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Aktenzeichen
2 K 62.14
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:0910.2K62.14.0A
Datum
10. September 2015
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin erstrebt die Einsicht in Akten des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.

Die Klägerin war Petentin des Petitionsverfahrens Pet 3-16-05-003-046696, mit der sie eine mangelnde Unterstützung der deutschen Botschaft in Athen im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Tochter in Griechenland beklagte. Am 27. Juni 2013 beschloss der Deutsche Bundestag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgte damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses.

Am 28. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Einsicht in die Akten zum Petitionsverfahren Pet 3-16-05-003-046696 unter Berufung auf §1 IFG. Mit Bescheid des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Deutsche Bundestag erfülle bei der Behandlung von Petitionen keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2014 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, das IFG sei am 1. August 2013 neu gefasst worden. Aus dem Wortlaut des §1 IFG gehe nicht hervor, dass der Petitionsausschuss vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sei. Vielmehr gelte das IFG danach ausdrücklich auch für sonstige Bundesorgane und Einrichtungen. Hierunter falle der Petitionsausschuss, der eine Behörde sei und öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Mit Widerspruchsbescheid des Deutschen Bundestages vom 27. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Mit ihrer am 1. Mai 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Informationsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 zu verpflichten, ihr Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses zum Aktenzeichen Pet 3-16-05-003-046696 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der ergangenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses zum Aktenzeichen Pet 3-16-05-003-046696. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 ist in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§113 Abs.5 VwGO).

  1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §1 Abs.1 IFG.

Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Satz1). Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Satz2).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar ist die Klägerin als natürliche Person „jeder“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG und damit anspruchsberechtigt. Sie erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei der Akte des Petitionsausschusses, die sie einsehen will, handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (vgl. §2 Nr.1 Satz1 IFG).

Der Deutsche Bundestag ist jedoch in Bezug auf die begehrten Informationen keine auskunftsverpflichtete Stelle, da er, soweit er – wie hier – im Rahmen des Petitionsrechts aus Art.17 GG tätig wird, keine Behörde des Bundes und kein sonstiges Bundesorgan sowie keine sonstige Bundeseinrichtung ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – OVG 2 M 15.10 – zum Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses Berlin; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 13.10 – Juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2008 – VG 2 A 112.07, Urteil vom 24. April 2013 – VG 2 K 63.12, Urteil vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13, Urteil vom 6. Februar 2015 – VG 2 K 45.14; ebenso Schoch, IFG, 2009, §1 Rn. 98; Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, in: Dix u.a. (Hrsg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2014, S.175, 189; Rossi, IFG, 2006, §1 Rn. 60).

Der Regelung des §1 Abs.1 Satz1 IFG liegt kein organisationsrechtlicher, sondern ein funktionaler Behördenbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 und BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 17, vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – Juris Rn. 22 und vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 3.11 – Juris Rn. 11 ff.). Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was sich wiederum nach materiellen Kriterien bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O. Rn. 22). Die Regelung in §1 Abs.1 Satz2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen hat keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – Juris Rn. 18).

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erfüllt bei der Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung von Petitionen keine Aufgaben der Verwaltung. Vielmehr obliegt ihm gemäß Art.45c Abs.1 des Grundgesetzes die Behandlung der nach Art.17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Er überprüft aufgrund der Regelungen des Art.17 GG und des Gesetzes nach Art.45c des Grundgesetzes die Tätigkeit der Exekutive außerhalb der normalen Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren. Dass Zugang zu den Akten des Petitionsausschusses damit nicht besteht, entspricht auch dem Willen des Gesetzesgebers. Denn nach der Gesetzesbegründung ist die Behandlung von Petitionen dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet, die vom Informationszugang ausgenommen sein soll (vgl. BT-Drs. 15/4493, S.7 f.). Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – kann die Klägerin nichts für sich ableiten. Die dort erörterte Frage, ob sich der Begriff der Verwaltung grundsätzlich auch auf Regierungshandeln erstreckt, spielt hier keine Rolle.

Die Vorschrift des §1 IFG ist nicht – wie von der Klägerin behauptet – zum 1. August 2013 geändert worden. Das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts vom 7. August 2013 betrifft allein die Regelungen des §10 IFG (Gebühren und Auslagen) und die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).

  1. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch besteht auch sonst nicht.

Art.17 GG oder dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags nach Art.45c des Grundgesetzes ist ein Recht des Petenten auf Einsicht in Petitionsakten nicht zu entnehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13).

Ein Anspruch auf Einsicht in Petitionsakten ergibt sich auch nicht aus §29 Abs.1 Satz1 VwVfG, da es, wie oben dargelegt, an einem Verwaltungsverfahren fehlt.

Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 – Juris Rn. 33).

Auch aus Art.10 EMRK kann die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Dokumenten ableiten; die Vorschrift verbietet nur eine willkürliche, zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 – Juris Rn. 34).

Schließlich besteht zugunsten der Klägerin auch kein über die vorgenannten Vorschriften hinausgehendes allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Soweit ein solches Akteneinsichtsrecht vor Inkrafttreten des IFG in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – BVerwG I C 52.75 – Juris Rn. 26), bezog sich dies auf „verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen“, um die es hier gerade nicht geht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13).

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO, §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2, 709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Einsicht in Akten des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.

Die Klägerin war Petentin des Petitionsverfahrens Pet 3-16-05-003-046696, mit der sie eine mangelnde Unterstützung der deutschen Botschaft in Athen im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Tochter in Griechenland beklagte. Am 27. Juni 2013 beschloss der Deutsche Bundestag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgte damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses.

Am 28. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Einsicht in die Akten zum Petitionsverfahren Pet 3-16-05-003-046696 unter Berufung auf §1 IFG. Mit Bescheid des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Deutsche Bundestag erfülle bei der Behandlung von Petitionen keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2014 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, das IFG sei am 1. August 2013 neu gefasst worden. Aus dem Wortlaut des §1 IFG gehe nicht hervor, dass der Petitionsausschuss vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sei. Vielmehr gelte das IFG danach ausdrücklich auch für sonstige Bundesorgane und Einrichtungen. Hierunter falle der Petitionsausschuss, der eine Behörde sei und öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Mit Widerspruchsbescheid des Deutschen Bundestages vom 27. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Mit ihrer am 1. Mai 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Informationsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 zu verpflichten, ihr Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses zum Aktenzeichen Pet 3-16-05-003-046696 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der ergangenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses zum Aktenzeichen Pet 3-16-05-003-046696. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 ist in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§113 Abs.5 VwGO).

  1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §1 Abs.1 IFG.

Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Satz1). Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Satz2).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar ist die Klägerin als natürliche Person „jeder“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG und damit anspruchsberechtigt. Sie erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei der Akte des Petitionsausschusses, die sie einsehen will, handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (vgl. §2 Nr.1 Satz1 IFG).

Der Deutsche Bundestag ist jedoch in Bezug auf die begehrten Informationen keine auskunftsverpflichtete Stelle, da er, soweit er – wie hier – im Rahmen des Petitionsrechts aus Art.17 GG tätig wird, keine Behörde des Bundes und kein sonstiges Bundesorgan sowie keine sonstige Bundeseinrichtung ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – OVG 2 M 15.10 – zum Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses Berlin; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 13.10 – Juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2008 – VG 2 A 112.07, Urteil vom 24. April 2013 – VG 2 K 63.12, Urteil vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13, Urteil vom 6. Februar 2015 – VG 2 K 45.14; ebenso Schoch, IFG, 2009, §1 Rn. 98; Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, in: Dix u.a. (Hrsg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2014, S.175, 189; Rossi, IFG, 2006, §1 Rn. 60).

Der Regelung des §1 Abs.1 Satz1 IFG liegt kein organisationsrechtlicher, sondern ein funktionaler Behördenbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 und BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 17, vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – Juris Rn. 22 und vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 3.11 – Juris Rn. 11 ff.). Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was sich wiederum nach materiellen Kriterien bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O. Rn. 22). Die Regelung in §1 Abs.1 Satz2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen hat keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – Juris Rn. 18).

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erfüllt bei der Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung von Petitionen keine Aufgaben der Verwaltung. Vielmehr obliegt ihm gemäß Art.45c Abs.1 des Grundgesetzes die Behandlung der nach Art.17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Er überprüft aufgrund der Regelungen des Art.17 GG und des Gesetzes nach Art.45c des Grundgesetzes die Tätigkeit der Exekutive außerhalb der normalen Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren. Dass Zugang zu den Akten des Petitionsausschusses damit nicht besteht, entspricht auch dem Willen des Gesetzesgebers. Denn nach der Gesetzesbegründung ist die Behandlung von Petitionen dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet, die vom Informationszugang ausgenommen sein soll (vgl. BT-Drs. 15/4493, S.7 f.). Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – kann die Klägerin nichts für sich ableiten. Die dort erörterte Frage, ob sich der Begriff der Verwaltung grundsätzlich auch auf Regierungshandeln erstreckt, spielt hier keine Rolle.

Die Vorschrift des §1 IFG ist nicht – wie von der Klägerin behauptet – zum 1. August 2013 geändert worden. Das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts vom 7. August 2013 betrifft allein die Regelungen des §10 IFG (Gebühren und Auslagen) und die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).

  1. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch besteht auch sonst nicht.

Art.17 GG oder dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags nach Art.45c des Grundgesetzes ist ein Recht des Petenten auf Einsicht in Petitionsakten nicht zu entnehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13).

Ein Anspruch auf Einsicht in Petitionsakten ergibt sich auch nicht aus §29 Abs.1 Satz1 VwVfG, da es, wie oben dargelegt, an einem Verwaltungsverfahren fehlt.

Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 – Juris Rn. 33).

Auch aus Art.10 EMRK kann die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Dokumenten ableiten; die Vorschrift verbietet nur eine willkürliche, zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 – Juris Rn. 34).

Schließlich besteht zugunsten der Klägerin auch kein über die vorgenannten Vorschriften hinausgehendes allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Soweit ein solches Akteneinsichtsrecht vor Inkrafttreten des IFG in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – BVerwG I C 52.75 – Juris Rn. 26), bezog sich dies auf „verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen“, um die es hier gerade nicht geht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13).

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO, §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2, 709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses zum Aktenzeichen Pet 3-16-05-003-046696. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 ist in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§113 Abs.5 VwGO).

  1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §1 Abs.1 IFG.

Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Satz1). Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Satz2).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar ist die Klägerin als natürliche Person „jeder“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG und damit anspruchsberechtigt. Sie erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei der Akte des Petitionsausschusses, die sie einsehen will, handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (vgl. §2 Nr.1 Satz1 IFG).

Der Deutsche Bundestag ist jedoch in Bezug auf die begehrten Informationen keine auskunftsverpflichtete Stelle, da er, soweit er – wie hier – im Rahmen des Petitionsrechts aus Art.17 GG tätig wird, keine Behörde des Bundes und kein sonstiges Bundesorgan sowie keine sonstige Bundeseinrichtung ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – OVG 2 M 15.10 – zum Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses Berlin; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 13.10 – Juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2008 – VG 2 A 112.07, Urteil vom 24. April 2013 – VG 2 K 63.12, Urteil vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13, Urteil vom 6. Februar 2015 – VG 2 K 45.14; ebenso Schoch, IFG, 2009, §1 Rn. 98; Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, in: Dix u.a. (Hrsg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2014, S.175, 189; Rossi, IFG, 2006, §1 Rn. 60).

Der Regelung des §1 Abs.1 Satz1 IFG liegt kein organisationsrechtlicher, sondern ein funktionaler Behördenbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 und BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 17, vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – Juris Rn. 22 und vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 3.11 – Juris Rn. 11 ff.). Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was sich wiederum nach materiellen Kriterien bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O. Rn. 22). Die Regelung in §1 Abs.1 Satz2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen hat keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – Juris Rn. 18).

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erfüllt bei der Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung von Petitionen keine Aufgaben der Verwaltung. Vielmehr obliegt ihm gemäß Art.45c Abs.1 des Grundgesetzes die Behandlung der nach Art.17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Er überprüft aufgrund der Regelungen des Art.17 GG und des Gesetzes nach Art.45c des Grundgesetzes die Tätigkeit der Exekutive außerhalb der normalen Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren. Dass Zugang zu den Akten des Petitionsausschusses damit nicht besteht, entspricht auch dem Willen des Gesetzesgebers. Denn nach der Gesetzesbegründung ist die Behandlung von Petitionen dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet, die vom Informationszugang ausgenommen sein soll (vgl. BT-Drs. 15/4493, S.7 f.). Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – kann die Klägerin nichts für sich ableiten. Die dort erörterte Frage, ob sich der Begriff der Verwaltung grundsätzlich auch auf Regierungshandeln erstreckt, spielt hier keine Rolle.

Die Vorschrift des §1 IFG ist nicht – wie von der Klägerin behauptet – zum 1. August 2013 geändert worden. Das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts vom 7. August 2013 betrifft allein die Regelungen des §10 IFG (Gebühren und Auslagen) und die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).

  1. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch besteht auch sonst nicht.

Art.17 GG oder dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags nach Art.45c des Grundgesetzes ist ein Recht des Petenten auf Einsicht in Petitionsakten nicht zu entnehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13).

Ein Anspruch auf Einsicht in Petitionsakten ergibt sich auch nicht aus §29 Abs.1 Satz1 VwVfG, da es, wie oben dargelegt, an einem Verwaltungsverfahren fehlt.

Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 – Juris Rn. 33).

Auch aus Art.10 EMRK kann die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Dokumenten ableiten; die Vorschrift verbietet nur eine willkürliche, zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 19.12 – Juris Rn. 34).

Schließlich besteht zugunsten der Klägerin auch kein über die vorgenannten Vorschriften hinausgehendes allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Soweit ein solches Akteneinsichtsrecht vor Inkrafttreten des IFG in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – BVerwG I C 52.75 – Juris Rn. 26), bezog sich dies auf „verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen“, um die es hier gerade nicht geht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2014 – VG 2 K 240.13).

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO, §§708 Nr.11, 711 Satz1 und 2, 709 Satz2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.