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Aktenzeichen
2 K 247.12
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:0507.2K247.12.0A
Datum
7. Mai 2015
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
§3 Nr 3 Buchst a IFG
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu gewähren zu den geschwärzten Namen der Projektpartner und Höhe der beantragten Fördermittel in den ihm überlassenen Deckblättern der positiv bewerteten Projektskizzen zum Luftfahrtforschungsprogramm IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen über die Vergabe von Fördergeldern durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen des Luftfahrtforschungsprogramms „LuFo“ des Bundes.

Der Kläger richtete mit acht Schreiben vom 16. Juni bis 9. September 2011 insgesamt neun Fragen an das BMWi, darunter folgende:

Schreiben vom 4. August 2011, Betreff LuFo IV: „… bitte ich höflich um Übermittlung der Kurzbeschreibungen, beantragten Mittel und Projektpartner der von den Sachverständigen und/oder dem BMWi als positiv bewerteten Projektskizzen (in etwa entsprechend den Informationen, die bei der Mittelvergabe ohnehin veröffentlicht werden).“

Schreiben vom 9. September 2011: „Ich bitte […] um Auskunft sowohl über die beantragten als auch die bewilligten Projekte: Fördervolumen und Projektpartner (LuFo I bis LuFo IV).“

Mit Bescheid vom 29. September 2011 übermittelte die Beklagte dem Kläger mehrere Unterlagen, erteilte zwei Auskünfte, lehnte den Antrag im Übrigen ab und erhob Gebühren i.H.v. 250,- €. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete, dass Auskunft nicht oder nur unvollständig erteilt worden sei. Zur Anfrage vom 4. August 2011 sei der Vortrag, bei den erbetenen Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, unsubstantiiert. Die Anfrage vom 9. September 2011 sei unbeantwortet, da die Anlage 4a des Bescheides nur die Gesamtvolumina von LuFo I bis IV, nicht aber die Fördervolumina und Projektpartner sowohl der beantragten als auch der bewilligten Projekte von LuFo I bis LuFo IV enthalte. Anlage 4b enthalte nur die bewilligten, nicht jedoch die abgelehnten Projekte. Zudem beanstandete der Kläger die Gebührenfestsetzung.

Der Kläger erhob am 14. Mai 2012 Untätigkeitsklage, die sich u.a. auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. September 2011 richtete (VG 2 K 62.12). Am 22. August 2012 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem den Widersprüchen teilweise abgeholfen wurde. Zur Anfrage vom 9. September 2011 wurde dem Kläger eine teilgeschwärzte Liste mit Projekten, für die Förderungen bewilligt wurden, übermittelt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und Gebühren i.H.v. 100,- € für den weiteren Informationszugang sowie 200,- € für die Zurückweisung des Widerspruchs erhoben.

Der Kläger erhob daraufhin am 20. September 2012 die vorliegende, gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 gerichtete Klage und erklärte am 26. September 2012 den Rechtsstreit VG 2 K 62.12 insgesamt in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nach außergerichtlicher Einigung über die Kosten an und erklärte, im vorliegenden Verfahren keine doppelte Rechtshängigkeit rügen zu wollen.

In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 22. August 2013 verständigten sich die Beteiligten darauf, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. August 2011 hin die Deckblätter der jeweiligen Projektskizzen mit den Angaben über das ausgeschriebene Akronym des jeweiligen Projekts, die beantragten Mittel und die Projektpartner ohne die jeweiligen Kurzbeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte überließ dem Kläger in der Folgezeit Kopien der Deckblätter, bei der einzelne Projektpartner und die zugehörigen beantragten Fördermittel geschwärzt waren. Hinsichtlich des Antrages auf „Auskunft über Fördervolumina und Projektpartner sowohl der beantragten als auch der bewilligten Projekte“ wurde erörtert, ob sich dies auf die Projektskizzen oder nur auf die endgültigen Förderanträge beziehe. Der Kläger erklärte später dazu, gemeint seien die Skizzen, wie dies auch die Beklagte in ihren Bescheiden beschieden habe.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit, als dem Kläger Informationszugang gewährt wurde, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ebenso hinsichtlich der Gebühren, nachdem die Beklagte die Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs auf 30,- € reduziert und erklärt hat, für die im Laufe des Verfahrens bereits übersandten Deckblätter keine weitere Gebühr zu erheben.

Der Kläger trägt zum noch Streitigen vor, hinsichtlich der in Anlage 1b geschwärzten, angeblich geheimhaltungsbedürftigen Informationen lägen keine Ausschlussgründe vor, weil sie bereits öffentlich zugänglich seien. Die Schwärzungen insgesamt seien auch nicht geeignet, im Rahmen der WTO-Auseinandersetzungen die Fördersumme für Airbus nicht zu offenbaren, da sie sich durch Subtraktion der nicht geschwärzten Summen von der ebenfalls bekannten Gesamtfördersumme errechnen lasse. Auch sei der Ausschlussgrund des Schutzes internationaler Verhandlungen nicht einschlägig, weil zum einen nur solche Informationen geschützt seien, die in internationalen Verhandlungen ihren Ursprung hätten, zum anderen solche Informationen nicht schutzwürdig seien, die den Verstoß gegen internationale Vereinbarungen beträfen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 zu verpflichten,

                -

                dem Kläger Zugang zu gewähren zu den geschwärzten Namen der Projektpartner und Höhe der beantragten Fördermittel in den ihm überlassenen Deckblättern zum Luftfahrtforschungsprogramm IV (positiv bewertete Projektskizzen),







                -

                dem Kläger Auskunft zu erteilen über die in der dem Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 beigefügten Liste 1b) geschwärzten Angaben über die Höhe der Fördermittel und Namen der Projektpartner zu den Luftfahrtforschungsprogrammen I bis IV.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zu den geschwärzten Angaben, bei denen es sich um Daten mit Bezug zu Airbus handele, weiterhin auf die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen im Rahmen der WTO sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verhandlungen über ein Abkommen zwischen den USA und der EU zur Förderung der jeweiligen Luftfahrtindustrie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Verfahrens VG 2 K 62.12 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere steht ihr die von Amts wegen zu prüfende doppelte Rechtshängigkeit gemäß §173 VwGO i.V.m. §17 Abs.2 Satz1 GVG nicht mehr entgegen, da das Verfahren VG 2 K 62.12 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeschlossen ist. Dass bis zu diesem Zeitpunkt doppelte Rechtshängigkeit vorlag, ist unerheblich, denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dies nicht mehr der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rdnr. 17).

II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (1. Klagantrag) begründet, weil die Ablehnung, die begehrten Informationen zu erteilen, teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§113 Abs.5 VwGO); im Übrigen (2. Klagantrag) ist die Klage unbegründet.

  1. Grundlage des Informationsanspruchs des Klägers ist §1 Abs.1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. §1 Abs.1 Satz1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich schließlich um amtliche Informationen i.S.v. §2 Nr.1 IFG.

  2. Dem Anspruch steht jedoch teilweise der von der Beklagten nur noch geltend gemachte Ausschlussgrund des §3 Nr.3 lit. a IFG - Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen - entgegen.

a) Die Beklagte will - kurz gefasst - verhindern, dass die vom Kläger begehrten Informationen von den USA zur Schwächung der Position der EU und der beteiligten Mitgliedsstaaten in den so genannten Umsetzungsverfahren (compliance panel) der WTO über beanstandete staatliche Förderungen für Airbus und bei den damit in Zusammenhang stehenden Verhandlungen über ein Abkommen zur Förderung von Großflugzeugen benutzt werden können. Dieses Bestreben, Informationen zurückzuhalten, fällt nach Auffassung der Kammer in den Schutzbereich von §3 Nr.3 lit. a IFG. Der Schutzzweck beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits Gegenstand internationaler Verhandlungen sind und nicht nach außen dringen sollen.

Nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/4493, S.10) soll diese Bestimmung die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung sicherstellen. Bei europäischen und internationalen Verhandlungen müsse die Bundesregierung in der Lage sein, deutsche Interessen so wirksam wie möglich zu vertreten und flexibel auf unvorhersehbare Verhandlungsabläufe zu reagieren. Zu diesem Zweck sei es in der Praxis oft notwendig, mehrere Verhandlungslinien aufzubauen und Rückfallpositionen zu erarbeiten. Würden entsprechende Informationen im Vorfeld bekannt, könne dies die Verhandlungsposition der Bundesregierung schwächen. Geschützt werden soll somit gerade nicht der Verhandlungsgegenstand etwa mit dem Ziel, alle an Verhandlungen beteiligten Parteien gleichermaßen vor der Möglichkeit öffentlicher Einflussnahme zu bewahren, sondern geschützt werden soll die Position der Bundesrepublik mit dem Ziel, dass diese ihre Interessen und Ziele möglichst effektiv vertreten kann. Dazu zählt, wie aus dem Begriff „Rückfallposition“ deutlich wird, auch die Möglichkeit, Informationen nicht von Anfang an offenzulegen, sondern sie je nach Bedarf später in die Verhandlungen einspeisen zu können. Wenn auch der Wortlaut der amtlichen Begründung damit vordergründig nur auf das vorläufige Zurückhalten von Informationen abstellt, rechtfertigt es der bezweckte Schutz der gesamten Verhandlungsposition gleichwohl, ein Zurückhalten von Informationen auf Dauer als geschützt anzusehen.

Der Schutz aus internationalen Verhandlungen herauszuhaltender Informationen durch §3 Nr.3 lit. a IFG scheitert nicht daran, dass wie bei der Parallelvorschrift des §3 Nr.3 lit. b IFG nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens, nicht jedoch die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, geschützt wäre (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 -, JZ 2012, 796 = juris Rdnr. 22). Während dort vor allem die offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch im Beratungsvorgang geschützt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -, Buchholz 400 IFG Nr.5 = juris Rdnr. 5), bezieht sich der Schutz hier gerade darauf, wie die Bundesrepublik in internationale Verhandlungen hineingeht, also auch auf das Vorbereiten der Verhandlungsstrategie.

b) Das Gericht ist im vorliegenden Fall in der Prüfung, ob dieser Ausschlussgrund vorliegt, nicht beschränkt. Anders als im Falle des Ausschlussgrundes des §3 Nr.1 lit. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - ist es hier nicht gerechtfertigt, der informationspflichtigen Stelle einen Beurteilungsspielraum in der Frage einzuräumen, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Einräumen eines Beurteilungsspielraumes rechtfertigt sich dort aus der Erwägung, dass die Frage, wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, von der Einschätzung der Bundesregierung abhängt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf insoweit verfolgte Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr.1 = juris Rdnr. 15). Zudem kann der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 20). Eine solche Einschätzung könnte im Rahmen des §3 Nr.3 lit. a IFG gegebenen Falles und nur dann in Betracht kommen, wenn es um die Einschätzung möglicher Haltungen von Verhandlungspartnern bei zukünftigen internationalen Verhandlungen ginge, nicht aber hier, wo die Haltung der USA bekannt ist. Da hier einerseits die Plausibilität des Aufbaus der eigenen Verhandlungsstrategie unter derart vorgegebenen Rahmenbedingungen und andererseits nicht nur ein möglicher Nachteil, sondern eine Beeinträchtigung darzulegen sind, ist keine mit dem Einräumen eines Beurteilungsspielraumes verbundene Verringerung der gerichtlichen Kontrolldichte gerechtfertigt.

c) Die Beklagte hat hinsichtlich der mit dem zweiten Klageantrag begehrten Informationen hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass deren Offenlegung eine Beeinträchtigung i.S.v. §3 Nr.3 lit. a IFG darstellt. Angesichts des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen freiem Informationszugang und Versagungsgründen obliegt es der Beklagten als anspruchsverpflichtete Behörde, das Vorliegen von Ausnahmen vom Informationszugang darzulegen (BT-Drs. 15/4493 S.6). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, aus welchen Gründen öffentliche oder private Schutzbelange gemäß §§3 bis 6 IFG dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, juris Rdnr. 31). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der betreffenden Information sich auf die internationale Verhandlung behindernd oder hemmend auswirken kann. An die Wahrscheinlichkeit der Behinderung oder Hemmung sind hierbei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf der in Frage stehenden Verhandlungen. Dieser von der Kammer zu §3 Nr.3 lit. b IFG entwickelte Maßstab (Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2008 - VG 2 A 114.08 -, juris Rdnr. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - OVG 12 N 88.13 -, juris Rdnr. 8) findet auch hier Anwendung, da sich das Merkmal „beeinträchtigt werden“ ungeachtet der unglücklichen Absatzbildung auf beide Fälle des §3 Nr.3 IFG bezieht (Schoch, IFG §3 Rdnr. 113).

Die geschwärzten Angaben in der Anlage 1b zum Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 betreffen Förderungen für Unternehmen der Airbus Group (früher EADS) und deren Verbundpartner. Ihre Offenlegung verschafft somit unmittelbar die Kenntnis der Gesamtsumme der auf Airbus entfallenden Förderungen. Die Angabe des jeweiligen Projektpartners ermöglicht zudem Rückschlüsse auf die Art der geförderten Projekte, d.h. ob sie etwa den Bereichen Passagierflugzeuge, militärische Flugzeuge oder Helikopter zuzuordnen sind. Diese Informationen sind geeignet, den USA als „Munition“ bei den Verhandlungen im Rahmen der WTO zu dienen.

Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die USA im Rahmen dieser Verhandlungen, insbesondere im compliance panel alle ihr offen zugänglichen Informationen, die auch nur den Anschein einer WTO-widrigen Subventionierung erregen können, einbringt, um dadurch ihre Position im Rahmen dieser Verhandlungen, darüber hinaus aber auch in den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der USA und der EU zur Förderung der jeweiligen Luftfahrtindustrie zu stärken. So ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Auszügen überreichten WTO-Dokument „Request for Consultations by the United States“, dass dort neben dem Bundeshaushaltsplan auch der im Internet verfügbar gewesene Förderkatalog in Bezug genommen wird (a.a.O., First Submission S.178, Fußnote 800). Es ist plausibel, dass in einer Atmosphäre gegenseitiger Vorwürfe freihandelswidriger Subventionen ein Interesse daran besteht, das Verhandlungsgleichgewicht zu wahren, und dass dieses allein schon durch die Diskussion, ob weitere Verstöße festgestellt werden können, beeinträchtigt wird. Angesichts der erheblichen Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges bedarf es nach Auffassung der Kammer auch keiner weiteren Konkretisierung, wie wahrscheinlich oder schwer wiegend eine derartige Beeinträchtigung gerade durch die hier in Rede stehenden Informationen sein würde.

Diese Beeinträchtigung entfällt schließlich nicht dadurch, dass die begehrten Informationen keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn mehr böten, weil sie sich bereits aus anderen Quellen entnehmen ließen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht möglich, die Informationen mit der gleichen Genauigkeit aus der Subtraktion der nicht geschwärzten Fördersummen von den im Bundeshaushaltsplan eingestellten Beträgen zu ermitteln. Zum Einen besteht dort die Unsicherheit, in welchem Umfang die entsprechenden Titel tatsächlich ausgeschöpft werden - nach Angaben der Beklagten werden sie regelmäßig nicht voll ausgeschöpft - und in welchem Umfang sie für eigene Verwaltungskosten der Beklagten aufgewendet werden. Zum Anderen lässt sich eine so ermittelte Summe ohne Kenntnis der jeweiligen Projektpartner nicht in gleicher Weise bereichsspezifisch zuordnen.

d) Hinsichtlich der mit dem ersten Klageantrag begehrten Informationen (die positiv bewerteten Projektskizzen) ist eine derartige Beeinträchtigung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die USA auch mit derartigen Informationen auf das Verhandlungsgleichgewicht Einfluss zu nehmen versuchen können. Immerhin ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Projektskizze positiv bewertet wurde, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein entsprechender Förderantrag auch tatsächlich gestellt und positiv beschieden wurde. Neben einer Restunsicherheit, ob dies tatsächlich der Fall war, erlaubt aber der Umstand der positiven Bewertung keinen hinreichend konkreten Rückschluss darauf, in welcher Höhe schließlich eine Förderung erfolgt ist. Wie dem Gericht aus dem von den selben Beteiligten geführten Verfahren VG 2 K 272.12 bekannt ist, handelt es sich bei den Skizzen um erste Einschätzungen und Entwürfe, so dass die darin enthaltenen Angaben nicht mit denjenigen der endgültigen Förderung übereinstimmen müssen; insbesondere können die Fördersummen von den beantragten Summen oder den von den Gutachtern empfohlenen Summen abweichen, es können vorgesehene Verbundpartner entfallen und es kann die Förderung auf einzelne Arbeitspakete des ursprünglich beantragten Projektes beschränkt werden. Somit fehlt es - wie von der Beklagten auch im Rahmen von Verhandlungen vor der WTO dargestellt werden kann - an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Informationen und den in diesen Verhandlungen denkbarer Weise problematischen tatsächlichen Förderungen, so dass eine große und folgenschwere Beeinträchtigung nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

e) Soweit danach der Ausschlussgrund greift, ist er nicht durch Zeitablauf erledigt. §3 Nr.3 lit. a IFG rechtfertigt die Informationsverweigerung zwar nur „solange“ die Voraussetzungen vorliegen, enthält also eine zeitliche Begrenzung (Schoch, IFG §3 Rdnr. 128), doch ist die Darlegung der Beklagten nachvollziehbar und insofern vom Kläger auch nicht bestritten, dass die Auseinandersetzungen mit den USA über Luftfahrtsubventionen im Rahmen der WTO andauern und auf unabsehbare Zeit weiter andauern können.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1, 162 Abs.3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teiles des Informationsgesuches vom 9. September 2011 entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er die Erledigungserklärung abgegeben hat, nachdem ihm Zugang zu Projektskizzen gewährt wurde, die von seinem ursprünglichen Antrag nicht erfasst waren. Die Erledigungserklärung stellt sich somit hinsichtlich der ursprünglich begehrten Information als verdeckte Klagerücknahme darstellt. Nach Auffassung der Kammer konnte das auf „Auskunft sowohl über die beantragten als auch die bewilligten Projekte“ bezogene Informationsgesuch nur so verstanden werden, dass es sich auf die nach der Begutachtung durch Sachverständige eingereichten endgültigen, vom BMWi zu bescheidenden Anträge bezog; dies folgt zum Einen aus dem notwendigen Zusammenhang zwischen Antrag und Bewilligung, zum Anderen daraus, dass die Projektskizzen bereits Gegenstand des Antrages vom 4. August 2011 waren. Da der Kläger mit dem zweiten Antrag im Übrigen unterlegen ist und mit dem ersten Antrag obsiegt, ergibt sich eine hälftige Kostenteilung. Dies gilt angesichts des Verzichtes der Beklagten auf eine weitere Gebührenerhebung auch hinsichtlich des erledigten Streites über die Gebühren.

Der Vollstreckungsausspruch folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 709 Satz2, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §124a Abs.1 Satz1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zur Entwicklung der Rechtsprechung zu §3 Nr.3 lit. a IFG zugelassen.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf

5.520,00 Euro

festgesetzt. Hinsichtlich des Informationszugangs wird wegen des sachlichen Zusammenhangs der begehrten Informationen der Auffangstreitwert nach §52 Abs.2 GKG einmal angesetzt. Hinzu kommt der Betrag der Gebühren, soweit der Kläger sie mit seinem ursprünglich angekündigten Klageantrag angegriffen hat.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen über die Vergabe von Fördergeldern durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen des Luftfahrtforschungsprogramms „LuFo“ des Bundes.

Der Kläger richtete mit acht Schreiben vom 16. Juni bis 9. September 2011 insgesamt neun Fragen an das BMWi, darunter folgende:

Schreiben vom 4. August 2011, Betreff LuFo IV: „… bitte ich höflich um Übermittlung der Kurzbeschreibungen, beantragten Mittel und Projektpartner der von den Sachverständigen und/oder dem BMWi als positiv bewerteten Projektskizzen (in etwa entsprechend den Informationen, die bei der Mittelvergabe ohnehin veröffentlicht werden).“

Schreiben vom 9. September 2011: „Ich bitte […] um Auskunft sowohl über die beantragten als auch die bewilligten Projekte: Fördervolumen und Projektpartner (LuFo I bis LuFo IV).“

Mit Bescheid vom 29. September 2011 übermittelte die Beklagte dem Kläger mehrere Unterlagen, erteilte zwei Auskünfte, lehnte den Antrag im Übrigen ab und erhob Gebühren i.H.v. 250,- €. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete, dass Auskunft nicht oder nur unvollständig erteilt worden sei. Zur Anfrage vom 4. August 2011 sei der Vortrag, bei den erbetenen Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, unsubstantiiert. Die Anfrage vom 9. September 2011 sei unbeantwortet, da die Anlage 4a des Bescheides nur die Gesamtvolumina von LuFo I bis IV, nicht aber die Fördervolumina und Projektpartner sowohl der beantragten als auch der bewilligten Projekte von LuFo I bis LuFo IV enthalte. Anlage 4b enthalte nur die bewilligten, nicht jedoch die abgelehnten Projekte. Zudem beanstandete der Kläger die Gebührenfestsetzung.

Der Kläger erhob am 14. Mai 2012 Untätigkeitsklage, die sich u.a. auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. September 2011 richtete (VG 2 K 62.12). Am 22. August 2012 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem den Widersprüchen teilweise abgeholfen wurde. Zur Anfrage vom 9. September 2011 wurde dem Kläger eine teilgeschwärzte Liste mit Projekten, für die Förderungen bewilligt wurden, übermittelt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und Gebühren i.H.v. 100,- € für den weiteren Informationszugang sowie 200,- € für die Zurückweisung des Widerspruchs erhoben.

Der Kläger erhob daraufhin am 20. September 2012 die vorliegende, gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 gerichtete Klage und erklärte am 26. September 2012 den Rechtsstreit VG 2 K 62.12 insgesamt in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nach außergerichtlicher Einigung über die Kosten an und erklärte, im vorliegenden Verfahren keine doppelte Rechtshängigkeit rügen zu wollen.

In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 22. August 2013 verständigten sich die Beteiligten darauf, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. August 2011 hin die Deckblätter der jeweiligen Projektskizzen mit den Angaben über das ausgeschriebene Akronym des jeweiligen Projekts, die beantragten Mittel und die Projektpartner ohne die jeweiligen Kurzbeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte überließ dem Kläger in der Folgezeit Kopien der Deckblätter, bei der einzelne Projektpartner und die zugehörigen beantragten Fördermittel geschwärzt waren. Hinsichtlich des Antrages auf „Auskunft über Fördervolumina und Projektpartner sowohl der beantragten als auch der bewilligten Projekte“ wurde erörtert, ob sich dies auf die Projektskizzen oder nur auf die endgültigen Förderanträge beziehe. Der Kläger erklärte später dazu, gemeint seien die Skizzen, wie dies auch die Beklagte in ihren Bescheiden beschieden habe.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit, als dem Kläger Informationszugang gewährt wurde, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ebenso hinsichtlich der Gebühren, nachdem die Beklagte die Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs auf 30,- € reduziert und erklärt hat, für die im Laufe des Verfahrens bereits übersandten Deckblätter keine weitere Gebühr zu erheben.

Der Kläger trägt zum noch Streitigen vor, hinsichtlich der in Anlage 1b geschwärzten, angeblich geheimhaltungsbedürftigen Informationen lägen keine Ausschlussgründe vor, weil sie bereits öffentlich zugänglich seien. Die Schwärzungen insgesamt seien auch nicht geeignet, im Rahmen der WTO-Auseinandersetzungen die Fördersumme für Airbus nicht zu offenbaren, da sie sich durch Subtraktion der nicht geschwärzten Summen von der ebenfalls bekannten Gesamtfördersumme errechnen lasse. Auch sei der Ausschlussgrund des Schutzes internationaler Verhandlungen nicht einschlägig, weil zum einen nur solche Informationen geschützt seien, die in internationalen Verhandlungen ihren Ursprung hätten, zum anderen solche Informationen nicht schutzwürdig seien, die den Verstoß gegen internationale Vereinbarungen beträfen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 zu verpflichten,

                -

                dem Kläger Zugang zu gewähren zu den geschwärzten Namen der Projektpartner und Höhe der beantragten Fördermittel in den ihm überlassenen Deckblättern zum Luftfahrtforschungsprogramm IV (positiv bewertete Projektskizzen),







                -

                dem Kläger Auskunft zu erteilen über die in der dem Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 beigefügten Liste 1b) geschwärzten Angaben über die Höhe der Fördermittel und Namen der Projektpartner zu den Luftfahrtforschungsprogrammen I bis IV.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zu den geschwärzten Angaben, bei denen es sich um Daten mit Bezug zu Airbus handele, weiterhin auf die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen im Rahmen der WTO sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verhandlungen über ein Abkommen zwischen den USA und der EU zur Förderung der jeweiligen Luftfahrtindustrie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Verfahrens VG 2 K 62.12 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere steht ihr die von Amts wegen zu prüfende doppelte Rechtshängigkeit gemäß §173 VwGO i.V.m. §17 Abs.2 Satz1 GVG nicht mehr entgegen, da das Verfahren VG 2 K 62.12 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeschlossen ist. Dass bis zu diesem Zeitpunkt doppelte Rechtshängigkeit vorlag, ist unerheblich, denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dies nicht mehr der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rdnr. 17).

II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (1. Klagantrag) begründet, weil die Ablehnung, die begehrten Informationen zu erteilen, teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§113 Abs.5 VwGO); im Übrigen (2. Klagantrag) ist die Klage unbegründet.

  1. Grundlage des Informationsanspruchs des Klägers ist §1 Abs.1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. §1 Abs.1 Satz1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich schließlich um amtliche Informationen i.S.v. §2 Nr.1 IFG.

  2. Dem Anspruch steht jedoch teilweise der von der Beklagten nur noch geltend gemachte Ausschlussgrund des §3 Nr.3 lit. a IFG - Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen - entgegen.

a) Die Beklagte will - kurz gefasst - verhindern, dass die vom Kläger begehrten Informationen von den USA zur Schwächung der Position der EU und der beteiligten Mitgliedsstaaten in den so genannten Umsetzungsverfahren (compliance panel) der WTO über beanstandete staatliche Förderungen für Airbus und bei den damit in Zusammenhang stehenden Verhandlungen über ein Abkommen zur Förderung von Großflugzeugen benutzt werden können. Dieses Bestreben, Informationen zurückzuhalten, fällt nach Auffassung der Kammer in den Schutzbereich von §3 Nr.3 lit. a IFG. Der Schutzzweck beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits Gegenstand internationaler Verhandlungen sind und nicht nach außen dringen sollen.

Nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/4493, S.10) soll diese Bestimmung die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung sicherstellen. Bei europäischen und internationalen Verhandlungen müsse die Bundesregierung in der Lage sein, deutsche Interessen so wirksam wie möglich zu vertreten und flexibel auf unvorhersehbare Verhandlungsabläufe zu reagieren. Zu diesem Zweck sei es in der Praxis oft notwendig, mehrere Verhandlungslinien aufzubauen und Rückfallpositionen zu erarbeiten. Würden entsprechende Informationen im Vorfeld bekannt, könne dies die Verhandlungsposition der Bundesregierung schwächen. Geschützt werden soll somit gerade nicht der Verhandlungsgegenstand etwa mit dem Ziel, alle an Verhandlungen beteiligten Parteien gleichermaßen vor der Möglichkeit öffentlicher Einflussnahme zu bewahren, sondern geschützt werden soll die Position der Bundesrepublik mit dem Ziel, dass diese ihre Interessen und Ziele möglichst effektiv vertreten kann. Dazu zählt, wie aus dem Begriff „Rückfallposition“ deutlich wird, auch die Möglichkeit, Informationen nicht von Anfang an offenzulegen, sondern sie je nach Bedarf später in die Verhandlungen einspeisen zu können. Wenn auch der Wortlaut der amtlichen Begründung damit vordergründig nur auf das vorläufige Zurückhalten von Informationen abstellt, rechtfertigt es der bezweckte Schutz der gesamten Verhandlungsposition gleichwohl, ein Zurückhalten von Informationen auf Dauer als geschützt anzusehen.

Der Schutz aus internationalen Verhandlungen herauszuhaltender Informationen durch §3 Nr.3 lit. a IFG scheitert nicht daran, dass wie bei der Parallelvorschrift des §3 Nr.3 lit. b IFG nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens, nicht jedoch die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, geschützt wäre (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 -, JZ 2012, 796 = juris Rdnr. 22). Während dort vor allem die offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch im Beratungsvorgang geschützt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -, Buchholz 400 IFG Nr.5 = juris Rdnr. 5), bezieht sich der Schutz hier gerade darauf, wie die Bundesrepublik in internationale Verhandlungen hineingeht, also auch auf das Vorbereiten der Verhandlungsstrategie.

b) Das Gericht ist im vorliegenden Fall in der Prüfung, ob dieser Ausschlussgrund vorliegt, nicht beschränkt. Anders als im Falle des Ausschlussgrundes des §3 Nr.1 lit. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - ist es hier nicht gerechtfertigt, der informationspflichtigen Stelle einen Beurteilungsspielraum in der Frage einzuräumen, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Einräumen eines Beurteilungsspielraumes rechtfertigt sich dort aus der Erwägung, dass die Frage, wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, von der Einschätzung der Bundesregierung abhängt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf insoweit verfolgte Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr.1 = juris Rdnr. 15). Zudem kann der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 20). Eine solche Einschätzung könnte im Rahmen des §3 Nr.3 lit. a IFG gegebenen Falles und nur dann in Betracht kommen, wenn es um die Einschätzung möglicher Haltungen von Verhandlungspartnern bei zukünftigen internationalen Verhandlungen ginge, nicht aber hier, wo die Haltung der USA bekannt ist. Da hier einerseits die Plausibilität des Aufbaus der eigenen Verhandlungsstrategie unter derart vorgegebenen Rahmenbedingungen und andererseits nicht nur ein möglicher Nachteil, sondern eine Beeinträchtigung darzulegen sind, ist keine mit dem Einräumen eines Beurteilungsspielraumes verbundene Verringerung der gerichtlichen Kontrolldichte gerechtfertigt.

c) Die Beklagte hat hinsichtlich der mit dem zweiten Klageantrag begehrten Informationen hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass deren Offenlegung eine Beeinträchtigung i.S.v. §3 Nr.3 lit. a IFG darstellt. Angesichts des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen freiem Informationszugang und Versagungsgründen obliegt es der Beklagten als anspruchsverpflichtete Behörde, das Vorliegen von Ausnahmen vom Informationszugang darzulegen (BT-Drs. 15/4493 S.6). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, aus welchen Gründen öffentliche oder private Schutzbelange gemäß §§3 bis 6 IFG dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, juris Rdnr. 31). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der betreffenden Information sich auf die internationale Verhandlung behindernd oder hemmend auswirken kann. An die Wahrscheinlichkeit der Behinderung oder Hemmung sind hierbei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf der in Frage stehenden Verhandlungen. Dieser von der Kammer zu §3 Nr.3 lit. b IFG entwickelte Maßstab (Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2008 - VG 2 A 114.08 -, juris Rdnr. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - OVG 12 N 88.13 -, juris Rdnr. 8) findet auch hier Anwendung, da sich das Merkmal „beeinträchtigt werden“ ungeachtet der unglücklichen Absatzbildung auf beide Fälle des §3 Nr.3 IFG bezieht (Schoch, IFG §3 Rdnr. 113).

Die geschwärzten Angaben in der Anlage 1b zum Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 betreffen Förderungen für Unternehmen der Airbus Group (früher EADS) und deren Verbundpartner. Ihre Offenlegung verschafft somit unmittelbar die Kenntnis der Gesamtsumme der auf Airbus entfallenden Förderungen. Die Angabe des jeweiligen Projektpartners ermöglicht zudem Rückschlüsse auf die Art der geförderten Projekte, d.h. ob sie etwa den Bereichen Passagierflugzeuge, militärische Flugzeuge oder Helikopter zuzuordnen sind. Diese Informationen sind geeignet, den USA als „Munition“ bei den Verhandlungen im Rahmen der WTO zu dienen.

Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die USA im Rahmen dieser Verhandlungen, insbesondere im compliance panel alle ihr offen zugänglichen Informationen, die auch nur den Anschein einer WTO-widrigen Subventionierung erregen können, einbringt, um dadurch ihre Position im Rahmen dieser Verhandlungen, darüber hinaus aber auch in den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der USA und der EU zur Förderung der jeweiligen Luftfahrtindustrie zu stärken. So ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Auszügen überreichten WTO-Dokument „Request for Consultations by the United States“, dass dort neben dem Bundeshaushaltsplan auch der im Internet verfügbar gewesene Förderkatalog in Bezug genommen wird (a.a.O., First Submission S.178, Fußnote 800). Es ist plausibel, dass in einer Atmosphäre gegenseitiger Vorwürfe freihandelswidriger Subventionen ein Interesse daran besteht, das Verhandlungsgleichgewicht zu wahren, und dass dieses allein schon durch die Diskussion, ob weitere Verstöße festgestellt werden können, beeinträchtigt wird. Angesichts der erheblichen Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges bedarf es nach Auffassung der Kammer auch keiner weiteren Konkretisierung, wie wahrscheinlich oder schwer wiegend eine derartige Beeinträchtigung gerade durch die hier in Rede stehenden Informationen sein würde.

Diese Beeinträchtigung entfällt schließlich nicht dadurch, dass die begehrten Informationen keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn mehr böten, weil sie sich bereits aus anderen Quellen entnehmen ließen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht möglich, die Informationen mit der gleichen Genauigkeit aus der Subtraktion der nicht geschwärzten Fördersummen von den im Bundeshaushaltsplan eingestellten Beträgen zu ermitteln. Zum Einen besteht dort die Unsicherheit, in welchem Umfang die entsprechenden Titel tatsächlich ausgeschöpft werden - nach Angaben der Beklagten werden sie regelmäßig nicht voll ausgeschöpft - und in welchem Umfang sie für eigene Verwaltungskosten der Beklagten aufgewendet werden. Zum Anderen lässt sich eine so ermittelte Summe ohne Kenntnis der jeweiligen Projektpartner nicht in gleicher Weise bereichsspezifisch zuordnen.

d) Hinsichtlich der mit dem ersten Klageantrag begehrten Informationen (die positiv bewerteten Projektskizzen) ist eine derartige Beeinträchtigung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die USA auch mit derartigen Informationen auf das Verhandlungsgleichgewicht Einfluss zu nehmen versuchen können. Immerhin ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Projektskizze positiv bewertet wurde, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein entsprechender Förderantrag auch tatsächlich gestellt und positiv beschieden wurde. Neben einer Restunsicherheit, ob dies tatsächlich der Fall war, erlaubt aber der Umstand der positiven Bewertung keinen hinreichend konkreten Rückschluss darauf, in welcher Höhe schließlich eine Förderung erfolgt ist. Wie dem Gericht aus dem von den selben Beteiligten geführten Verfahren VG 2 K 272.12 bekannt ist, handelt es sich bei den Skizzen um erste Einschätzungen und Entwürfe, so dass die darin enthaltenen Angaben nicht mit denjenigen der endgültigen Förderung übereinstimmen müssen; insbesondere können die Fördersummen von den beantragten Summen oder den von den Gutachtern empfohlenen Summen abweichen, es können vorgesehene Verbundpartner entfallen und es kann die Förderung auf einzelne Arbeitspakete des ursprünglich beantragten Projektes beschränkt werden. Somit fehlt es - wie von der Beklagten auch im Rahmen von Verhandlungen vor der WTO dargestellt werden kann - an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Informationen und den in diesen Verhandlungen denkbarer Weise problematischen tatsächlichen Förderungen, so dass eine große und folgenschwere Beeinträchtigung nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

e) Soweit danach der Ausschlussgrund greift, ist er nicht durch Zeitablauf erledigt. §3 Nr.3 lit. a IFG rechtfertigt die Informationsverweigerung zwar nur „solange“ die Voraussetzungen vorliegen, enthält also eine zeitliche Begrenzung (Schoch, IFG §3 Rdnr. 128), doch ist die Darlegung der Beklagten nachvollziehbar und insofern vom Kläger auch nicht bestritten, dass die Auseinandersetzungen mit den USA über Luftfahrtsubventionen im Rahmen der WTO andauern und auf unabsehbare Zeit weiter andauern können.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1, 162 Abs.3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teiles des Informationsgesuches vom 9. September 2011 entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er die Erledigungserklärung abgegeben hat, nachdem ihm Zugang zu Projektskizzen gewährt wurde, die von seinem ursprünglichen Antrag nicht erfasst waren. Die Erledigungserklärung stellt sich somit hinsichtlich der ursprünglich begehrten Information als verdeckte Klagerücknahme darstellt. Nach Auffassung der Kammer konnte das auf „Auskunft sowohl über die beantragten als auch die bewilligten Projekte“ bezogene Informationsgesuch nur so verstanden werden, dass es sich auf die nach der Begutachtung durch Sachverständige eingereichten endgültigen, vom BMWi zu bescheidenden Anträge bezog; dies folgt zum Einen aus dem notwendigen Zusammenhang zwischen Antrag und Bewilligung, zum Anderen daraus, dass die Projektskizzen bereits Gegenstand des Antrages vom 4. August 2011 waren. Da der Kläger mit dem zweiten Antrag im Übrigen unterlegen ist und mit dem ersten Antrag obsiegt, ergibt sich eine hälftige Kostenteilung. Dies gilt angesichts des Verzichtes der Beklagten auf eine weitere Gebührenerhebung auch hinsichtlich des erledigten Streites über die Gebühren.

Der Vollstreckungsausspruch folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 709 Satz2, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §124a Abs.1 Satz1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zur Entwicklung der Rechtsprechung zu §3 Nr.3 lit. a IFG zugelassen.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf

5.520,00 Euro

festgesetzt. Hinsichtlich des Informationszugangs wird wegen des sachlichen Zusammenhangs der begehrten Informationen der Auffangstreitwert nach §52 Abs.2 GKG einmal angesetzt. Hinzu kommt der Betrag der Gebühren, soweit der Kläger sie mit seinem ursprünglich angekündigten Klageantrag angegriffen hat.

Entscheidungsgründe

I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere steht ihr die von Amts wegen zu prüfende doppelte Rechtshängigkeit gemäß §173 VwGO i.V.m. §17 Abs.2 Satz1 GVG nicht mehr entgegen, da das Verfahren VG 2 K 62.12 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeschlossen ist. Dass bis zu diesem Zeitpunkt doppelte Rechtshängigkeit vorlag, ist unerheblich, denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dies nicht mehr der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rdnr. 17).

II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (1. Klagantrag) begründet, weil die Ablehnung, die begehrten Informationen zu erteilen, teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§113 Abs.5 VwGO); im Übrigen (2. Klagantrag) ist die Klage unbegründet.

  1. Grundlage des Informationsanspruchs des Klägers ist §1 Abs.1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. §1 Abs.1 Satz1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich schließlich um amtliche Informationen i.S.v. §2 Nr.1 IFG.

  2. Dem Anspruch steht jedoch teilweise der von der Beklagten nur noch geltend gemachte Ausschlussgrund des §3 Nr.3 lit. a IFG - Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen - entgegen.

a) Die Beklagte will - kurz gefasst - verhindern, dass die vom Kläger begehrten Informationen von den USA zur Schwächung der Position der EU und der beteiligten Mitgliedsstaaten in den so genannten Umsetzungsverfahren (compliance panel) der WTO über beanstandete staatliche Förderungen für Airbus und bei den damit in Zusammenhang stehenden Verhandlungen über ein Abkommen zur Förderung von Großflugzeugen benutzt werden können. Dieses Bestreben, Informationen zurückzuhalten, fällt nach Auffassung der Kammer in den Schutzbereich von §3 Nr.3 lit. a IFG. Der Schutzzweck beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits Gegenstand internationaler Verhandlungen sind und nicht nach außen dringen sollen.

Nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/4493, S.10) soll diese Bestimmung die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung sicherstellen. Bei europäischen und internationalen Verhandlungen müsse die Bundesregierung in der Lage sein, deutsche Interessen so wirksam wie möglich zu vertreten und flexibel auf unvorhersehbare Verhandlungsabläufe zu reagieren. Zu diesem Zweck sei es in der Praxis oft notwendig, mehrere Verhandlungslinien aufzubauen und Rückfallpositionen zu erarbeiten. Würden entsprechende Informationen im Vorfeld bekannt, könne dies die Verhandlungsposition der Bundesregierung schwächen. Geschützt werden soll somit gerade nicht der Verhandlungsgegenstand etwa mit dem Ziel, alle an Verhandlungen beteiligten Parteien gleichermaßen vor der Möglichkeit öffentlicher Einflussnahme zu bewahren, sondern geschützt werden soll die Position der Bundesrepublik mit dem Ziel, dass diese ihre Interessen und Ziele möglichst effektiv vertreten kann. Dazu zählt, wie aus dem Begriff „Rückfallposition“ deutlich wird, auch die Möglichkeit, Informationen nicht von Anfang an offenzulegen, sondern sie je nach Bedarf später in die Verhandlungen einspeisen zu können. Wenn auch der Wortlaut der amtlichen Begründung damit vordergründig nur auf das vorläufige Zurückhalten von Informationen abstellt, rechtfertigt es der bezweckte Schutz der gesamten Verhandlungsposition gleichwohl, ein Zurückhalten von Informationen auf Dauer als geschützt anzusehen.

Der Schutz aus internationalen Verhandlungen herauszuhaltender Informationen durch §3 Nr.3 lit. a IFG scheitert nicht daran, dass wie bei der Parallelvorschrift des §3 Nr.3 lit. b IFG nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens, nicht jedoch die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, geschützt wäre (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 -, JZ 2012, 796 = juris Rdnr. 22). Während dort vor allem die offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch im Beratungsvorgang geschützt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -, Buchholz 400 IFG Nr.5 = juris Rdnr. 5), bezieht sich der Schutz hier gerade darauf, wie die Bundesrepublik in internationale Verhandlungen hineingeht, also auch auf das Vorbereiten der Verhandlungsstrategie.

b) Das Gericht ist im vorliegenden Fall in der Prüfung, ob dieser Ausschlussgrund vorliegt, nicht beschränkt. Anders als im Falle des Ausschlussgrundes des §3 Nr.1 lit. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - ist es hier nicht gerechtfertigt, der informationspflichtigen Stelle einen Beurteilungsspielraum in der Frage einzuräumen, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Einräumen eines Beurteilungsspielraumes rechtfertigt sich dort aus der Erwägung, dass die Frage, wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, von der Einschätzung der Bundesregierung abhängt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf insoweit verfolgte Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr.1 = juris Rdnr. 15). Zudem kann der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 20). Eine solche Einschätzung könnte im Rahmen des §3 Nr.3 lit. a IFG gegebenen Falles und nur dann in Betracht kommen, wenn es um die Einschätzung möglicher Haltungen von Verhandlungspartnern bei zukünftigen internationalen Verhandlungen ginge, nicht aber hier, wo die Haltung der USA bekannt ist. Da hier einerseits die Plausibilität des Aufbaus der eigenen Verhandlungsstrategie unter derart vorgegebenen Rahmenbedingungen und andererseits nicht nur ein möglicher Nachteil, sondern eine Beeinträchtigung darzulegen sind, ist keine mit dem Einräumen eines Beurteilungsspielraumes verbundene Verringerung der gerichtlichen Kontrolldichte gerechtfertigt.

c) Die Beklagte hat hinsichtlich der mit dem zweiten Klageantrag begehrten Informationen hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass deren Offenlegung eine Beeinträchtigung i.S.v. §3 Nr.3 lit. a IFG darstellt. Angesichts des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen freiem Informationszugang und Versagungsgründen obliegt es der Beklagten als anspruchsverpflichtete Behörde, das Vorliegen von Ausnahmen vom Informationszugang darzulegen (BT-Drs. 15/4493 S.6). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, aus welchen Gründen öffentliche oder private Schutzbelange gemäß §§3 bis 6 IFG dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, juris Rdnr. 31). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der betreffenden Information sich auf die internationale Verhandlung behindernd oder hemmend auswirken kann. An die Wahrscheinlichkeit der Behinderung oder Hemmung sind hierbei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf der in Frage stehenden Verhandlungen. Dieser von der Kammer zu §3 Nr.3 lit. b IFG entwickelte Maßstab (Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2008 - VG 2 A 114.08 -, juris Rdnr. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - OVG 12 N 88.13 -, juris Rdnr. 8) findet auch hier Anwendung, da sich das Merkmal „beeinträchtigt werden“ ungeachtet der unglücklichen Absatzbildung auf beide Fälle des §3 Nr.3 IFG bezieht (Schoch, IFG §3 Rdnr. 113).

Die geschwärzten Angaben in der Anlage 1b zum Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 betreffen Förderungen für Unternehmen der Airbus Group (früher EADS) und deren Verbundpartner. Ihre Offenlegung verschafft somit unmittelbar die Kenntnis der Gesamtsumme der auf Airbus entfallenden Förderungen. Die Angabe des jeweiligen Projektpartners ermöglicht zudem Rückschlüsse auf die Art der geförderten Projekte, d.h. ob sie etwa den Bereichen Passagierflugzeuge, militärische Flugzeuge oder Helikopter zuzuordnen sind. Diese Informationen sind geeignet, den USA als „Munition“ bei den Verhandlungen im Rahmen der WTO zu dienen.

Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die USA im Rahmen dieser Verhandlungen, insbesondere im compliance panel alle ihr offen zugänglichen Informationen, die auch nur den Anschein einer WTO-widrigen Subventionierung erregen können, einbringt, um dadurch ihre Position im Rahmen dieser Verhandlungen, darüber hinaus aber auch in den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der USA und der EU zur Förderung der jeweiligen Luftfahrtindustrie zu stärken. So ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Auszügen überreichten WTO-Dokument „Request for Consultations by the United States“, dass dort neben dem Bundeshaushaltsplan auch der im Internet verfügbar gewesene Förderkatalog in Bezug genommen wird (a.a.O., First Submission S.178, Fußnote 800). Es ist plausibel, dass in einer Atmosphäre gegenseitiger Vorwürfe freihandelswidriger Subventionen ein Interesse daran besteht, das Verhandlungsgleichgewicht zu wahren, und dass dieses allein schon durch die Diskussion, ob weitere Verstöße festgestellt werden können, beeinträchtigt wird. Angesichts der erheblichen Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges bedarf es nach Auffassung der Kammer auch keiner weiteren Konkretisierung, wie wahrscheinlich oder schwer wiegend eine derartige Beeinträchtigung gerade durch die hier in Rede stehenden Informationen sein würde.

Diese Beeinträchtigung entfällt schließlich nicht dadurch, dass die begehrten Informationen keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn mehr böten, weil sie sich bereits aus anderen Quellen entnehmen ließen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht möglich, die Informationen mit der gleichen Genauigkeit aus der Subtraktion der nicht geschwärzten Fördersummen von den im Bundeshaushaltsplan eingestellten Beträgen zu ermitteln. Zum Einen besteht dort die Unsicherheit, in welchem Umfang die entsprechenden Titel tatsächlich ausgeschöpft werden - nach Angaben der Beklagten werden sie regelmäßig nicht voll ausgeschöpft - und in welchem Umfang sie für eigene Verwaltungskosten der Beklagten aufgewendet werden. Zum Anderen lässt sich eine so ermittelte Summe ohne Kenntnis der jeweiligen Projektpartner nicht in gleicher Weise bereichsspezifisch zuordnen.

d) Hinsichtlich der mit dem ersten Klageantrag begehrten Informationen (die positiv bewerteten Projektskizzen) ist eine derartige Beeinträchtigung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die USA auch mit derartigen Informationen auf das Verhandlungsgleichgewicht Einfluss zu nehmen versuchen können. Immerhin ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Projektskizze positiv bewertet wurde, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein entsprechender Förderantrag auch tatsächlich gestellt und positiv beschieden wurde. Neben einer Restunsicherheit, ob dies tatsächlich der Fall war, erlaubt aber der Umstand der positiven Bewertung keinen hinreichend konkreten Rückschluss darauf, in welcher Höhe schließlich eine Förderung erfolgt ist. Wie dem Gericht aus dem von den selben Beteiligten geführten Verfahren VG 2 K 272.12 bekannt ist, handelt es sich bei den Skizzen um erste Einschätzungen und Entwürfe, so dass die darin enthaltenen Angaben nicht mit denjenigen der endgültigen Förderung übereinstimmen müssen; insbesondere können die Fördersummen von den beantragten Summen oder den von den Gutachtern empfohlenen Summen abweichen, es können vorgesehene Verbundpartner entfallen und es kann die Förderung auf einzelne Arbeitspakete des ursprünglich beantragten Projektes beschränkt werden. Somit fehlt es - wie von der Beklagten auch im Rahmen von Verhandlungen vor der WTO dargestellt werden kann - an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Informationen und den in diesen Verhandlungen denkbarer Weise problematischen tatsächlichen Förderungen, so dass eine große und folgenschwere Beeinträchtigung nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

e) Soweit danach der Ausschlussgrund greift, ist er nicht durch Zeitablauf erledigt. §3 Nr.3 lit. a IFG rechtfertigt die Informationsverweigerung zwar nur „solange“ die Voraussetzungen vorliegen, enthält also eine zeitliche Begrenzung (Schoch, IFG §3 Rdnr. 128), doch ist die Darlegung der Beklagten nachvollziehbar und insofern vom Kläger auch nicht bestritten, dass die Auseinandersetzungen mit den USA über Luftfahrtsubventionen im Rahmen der WTO andauern und auf unabsehbare Zeit weiter andauern können.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1, 162 Abs.3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teiles des Informationsgesuches vom 9. September 2011 entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er die Erledigungserklärung abgegeben hat, nachdem ihm Zugang zu Projektskizzen gewährt wurde, die von seinem ursprünglichen Antrag nicht erfasst waren. Die Erledigungserklärung stellt sich somit hinsichtlich der ursprünglich begehrten Information als verdeckte Klagerücknahme darstellt. Nach Auffassung der Kammer konnte das auf „Auskunft sowohl über die beantragten als auch die bewilligten Projekte“ bezogene Informationsgesuch nur so verstanden werden, dass es sich auf die nach der Begutachtung durch Sachverständige eingereichten endgültigen, vom BMWi zu bescheidenden Anträge bezog; dies folgt zum Einen aus dem notwendigen Zusammenhang zwischen Antrag und Bewilligung, zum Anderen daraus, dass die Projektskizzen bereits Gegenstand des Antrages vom 4. August 2011 waren. Da der Kläger mit dem zweiten Antrag im Übrigen unterlegen ist und mit dem ersten Antrag obsiegt, ergibt sich eine hälftige Kostenteilung. Dies gilt angesichts des Verzichtes der Beklagten auf eine weitere Gebührenerhebung auch hinsichtlich des erledigten Streites über die Gebühren.

Der Vollstreckungsausspruch folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 709 Satz2, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §124a Abs.1 Satz1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zur Entwicklung der Rechtsprechung zu §3 Nr.3 lit. a IFG zugelassen.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf

5.520,00 Euro

festgesetzt. Hinsichtlich des Informationszugangs wird wegen des sachlichen Zusammenhangs der begehrten Informationen der Auffangstreitwert nach §52 Abs.2 GKG einmal angesetzt. Hinzu kommt der Betrag der Gebühren, soweit der Kläger sie mit seinem ursprünglich angekündigten Klageantrag angegriffen hat.