches zum Ausdruck kommen könne. Das Kondolenzschreiben enthalte in seiner Gesamtheit trauerbedingt-personenbezogene Daten der Witwe von H ... . Die Bundeskanzlerin würdige ihren Vorgänger im Amt, dem sie auch als Weggefährtin persönlich verbunden gewesen sei. Sie habe sowohl in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin eine Beileidsbekundung geäußert; zugleich sei ihr H ... persönlich bekannt gewesen. Das Schreiben enthalte neben der formellen Beileidsbekundung auch eine sehr persönliche Note und stelle damit nicht nur eine aus Höflichkeitsgründen verfasste, amtliche Kondolenzbekundung dar.

Das Antwortschreiben von Frau D ... (Dokument Nr.24) enthalte private Lebensumstände und Angelegenheiten von Frau D ... als Witwe von H ... und gewähre Einblick in ihre höchstpersönliche Wahrnehmung der Trauerfeier für ihren verstorbenen Ehemann. Dem Schreiben lasse sich Höchstpersönliches beim respektvoll-intimen Umgang mit Trauer entnehmen. Das Schreiben gebe Einblick in die persönliche Lebensgestaltung von Frau D ..., mithin handele es sich um sensible Daten aus der Privat- und Intimsphäre.

Hinsichtlich der Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) und Nr.42 bis Nr.45 beruft die Beklagte sich auf den Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... sowie der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Unterlagen enthielten persönliche Äußerungen und Ideen von Frau D ... zum Umgang mit d ... . Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien betroffen, weil die Unterlagen Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen und Details zu der Liegenschaft enthielten. Dies ermögliche Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse und die konkrete Aufteilung innerhalb der Erbengemeinschaft. Der behördliche Entscheidungsprozess zu dem Umgang des Bundeskanzleramts mit d ... sei dagegen beendet.

Das Dokument Nr.48 enthalte Einzelheiten zu der individuellen Terminplanung von Frau D ... .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Mai 2021 zur Entscheidung übertragen hat.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Dokumente Nr.46 und Nr.47 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 Satz1 VwGO analog). Soweit der Kläger die Klage auf das Dokument Nr.48 erweitert hat, ist die Klageänderung zulässig, weil die Beklagte ihre Einwilligung erteilt hat (§91 Abs.1 Alt. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Bescheid vom 18. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte dem Kläger Einsicht in die Absätze 2 bis 6 („Die… Andenken“) des Kondolenzschreibens der Bundeskanzlerin an Frau D ... (Dokument Nr.23) versagt hat; insoweit hat der Kläger Anspruch auf Informationszugang (§113 Abs.5 Satz1 VwGO). Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 1 („Die … werden“) sowie Absatz7 (der mit „Die“ beginnt) bis zum Ende des Kondolenzschreibens begehrt, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das Bundeskanzleramt ist eine Behörde des Bundes. Das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin ist eine amtliche Information im Sinne von §2 Nr.1 Satz1 IFG.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 2 („Die … werden“), 3 („Vieles … vermitteln“), 4 („Mit … können“), 5 („H ... … gestellt“) und 6 („Die … Andenken“) des Kondolenzschreibens begehrt, steht dem Zugangsanspruch des Klägers der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG) nicht entgegen.

Gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – was hier nicht der Fall ist – eingewilligt hat. Die Absätze 2 bis 6 des Kondolenzschreibens enthalten keine personenbezogenen Daten von Frau D ... .

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – NVwZ 2019, 1050 Rn. 31). Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung des Art.4 Nr.1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - DSGVO, §46 Nr.1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Absätze 2 bis 6 des Kondolenzschreibens Informationen enthalten, die sich „auf“ Frau D ... „beziehen“. Eine Information hat Personenbezug, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [Nowak] – ECLI:EU:C:2017:994 Rn. 35). Aufgrund ihres Inhalts sind die Passagen nicht mit Frau D ... verknüpft. Sie enthalten keine Aussagen zu ihrer Person. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung würdigt die Bundeskanzlerin in ihnen alleine das Lebenswerk H ... . Aussagen zu Frau D ... enthalten diese Passagen nicht. Informationen, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen sind, sind aber keine personenbezogenen Informationen über die Bezugsperson (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 – NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 29). Auch ihrem Zweck und ihren Auswirkungen nach weisen die Passagen keinen Personenbezug zu Frau D ... auf. Denn sie können weder verarbeitet oder bearbeitet werden, um Frau D ... zu beurteilen, noch ist erkennbar, dass ihre Bekanntgabe sich auf ihre Rechte oder Interessen auswirken kann (vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“ vom 20. Juni 2007, S.11 ff.).

Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass die auf H ... bezogenen Passagen über ihren Inhalt hinausgehende personenbezogene Daten von Frau D ... enthalten. Ein Schriftstück kann – über seinen Inhalt hinausgehend – einen Personenbezug aufweisen, wenn es einem höchstpersönlichen Lebensbereich entstammt (z.B. Tagebucheintrag) oder zwischen dem Verfasser und dem Empfänger eine Beziehung mit erheblicher individueller Prägung besteht (z.B. Liebesbrief). Der informationspflichtigen Stelle obliegt es, in einem solchen Fall nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, warum Wortwahl, Stil und Ausdruck des jeweiligen Schreibens sich als Information einer bestimmten Person zuordnen lassen (Urteil der Kammer vom 29. April 2020 – VG 2 K 202.18 – AfP 2020, 358, 359). Hieran fehlt es.

Soweit die Beklagte auf die persönliche Beziehung zwischen der Bundeskanzlerin und H ... verweist, begründet dies für sich genommen keine Beziehung mit erheblicher individueller Prägung mit dessen Ehefrau. Unbeachtlich ist daher, dass die Absätze 5 und 6 des Kondolenzschreibens nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung eine „persönliche Note“ haben, weil die Bundeskanzlerin die nicht förmliche Anrede des Verstorbenen verwendet.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 1 und 7 bis zum Ende des Kondolenzschreibens begehrt, steht der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang entgegen. Diese Passagen enthalten personenbezogene Daten von Frau D ... . In ihnen drückt die Bundeskanzlerin Frau D ... ihre Anteilnahme aus und spendet Trost. Sie nimmt inhaltlich Bezug auf den Tod des Ehemanns von Frau D ... und die damit verbundene Trauer. Die in diesen Passagen enthaltenen Informationen weisen einen Personenbezug auf, weil sie sich inhaltlich auf Frau D ... in ihrer Eigenschaft als trauernde Ehefrau beziehen. Sie enthalten damit Aussagen zu ihrer sozialen Identität. Ihre Bekanntgabe kann Auswirkungen auf die Rechte und Interessen von Frau D ... haben.

Insoweit überwiegt das Geheimhaltungsinteresse von Frau D ... das Informationsinteresse des Klägers. Im Rahmen der nach §5 Abs.1 Satz1 IFG anzustellenden Abwägung steht dem verfassungsrechtlich durch Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes - GG - geschützten Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber. In dem Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter hat der Gesetzgeber dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 14. Dezember 2004, BT-Drucks. 15/4493 S.13); das Informationsinteresse muss das Geheimhaltungsinteresse „überwiegen“. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient. Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 25 f.).

Dem Geheimhaltungsinteresse von Frau D ... kommt erhebliches Gewicht zu. Zwar ist Frau D ... bei Offenlegung dieser Daten (nur) in ihrer Sozialsphäre betroffen. Denn das Kondolenzschreiben ist in einem amtlichen Kontext außerhalb des Bereichs privater Lebensgestaltung angefallen. Die Bundeskanzlerin hat das Kondolenzschreiben in dieser Funktion und nicht als Privatperson an Frau D ... gerichtet. Es ist auf dem Briefkopf des Bundeskanzleramts verfasst, nimmt Bezug auf das Amt der Bundeskanzlerin und hat ein eigenes Aktenzeichen. Das Schreiben bezieht sich thematisch aber auf den Tod des Ehemanns von Frau D ... und damit auf eine Angelegenheit, die der individuellen Persönlichkeitsentfaltung und Lebensführung von Frau D ... unterfällt.

Demgegenüber ist ein Interesse des Klägers an der Offenlegung der genannten Passagen nicht erkennbar. Nach dem Vortrag des Klägers bezieht sich sein Informationsinteresse auf den Umgang des Bundeskanzleramts mit dem Nachlass H ... sowie seinem Andenken und politischen Wirken. Die Korrespondenz könne Aufschluss darüber geben, ob und ggf. wie das Kanzleramt Frau D ... bei ihrem erklärten Vorhaben unterstütze, den politischen Nachlass ausschließlich und zentral allein zu verwalten. Diesem Interesse ist durch eine Offenlegung der Passagen, die sich alleine auf die Anteilnahme der Bundeskanzlerin beziehen, nicht gedient. Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Passagen keine Aussagen zu dem Umgang mit dem materiellen und immateriellen Nachlass H ... . Auch soweit der Kläger sein Informationsinteresse damit begründet, das Verhältnis der Bundeskanzlerin zu H ... sei im Hinblick auf die N ... und im Amt des Bundeskanzlers von überragender historischer Bedeutung, ergibt sich hieraus kein Informationsinteresse für die Passagen, in denen die Bundeskanzlerin ihre Anteilnahme und ihren Trost ausspricht.

II. Soweit der Kläger Zugang zu dem Antwortschreiben von Frau D ... auf das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin (Dokument Nr.24) begehrt, sind die Bescheide des Bundeskanzleramts vom 18. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; insoweit steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG) entgegen.

Das Antwortschreiben enthält personenbezogene Daten von Frau D ... . Nach dem Vortrag der Beklagten gewährt es Einblick in die persönliche Wahrnehmung Frau D ... von der Trauerfeier. Das Antwortschreiben enthält Informationen zu dem Umgang von Frau D ... mit ihrer Trauer und gibt Einblick in ihre persönliche Lebensgestaltung. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Ausführungen zu dem Gefühlsleben der Verfasserin sich nicht auf einzelne Passagen des Schreibens beschränken. Vielmehr ist das Antwortschreiben in seiner Gesamtheit durch die persönlichen Schilderungen von Frau D ... geprägt.

Das Interesse von Frau D ... an der Geheimhaltung des Antwortschreibens überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Das Schreiben ist zwar ebenfalls ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, weil es an die Bundeskanzlerin in ihrer amtlichen Funktion bzw. an das Bundeskanzleramt als eine grundsätzlich informationspflichtige Stelle gerichtet ist. Dem Geheimhaltungsinteresse kommt aber erhebliches Gewicht zu. Denn die hier in Rede stehenden Gefühlsäußerungen und persönlichen Regungen in einer Situation großer emotionaler Belastung wie der Trauer um einen nahen Angehörigen werden typischerweise als „privat“ eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17 – GRUR 2021, 879 Rn. 15).

Ein Interesse des Klägers an der Bekanntgabe des Antwortschreibens von Frau D ... ist nicht erkennbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Informationsinteresse beziehe sich auf den Umgang des Bundeskanzleramts mit dem (auch) materiellen Nachlass H ... . Das Schreiben könne ein Licht auf den Gesamtzusammenhang werfen, bei dem auch die Haltung von Frau D ... eine Rolle spiele. Dem Schreiben könnten sich Erklärungen, Stellungnahmen oder Motive zu ihrer Haltung entnehmen lassen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass das Antwortschreiben keine Ausführungen zu dem Umgang des Bundeskanzleramts mit dem materiellen Nachlass H ... enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen Frau D ... zu ihrer Wahrnehmung von der Trauerfeier und dem Umgang mit ihrer Trauer Rückschlüsse auf ihre Haltung bei dem Umgang mit dem Nachlass von H ... zulassen, sind nicht gegeben.

III. Soweit der Kläger Einsicht in die d ... betreffenden Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 begehrt, sind die Bescheide des Bundeskanzleramts teilweise rechtswidrig; insoweit besteht der Anspruch des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

  1. Soweit der Kläger Einsicht in Dokument Nr.41 Seite2 Absatz4 (Einschätzung von Frau D ... zu dem Kaufpreis für das Grundstück) begehrt, steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten (§5 IFG) von Frau D ... entgegen.

Bei der Einschätzung von Frau D ... zu dem Kaufpreis für das Grundstück handelt es sich um ein personenbezogenes Datum. Der Kaufpreis ist zwar sachbezogen, weil er den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks betrifft. Sachbezogene Daten weisen aber (auch) einen Personenbezug auf, wenn sie eine Aussage zur Bezugsperson treffen, weil sie im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Position des Betroffenen haben oder sich zur Beschreibung seiner individuellen Verhältnisse eignen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 – NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 29 m.w.N.). Der aus Sicht von Frau D ... zu erzielende Kaufpreis ist geeignet, ihre individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu beschreiben.

Das Interesse von Frau D ... an der Geheimhaltung des zu erzielenden Kaufpreises überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Frau D ... hat ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen zu dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks. Ein Interesse des Klägers (oder der Öffentlichkeit) an der Bekanntgabe dieser Information ist demgegenüber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Dokumenten Nr.29 (hinsichtlich der Ausführungen zu dem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts der Bauaufsichtsbehörde), Nr.41 Seite2 Absätze 3 und 4 (Vorstellungen der Erbengemeinschaft zum Verkauf des Grundstücks), Nr.42 Seite2 Absätze 3 und 4, Nr.43 Absätze 3 und 4, Nr.44 Seite2 III Absätze 2 und 3 und Nr.45 Seite2 III Absätze 2 bis 4 (Ausführungen zu Kaufverhandlungen) begehrt, sind die angegriffenen Bescheide zwar rechtswidrig; der Kläger hat mangels Spruchreife aber keinen Anspruch auf Informationszugang, sondern auf Neubescheidung seines Antrags (§113 Abs.5 Satz2 VwGO).

Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten der Mitglieder der Erbengemeinschaft (§5 IFG). Die genannten Passagen enthalten personenbezogene Daten. Die dort aufgeführten Einzelheiten zu dem Antrag auf Erlass eines bauaufsichtsrechtlichen Verwaltungsakts sowie zu dem Ablauf der Kaufverhandlungen sind zwar sachbezogene Informationen. Sie lassen aber Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer zu.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind identifizierbar. Der Kläger hat seinen Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 zwar dahingehend eingeschränkt, dass er auf die Bekanntgabe von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften- und Telekommunikationsnummern verzichtet hat. Er kann in seiner Eigenschaft als Journalist aber jederzeit durch Einsicht in das Grundbuch (§12 GBO) die Eigentümer ermitteln und ohne großen Aufwand identifizieren (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121.17 – juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 – NJW 2020, 1511 Rn. 27).

Die Beklagte hat es versäumt, das gemäß §8 Abs.1 IFG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft kennt. Denn das Bundeskanzleramt kann selbst Einsicht in das Grundbuch nehmen, um die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu ermitteln (§12 Abs.1 GBO in Verbindung mit §43 Abs.1 GBV), und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers zu geben.

  1. Im Übrigen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 zu.

a) Der Informationszugang ist nicht gemäß §3 Nr.3b IFG sowie §4 IFG ausgeschlossen. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, der Entscheidungsprozess des Bundeskanzleramts zur Frage des Umgangs mit d ... sei beendet. Eine einengende Vorwirkung zukünftiger Beratungen durch die Offenlegung der Schriftstücke ist nicht erkennbar.

b) Der Schutz personenbezogener Daten steht der Bekanntgabe der Anlagen 1 und 2 zu dem Dokument Nr.41 nicht entgegen. Die Anlagen 1 und 2 führen nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf, ohne die jeweiligen Anteile zu benennen. Der Kläger hat auf die Bekanntgabe von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern verzichtet. Durch die hiernach zulässigen Schwärzungen ist eine Bekanntgabe personenbezogener Daten ausgeschlossen.

IV. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem Dokument Nr.48 mit Ausnahme von Absatz2 des Schreibens („Aus… ist“). Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Schreiben von Frau D ... an die Bundeskanzlerin, mit dem sie um einen Gesprächstermin bittet. Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG). Soweit diese in Absatz2 des Schreibens Einzelheiten zu ihrer individuellen Terminplanung äußert, hat der Kläger auf die Bekanntgabe verzichtet. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Schreiben personenbezogene Daten von Frau D ... enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1 Alt. 2, §161 Abs.2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Dokumente Nr.46 und Nr.47 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens soweit er über die begehrten Informationen bereits aufgrund des Verfahrens VG 2 K 202.18 verfügte (§9 Abs.3 Alt. 1 IFG). Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf die Ausschlussgründe aus §3 Nr.1g, §3 Nr.3b und §4 IFG berufen hat, war der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei summarischer Prüfung offen. Im Übrigen entspricht die Kostenquote dem Umfang des Obsiegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu dem Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin an die Ehefrau des verstorbenen Bundeskanzlers a.d. D ..., deren Antwortschreiben sowie Unterlagen des Bundeskanzleramts zum Umgang mit der sogenannten „ ... von Frau D ... . Der Kläger ist Journalist und berichtete wiederholt zu Fragen, die den Nachlass H ... betreffen.

Am 2. September 2019 beantragte der Kläger bei dem Bundeskanzleramt Einsicht in sämtliche im Kanzleramt vorliegenden Dokumente, die seit dem Tod H ... zu den Akten genommen wurden und die einen Bezug zu dessen Ehefrau aufweisen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag ab.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch gewährte das Bundeskanzleramt dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2020 teilweise Informationszugang und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält eine Liste mit einschlägigen Unterlagen. Bei den Dokumenten Nr.23 und 24 handelt es sich um das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin an Frau D ... und deren Antwortschreiben. Die Dokumente Nr.29, 41 (mit Anlagen 1 und 2) und 42 bis 45 betreffen die S ... . Das Dokument Nr.29 ist eine E-Mail des Bundeskanzleramts an die Verwaltung des Deutschen Bundestags, in der die Behörden zwei mögliche Rückbaumaßnahmen besprechen. Bei den Dokumenten Nr.41 bis 45 handelt es sich um Vorlagen an die Bundeskanzlerin bzw. die Leiterin des Kanzlerbüros, die den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen in Bezug auf den R ... betreffen. Bei den Dokumenten Nr.46 und Nr.47 handelt es sich um die Akten des Bundeskanzleramts zu dem Klageverfahren VG 2 K 202.18 und dem diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren. Der Bekanntgabe der Dokumente Nr.23 und 24 stehe der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... entgegen. Der Zugang zu den d ... betreffenden Dokumenten sei zum Schutz von behördlichen Beratungen, des behördlichen Entscheidungsprozesses sowie personenbezogener Daten von Frau D ... und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu versagen.

Frau D ... hat in dem durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren ihre Einwilligung in die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten versagt. Eine Beteiligung der Mitglieder der Erbengemeinschaft ist nicht erfolgt ist, weil dem Bundeskanzleramt die Namen und Anschriften der Mitglieder der Erbengemeinschaft nur teilweise bekannt sind. Die Hausverwaltung des Grundstücks hat dem Bundeskanzleramt auf Anfrage nicht die Namen und Anschriften der Mitglieder der Erbengemeinschaft mitgeteilt.

Der Kläger hat am 27. Juni 2020 Klage erhoben.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Hinblick auf die Dokumente Nr.46 und 47 übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte das Dokument Nr.48 benannt. Hierbei handelt es sich um eine Bitte von Frau D ... um einen Gesprächstermin mit der Bundeskanzlerin. Diesbezüglich hat der Kläger seine Klage erweitert. Die Beklagte hat ihre Einwilligung zu der Klageerweiterung erteilt.

Zu dem Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin (Dokument Nr.23) trägt der Kläger vor, die Bundeskanzlerin habe das Schreiben aus ihrem Amt heraus verfasst und nicht als Privatperson. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben eine übliche amtliche Beileidsbekundung sei. Soweit H ... als W ... der Bundeskanzlerin gewürdigt werde, überwiege das öffentliche Interesse an der Offenlegung des Schreibens. Das Verhältnis der beiden im Hinblick auf die N ... und im Amt des Bundeskanzlers sei von überragender historischer Bedeutung. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben Ausführungen zum Umgang mit dem Nachlass sowie allgemein zum Andenken und politischen Wirken H ... enthalte. An derlei Korrespondenz bestehe ein herausragendes Interesse, da es u.a. Aufschluss darüber gebe, ob und ggf. wie das Kanzleramt Frau D ... bei ihrem erklärten Vorhaben unterstütze, den politischen Nachlass ausschließlich und zentral allein zu verwalten. Soweit die Schreiben intim-persönliche Angaben enthalten, die über den Rahmen einer amtlichen Kondolenzbekundung in ungewöhnlich detaillierter Weise hinausgingen, könnten diese im Einzelfall geschwärzt werden.

Zu dem Antwortschreiben von D ... (Dokument Nr.24) trägt der Kläger vor, dieses sei an die Bundeskanzlerin in dieser Funktion und nicht als Privatperson adressiert. Frau D ... habe davon ausgehen müssen, dass das Schreiben öffentlich zugänglich gemacht werde.

Zu den Dokumenten Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) und Nr.42 bis Nr.45 trägt der Kläger vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dokumente in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten von Frau D ... enthielten. Auch hinsichtlich etwaiger Daten der Erbengemeinschaft sei eine Teilschwärzung möglich. Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Dokumente.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 18. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27. Mai 2020 zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu den Dokumenten:

  • Nummer23 und 24 aus dem Widerspruchsbescheid

  • Nummer29, 41 (mit Anlagen 1 und 2) und 42 bis 45 aus dem Widerspruchsbescheid mit Ausnahme von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften- und Telekommunikationsnummern von Nichtbehördenangehörigen und

  • Nummer48 aus dem Klageverfahren mit Ausnahme von Absatz2 des Schreibens, der mit „Aus“ beginnt und „ist“ endet (Einzelheiten zu Terminplanungen von Frau D ... ).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dem Zugang zu dem Kondolenzschreiben (Dokument Nr.23) stehe der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... entgegen. Die Bundeskanzlerin drücke in dem Schreiben Frau D ... ihre persönliche Anteilnahme zum Tode von H ... aus. Im Mittelpunkt des Schreibens stehe die Würdigung der persönlichen Eigenschaften und Werte des Bundeskanzlers und „Menschen“ H ... gegenüber seiner Witwe in einer frühen Trauerphase. Das Schreiben sei Ausdruck der Empathie gegenüber der Hinterbliebenen beim Ableben einer ihr sehr nahestehenden Person. Diese höchstpersönliche Beziehungs- und Gefühlsebene enthalte naturgemäß höchstpersönliche Aussagen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Das unterscheide das Schreiben z.B. von einer öffentlichen Trauerrede, in der mit Einwilligung der Hinterbliebenen im Dreiecksverhältnis Trauerredner, Hinterbliebenen und Verstorbenem Höchstpersönliches zum Ausdruck kommen könne. Das Kondolenzschreiben enthalte in seiner Gesamtheit trauerbedingt-personenbezogene Daten der Witwe von H ... . Die Bundeskanzlerin würdige ihren Vorgänger im Amt, dem sie auch als Weggefährtin persönlich verbunden gewesen sei. Sie habe sowohl in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin eine Beileidsbekundung geäußert; zugleich sei ihr H ... persönlich bekannt gewesen. Das Schreiben enthalte neben der formellen Beileidsbekundung auch eine sehr persönliche Note und stelle damit nicht nur eine aus Höflichkeitsgründen verfasste, amtliche Kondolenzbekundung dar.

Das Antwortschreiben von Frau D ... (Dokument Nr.24) enthalte private Lebensumstände und Angelegenheiten von Frau D ... als Witwe von H ... und gewähre Einblick in ihre höchstpersönliche Wahrnehmung der Trauerfeier für ihren verstorbenen Ehemann. Dem Schreiben lasse sich Höchstpersönliches beim respektvoll-intimen Umgang mit Trauer entnehmen. Das Schreiben gebe Einblick in die persönliche Lebensgestaltung von Frau D ..., mithin handele es sich um sensible Daten aus der Privat- und Intimsphäre.

Hinsichtlich der Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) und Nr.42 bis Nr.45 beruft die Beklagte sich auf den Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... sowie der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Unterlagen enthielten persönliche Äußerungen und Ideen von Frau D ... zum Umgang mit d ... . Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien betroffen, weil die Unterlagen Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen und Details zu der Liegenschaft enthielten. Dies ermögliche Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse und die konkrete Aufteilung innerhalb der Erbengemeinschaft. Der behördliche Entscheidungsprozess zu dem Umgang des Bundeskanzleramts mit d ... sei dagegen beendet.

Das Dokument Nr.48 enthalte Einzelheiten zu der individuellen Terminplanung von Frau D ... .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Mai 2021 zur Entscheidung übertragen hat.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Dokumente Nr.46 und Nr.47 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 Satz1 VwGO analog). Soweit der Kläger die Klage auf das Dokument Nr.48 erweitert hat, ist die Klageänderung zulässig, weil die Beklagte ihre Einwilligung erteilt hat (§91 Abs.1 Alt. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Bescheid vom 18. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte dem Kläger Einsicht in die Absätze 2 bis 6 („Die… Andenken“) des Kondolenzschreibens der Bundeskanzlerin an Frau D ... (Dokument Nr.23) versagt hat; insoweit hat der Kläger Anspruch auf Informationszugang (§113 Abs.5 Satz1 VwGO). Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 1 („Die … werden“) sowie Absatz7 (der mit „Die“ beginnt) bis zum Ende des Kondolenzschreibens begehrt, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das Bundeskanzleramt ist eine Behörde des Bundes. Das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin ist eine amtliche Information im Sinne von §2 Nr.1 Satz1 IFG.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 2 („Die … werden“), 3 („Vieles … vermitteln“), 4 („Mit … können“), 5 („H ... … gestellt“) und 6 („Die … Andenken“) des Kondolenzschreibens begehrt, steht dem Zugangsanspruch des Klägers der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG) nicht entgegen.

Gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – was hier nicht der Fall ist – eingewilligt hat. Die Absätze 2 bis 6 des Kondolenzschreibens enthalten keine personenbezogenen Daten von Frau D ... .

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – NVwZ 2019, 1050 Rn. 31). Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung des Art.4 Nr.1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - DSGVO, §46 Nr.1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Absätze 2 bis 6 des Kondolenzschreibens Informationen enthalten, die sich „auf“ Frau D ... „beziehen“. Eine Information hat Personenbezug, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [Nowak] – ECLI:EU:C:2017:994 Rn. 35). Aufgrund ihres Inhalts sind die Passagen nicht mit Frau D ... verknüpft. Sie enthalten keine Aussagen zu ihrer Person. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung würdigt die Bundeskanzlerin in ihnen alleine das Lebenswerk H ... . Aussagen zu Frau D ... enthalten diese Passagen nicht. Informationen, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen sind, sind aber keine personenbezogenen Informationen über die Bezugsperson (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 – NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 29). Auch ihrem Zweck und ihren Auswirkungen nach weisen die Passagen keinen Personenbezug zu Frau D ... auf. Denn sie können weder verarbeitet oder bearbeitet werden, um Frau D ... zu beurteilen, noch ist erkennbar, dass ihre Bekanntgabe sich auf ihre Rechte oder Interessen auswirken kann (vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“ vom 20. Juni 2007, S.11 ff.).

Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass die auf H ... bezogenen Passagen über ihren Inhalt hinausgehende personenbezogene Daten von Frau D ... enthalten. Ein Schriftstück kann – über seinen Inhalt hinausgehend – einen Personenbezug aufweisen, wenn es einem höchstpersönlichen Lebensbereich entstammt (z.B. Tagebucheintrag) oder zwischen dem Verfasser und dem Empfänger eine Beziehung mit erheblicher individueller Prägung besteht (z.B. Liebesbrief). Der informationspflichtigen Stelle obliegt es, in einem solchen Fall nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, warum Wortwahl, Stil und Ausdruck des jeweiligen Schreibens sich als Information einer bestimmten Person zuordnen lassen (Urteil der Kammer vom 29. April 2020 – VG 2 K 202.18 – AfP 2020, 358, 359). Hieran fehlt es.

Soweit die Beklagte auf die persönliche Beziehung zwischen der Bundeskanzlerin und H ... verweist, begründet dies für sich genommen keine Beziehung mit erheblicher individueller Prägung mit dessen Ehefrau. Unbeachtlich ist daher, dass die Absätze 5 und 6 des Kondolenzschreibens nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung eine „persönliche Note“ haben, weil die Bundeskanzlerin die nicht förmliche Anrede des Verstorbenen verwendet.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 1 und 7 bis zum Ende des Kondolenzschreibens begehrt, steht der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang entgegen. Diese Passagen enthalten personenbezogene Daten von Frau D ... . In ihnen drückt die Bundeskanzlerin Frau D ... ihre Anteilnahme aus und spendet Trost. Sie nimmt inhaltlich Bezug auf den Tod des Ehemanns von Frau D ... und die damit verbundene Trauer. Die in diesen Passagen enthaltenen Informationen weisen einen Personenbezug auf, weil sie sich inhaltlich auf Frau D ... in ihrer Eigenschaft als trauernde Ehefrau beziehen. Sie enthalten damit Aussagen zu ihrer sozialen Identität. Ihre Bekanntgabe kann Auswirkungen auf die Rechte und Interessen von Frau D ... haben.

Insoweit überwiegt das Geheimhaltungsinteresse von Frau D ... das Informationsinteresse des Klägers. Im Rahmen der nach §5 Abs.1 Satz1 IFG anzustellenden Abwägung steht dem verfassungsrechtlich durch Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes - GG - geschützten Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber. In dem Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter hat der Gesetzgeber dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 14. Dezember 2004, BT-Drucks. 15/4493 S.13); das Informationsinteresse muss das Geheimhaltungsinteresse „überwiegen“. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient. Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 25 f.).

Dem Geheimhaltungsinteresse von Frau D ... kommt erhebliches Gewicht zu. Zwar ist Frau D ... bei Offenlegung dieser Daten (nur) in ihrer Sozialsphäre betroffen. Denn das Kondolenzschreiben ist in einem amtlichen Kontext außerhalb des Bereichs privater Lebensgestaltung angefallen. Die Bundeskanzlerin hat das Kondolenzschreiben in dieser Funktion und nicht als Privatperson an Frau D ... gerichtet. Es ist auf dem Briefkopf des Bundeskanzleramts verfasst, nimmt Bezug auf das Amt der Bundeskanzlerin und hat ein eigenes Aktenzeichen. Das Schreiben bezieht sich thematisch aber auf den Tod des Ehemanns von Frau D ... und damit auf eine Angelegenheit, die der individuellen Persönlichkeitsentfaltung und Lebensführung von Frau D ... unterfällt.

Demgegenüber ist ein Interesse des Klägers an der Offenlegung der genannten Passagen nicht erkennbar. Nach dem Vortrag des Klägers bezieht sich sein Informationsinteresse auf den Umgang des Bundeskanzleramts mit dem Nachlass H ... sowie seinem Andenken und politischen Wirken. Die Korrespondenz könne Aufschluss darüber geben, ob und ggf. wie das Kanzleramt Frau D ... bei ihrem erklärten Vorhaben unterstütze, den politischen Nachlass ausschließlich und zentral allein zu verwalten. Diesem Interesse ist durch eine Offenlegung der Passagen, die sich alleine auf die Anteilnahme der Bundeskanzlerin beziehen, nicht gedient. Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Passagen keine Aussagen zu dem Umgang mit dem materiellen und immateriellen Nachlass H ... . Auch soweit der Kläger sein Informationsinteresse damit begründet, das Verhältnis der Bundeskanzlerin zu H ... sei im Hinblick auf die N ... und im Amt des Bundeskanzlers von überragender historischer Bedeutung, ergibt sich hieraus kein Informationsinteresse für die Passagen, in denen die Bundeskanzlerin ihre Anteilnahme und ihren Trost ausspricht.

II. Soweit der Kläger Zugang zu dem Antwortschreiben von Frau D ... auf das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin (Dokument Nr.24) begehrt, sind die Bescheide des Bundeskanzleramts vom 18. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; insoweit steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG) entgegen.

Das Antwortschreiben enthält personenbezogene Daten von Frau D ... . Nach dem Vortrag der Beklagten gewährt es Einblick in die persönliche Wahrnehmung Frau D ... von der Trauerfeier. Das Antwortschreiben enthält Informationen zu dem Umgang von Frau D ... mit ihrer Trauer und gibt Einblick in ihre persönliche Lebensgestaltung. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Ausführungen zu dem Gefühlsleben der Verfasserin sich nicht auf einzelne Passagen des Schreibens beschränken. Vielmehr ist das Antwortschreiben in seiner Gesamtheit durch die persönlichen Schilderungen von Frau D ... geprägt.

Das Interesse von Frau D ... an der Geheimhaltung des Antwortschreibens überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Das Schreiben ist zwar ebenfalls ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, weil es an die Bundeskanzlerin in ihrer amtlichen Funktion bzw. an das Bundeskanzleramt als eine grundsätzlich informationspflichtige Stelle gerichtet ist. Dem Geheimhaltungsinteresse kommt aber erhebliches Gewicht zu. Denn die hier in Rede stehenden Gefühlsäußerungen und persönlichen Regungen in einer Situation großer emotionaler Belastung wie der Trauer um einen nahen Angehörigen werden typischerweise als „privat“ eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17 – GRUR 2021, 879 Rn. 15).

Ein Interesse des Klägers an der Bekanntgabe des Antwortschreibens von Frau D ... ist nicht erkennbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Informationsinteresse beziehe sich auf den Umgang des Bundeskanzleramts mit dem (auch) materiellen Nachlass H ... . Das Schreiben könne ein Licht auf den Gesamtzusammenhang werfen, bei dem auch die Haltung von Frau D ... eine Rolle spiele. Dem Schreiben könnten sich Erklärungen, Stellungnahmen oder Motive zu ihrer Haltung entnehmen lassen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass das Antwortschreiben keine Ausführungen zu dem Umgang des Bundeskanzleramts mit dem materiellen Nachlass H ... enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen Frau D ... zu ihrer Wahrnehmung von der Trauerfeier und dem Umgang mit ihrer Trauer Rückschlüsse auf ihre Haltung bei dem Umgang mit dem Nachlass von H ... zulassen, sind nicht gegeben.

III. Soweit der Kläger Einsicht in die d ... betreffenden Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 begehrt, sind die Bescheide des Bundeskanzleramts teilweise rechtswidrig; insoweit besteht der Anspruch des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

  1. Soweit der Kläger Einsicht in Dokument Nr.41 Seite2 Absatz4 (Einschätzung von Frau D ... zu dem Kaufpreis für das Grundstück) begehrt, steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten (§5 IFG) von Frau D ... entgegen.

Bei der Einschätzung von Frau D ... zu dem Kaufpreis für das Grundstück handelt es sich um ein personenbezogenes Datum. Der Kaufpreis ist zwar sachbezogen, weil er den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks betrifft. Sachbezogene Daten weisen aber (auch) einen Personenbezug auf, wenn sie eine Aussage zur Bezugsperson treffen, weil sie im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Position des Betroffenen haben oder sich zur Beschreibung seiner individuellen Verhältnisse eignen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 – NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 29 m.w.N.). Der aus Sicht von Frau D ... zu erzielende Kaufpreis ist geeignet, ihre individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu beschreiben.

Das Interesse von Frau D ... an der Geheimhaltung des zu erzielenden Kaufpreises überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Frau D ... hat ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen zu dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks. Ein Interesse des Klägers (oder der Öffentlichkeit) an der Bekanntgabe dieser Information ist demgegenüber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Dokumenten Nr.29 (hinsichtlich der Ausführungen zu dem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts der Bauaufsichtsbehörde), Nr.41 Seite2 Absätze 3 und 4 (Vorstellungen der Erbengemeinschaft zum Verkauf des Grundstücks), Nr.42 Seite2 Absätze 3 und 4, Nr.43 Absätze 3 und 4, Nr.44 Seite2 III Absätze 2 und 3 und Nr.45 Seite2 III Absätze 2 bis 4 (Ausführungen zu Kaufverhandlungen) begehrt, sind die angegriffenen Bescheide zwar rechtswidrig; der Kläger hat mangels Spruchreife aber keinen Anspruch auf Informationszugang, sondern auf Neubescheidung seines Antrags (§113 Abs.5 Satz2 VwGO).

Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten der Mitglieder der Erbengemeinschaft (§5 IFG). Die genannten Passagen enthalten personenbezogene Daten. Die dort aufgeführten Einzelheiten zu dem Antrag auf Erlass eines bauaufsichtsrechtlichen Verwaltungsakts sowie zu dem Ablauf der Kaufverhandlungen sind zwar sachbezogene Informationen. Sie lassen aber Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer zu.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind identifizierbar. Der Kläger hat seinen Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 zwar dahingehend eingeschränkt, dass er auf die Bekanntgabe von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften- und Telekommunikationsnummern verzichtet hat. Er kann in seiner Eigenschaft als Journalist aber jederzeit durch Einsicht in das Grundbuch (§12 GBO) die Eigentümer ermitteln und ohne großen Aufwand identifizieren (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121.17 – juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 – NJW 2020, 1511 Rn. 27).

Die Beklagte hat es versäumt, das gemäß §8 Abs.1 IFG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft kennt. Denn das Bundeskanzleramt kann selbst Einsicht in das Grundbuch nehmen, um die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu ermitteln (§12 Abs.1 GBO in Verbindung mit §43 Abs.1 GBV), und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers zu geben.

  1. Im Übrigen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 zu.

a) Der Informationszugang ist nicht gemäß §3 Nr.3b IFG sowie §4 IFG ausgeschlossen. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, der Entscheidungsprozess des Bundeskanzleramts zur Frage des Umgangs mit d ... sei beendet. Eine einengende Vorwirkung zukünftiger Beratungen durch die Offenlegung der Schriftstücke ist nicht erkennbar.

b) Der Schutz personenbezogener Daten steht der Bekanntgabe der Anlagen 1 und 2 zu dem Dokument Nr.41 nicht entgegen. Die Anlagen 1 und 2 führen nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf, ohne die jeweiligen Anteile zu benennen. Der Kläger hat auf die Bekanntgabe von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern verzichtet. Durch die hiernach zulässigen Schwärzungen ist eine Bekanntgabe personenbezogener Daten ausgeschlossen.

IV. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem Dokument Nr.48 mit Ausnahme von Absatz2 des Schreibens („Aus… ist“). Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Schreiben von Frau D ... an die Bundeskanzlerin, mit dem sie um einen Gesprächstermin bittet. Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG). Soweit diese in Absatz2 des Schreibens Einzelheiten zu ihrer individuellen Terminplanung äußert, hat der Kläger auf die Bekanntgabe verzichtet. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Schreiben personenbezogene Daten von Frau D ... enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1 Alt. 2, §161 Abs.2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Dokumente Nr.46 und Nr.47 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens soweit er über die begehrten Informationen bereits aufgrund des Verfahrens VG 2 K 202.18 verfügte (§9 Abs.3 Alt. 1 IFG). Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf die Ausschlussgründe aus §3 Nr.1g, §3 Nr.3b und §4 IFG berufen hat, war der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei summarischer Prüfung offen. Im Übrigen entspricht die Kostenquote dem Umfang des Obsiegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Mai 2021 zur Entscheidung übertragen hat.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Dokumente Nr.46 und Nr.47 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 Satz1 VwGO analog). Soweit der Kläger die Klage auf das Dokument Nr.48 erweitert hat, ist die Klageänderung zulässig, weil die Beklagte ihre Einwilligung erteilt hat (§91 Abs.1 Alt. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Bescheid vom 18. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte dem Kläger Einsicht in die Absätze 2 bis 6 („Die… Andenken“) des Kondolenzschreibens der Bundeskanzlerin an Frau D ... (Dokument Nr.23) versagt hat; insoweit hat der Kläger Anspruch auf Informationszugang (§113 Abs.5 Satz1 VwGO). Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 1 („Die … werden“) sowie Absatz7 (der mit „Die“ beginnt) bis zum Ende des Kondolenzschreibens begehrt, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das Bundeskanzleramt ist eine Behörde des Bundes. Das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin ist eine amtliche Information im Sinne von §2 Nr.1 Satz1 IFG.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 2 („Die … werden“), 3 („Vieles … vermitteln“), 4 („Mit … können“), 5 („H ... … gestellt“) und 6 („Die … Andenken“) des Kondolenzschreibens begehrt, steht dem Zugangsanspruch des Klägers der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG) nicht entgegen.

Gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – was hier nicht der Fall ist – eingewilligt hat. Die Absätze 2 bis 6 des Kondolenzschreibens enthalten keine personenbezogenen Daten von Frau D ... .

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – NVwZ 2019, 1050 Rn. 31). Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung des Art.4 Nr.1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - DSGVO, §46 Nr.1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Absätze 2 bis 6 des Kondolenzschreibens Informationen enthalten, die sich „auf“ Frau D ... „beziehen“. Eine Information hat Personenbezug, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [Nowak] – ECLI:EU:C:2017:994 Rn. 35). Aufgrund ihres Inhalts sind die Passagen nicht mit Frau D ... verknüpft. Sie enthalten keine Aussagen zu ihrer Person. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung würdigt die Bundeskanzlerin in ihnen alleine das Lebenswerk H ... . Aussagen zu Frau D ... enthalten diese Passagen nicht. Informationen, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen sind, sind aber keine personenbezogenen Informationen über die Bezugsperson (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 – NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 29). Auch ihrem Zweck und ihren Auswirkungen nach weisen die Passagen keinen Personenbezug zu Frau D ... auf. Denn sie können weder verarbeitet oder bearbeitet werden, um Frau D ... zu beurteilen, noch ist erkennbar, dass ihre Bekanntgabe sich auf ihre Rechte oder Interessen auswirken kann (vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“ vom 20. Juni 2007, S.11 ff.).

Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass die auf H ... bezogenen Passagen über ihren Inhalt hinausgehende personenbezogene Daten von Frau D ... enthalten. Ein Schriftstück kann – über seinen Inhalt hinausgehend – einen Personenbezug aufweisen, wenn es einem höchstpersönlichen Lebensbereich entstammt (z.B. Tagebucheintrag) oder zwischen dem Verfasser und dem Empfänger eine Beziehung mit erheblicher individueller Prägung besteht (z.B. Liebesbrief). Der informationspflichtigen Stelle obliegt es, in einem solchen Fall nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, warum Wortwahl, Stil und Ausdruck des jeweiligen Schreibens sich als Information einer bestimmten Person zuordnen lassen (Urteil der Kammer vom 29. April 2020 – VG 2 K 202.18 – AfP 2020, 358, 359). Hieran fehlt es.

Soweit die Beklagte auf die persönliche Beziehung zwischen der Bundeskanzlerin und H ... verweist, begründet dies für sich genommen keine Beziehung mit erheblicher individueller Prägung mit dessen Ehefrau. Unbeachtlich ist daher, dass die Absätze 5 und 6 des Kondolenzschreibens nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung eine „persönliche Note“ haben, weil die Bundeskanzlerin die nicht förmliche Anrede des Verstorbenen verwendet.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Absätzen 1 und 7 bis zum Ende des Kondolenzschreibens begehrt, steht der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang entgegen. Diese Passagen enthalten personenbezogene Daten von Frau D ... . In ihnen drückt die Bundeskanzlerin Frau D ... ihre Anteilnahme aus und spendet Trost. Sie nimmt inhaltlich Bezug auf den Tod des Ehemanns von Frau D ... und die damit verbundene Trauer. Die in diesen Passagen enthaltenen Informationen weisen einen Personenbezug auf, weil sie sich inhaltlich auf Frau D ... in ihrer Eigenschaft als trauernde Ehefrau beziehen. Sie enthalten damit Aussagen zu ihrer sozialen Identität. Ihre Bekanntgabe kann Auswirkungen auf die Rechte und Interessen von Frau D ... haben.

Insoweit überwiegt das Geheimhaltungsinteresse von Frau D ... das Informationsinteresse des Klägers. Im Rahmen der nach §5 Abs.1 Satz1 IFG anzustellenden Abwägung steht dem verfassungsrechtlich durch Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes - GG - geschützten Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber. In dem Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter hat der Gesetzgeber dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 14. Dezember 2004, BT-Drucks. 15/4493 S.13); das Informationsinteresse muss das Geheimhaltungsinteresse „überwiegen“. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient. Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 25 f.).

Dem Geheimhaltungsinteresse von Frau D ... kommt erhebliches Gewicht zu. Zwar ist Frau D ... bei Offenlegung dieser Daten (nur) in ihrer Sozialsphäre betroffen. Denn das Kondolenzschreiben ist in einem amtlichen Kontext außerhalb des Bereichs privater Lebensgestaltung angefallen. Die Bundeskanzlerin hat das Kondolenzschreiben in dieser Funktion und nicht als Privatperson an Frau D ... gerichtet. Es ist auf dem Briefkopf des Bundeskanzleramts verfasst, nimmt Bezug auf das Amt der Bundeskanzlerin und hat ein eigenes Aktenzeichen. Das Schreiben bezieht sich thematisch aber auf den Tod des Ehemanns von Frau D ... und damit auf eine Angelegenheit, die der individuellen Persönlichkeitsentfaltung und Lebensführung von Frau D ... unterfällt.

Demgegenüber ist ein Interesse des Klägers an der Offenlegung der genannten Passagen nicht erkennbar. Nach dem Vortrag des Klägers bezieht sich sein Informationsinteresse auf den Umgang des Bundeskanzleramts mit dem Nachlass H ... sowie seinem Andenken und politischen Wirken. Die Korrespondenz könne Aufschluss darüber geben, ob und ggf. wie das Kanzleramt Frau D ... bei ihrem erklärten Vorhaben unterstütze, den politischen Nachlass ausschließlich und zentral allein zu verwalten. Diesem Interesse ist durch eine Offenlegung der Passagen, die sich alleine auf die Anteilnahme der Bundeskanzlerin beziehen, nicht gedient. Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Passagen keine Aussagen zu dem Umgang mit dem materiellen und immateriellen Nachlass H ... . Auch soweit der Kläger sein Informationsinteresse damit begründet, das Verhältnis der Bundeskanzlerin zu H ... sei im Hinblick auf die N ... und im Amt des Bundeskanzlers von überragender historischer Bedeutung, ergibt sich hieraus kein Informationsinteresse für die Passagen, in denen die Bundeskanzlerin ihre Anteilnahme und ihren Trost ausspricht.

II. Soweit der Kläger Zugang zu dem Antwortschreiben von Frau D ... auf das Kondolenzschreiben der Bundeskanzlerin (Dokument Nr.24) begehrt, sind die Bescheide des Bundeskanzleramts vom 18. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; insoweit steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG) entgegen.

Das Antwortschreiben enthält personenbezogene Daten von Frau D ... . Nach dem Vortrag der Beklagten gewährt es Einblick in die persönliche Wahrnehmung Frau D ... von der Trauerfeier. Das Antwortschreiben enthält Informationen zu dem Umgang von Frau D ... mit ihrer Trauer und gibt Einblick in ihre persönliche Lebensgestaltung. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Ausführungen zu dem Gefühlsleben der Verfasserin sich nicht auf einzelne Passagen des Schreibens beschränken. Vielmehr ist das Antwortschreiben in seiner Gesamtheit durch die persönlichen Schilderungen von Frau D ... geprägt.

Das Interesse von Frau D ... an der Geheimhaltung des Antwortschreibens überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Das Schreiben ist zwar ebenfalls ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, weil es an die Bundeskanzlerin in ihrer amtlichen Funktion bzw. an das Bundeskanzleramt als eine grundsätzlich informationspflichtige Stelle gerichtet ist. Dem Geheimhaltungsinteresse kommt aber erhebliches Gewicht zu. Denn die hier in Rede stehenden Gefühlsäußerungen und persönlichen Regungen in einer Situation großer emotionaler Belastung wie der Trauer um einen nahen Angehörigen werden typischerweise als „privat“ eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17 – GRUR 2021, 879 Rn. 15).

Ein Interesse des Klägers an der Bekanntgabe des Antwortschreibens von Frau D ... ist nicht erkennbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Informationsinteresse beziehe sich auf den Umgang des Bundeskanzleramts mit dem (auch) materiellen Nachlass H ... . Das Schreiben könne ein Licht auf den Gesamtzusammenhang werfen, bei dem auch die Haltung von Frau D ... eine Rolle spiele. Dem Schreiben könnten sich Erklärungen, Stellungnahmen oder Motive zu ihrer Haltung entnehmen lassen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass das Antwortschreiben keine Ausführungen zu dem Umgang des Bundeskanzleramts mit dem materiellen Nachlass H ... enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen Frau D ... zu ihrer Wahrnehmung von der Trauerfeier und dem Umgang mit ihrer Trauer Rückschlüsse auf ihre Haltung bei dem Umgang mit dem Nachlass von H ... zulassen, sind nicht gegeben.

III. Soweit der Kläger Einsicht in die d ... betreffenden Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 begehrt, sind die Bescheide des Bundeskanzleramts teilweise rechtswidrig; insoweit besteht der Anspruch des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

  1. Soweit der Kläger Einsicht in Dokument Nr.41 Seite2 Absatz4 (Einschätzung von Frau D ... zu dem Kaufpreis für das Grundstück) begehrt, steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten (§5 IFG) von Frau D ... entgegen.

Bei der Einschätzung von Frau D ... zu dem Kaufpreis für das Grundstück handelt es sich um ein personenbezogenes Datum. Der Kaufpreis ist zwar sachbezogen, weil er den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks betrifft. Sachbezogene Daten weisen aber (auch) einen Personenbezug auf, wenn sie eine Aussage zur Bezugsperson treffen, weil sie im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Position des Betroffenen haben oder sich zur Beschreibung seiner individuellen Verhältnisse eignen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 – NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 29 m.w.N.). Der aus Sicht von Frau D ... zu erzielende Kaufpreis ist geeignet, ihre individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu beschreiben.

Das Interesse von Frau D ... an der Geheimhaltung des zu erzielenden Kaufpreises überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Frau D ... hat ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen zu dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks. Ein Interesse des Klägers (oder der Öffentlichkeit) an der Bekanntgabe dieser Information ist demgegenüber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

  1. Soweit der Kläger Zugang zu den Dokumenten Nr.29 (hinsichtlich der Ausführungen zu dem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts der Bauaufsichtsbehörde), Nr.41 Seite2 Absätze 3 und 4 (Vorstellungen der Erbengemeinschaft zum Verkauf des Grundstücks), Nr.42 Seite2 Absätze 3 und 4, Nr.43 Absätze 3 und 4, Nr.44 Seite2 III Absätze 2 und 3 und Nr.45 Seite2 III Absätze 2 bis 4 (Ausführungen zu Kaufverhandlungen) begehrt, sind die angegriffenen Bescheide zwar rechtswidrig; der Kläger hat mangels Spruchreife aber keinen Anspruch auf Informationszugang, sondern auf Neubescheidung seines Antrags (§113 Abs.5 Satz2 VwGO).

Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten der Mitglieder der Erbengemeinschaft (§5 IFG). Die genannten Passagen enthalten personenbezogene Daten. Die dort aufgeführten Einzelheiten zu dem Antrag auf Erlass eines bauaufsichtsrechtlichen Verwaltungsakts sowie zu dem Ablauf der Kaufverhandlungen sind zwar sachbezogene Informationen. Sie lassen aber Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer zu.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind identifizierbar. Der Kläger hat seinen Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 zwar dahingehend eingeschränkt, dass er auf die Bekanntgabe von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften- und Telekommunikationsnummern verzichtet hat. Er kann in seiner Eigenschaft als Journalist aber jederzeit durch Einsicht in das Grundbuch (§12 GBO) die Eigentümer ermitteln und ohne großen Aufwand identifizieren (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121.17 – juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 – NJW 2020, 1511 Rn. 27).

Die Beklagte hat es versäumt, das gemäß §8 Abs.1 IFG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft kennt. Denn das Bundeskanzleramt kann selbst Einsicht in das Grundbuch nehmen, um die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu ermitteln (§12 Abs.1 GBO in Verbindung mit §43 Abs.1 GBV), und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers zu geben.

  1. Im Übrigen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Dokumente Nr.29, Nr.41 (mit Anlagen 1 und 2) sowie Nr.42 bis Nr.45 zu.

a) Der Informationszugang ist nicht gemäß §3 Nr.3b IFG sowie §4 IFG ausgeschlossen. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, der Entscheidungsprozess des Bundeskanzleramts zur Frage des Umgangs mit d ... sei beendet. Eine einengende Vorwirkung zukünftiger Beratungen durch die Offenlegung der Schriftstücke ist nicht erkennbar.

b) Der Schutz personenbezogener Daten steht der Bekanntgabe der Anlagen 1 und 2 zu dem Dokument Nr.41 nicht entgegen. Die Anlagen 1 und 2 führen nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf, ohne die jeweiligen Anteile zu benennen. Der Kläger hat auf die Bekanntgabe von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern verzichtet. Durch die hiernach zulässigen Schwärzungen ist eine Bekanntgabe personenbezogener Daten ausgeschlossen.

IV. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem Dokument Nr.48 mit Ausnahme von Absatz2 des Schreibens („Aus… ist“). Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Schreiben von Frau D ... an die Bundeskanzlerin, mit dem sie um einen Gesprächstermin bittet. Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten von Frau D ... (§5 IFG). Soweit diese in Absatz2 des Schreibens Einzelheiten zu ihrer individuellen Terminplanung äußert, hat der Kläger auf die Bekanntgabe verzichtet. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Schreiben personenbezogene Daten von Frau D ... enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1 Alt. 2, §161 Abs.2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Dokumente Nr.46 und Nr.47 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens soweit er über die begehrten Informationen bereits aufgrund des Verfahrens VG 2 K 202.18 verfügte (§9 Abs.3 Alt. 1 IFG). Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf die Ausschlussgründe aus §3 Nr.1g, §3 Nr.3b und §4 IFG berufen hat, war der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei summarischer Prüfung offen. Im Übrigen entspricht die Kostenquote dem Umfang des Obsiegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.