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Aktenzeichen
OVG 12 B 9.12
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0628.OVG12B9.12.0A
Datum
28. Juni 2013
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen des Auswärtigen Amtes, die seinen Einsatz als internationaler Wahlbeobachter betreffen.

Der Kläger war seit der Gründung im Jahre 2002 Mitglied des sog. Expertenpools des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF), einer gemeinnützigen GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte ist. In Absprache mit dem Auswärtigen Amt obliegt dem ZIF u.a. die Vermittlung und Nominierung von Bewerbern für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungsmissionen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Über Vermittlung des ZIF war der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach international als Wahlbeobachter tätig, zuletzt im Jahre 2010 für drei Monate anlässlich der Präsidentenwahlen in der Ukraine. Am Ende dieser Mission erstellte die zuständige Koordinatorin einen Evaluierungsbericht, in dem auch das Verhalten des Klägers bewertet wurde. Nach Angaben des Klägers wurden die entsprechenden Passagen nach einem Gespräch mit dem Leiter der Mission aus dem Bericht entfernt und eine neue Evaluation erstellt; das Auswärtige Amt wurde vom Kläger über den Vorgang informiert.

In einem persönlichen Gespräch am 29. Juni 2010 teilte die Direktorin des ZIF dem Kläger mit, dass er künftig nicht mehr in dem Expertenpool geführt und für internationale Einsätze nominiert werde, da es zu mehreren Beschwerden über sein Verhalten bei vorangegangenen Missionen gekommen sei. Die Bitte des Klägers, ihm Auskunft über die Herkunft und den Inhalt der Beschwerden zu geben, lehnte sie ab. Die Beschwerden und weitere Bemühungen des Klägers um Aufklärung sind Gegenstand eines beim Auswärtigen Amt geführten Verwaltungsvorgangs.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2010 beantragte der Kläger gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ihm schriftlich Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem faktischen Ausschluss aus dem ZIF-Expertenpool geführt haben, und ihm Akteneinsicht in den gesamten ihn betreffenden Verwaltungsvorgang zu gewähren.

Auf den Antrag übersandte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2011 teilweise geschwärzte Kopien des Verwaltungsvorgangs. Hinsichtlich der vorgenommenen Schwärzungen lehnte sie den begehrten Informationszugang unter Berufung auf die dem Schutz internationaler Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen und dem Schutz personenbezogener Daten dienenden Ausschlussgründe des §3 Nr.1 Buchst. a, §3 Nr.7 und §5 Abs.1 IFG ab.

Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 hielt die Beklagte an den vorgenannten Ausschlussgründen fest. Zu den von §3 Nr.1 Buchst. a IFG geschützten Belangen gehöre auch das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik zur OSZE, deren Zielen und Standards Deutschland als Teilnehmerstaat verpflichtet sei. Dies gelte auch im Rahmen internationaler Wahlbeobachtungsmissionen; die von deutscher Seite entsandten Mitglieder müssten bestimmte Grundsätze wie Neutralität, Objektivität und Diskretion einhalten. Nachdem das ZIF über einen konkreten Vorfall bei einer Mission vertraulich Kenntnis erlangt habe, seien die Leistung und das Verhalten des Klägers eingehend mit der Folge eines Ausschlusses aus dem Expertenpool geprüft worden. Die Einzelheiten dieses Vorfalls könnten nicht öffentlich diskutiert werden, weil dies die Qualität und Glaubwürdigung der Wahlbeobachtungsmissionen insgesamt in Frage stellen würde. Insbesondere würde eine Offenlegung der begehrten Informationen das auf Dauer angelegte Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik zur OSZE, zu den Empfangsstaaten derartiger Missionen und zu den diplomatischen Mitarbeitern anderer Teilnehmerstaaten der OSZE beschädigen. Die von einem Dritten aufgrund der besonderen Natur des Vorfalls vertraulich übermittelte Information unterliege zudem dem Schutz des §3 Nr.7 IFG. Der Dritte sei ausdrücklich am Verfahren beteiligt worden und habe sein fortbestehendes Interesse an einer vertraulichen Behandlung deutlich gemacht. Auch die Bundesrepublik habe ein eigenes Interesse daran, nur besonders geeignete Personen für OSZE-Missionen zu nominieren und gegebenenfalls vertraulich über mögliches Fehlverhalten informiert zu werden. Die Identität des Dritten sei schließlich auch als personenbezogenes Datum gemäß §5 Abs.1 IFG geschützt. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die begehrten Informationen direkt mit dem aktuellen Dienstverhältnis und einem vergangenen Mandat des Dritten im Zusammenhang stünden und daher nach Absatz2 der Vorschrift vom Informationszugang ausgeschlossen seien. Der Versagungsgrund des §5 IFG stehe auch einer Offenlegung des konkreten Vorwurfs entgegen, da dies zwangsläufig zu einer Identifizierung des Dritten führen würde.

Mit der am 9. Juni 2011 erhobenen Klage hat der Kläger unter teilweiser Aufhebung der vorgenannten Bescheide begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm vollständig Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. März 2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass dem Kläger nach §1 Abs.1 Satz1 IFG ein Anspruch auf die begehrte Auskunft zustehe. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe lägen nicht vor. Darlegungspflichtig für das Vorliegen von Ausschlussgründen sei die informationspflichtige Stelle; die Gründe für die Ablehnung des Informationszugangs müssten hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Daran fehle es vorliegend.

Die von der Beklagten im Rahmen des Versagungsgrundes des §3 Nr.1 Buchst. a IFG angeführten Ziele seien so weit definiert, dass sie sich jenseits des ihr gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums bewegten. Sie ließen eine grundsätzlich der Einschätzung der Bundesregierung vorbehaltene außenpolitische Strategie nicht erkennen, sondern erschöpften sich in der allgemeinen Umschreibung eines wechselseitigen Wohlwollens insbesondere auf der Ebene persönlicher Beziehungen zu Angehörigen ausländischer Staaten und Organisationen. Zudem fehle es hinsichtlich der Prognose eines möglichen Eintritts nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut an einer überzeugenden Begründung. Der Hinweis, dass eine Offenlegung von Informationen, die der Bundesrepublik von Mitgliedern anderer OSZE-Staaten vertraulich mitgeteilt worden seien, die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit in hohem Maße gefährden würde, sei schon deshalb nicht tragfähig, weil innerhalb der jeweiligen von der OSZE durchgeführten Wahlbeobachtungsmissionen unstreitig eine Evaluierung stattfinde, bei der auch kritikwürdiges Verhalten einzelner Wahlbeobachter angesprochen werden könne. Jedenfalls sei kein hinreichender Zusammenhang mit den auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen Staaten und internationalen Organisationen erkennbar, wenn hier in Rede stehende privat übermittelte Erkenntnisse aus einer bereits beendeten Mission an die Öffentlichkeit gelangten.

Ebenso wenig könne sich die Beklagte mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG berufen. Dass der Informationsperson von der Direktorin des ZIF Vertraulichkeit zugesichert und im Drittbeteiligungsverfahren ein fortbestehendes Interesse an der Geheimhaltung geltend gemacht worden sei, genüge dafür nicht. Über die vereinbarte Vertraulichkeit hinaus setze der Ausschlussgrund ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der vertraulichen Behandlung der Informationen voraus. Dies ergebe sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang des §3 Nr.7 IFG mit den weiteren im Gesetz geregelten Versagungsgründen, die als Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen seien. Substantiierte Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Dritten bestünden nach den Angaben der Beklagten nicht. Mit Blick auf die ohnehin stattfindenden Evaluierungen sei auch nicht ersichtlich, dass das ZIF im konkreten Fall für seine Aufgabenerfüllung auf vertrauliche Informationen des Dritten angewiesen sei. Soweit mit den Evaluierungen ein Verfahren vorgesehen sei, in dem auf dem Dienstweg auch eventuelle Beanstandungen des Verhaltens der entsandten Wahlbeobachter übermittelt werden könnten, sei es insbesondere nicht als schutzwürdig anzusehen, auf informellen Kanälen und unter dem Schutz der Vertraulichkeit Vorhaltungen zu transportieren, zu denen der Kläger nicht Stellung nehmen könne.

Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Schutzes personenbezogener Daten überwiege das Informationsinteresse des Klägers das entgegenstehende Interesse des Dritten an einer Geheimhaltung. Die Regelung des §5 Abs.2 IFG stehe der Gewährung von Informationszugang nicht entgegen. Hinsichtlich des Klägers seien die streitbefangenen Informationen zwar vergleichbar mit Personalaktendaten, die von dem Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst seien; der Kläger habe in Bezug auf die ihn betreffenden Informationen jedoch kein Geheimhaltungsinteresse. Bei dem Informationsgeber liege ein unmittelbarer Bezug zu seinem Dienstverhältnis ausweislich der Angaben der Beklagten nicht vor. Ebenso wenig habe die Beklagte nachvollziehbare Gründe für ein individuelles schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Dritten dargelegt. Bei der gebotenen Abwägung sprächen daher die erheblichen Folgen, die die Angaben der Informationsperson für die langjährige Tätigkeit des Klägers als Experte bei internationalen Missionen gehabt hätten, für ein überwiegendes Informationsinteresse.

Gegen die vorgenannte Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht im Rahmen des §3 Nr.1 Buchst. a IFG bemängelt, dass es an der Darlegung einer erkennbaren außenpolitischen Strategie fehle. Auch bloßen „Zuständen“ diplomatischen Wohlwollens komme, unabhängig von etwaigen konkreten „Projekten“ der Bundesregierung, ein erheblicher Eigenwert zu. Soweit - wie vorliegend - eine Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern, die im Rechtskreis der Bundesregierung tätig seien, unter der ausdrücklichen Bitte um Vertraulichkeit von einem höherrangigen ausländischen Diplomaten ausgehe, könne bereits eine Verletzung dieser Vertraulichkeitszusage an sich als eklatanter diplomatischer Formverstoß offenkundig zu einer empfindlichen Störung im Verhältnis zu dessen Entsendestaat oder der durch ihn repräsentierten internationalen Organisation führen. Dies gelte unabhängig davon, ob zeitgleich bilaterale oder multilaterale Verhandlungen stattfänden; das „diplomatische Schadenspotential“ eines solchen Formverstoßes bestehe auch für zukünftige diplomatische Anliegen. Die Wahrung der diplomatischen Form sei daher kein Selbstzweck, sondern eine notwendige Vorstufe zur materiellen Verwirklichung außenpolitischer Zielsetzungen der Bundesregierung.

In Bezug auf den vom Kläger begehrten Informationszugang gehe es konkret um die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu drei Völkerrechtssubjekten, neben dem Entsendestaat des Informationsgebers und der OSZE auch dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission. Soweit der Informationsgeber einer Herausgabe der vertraulich übermittelten Informationen nicht zugestimmt habe, sei die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zu seinem Entsendestaat keineswegs fernliegend. Gleiches gelte für das Verhältnis der Bundesrepublik zur OSZE. Eine besondere diplomatische Brisanz komme einer Offenlegung der Informationen vor allem im Verhältnis zum Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission zu. Da es sich bei derartigen Missionen um völkerrechtlich sensible Angelegenheiten handele, könnten interne Unstimmigkeiten oder nach außen bekanntgewordene Kritik am Verhalten einzelner Beobachter dem Ansehen der Mission schaden und das Verhältnis zum Empfangsstaat belasten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn es - wie vorliegend - um mehrfaches und massives persönliches Fehlverhalten gehe. Eine Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen könne daher auch gegenwärtig noch dem Ansehen der Mission in dem betreffenden Gastland abträglich sein, insbesondere wenn sich der Kläger zu einer öffentlichen Rechtfertigung der erhobenen Vorwürfe gehalten sehe. Würde das Gastland diese Rechtfertigungen als nicht stichhaltig bestreiten, hätte dies Auswirkungen auf die Bereitschaft von Gastländern, künftig der Entsendung von Wahlbeobachtungsmissionen zuzustimmen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige auch die Durchführung von Evaluierungen nicht die Ablehnung des Ausschlussgrundes. Zwar sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Beschwerden, die von Seiten leitender Mitarbeiter innerhalb dieses Systems behandelt würden, trotz durchaus auch offen zu Tage tretenden Streits regelmäßig nicht zu einer Störung im diplomatischen Gefüge der OSZE oder im Verhältnis zum Empfangsstaat führten. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass selbst massivsten Beschwerden keinerlei diplomatische Brisanz zukomme. Der Bundesregierung müsse es ebenso wie der Missionsleitung in Einzelfällen wie dem vorliegenden freistehen, eine besondere diplomatische Relevanz anzunehmen und sich für eine Behandlung der Sache außerhalb des üblichen Verfahrens zu entscheiden. Im Übrigen erfolgten seit 2010 keine Evaluierungen von OSZE-Wahlbeobachtungen mehr.

Zudem sei der Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG erfüllt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Vorschrift über die vereinbarte Vertraulichkeit hinaus ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der Geheimhaltung voraussetze. Eine Differenzierung zwischen subjektiven Interessen und deren objektiven Bewertung anhand des Merkmals der „Schutzwürdigkeit“ sei dem Gesetz - etwa beim Schutz personenbezogener Daten - nicht fremd. Soweit §3 Nr.7 IFG seinem Wortlaut nach nicht auf eine solche objektive Bewertung abstelle, sei für eine einschränkende Auslegung seines Anwendungsbereichs kein Raum. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe im Übrigen auch rein tatsächlich, insbesondere in dem hier in Rede stehenden Bereich der diplomatischen Beziehungen, zu fragwürdigen Konsequenzen. Im Rahmen des diplomatischen Austauschs werde immer wieder an Mitarbeiter der Bundesregierung unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit herangetreten; dieser Austausch dürfe nicht unter das „Damoklesschwert“ einer im Einzelfall zu treffenden Abwägungsentscheidung gestellt werden. Im Gegenteil spreche - selbst auf der Grundlage der erstinstanzlichen Auffassung - viel dafür, diesen Bereich grundsätzlich als schutzwürdig anzusehen, ohne dass es zusätzlicher einzelfallbezogener Darlegungen bedürfe. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse lasse sich vorliegend auch nicht mit dem Hinweis auf ein ohnehin vorgesehenes Evaluierungsverfahren verneinen. Ein solches Verfahren sei weder nach nationalem Recht noch durch völkerrechtliche Vereinbarungen vorgegeben. Weder dem Auswärtigen Amt noch dem ZIF seien die persönlichen Beurteilungen offiziell von der Durchführungsorganisation der Wahlbeobachtungsmission zugeleitet worden. Ein offizieller Dienstweg existiere daher nicht; die über die Vermittlung des ZIF entsandten Wahlbeobachter hätten ihre Beurteilungen lediglich freiwillig zur Verfügung gestellt. Neben diesem rudimentären und seit 2010 ohnehin abgeschafften Verfahren müsse in Ausnahmefällen Raum für einen Rückgriff auf informelle Informationswege bleiben. Die Frage, ob ein derartiger Ausnahmefall diplomatisch geboten erscheine, obliege allein der Einschätzungsbefugnis der Bundesregierung.

Das Informationsinteresse des Klägers überwiege auch nicht das entgegenstehende Interesse des Informationsgebers am Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG. Aus der Art der streitbefangenen Informationen lasse sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Interesses des Klägers nicht herleiten. Eine Vergleichbarkeit mit Personalaktendaten liege entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Ebenso wenig wie der Kläger beanspruchen könne, in den Expertenpool des ZIF aufgenommen oder als Wahlbeobachter eingesetzt zu werden, stehe ihm ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zu den Hintergründen derartiger Entscheidungen zu. An die Darlegung des schutzwürdigen Interesses des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs dürften vorliegend keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Da der Kreis der möglichen Informanten sehr überschaubar sei, würde eine Konkretisierung seiner Interessen die Möglichkeit einer Identifizierung seitens des Klägers eröffnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei den durchgeführten Evaluationen um einen offiziellen und vorgeschriebenen Akt gehandelt habe. Jeder Entsendestaat habe über das in Warschau ansässige Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE die seine Langzeitwahlbeobachter betreffenden Evaluationsberichte erhalten. Auf anonym oder vertraulich übermittelte Informationen sei die Beklagte daher nicht angewiesen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

  1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben, ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das beklagte Auswärtige Amt gehört zu den anspruchsverpflichteten Bundesbehörden. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des §2 Nr.1 IFG. Die in Rede stehenden Beschwerden dienen amtlichen Zwecken. Sie sind im Zusammenhang mit den vom ZIF für die Beklagte wahrgenommenen Aufgaben angefallen und Gegenstand eines beim Auswärtigen Amt geführten Verwaltungsvorgangs geworden. Auf den Urheber der Information stellt das Gesetz nicht ab. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs werden auch Informationen, die einer Bundesbehörde dauerhaft etwa von ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen zugehen, Bestandteil der amtlichen Informationen des Bundes (BT-Drs. 15/4493, S.7).

  2. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen.

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund des §3 Nr.1 Buchst. a IFG nicht eingreift. Nach der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Schutzgut des Ablehnungsgrundes sind die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (BT-Drs. 15/4493, S.9). Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Bundesregierung hinsichtlich der Regelung dieser auswärtigen Beziehungen grundsätzlich ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zu, der sich mangels rechtlicher Kriterien weithin der gerichtlichen Kontrolle entzieht. Welche außenpolitischen Ziele mit Hilfe welcher Strategie verfolgt werden, bestimmt die Bundesregierung. Wann sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie auswirken kann, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die von ihr verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 15).

Soweit §3 Nr.1 Buchst. a IFG nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut fordert, bedarf es danach einer Prognoseentscheidung der informationspflichtigen Behörde, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Dabei folgt bereits aus dem Gebot einer engen Auslegung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, dass der mögliche Eintritt von Nachteilen ein gewisses Gewicht haben muss; rein theoretische und eher fernliegende Befürchtungen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bei Gewährung des Informationszugangs. Die Feststellung derartiger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Behörde die plausible und nachvollziehbare Darlegung von Umständen voraus, aus denen sich im jeweiligen Einzelfall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Auch wenn die in die Zukunft gerichtete Beurteilung, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, notwendiger Weise mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, ist die erforderliche Prognose gerichtlich jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 37 ff. zum Ausschlussgrund des §3 Nr.1 Buchst. e IFG; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 19 f.).

Gemessen an den vorstehenden Anforderungen fehlt es auch im Berufungsverfahren an einer nachvollziehbaren und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhenden Darlegung der Beklagten, dass die Gewährung des begehrten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die geschützten diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen haben kann. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, dass bereits bloßen „Zuständen“ diplomatischen Wohlwollens, auch unabhängig von vielfach noch nicht absehbaren konkreten Projekten und Zielsetzungen der Bundesregierung, ein erheblicher Eigenwert zukomme. Soweit ausländische Diplomaten aus eigener Initiative und unter der ausdrücklichen Bitte um Vertraulichkeit den Kontakt zu im Rechtskreis der Bundesregierung tätigen Mitarbeitern suchten, könne schon eine Verletzung dieser Vertraulichkeitszusage an sich - als eklatanter diplomatischer Formverstoß - offenkundig zu einer empfindlichen Störung im Verhältnis zum Entsendestaat oder der repräsentierten internationalen Organisation führen. Das „diplomatische Schadenspotential“ eines solchen Formverstoßes sei nicht davon abhängig, ob zeitgleich bilaterale oder multilaterale Verhandlungen stattfänden. Die Wahrung der diplomatischen Form sei auch mit Blick auf zukünftige diplomatische Anliegen kein Selbstzweck, sondern stets notwendige Vorstufe zur Verwirklichung außenpolitischer Zielsetzungen der Bundesregierung.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Sie zielen der Sache nach, soweit die Beklagte ohne Angabe konkreter Tatsachen auf bloße Zustände diplomatischen Wohlwollens und die Wahrung der diplomatischen Form verweist, darauf ab, die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen allgemein und abstrakt von dem grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang auszunehmen. Für eine derartige umfassende Ausnahme ist nach der Konzeption des Gesetzes kein Raum. Bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, kann die gebotene prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut zwar auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass im Ergebnis im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption eine Bereichsausnahme für die gesamte - oder wie hier: eine bestimmte - Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Eine echte Bereichsausnahme hat der Gesetzgeber lediglich in §3 Nr.8 IFG für die dort genannten Bereiche vorgesehen. Bei den übrigen Ausschlussgründen ist unter Berücksichtigung der konkret in Rede stehenden Informationen stets eine den tatbestandlichen Anforderungen entsprechende Einzelfallprüfung erforderlich (Schoch, IFG, 2009, Vorb §§3 bis 6 Rn. 35). In Bezug auf den diplomatischen Verkehr der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen ist es danach zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung auf allgemeine, in der Vergangenheit aufgrund einer Vielzahl von Einzeleindrücken erworbene Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Bloße Mutmaßungen über eventuell zu erwartende Belastungen dieser Beziehungen, die im Ergebnis auf eine umfassende Bereichsausnahme für den diplomatischen Verkehr abzielen, reichen für die Anerkennung des Versagungsgrundes jedoch nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass das in den Schutzbereich des §3 Nr.1 Buchst. a IFG fallende diplomatische Vertrauensverhältnis, wie die Beklagte meint, keine konkrete „Projektgebundenheit“ erfordert. Dass der Versagungsgrund unabhängig von konkreten bilateralen oder multilateralen Verhandlungen eingreift, ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit §3 Nr.3 a IFG, der die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen schützt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bereichsausnahme für den diplomatischen Dienst hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten, die sich auf die diplomatischen Beziehungen zu dem Entsendestaat des Informationsgebers, der OSZE und dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission beziehen, vermögen die Prognose nachteiliger Auswirkungen gleichfalls nicht zu tragen. Hinsichtlich des Verhältnisses zum Entsendestaat und der OSZE erschöpft sich der Vortrag der Beklagten in dem Hinweis, dass der betroffene Diplomat einer Herausgabe der von ihm übermittelten Informationen nicht zugestimmt habe. Aus dieser Tatsache zieht die Beklagte ohne Weiteres den Schluss, dass die Informationen entgegen dem erklärten Willen dieses Staates zugänglich gemacht werden würden. Die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zu diesem Staat sei insoweit „keineswegs fernliegend“; nichts anderes gelte für das Verhältnis zur OSZE. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der Eigenart diplomatischer Beziehungen nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Umstand, dass ausländische Staaten oder internationale Organisationen mit der Bekanntgabe bestimmter Informationen nicht einverstanden sind, ein deutliches Indiz dafür sein, dass im Falle der Gewährung des Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die bestehenden Beziehungen drohen. Vorliegend fehlt es jedoch an einer plausiblen Darlegung, dass das Verhalten des Informationsgebers mit dem erklärten Willen des Entsendestaates und der OSZE gleichzusetzen ist. Tragfähige Anhaltspunkte, dass sowohl der Heimatstaat des betroffenen Diplomaten als auch die OSZE nicht mit einer Offenlegung der hier konkret in Rede stehenden Informationen einverstanden sind, hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Auf bloße Mutmaßungen kann der Versagungsgrund - wie dargelegt - nicht gestützt werden.

Eine besondere diplomatische Brisanz der Informationsgewährung sieht die Beklagte vor allem mit Blick auf die Beziehungen zu dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission. Dabei kann es sich, soweit sie auf den konkreten Einzelfall abstellt und auf „mehrfaches und massives persönliches Fehlverhalten“ des Klägers verweist, nur um die Ukraine handeln, dem letzten Einsatzort des Klägers als Langzeitwahlbeobachter. Auch insoweit ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten indes nicht erkennbar, dass die konkrete Möglichkeit diplomatischer Verstimmungen und Störungen bei einer Offenlegung der von dritter Seite übermittelten Informationen besteht. Der bloße Hinweis, dass Informationen über das Fehlverhalten des Klägers auch heute noch dem Ansehen der Mission abträglich wären und maßgebliche Auswirkungen auf die Zustimmung zur Durchführung künftiger internationaler Wahlbeobachtungen haben könnten, genügt dafür nicht. Wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, haben sich alle Teilnehmerstaaten der OSZE grundsätzlich dazu verpflichtet, internationalen Wahlbeobachtungsmissionen zuzustimmen. Zu den Teilnehmerstaaten der OSZE gehört auch die Ukraine, die derzeit den amtierenden Vorsitz innehat. Unter internationaler Beobachtung haben zuletzt im Oktober 2012 Parlamentswahlen in der Ukraine stattgefunden. Dass die Bekanntgabe von Informationen, die sich - wie hier - auf eine abgeschlossene, mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegende Mission beziehen, auch heute noch besondere Brisanz für das diplomatische Verhältnis zur Ukraine hat und deren Zustimmung zu künftigen Wahlbeobachtungen ernsthaft gefährden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auf welche konkreten Umstände die Beklagte ihre Einschätzung stützt, hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Soweit sie erneut auf den völkerrechtlich generell sensiblen Charakter von Wahlbeobachtungsmissionen verwiesen hat, vermag dies die gebotene einzelfallbezogene Darlegung, dass sich die Informationsgewährung nachteilig auf die geschützten diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik zu dem betreffenden ausländischen Staat auswirken kann, nicht zu ersetzen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Falle des Klägers nach Abschluss der Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine unstreitig eine Evaluierung stattgefunden hat, die sich auch auf sein Verhalten als Wahlbeobachter bezog. Nach den eigenen Angaben der Beklagten haben innerhalb dieses Systems bekanntgewordene Beschwerden und Beanstandungen regelmäßig nicht zu diplomatischen Störungen im Verhältnis zur OSZE oder zum Empfangsstaat der Mission geführt. Unter diesen Umständen hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, warum gerade im Falle des Klägers bei einer Offenlegung der streitigen Informationen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik besteht. Der pauschale, nicht näher konkretisierte Hinweis, es müsse der Missionsleitung und der Bundesregierung in Einzelfällen wie dem vorliegenden freistehen, eine besondere diplomatische Relevanz anzunehmen und sich für eine Behandlung außerhalb des Evaluierungsverfahrens zu entscheiden, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Mangels näherer Angaben der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen „Gastländern“ im Falle der Informationsgewährung negativ betroffen sein können.

b) Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Schutz zugesicherter Vertraulichkeit berufen. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt der geltend gemachte Versagungsgrund des §3 Nr.7 IFG den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht schon deshalb aus, weil dem Informationsgeber von der Direktorin des ZIF Vertraulichkeit zugesichert worden ist.

Nach §3 Nr.7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der offen formulierte Wortlaut der Vorschrift steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, neben der vereinbarten Vertraulichkeit setze der Versagungsgrund ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der vertraulichen Behandlung der Information voraus, nicht entgegen. Er stellt nicht nur auf das Vorliegen einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Information ab, sondern verweist ausdrücklich auch auf ein fortbestehendes Interesse des Dritten an der Verschwiegenheit der Verwaltung. Nach welchen Maßstäben sich dieses Interesse beurteilt, gibt der Gesetzeswortlaut nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass nicht allein die Vertraulichkeit einer Information ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse begründen kann, lassen sich allenfalls der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen (BT-Drs. 15/4493, S.11). Soweit darin u.a. darauf verwiesen wird, dass der Schutz vertraulicher Informationen auch anderen Rechtsvorschriften zu Grunde liege, wird beispielhaft die Regelung in §29 Abs.2 Alt. 3 VwVfG angeführt, nach der das Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn die Vorgänge wegen „berechtigter“ Interessen Dritter geheim zu halten sind. Dies spricht dafür, dass mit dem absoluten Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG auch nach Auffassung des Gesetzgebers vertrauliche Informationen nur insoweit geschützt werden, als objektiv ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit besteht.

Jedenfalls ist eine entsprechende Auslegung sowohl mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift als auch die Gesetzessystematik geboten. §3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange gegen drohende Nachteile im Falle eines Informationszugangs. Bei den in den Nummern1 bis 8 aufgeführten Verweigerungsgründen handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die von unterschiedlichen materiellen Anforderungen abhängen und nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen sind (BT-Drs. 15/4493, S.9). Nur bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen ist zum Schutz öffentlicher Interessen ein Geheimhaltungsbedürfnis anzuerkennen, das dem Anspruch auf grundsätzlich freien Informationszugang entgegengehalten werden kann. Diese im Einzelnen geregelten Ausschlusstatbestände würden unterlaufen, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führen würde. Eine vertrauliche Informationserhebung oder -übermittlung ist in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Der Anspruch auf Informationszugang wäre damit letztlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt; er könnte sowohl einseitig durch den Informationsgeber und die Behörde als auch durch eine gegenseitig vereinbarte Vertraulichkeit unterlaufen werden. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe einen derart weiten, unabhängig von der tatsächlichen Schutzwürdigkeit der Information eingreifenden Ausschlussgrund schaffen wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Anwendungsbereich des §3 Nr.7 IFG erst dann eröffnet ist, wenn neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. zum Ausschlussgrund des §3 Nr.4 IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 53 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - NVwZ 2010, 326 Rn. 16 ff.; Schoch, a.a.O., §3 Rn. 192; Scherzberg/Solka, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2012, §3 IFG Rn. 156).

Ein den vorstehenden Anforderungen entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung der hier in Rede stehenden Informationen hat die Beklagte nicht dargelegt. In Bezug auf den Informationsgeber hat sie im Ausgangsbescheid lediglich ohne nähere Angaben darauf verwiesen, dass eine Offenlegung seinem öffentlichen und berufsspezifischen Ansehen schaden und damit das Vertrauensverhältnis, das speziell den diplomatischen Beziehungen zu Grunde liege, erheblich verletzen würde. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die Wahrung der vereinbarten Vertraulichkeit auch gegenwärtig noch zur Vermeidung drohender Nachteile erforderlich wäre, sind damit nicht dargetan. Soweit sie darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Versagungsgrund auf die „Besonderheiten des diplomatischen Austauschs“ verweist und im Falle von vertraulichen Informationen, die von Diplomaten oder sonstigen Mitarbeitern ausländischer Regierungen stammen, eine weitere Darlegung schutzwürdiger Interessen „schon strukturell“ nicht für erforderlich erachtet, reklamiert sie der Sache nach wiederum eine faktische Bereichsausnahme für den diplomatischen Dienst. Dafür gibt das Gesetz aus den bereits vorgenannten Gründen nichts her. Ob der dem Schutz öffentlicher Interessen dienende Versagungsgrund des §3 Nr.7 IFG überhaupt im Falle eines lediglich einseitig vorliegenden Vertraulichkeitsinteresses des Dritten erfüllt sein kann, bedarf danach keiner Entscheidung.

Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Beklagten erkennbar, dass die Gewährung von Informationszugang geeignet ist, die behördliche Aufgabenerledigung zu gefährden (vgl. Schoch, a.a.O., §3 Rn. 192). Im Falle des Klägers hat unstreitig nach Abschluss der Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine eine Evaluierung stattgefunden. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Verfahrens, das nach den erstmaligen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits seit 2010 eingestellt worden sein soll, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass im Rahmen der Evaluierung eventuelle Beanstandungen des Verhaltens einzelner Wahlbeobachter hätten übermittelt werden können. Für die Annahme, die Beklagte sei im konkreten Fall für ihre Aufgabenerfüllung auf ihr vertraulich zugetragene Informationen Dritter angewiesen, ist danach kein Raum. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er das Auswärtige Amt über die aufgetretenen Unstimmigkeiten bei seinem letzten Einsatz als Wahlbeobachter unter Übersendung der entsprechenden Evaluationsberichte unterrichtet habe. Warum nicht bereits diese Unterrichtung für die Beklagte hätte Anlass geben können, den damaligen Vorgängen auch unabhängig von vertraulich übermittelten Beschwerden gegen das Verhalten des Klägers nachzugehen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

c) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist schließlich auch nicht durch §5 Abs.1 Satz1 IFG ausgeschlossen. Danach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht sich auf vom Versagungsgrund geschützte personenbezogene Daten. Soweit er Auskunft über den Ursprung der Beschwerden begehrt, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben, stellt die Identität des Informationsgebers eine personenbezogene Einzelangabe dar. Im Übrigen sind auch Äußerungen und Angaben zur Sache, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlauben, als personenbezogene Daten vom Schutzbereich erfasst. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten würde eine Offenlegung des Inhalts der streitgegenständlichen Beschwerden jedenfalls dem Kläger die Möglichkeit der Identifizierung des Informationsgebers eröffnen. Eine Einwilligung des Dritten liegt nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach §8 Abs.1 IFG nicht vor. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Informationsinteresse des Klägers bei der danach gebotenen Abwägung das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiegt.

Der Auskunftsanspruch des Klägers richtet sich nicht auf Informationen im Sinne des §5 Abs.2 IFG, bei denen das Ergebnis der Abwägung bereits gesetzlich zu Gunsten eines Ausschlusses des Informationszugangs vorgegeben ist. Soweit die Beschwerden das dienstliche Verhalten des Klägers betreffen, handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts allenfalls aus der Sicht des Klägers um Informationen aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Für den Informationsgeber wird ein derartiger Zusammenhang von der Beklagten lediglich behauptet, ohne dies nachvollziehbar darzulegen. Allein der Hinweis auf ein aktuell bestehendes Dienstverhältnis und ein „vergangenes“ Mandat genügt dafür nicht. §5 Abs.2 IFG schließt einen Informationszugang nicht schon deshalb aus, weil der Dritte in einem Dienst-, Amts- oder Mandatsverhältnis steht. Vielmehr müssen die konkret begehrten Informationen einen Zusammenhang mit diesen beruflichen Verhältnissen aufweisen; Amts- und Mandatsträger sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe personenbezogener Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes mitteilen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 40.11 - juris Rn. 27). Ein solcher dienstlicher Zusammenhang lässt sich dem Vorbringen der Beklagten, die im Berufungsverfahren zu §5 Abs.2 IFG nicht weiter Stellung genommen hat, nicht entnehmen.

Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (Urteil des Senats vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 Rn. 25). Ein schützenswertes Interesse des Dritten an der Geheimhaltung lässt sich danach nicht allein mit dem Ergebnis des durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens begründen. Dass der Informationsgeber, wie von der Beklagten vorgetragen, einer Identifizierung seiner Person unmissverständlich widersprochen habe und sein Geheimhaltungsinteresse mit Blick auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu respektieren sei, vermag die gesetzlich ausdrücklich vorgegebene Interessenabwägung im Einzelfall nicht zu ersetzen. Anhaltspunkte für ein in die Abwägung einzustellendes schutzwürdiges Interesse des Dritten ergeben sich danach allenfalls aus der Angabe der Beklagten, der Informant habe den Kläger im Beteiligungsverfahren als „potenziell gefährliche Person“ geschildert, der eine „unvorhersehbare Reaktion“ zugetraut werde. Den damit erkennbar angesprochenen Folgen einer Offenlegung der streitigen Informationen kommt zwar durchaus Gewicht zu. Die Angaben der Beklagten erschöpfen sich jedoch in einer bloßen Wiedergabe der subjektiven Einschätzung des Informationsgebers. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung von einem gewissen Mindestmaß an Plausibilität getragen wird und nicht auf bloßen subjektiven Befürchtungen oder persönlichen Abneigungen beruht, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneuter Einsatz des Klägers als internationaler Wahlbeobachter und damit ein Zusammentreffen mit dem Informanten im Rahmen von OSZE-Wahlbeobachtungsmissionen als ausgeschlossen anzusehen ist. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, auch außerhalb des Expertenpools des ZIF als Wahlbeobachter entsandt zu werden, ist für den Kläger erkennbar rein theoretisch. Für die Annahme einer tatsächlich drohenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Informationsgebers fehlt es danach an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten.

Dem geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Dritten hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ein überwiegendes Interesse des Klägers am Informationszugang gegenübergestellt. Der Kläger macht der Sache nach kein „Jedermann-Recht“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG geltend. Vielmehr begehrt er als unmittelbar Betroffener Zugang zu Informationen, die sich auf die Bewertung seines dienstlichen Verhaltens beziehen und die erhebliche nachteilige Folgen für seine langjährige Tätigkeit als Experte bei internationalen Missionen hatten. Seinem Informationsinteresse kommt schon aufgrund dieser Betroffenenstellung ein erhebliches Gewicht zu. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger letztlich aufgrund von Informationen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann und zu denen er nicht Stellung beziehen kann, generell von zukünftigen Missionen ausgeschlossen worden ist. Dass ihm nach dem Vorbringen der Beklagten weder ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Expertenpool des ZIF noch auf Entsendung als Wahlbeobachter zusteht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Klägers auf Informationszugang Versagungsgründe entgegengehalten werden können, hängt nicht von dem Bestehen anderweitiger gesetzlicher Ansprüche ab. Die Tatsache, dass er selbst Betroffener der hier in Rede stehenden Informationen ist, wird davon nicht berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 Satz1 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen des Auswärtigen Amtes, die seinen Einsatz als internationaler Wahlbeobachter betreffen.

Der Kläger war seit der Gründung im Jahre 2002 Mitglied des sog. Expertenpools des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF), einer gemeinnützigen GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte ist. In Absprache mit dem Auswärtigen Amt obliegt dem ZIF u.a. die Vermittlung und Nominierung von Bewerbern für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungsmissionen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Über Vermittlung des ZIF war der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach international als Wahlbeobachter tätig, zuletzt im Jahre 2010 für drei Monate anlässlich der Präsidentenwahlen in der Ukraine. Am Ende dieser Mission erstellte die zuständige Koordinatorin einen Evaluierungsbericht, in dem auch das Verhalten des Klägers bewertet wurde. Nach Angaben des Klägers wurden die entsprechenden Passagen nach einem Gespräch mit dem Leiter der Mission aus dem Bericht entfernt und eine neue Evaluation erstellt; das Auswärtige Amt wurde vom Kläger über den Vorgang informiert.

In einem persönlichen Gespräch am 29. Juni 2010 teilte die Direktorin des ZIF dem Kläger mit, dass er künftig nicht mehr in dem Expertenpool geführt und für internationale Einsätze nominiert werde, da es zu mehreren Beschwerden über sein Verhalten bei vorangegangenen Missionen gekommen sei. Die Bitte des Klägers, ihm Auskunft über die Herkunft und den Inhalt der Beschwerden zu geben, lehnte sie ab. Die Beschwerden und weitere Bemühungen des Klägers um Aufklärung sind Gegenstand eines beim Auswärtigen Amt geführten Verwaltungsvorgangs.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2010 beantragte der Kläger gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ihm schriftlich Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem faktischen Ausschluss aus dem ZIF-Expertenpool geführt haben, und ihm Akteneinsicht in den gesamten ihn betreffenden Verwaltungsvorgang zu gewähren.

Auf den Antrag übersandte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2011 teilweise geschwärzte Kopien des Verwaltungsvorgangs. Hinsichtlich der vorgenommenen Schwärzungen lehnte sie den begehrten Informationszugang unter Berufung auf die dem Schutz internationaler Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen und dem Schutz personenbezogener Daten dienenden Ausschlussgründe des §3 Nr.1 Buchst. a, §3 Nr.7 und §5 Abs.1 IFG ab.

Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 hielt die Beklagte an den vorgenannten Ausschlussgründen fest. Zu den von §3 Nr.1 Buchst. a IFG geschützten Belangen gehöre auch das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik zur OSZE, deren Zielen und Standards Deutschland als Teilnehmerstaat verpflichtet sei. Dies gelte auch im Rahmen internationaler Wahlbeobachtungsmissionen; die von deutscher Seite entsandten Mitglieder müssten bestimmte Grundsätze wie Neutralität, Objektivität und Diskretion einhalten. Nachdem das ZIF über einen konkreten Vorfall bei einer Mission vertraulich Kenntnis erlangt habe, seien die Leistung und das Verhalten des Klägers eingehend mit der Folge eines Ausschlusses aus dem Expertenpool geprüft worden. Die Einzelheiten dieses Vorfalls könnten nicht öffentlich diskutiert werden, weil dies die Qualität und Glaubwürdigung der Wahlbeobachtungsmissionen insgesamt in Frage stellen würde. Insbesondere würde eine Offenlegung der begehrten Informationen das auf Dauer angelegte Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik zur OSZE, zu den Empfangsstaaten derartiger Missionen und zu den diplomatischen Mitarbeitern anderer Teilnehmerstaaten der OSZE beschädigen. Die von einem Dritten aufgrund der besonderen Natur des Vorfalls vertraulich übermittelte Information unterliege zudem dem Schutz des §3 Nr.7 IFG. Der Dritte sei ausdrücklich am Verfahren beteiligt worden und habe sein fortbestehendes Interesse an einer vertraulichen Behandlung deutlich gemacht. Auch die Bundesrepublik habe ein eigenes Interesse daran, nur besonders geeignete Personen für OSZE-Missionen zu nominieren und gegebenenfalls vertraulich über mögliches Fehlverhalten informiert zu werden. Die Identität des Dritten sei schließlich auch als personenbezogenes Datum gemäß §5 Abs.1 IFG geschützt. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die begehrten Informationen direkt mit dem aktuellen Dienstverhältnis und einem vergangenen Mandat des Dritten im Zusammenhang stünden und daher nach Absatz2 der Vorschrift vom Informationszugang ausgeschlossen seien. Der Versagungsgrund des §5 IFG stehe auch einer Offenlegung des konkreten Vorwurfs entgegen, da dies zwangsläufig zu einer Identifizierung des Dritten führen würde.

Mit der am 9. Juni 2011 erhobenen Klage hat der Kläger unter teilweiser Aufhebung der vorgenannten Bescheide begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm vollständig Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. März 2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass dem Kläger nach §1 Abs.1 Satz1 IFG ein Anspruch auf die begehrte Auskunft zustehe. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe lägen nicht vor. Darlegungspflichtig für das Vorliegen von Ausschlussgründen sei die informationspflichtige Stelle; die Gründe für die Ablehnung des Informationszugangs müssten hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Daran fehle es vorliegend.

Die von der Beklagten im Rahmen des Versagungsgrundes des §3 Nr.1 Buchst. a IFG angeführten Ziele seien so weit definiert, dass sie sich jenseits des ihr gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums bewegten. Sie ließen eine grundsätzlich der Einschätzung der Bundesregierung vorbehaltene außenpolitische Strategie nicht erkennen, sondern erschöpften sich in der allgemeinen Umschreibung eines wechselseitigen Wohlwollens insbesondere auf der Ebene persönlicher Beziehungen zu Angehörigen ausländischer Staaten und Organisationen. Zudem fehle es hinsichtlich der Prognose eines möglichen Eintritts nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut an einer überzeugenden Begründung. Der Hinweis, dass eine Offenlegung von Informationen, die der Bundesrepublik von Mitgliedern anderer OSZE-Staaten vertraulich mitgeteilt worden seien, die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit in hohem Maße gefährden würde, sei schon deshalb nicht tragfähig, weil innerhalb der jeweiligen von der OSZE durchgeführten Wahlbeobachtungsmissionen unstreitig eine Evaluierung stattfinde, bei der auch kritikwürdiges Verhalten einzelner Wahlbeobachter angesprochen werden könne. Jedenfalls sei kein hinreichender Zusammenhang mit den auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen Staaten und internationalen Organisationen erkennbar, wenn hier in Rede stehende privat übermittelte Erkenntnisse aus einer bereits beendeten Mission an die Öffentlichkeit gelangten.

Ebenso wenig könne sich die Beklagte mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG berufen. Dass der Informationsperson von der Direktorin des ZIF Vertraulichkeit zugesichert und im Drittbeteiligungsverfahren ein fortbestehendes Interesse an der Geheimhaltung geltend gemacht worden sei, genüge dafür nicht. Über die vereinbarte Vertraulichkeit hinaus setze der Ausschlussgrund ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der vertraulichen Behandlung der Informationen voraus. Dies ergebe sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang des §3 Nr.7 IFG mit den weiteren im Gesetz geregelten Versagungsgründen, die als Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen seien. Substantiierte Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Dritten bestünden nach den Angaben der Beklagten nicht. Mit Blick auf die ohnehin stattfindenden Evaluierungen sei auch nicht ersichtlich, dass das ZIF im konkreten Fall für seine Aufgabenerfüllung auf vertrauliche Informationen des Dritten angewiesen sei. Soweit mit den Evaluierungen ein Verfahren vorgesehen sei, in dem auf dem Dienstweg auch eventuelle Beanstandungen des Verhaltens der entsandten Wahlbeobachter übermittelt werden könnten, sei es insbesondere nicht als schutzwürdig anzusehen, auf informellen Kanälen und unter dem Schutz der Vertraulichkeit Vorhaltungen zu transportieren, zu denen der Kläger nicht Stellung nehmen könne.

Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Schutzes personenbezogener Daten überwiege das Informationsinteresse des Klägers das entgegenstehende Interesse des Dritten an einer Geheimhaltung. Die Regelung des §5 Abs.2 IFG stehe der Gewährung von Informationszugang nicht entgegen. Hinsichtlich des Klägers seien die streitbefangenen Informationen zwar vergleichbar mit Personalaktendaten, die von dem Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst seien; der Kläger habe in Bezug auf die ihn betreffenden Informationen jedoch kein Geheimhaltungsinteresse. Bei dem Informationsgeber liege ein unmittelbarer Bezug zu seinem Dienstverhältnis ausweislich der Angaben der Beklagten nicht vor. Ebenso wenig habe die Beklagte nachvollziehbare Gründe für ein individuelles schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Dritten dargelegt. Bei der gebotenen Abwägung sprächen daher die erheblichen Folgen, die die Angaben der Informationsperson für die langjährige Tätigkeit des Klägers als Experte bei internationalen Missionen gehabt hätten, für ein überwiegendes Informationsinteresse.

Gegen die vorgenannte Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht im Rahmen des §3 Nr.1 Buchst. a IFG bemängelt, dass es an der Darlegung einer erkennbaren außenpolitischen Strategie fehle. Auch bloßen „Zuständen“ diplomatischen Wohlwollens komme, unabhängig von etwaigen konkreten „Projekten“ der Bundesregierung, ein erheblicher Eigenwert zu. Soweit - wie vorliegend - eine Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern, die im Rechtskreis der Bundesregierung tätig seien, unter der ausdrücklichen Bitte um Vertraulichkeit von einem höherrangigen ausländischen Diplomaten ausgehe, könne bereits eine Verletzung dieser Vertraulichkeitszusage an sich als eklatanter diplomatischer Formverstoß offenkundig zu einer empfindlichen Störung im Verhältnis zu dessen Entsendestaat oder der durch ihn repräsentierten internationalen Organisation führen. Dies gelte unabhängig davon, ob zeitgleich bilaterale oder multilaterale Verhandlungen stattfänden; das „diplomatische Schadenspotential“ eines solchen Formverstoßes bestehe auch für zukünftige diplomatische Anliegen. Die Wahrung der diplomatischen Form sei daher kein Selbstzweck, sondern eine notwendige Vorstufe zur materiellen Verwirklichung außenpolitischer Zielsetzungen der Bundesregierung.

In Bezug auf den vom Kläger begehrten Informationszugang gehe es konkret um die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu drei Völkerrechtssubjekten, neben dem Entsendestaat des Informationsgebers und der OSZE auch dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission. Soweit der Informationsgeber einer Herausgabe der vertraulich übermittelten Informationen nicht zugestimmt habe, sei die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zu seinem Entsendestaat keineswegs fernliegend. Gleiches gelte für das Verhältnis der Bundesrepublik zur OSZE. Eine besondere diplomatische Brisanz komme einer Offenlegung der Informationen vor allem im Verhältnis zum Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission zu. Da es sich bei derartigen Missionen um völkerrechtlich sensible Angelegenheiten handele, könnten interne Unstimmigkeiten oder nach außen bekanntgewordene Kritik am Verhalten einzelner Beobachter dem Ansehen der Mission schaden und das Verhältnis zum Empfangsstaat belasten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn es - wie vorliegend - um mehrfaches und massives persönliches Fehlverhalten gehe. Eine Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen könne daher auch gegenwärtig noch dem Ansehen der Mission in dem betreffenden Gastland abträglich sein, insbesondere wenn sich der Kläger zu einer öffentlichen Rechtfertigung der erhobenen Vorwürfe gehalten sehe. Würde das Gastland diese Rechtfertigungen als nicht stichhaltig bestreiten, hätte dies Auswirkungen auf die Bereitschaft von Gastländern, künftig der Entsendung von Wahlbeobachtungsmissionen zuzustimmen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige auch die Durchführung von Evaluierungen nicht die Ablehnung des Ausschlussgrundes. Zwar sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Beschwerden, die von Seiten leitender Mitarbeiter innerhalb dieses Systems behandelt würden, trotz durchaus auch offen zu Tage tretenden Streits regelmäßig nicht zu einer Störung im diplomatischen Gefüge der OSZE oder im Verhältnis zum Empfangsstaat führten. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass selbst massivsten Beschwerden keinerlei diplomatische Brisanz zukomme. Der Bundesregierung müsse es ebenso wie der Missionsleitung in Einzelfällen wie dem vorliegenden freistehen, eine besondere diplomatische Relevanz anzunehmen und sich für eine Behandlung der Sache außerhalb des üblichen Verfahrens zu entscheiden. Im Übrigen erfolgten seit 2010 keine Evaluierungen von OSZE-Wahlbeobachtungen mehr.

Zudem sei der Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG erfüllt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Vorschrift über die vereinbarte Vertraulichkeit hinaus ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der Geheimhaltung voraussetze. Eine Differenzierung zwischen subjektiven Interessen und deren objektiven Bewertung anhand des Merkmals der „Schutzwürdigkeit“ sei dem Gesetz - etwa beim Schutz personenbezogener Daten - nicht fremd. Soweit §3 Nr.7 IFG seinem Wortlaut nach nicht auf eine solche objektive Bewertung abstelle, sei für eine einschränkende Auslegung seines Anwendungsbereichs kein Raum. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe im Übrigen auch rein tatsächlich, insbesondere in dem hier in Rede stehenden Bereich der diplomatischen Beziehungen, zu fragwürdigen Konsequenzen. Im Rahmen des diplomatischen Austauschs werde immer wieder an Mitarbeiter der Bundesregierung unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit herangetreten; dieser Austausch dürfe nicht unter das „Damoklesschwert“ einer im Einzelfall zu treffenden Abwägungsentscheidung gestellt werden. Im Gegenteil spreche - selbst auf der Grundlage der erstinstanzlichen Auffassung - viel dafür, diesen Bereich grundsätzlich als schutzwürdig anzusehen, ohne dass es zusätzlicher einzelfallbezogener Darlegungen bedürfe. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse lasse sich vorliegend auch nicht mit dem Hinweis auf ein ohnehin vorgesehenes Evaluierungsverfahren verneinen. Ein solches Verfahren sei weder nach nationalem Recht noch durch völkerrechtliche Vereinbarungen vorgegeben. Weder dem Auswärtigen Amt noch dem ZIF seien die persönlichen Beurteilungen offiziell von der Durchführungsorganisation der Wahlbeobachtungsmission zugeleitet worden. Ein offizieller Dienstweg existiere daher nicht; die über die Vermittlung des ZIF entsandten Wahlbeobachter hätten ihre Beurteilungen lediglich freiwillig zur Verfügung gestellt. Neben diesem rudimentären und seit 2010 ohnehin abgeschafften Verfahren müsse in Ausnahmefällen Raum für einen Rückgriff auf informelle Informationswege bleiben. Die Frage, ob ein derartiger Ausnahmefall diplomatisch geboten erscheine, obliege allein der Einschätzungsbefugnis der Bundesregierung.

Das Informationsinteresse des Klägers überwiege auch nicht das entgegenstehende Interesse des Informationsgebers am Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG. Aus der Art der streitbefangenen Informationen lasse sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Interesses des Klägers nicht herleiten. Eine Vergleichbarkeit mit Personalaktendaten liege entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Ebenso wenig wie der Kläger beanspruchen könne, in den Expertenpool des ZIF aufgenommen oder als Wahlbeobachter eingesetzt zu werden, stehe ihm ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zu den Hintergründen derartiger Entscheidungen zu. An die Darlegung des schutzwürdigen Interesses des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs dürften vorliegend keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Da der Kreis der möglichen Informanten sehr überschaubar sei, würde eine Konkretisierung seiner Interessen die Möglichkeit einer Identifizierung seitens des Klägers eröffnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei den durchgeführten Evaluationen um einen offiziellen und vorgeschriebenen Akt gehandelt habe. Jeder Entsendestaat habe über das in Warschau ansässige Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE die seine Langzeitwahlbeobachter betreffenden Evaluationsberichte erhalten. Auf anonym oder vertraulich übermittelte Informationen sei die Beklagte daher nicht angewiesen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

  1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben, ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das beklagte Auswärtige Amt gehört zu den anspruchsverpflichteten Bundesbehörden. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des §2 Nr.1 IFG. Die in Rede stehenden Beschwerden dienen amtlichen Zwecken. Sie sind im Zusammenhang mit den vom ZIF für die Beklagte wahrgenommenen Aufgaben angefallen und Gegenstand eines beim Auswärtigen Amt geführten Verwaltungsvorgangs geworden. Auf den Urheber der Information stellt das Gesetz nicht ab. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs werden auch Informationen, die einer Bundesbehörde dauerhaft etwa von ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen zugehen, Bestandteil der amtlichen Informationen des Bundes (BT-Drs. 15/4493, S.7).

  2. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen.

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund des §3 Nr.1 Buchst. a IFG nicht eingreift. Nach der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Schutzgut des Ablehnungsgrundes sind die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (BT-Drs. 15/4493, S.9). Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Bundesregierung hinsichtlich der Regelung dieser auswärtigen Beziehungen grundsätzlich ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zu, der sich mangels rechtlicher Kriterien weithin der gerichtlichen Kontrolle entzieht. Welche außenpolitischen Ziele mit Hilfe welcher Strategie verfolgt werden, bestimmt die Bundesregierung. Wann sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie auswirken kann, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die von ihr verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 15).

Soweit §3 Nr.1 Buchst. a IFG nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut fordert, bedarf es danach einer Prognoseentscheidung der informationspflichtigen Behörde, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Dabei folgt bereits aus dem Gebot einer engen Auslegung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, dass der mögliche Eintritt von Nachteilen ein gewisses Gewicht haben muss; rein theoretische und eher fernliegende Befürchtungen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bei Gewährung des Informationszugangs. Die Feststellung derartiger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Behörde die plausible und nachvollziehbare Darlegung von Umständen voraus, aus denen sich im jeweiligen Einzelfall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Auch wenn die in die Zukunft gerichtete Beurteilung, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, notwendiger Weise mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, ist die erforderliche Prognose gerichtlich jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 37 ff. zum Ausschlussgrund des §3 Nr.1 Buchst. e IFG; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 19 f.).

Gemessen an den vorstehenden Anforderungen fehlt es auch im Berufungsverfahren an einer nachvollziehbaren und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhenden Darlegung der Beklagten, dass die Gewährung des begehrten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die geschützten diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen haben kann. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, dass bereits bloßen „Zuständen“ diplomatischen Wohlwollens, auch unabhängig von vielfach noch nicht absehbaren konkreten Projekten und Zielsetzungen der Bundesregierung, ein erheblicher Eigenwert zukomme. Soweit ausländische Diplomaten aus eigener Initiative und unter der ausdrücklichen Bitte um Vertraulichkeit den Kontakt zu im Rechtskreis der Bundesregierung tätigen Mitarbeitern suchten, könne schon eine Verletzung dieser Vertraulichkeitszusage an sich - als eklatanter diplomatischer Formverstoß - offenkundig zu einer empfindlichen Störung im Verhältnis zum Entsendestaat oder der repräsentierten internationalen Organisation führen. Das „diplomatische Schadenspotential“ eines solchen Formverstoßes sei nicht davon abhängig, ob zeitgleich bilaterale oder multilaterale Verhandlungen stattfänden. Die Wahrung der diplomatischen Form sei auch mit Blick auf zukünftige diplomatische Anliegen kein Selbstzweck, sondern stets notwendige Vorstufe zur Verwirklichung außenpolitischer Zielsetzungen der Bundesregierung.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Sie zielen der Sache nach, soweit die Beklagte ohne Angabe konkreter Tatsachen auf bloße Zustände diplomatischen Wohlwollens und die Wahrung der diplomatischen Form verweist, darauf ab, die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen allgemein und abstrakt von dem grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang auszunehmen. Für eine derartige umfassende Ausnahme ist nach der Konzeption des Gesetzes kein Raum. Bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, kann die gebotene prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut zwar auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass im Ergebnis im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption eine Bereichsausnahme für die gesamte - oder wie hier: eine bestimmte - Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Eine echte Bereichsausnahme hat der Gesetzgeber lediglich in §3 Nr.8 IFG für die dort genannten Bereiche vorgesehen. Bei den übrigen Ausschlussgründen ist unter Berücksichtigung der konkret in Rede stehenden Informationen stets eine den tatbestandlichen Anforderungen entsprechende Einzelfallprüfung erforderlich (Schoch, IFG, 2009, Vorb §§3 bis 6 Rn. 35). In Bezug auf den diplomatischen Verkehr der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen ist es danach zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung auf allgemeine, in der Vergangenheit aufgrund einer Vielzahl von Einzeleindrücken erworbene Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Bloße Mutmaßungen über eventuell zu erwartende Belastungen dieser Beziehungen, die im Ergebnis auf eine umfassende Bereichsausnahme für den diplomatischen Verkehr abzielen, reichen für die Anerkennung des Versagungsgrundes jedoch nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass das in den Schutzbereich des §3 Nr.1 Buchst. a IFG fallende diplomatische Vertrauensverhältnis, wie die Beklagte meint, keine konkrete „Projektgebundenheit“ erfordert. Dass der Versagungsgrund unabhängig von konkreten bilateralen oder multilateralen Verhandlungen eingreift, ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit §3 Nr.3 a IFG, der die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen schützt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bereichsausnahme für den diplomatischen Dienst hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten, die sich auf die diplomatischen Beziehungen zu dem Entsendestaat des Informationsgebers, der OSZE und dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission beziehen, vermögen die Prognose nachteiliger Auswirkungen gleichfalls nicht zu tragen. Hinsichtlich des Verhältnisses zum Entsendestaat und der OSZE erschöpft sich der Vortrag der Beklagten in dem Hinweis, dass der betroffene Diplomat einer Herausgabe der von ihm übermittelten Informationen nicht zugestimmt habe. Aus dieser Tatsache zieht die Beklagte ohne Weiteres den Schluss, dass die Informationen entgegen dem erklärten Willen dieses Staates zugänglich gemacht werden würden. Die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zu diesem Staat sei insoweit „keineswegs fernliegend“; nichts anderes gelte für das Verhältnis zur OSZE. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der Eigenart diplomatischer Beziehungen nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Umstand, dass ausländische Staaten oder internationale Organisationen mit der Bekanntgabe bestimmter Informationen nicht einverstanden sind, ein deutliches Indiz dafür sein, dass im Falle der Gewährung des Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die bestehenden Beziehungen drohen. Vorliegend fehlt es jedoch an einer plausiblen Darlegung, dass das Verhalten des Informationsgebers mit dem erklärten Willen des Entsendestaates und der OSZE gleichzusetzen ist. Tragfähige Anhaltspunkte, dass sowohl der Heimatstaat des betroffenen Diplomaten als auch die OSZE nicht mit einer Offenlegung der hier konkret in Rede stehenden Informationen einverstanden sind, hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Auf bloße Mutmaßungen kann der Versagungsgrund - wie dargelegt - nicht gestützt werden.

Eine besondere diplomatische Brisanz der Informationsgewährung sieht die Beklagte vor allem mit Blick auf die Beziehungen zu dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission. Dabei kann es sich, soweit sie auf den konkreten Einzelfall abstellt und auf „mehrfaches und massives persönliches Fehlverhalten“ des Klägers verweist, nur um die Ukraine handeln, dem letzten Einsatzort des Klägers als Langzeitwahlbeobachter. Auch insoweit ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten indes nicht erkennbar, dass die konkrete Möglichkeit diplomatischer Verstimmungen und Störungen bei einer Offenlegung der von dritter Seite übermittelten Informationen besteht. Der bloße Hinweis, dass Informationen über das Fehlverhalten des Klägers auch heute noch dem Ansehen der Mission abträglich wären und maßgebliche Auswirkungen auf die Zustimmung zur Durchführung künftiger internationaler Wahlbeobachtungen haben könnten, genügt dafür nicht. Wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, haben sich alle Teilnehmerstaaten der OSZE grundsätzlich dazu verpflichtet, internationalen Wahlbeobachtungsmissionen zuzustimmen. Zu den Teilnehmerstaaten der OSZE gehört auch die Ukraine, die derzeit den amtierenden Vorsitz innehat. Unter internationaler Beobachtung haben zuletzt im Oktober 2012 Parlamentswahlen in der Ukraine stattgefunden. Dass die Bekanntgabe von Informationen, die sich - wie hier - auf eine abgeschlossene, mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegende Mission beziehen, auch heute noch besondere Brisanz für das diplomatische Verhältnis zur Ukraine hat und deren Zustimmung zu künftigen Wahlbeobachtungen ernsthaft gefährden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auf welche konkreten Umstände die Beklagte ihre Einschätzung stützt, hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Soweit sie erneut auf den völkerrechtlich generell sensiblen Charakter von Wahlbeobachtungsmissionen verwiesen hat, vermag dies die gebotene einzelfallbezogene Darlegung, dass sich die Informationsgewährung nachteilig auf die geschützten diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik zu dem betreffenden ausländischen Staat auswirken kann, nicht zu ersetzen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Falle des Klägers nach Abschluss der Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine unstreitig eine Evaluierung stattgefunden hat, die sich auch auf sein Verhalten als Wahlbeobachter bezog. Nach den eigenen Angaben der Beklagten haben innerhalb dieses Systems bekanntgewordene Beschwerden und Beanstandungen regelmäßig nicht zu diplomatischen Störungen im Verhältnis zur OSZE oder zum Empfangsstaat der Mission geführt. Unter diesen Umständen hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, warum gerade im Falle des Klägers bei einer Offenlegung der streitigen Informationen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik besteht. Der pauschale, nicht näher konkretisierte Hinweis, es müsse der Missionsleitung und der Bundesregierung in Einzelfällen wie dem vorliegenden freistehen, eine besondere diplomatische Relevanz anzunehmen und sich für eine Behandlung außerhalb des Evaluierungsverfahrens zu entscheiden, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Mangels näherer Angaben der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen „Gastländern“ im Falle der Informationsgewährung negativ betroffen sein können.

b) Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Schutz zugesicherter Vertraulichkeit berufen. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt der geltend gemachte Versagungsgrund des §3 Nr.7 IFG den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht schon deshalb aus, weil dem Informationsgeber von der Direktorin des ZIF Vertraulichkeit zugesichert worden ist.

Nach §3 Nr.7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der offen formulierte Wortlaut der Vorschrift steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, neben der vereinbarten Vertraulichkeit setze der Versagungsgrund ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der vertraulichen Behandlung der Information voraus, nicht entgegen. Er stellt nicht nur auf das Vorliegen einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Information ab, sondern verweist ausdrücklich auch auf ein fortbestehendes Interesse des Dritten an der Verschwiegenheit der Verwaltung. Nach welchen Maßstäben sich dieses Interesse beurteilt, gibt der Gesetzeswortlaut nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass nicht allein die Vertraulichkeit einer Information ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse begründen kann, lassen sich allenfalls der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen (BT-Drs. 15/4493, S.11). Soweit darin u.a. darauf verwiesen wird, dass der Schutz vertraulicher Informationen auch anderen Rechtsvorschriften zu Grunde liege, wird beispielhaft die Regelung in §29 Abs.2 Alt. 3 VwVfG angeführt, nach der das Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn die Vorgänge wegen „berechtigter“ Interessen Dritter geheim zu halten sind. Dies spricht dafür, dass mit dem absoluten Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG auch nach Auffassung des Gesetzgebers vertrauliche Informationen nur insoweit geschützt werden, als objektiv ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit besteht.

Jedenfalls ist eine entsprechende Auslegung sowohl mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift als auch die Gesetzessystematik geboten. §3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange gegen drohende Nachteile im Falle eines Informationszugangs. Bei den in den Nummern1 bis 8 aufgeführten Verweigerungsgründen handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die von unterschiedlichen materiellen Anforderungen abhängen und nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen sind (BT-Drs. 15/4493, S.9). Nur bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen ist zum Schutz öffentlicher Interessen ein Geheimhaltungsbedürfnis anzuerkennen, das dem Anspruch auf grundsätzlich freien Informationszugang entgegengehalten werden kann. Diese im Einzelnen geregelten Ausschlusstatbestände würden unterlaufen, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führen würde. Eine vertrauliche Informationserhebung oder -übermittlung ist in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Der Anspruch auf Informationszugang wäre damit letztlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt; er könnte sowohl einseitig durch den Informationsgeber und die Behörde als auch durch eine gegenseitig vereinbarte Vertraulichkeit unterlaufen werden. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe einen derart weiten, unabhängig von der tatsächlichen Schutzwürdigkeit der Information eingreifenden Ausschlussgrund schaffen wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Anwendungsbereich des §3 Nr.7 IFG erst dann eröffnet ist, wenn neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. zum Ausschlussgrund des §3 Nr.4 IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 53 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - NVwZ 2010, 326 Rn. 16 ff.; Schoch, a.a.O., §3 Rn. 192; Scherzberg/Solka, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2012, §3 IFG Rn. 156).

Ein den vorstehenden Anforderungen entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung der hier in Rede stehenden Informationen hat die Beklagte nicht dargelegt. In Bezug auf den Informationsgeber hat sie im Ausgangsbescheid lediglich ohne nähere Angaben darauf verwiesen, dass eine Offenlegung seinem öffentlichen und berufsspezifischen Ansehen schaden und damit das Vertrauensverhältnis, das speziell den diplomatischen Beziehungen zu Grunde liege, erheblich verletzen würde. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die Wahrung der vereinbarten Vertraulichkeit auch gegenwärtig noch zur Vermeidung drohender Nachteile erforderlich wäre, sind damit nicht dargetan. Soweit sie darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Versagungsgrund auf die „Besonderheiten des diplomatischen Austauschs“ verweist und im Falle von vertraulichen Informationen, die von Diplomaten oder sonstigen Mitarbeitern ausländischer Regierungen stammen, eine weitere Darlegung schutzwürdiger Interessen „schon strukturell“ nicht für erforderlich erachtet, reklamiert sie der Sache nach wiederum eine faktische Bereichsausnahme für den diplomatischen Dienst. Dafür gibt das Gesetz aus den bereits vorgenannten Gründen nichts her. Ob der dem Schutz öffentlicher Interessen dienende Versagungsgrund des §3 Nr.7 IFG überhaupt im Falle eines lediglich einseitig vorliegenden Vertraulichkeitsinteresses des Dritten erfüllt sein kann, bedarf danach keiner Entscheidung.

Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Beklagten erkennbar, dass die Gewährung von Informationszugang geeignet ist, die behördliche Aufgabenerledigung zu gefährden (vgl. Schoch, a.a.O., §3 Rn. 192). Im Falle des Klägers hat unstreitig nach Abschluss der Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine eine Evaluierung stattgefunden. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Verfahrens, das nach den erstmaligen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits seit 2010 eingestellt worden sein soll, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass im Rahmen der Evaluierung eventuelle Beanstandungen des Verhaltens einzelner Wahlbeobachter hätten übermittelt werden können. Für die Annahme, die Beklagte sei im konkreten Fall für ihre Aufgabenerfüllung auf ihr vertraulich zugetragene Informationen Dritter angewiesen, ist danach kein Raum. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er das Auswärtige Amt über die aufgetretenen Unstimmigkeiten bei seinem letzten Einsatz als Wahlbeobachter unter Übersendung der entsprechenden Evaluationsberichte unterrichtet habe. Warum nicht bereits diese Unterrichtung für die Beklagte hätte Anlass geben können, den damaligen Vorgängen auch unabhängig von vertraulich übermittelten Beschwerden gegen das Verhalten des Klägers nachzugehen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

c) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist schließlich auch nicht durch §5 Abs.1 Satz1 IFG ausgeschlossen. Danach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht sich auf vom Versagungsgrund geschützte personenbezogene Daten. Soweit er Auskunft über den Ursprung der Beschwerden begehrt, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben, stellt die Identität des Informationsgebers eine personenbezogene Einzelangabe dar. Im Übrigen sind auch Äußerungen und Angaben zur Sache, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlauben, als personenbezogene Daten vom Schutzbereich erfasst. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten würde eine Offenlegung des Inhalts der streitgegenständlichen Beschwerden jedenfalls dem Kläger die Möglichkeit der Identifizierung des Informationsgebers eröffnen. Eine Einwilligung des Dritten liegt nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach §8 Abs.1 IFG nicht vor. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Informationsinteresse des Klägers bei der danach gebotenen Abwägung das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiegt.

Der Auskunftsanspruch des Klägers richtet sich nicht auf Informationen im Sinne des §5 Abs.2 IFG, bei denen das Ergebnis der Abwägung bereits gesetzlich zu Gunsten eines Ausschlusses des Informationszugangs vorgegeben ist. Soweit die Beschwerden das dienstliche Verhalten des Klägers betreffen, handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts allenfalls aus der Sicht des Klägers um Informationen aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Für den Informationsgeber wird ein derartiger Zusammenhang von der Beklagten lediglich behauptet, ohne dies nachvollziehbar darzulegen. Allein der Hinweis auf ein aktuell bestehendes Dienstverhältnis und ein „vergangenes“ Mandat genügt dafür nicht. §5 Abs.2 IFG schließt einen Informationszugang nicht schon deshalb aus, weil der Dritte in einem Dienst-, Amts- oder Mandatsverhältnis steht. Vielmehr müssen die konkret begehrten Informationen einen Zusammenhang mit diesen beruflichen Verhältnissen aufweisen; Amts- und Mandatsträger sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe personenbezogener Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes mitteilen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 40.11 - juris Rn. 27). Ein solcher dienstlicher Zusammenhang lässt sich dem Vorbringen der Beklagten, die im Berufungsverfahren zu §5 Abs.2 IFG nicht weiter Stellung genommen hat, nicht entnehmen.

Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (Urteil des Senats vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 Rn. 25). Ein schützenswertes Interesse des Dritten an der Geheimhaltung lässt sich danach nicht allein mit dem Ergebnis des durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens begründen. Dass der Informationsgeber, wie von der Beklagten vorgetragen, einer Identifizierung seiner Person unmissverständlich widersprochen habe und sein Geheimhaltungsinteresse mit Blick auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu respektieren sei, vermag die gesetzlich ausdrücklich vorgegebene Interessenabwägung im Einzelfall nicht zu ersetzen. Anhaltspunkte für ein in die Abwägung einzustellendes schutzwürdiges Interesse des Dritten ergeben sich danach allenfalls aus der Angabe der Beklagten, der Informant habe den Kläger im Beteiligungsverfahren als „potenziell gefährliche Person“ geschildert, der eine „unvorhersehbare Reaktion“ zugetraut werde. Den damit erkennbar angesprochenen Folgen einer Offenlegung der streitigen Informationen kommt zwar durchaus Gewicht zu. Die Angaben der Beklagten erschöpfen sich jedoch in einer bloßen Wiedergabe der subjektiven Einschätzung des Informationsgebers. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung von einem gewissen Mindestmaß an Plausibilität getragen wird und nicht auf bloßen subjektiven Befürchtungen oder persönlichen Abneigungen beruht, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneuter Einsatz des Klägers als internationaler Wahlbeobachter und damit ein Zusammentreffen mit dem Informanten im Rahmen von OSZE-Wahlbeobachtungsmissionen als ausgeschlossen anzusehen ist. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, auch außerhalb des Expertenpools des ZIF als Wahlbeobachter entsandt zu werden, ist für den Kläger erkennbar rein theoretisch. Für die Annahme einer tatsächlich drohenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Informationsgebers fehlt es danach an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten.

Dem geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Dritten hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ein überwiegendes Interesse des Klägers am Informationszugang gegenübergestellt. Der Kläger macht der Sache nach kein „Jedermann-Recht“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG geltend. Vielmehr begehrt er als unmittelbar Betroffener Zugang zu Informationen, die sich auf die Bewertung seines dienstlichen Verhaltens beziehen und die erhebliche nachteilige Folgen für seine langjährige Tätigkeit als Experte bei internationalen Missionen hatten. Seinem Informationsinteresse kommt schon aufgrund dieser Betroffenenstellung ein erhebliches Gewicht zu. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger letztlich aufgrund von Informationen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann und zu denen er nicht Stellung beziehen kann, generell von zukünftigen Missionen ausgeschlossen worden ist. Dass ihm nach dem Vorbringen der Beklagten weder ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Expertenpool des ZIF noch auf Entsendung als Wahlbeobachter zusteht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Klägers auf Informationszugang Versagungsgründe entgegengehalten werden können, hängt nicht von dem Bestehen anderweitiger gesetzlicher Ansprüche ab. Die Tatsache, dass er selbst Betroffener der hier in Rede stehenden Informationen ist, wird davon nicht berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 Satz1 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

  1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm Auskunft über den Inhalt und den Ursprung der Beschwerden zu erteilen, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben, ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das beklagte Auswärtige Amt gehört zu den anspruchsverpflichteten Bundesbehörden. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des §2 Nr.1 IFG. Die in Rede stehenden Beschwerden dienen amtlichen Zwecken. Sie sind im Zusammenhang mit den vom ZIF für die Beklagte wahrgenommenen Aufgaben angefallen und Gegenstand eines beim Auswärtigen Amt geführten Verwaltungsvorgangs geworden. Auf den Urheber der Information stellt das Gesetz nicht ab. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs werden auch Informationen, die einer Bundesbehörde dauerhaft etwa von ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen zugehen, Bestandteil der amtlichen Informationen des Bundes (BT-Drs. 15/4493, S.7).

  2. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen.

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund des §3 Nr.1 Buchst. a IFG nicht eingreift. Nach der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Schutzgut des Ablehnungsgrundes sind die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (BT-Drs. 15/4493, S.9). Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Bundesregierung hinsichtlich der Regelung dieser auswärtigen Beziehungen grundsätzlich ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zu, der sich mangels rechtlicher Kriterien weithin der gerichtlichen Kontrolle entzieht. Welche außenpolitischen Ziele mit Hilfe welcher Strategie verfolgt werden, bestimmt die Bundesregierung. Wann sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie auswirken kann, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die von ihr verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 15).

Soweit §3 Nr.1 Buchst. a IFG nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut fordert, bedarf es danach einer Prognoseentscheidung der informationspflichtigen Behörde, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Dabei folgt bereits aus dem Gebot einer engen Auslegung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, dass der mögliche Eintritt von Nachteilen ein gewisses Gewicht haben muss; rein theoretische und eher fernliegende Befürchtungen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bei Gewährung des Informationszugangs. Die Feststellung derartiger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Behörde die plausible und nachvollziehbare Darlegung von Umständen voraus, aus denen sich im jeweiligen Einzelfall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Auch wenn die in die Zukunft gerichtete Beurteilung, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, notwendiger Weise mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, ist die erforderliche Prognose gerichtlich jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 37 ff. zum Ausschlussgrund des §3 Nr.1 Buchst. e IFG; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 19 f.).

Gemessen an den vorstehenden Anforderungen fehlt es auch im Berufungsverfahren an einer nachvollziehbaren und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhenden Darlegung der Beklagten, dass die Gewährung des begehrten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die geschützten diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen haben kann. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, dass bereits bloßen „Zuständen“ diplomatischen Wohlwollens, auch unabhängig von vielfach noch nicht absehbaren konkreten Projekten und Zielsetzungen der Bundesregierung, ein erheblicher Eigenwert zukomme. Soweit ausländische Diplomaten aus eigener Initiative und unter der ausdrücklichen Bitte um Vertraulichkeit den Kontakt zu im Rechtskreis der Bundesregierung tätigen Mitarbeitern suchten, könne schon eine Verletzung dieser Vertraulichkeitszusage an sich - als eklatanter diplomatischer Formverstoß - offenkundig zu einer empfindlichen Störung im Verhältnis zum Entsendestaat oder der repräsentierten internationalen Organisation führen. Das „diplomatische Schadenspotential“ eines solchen Formverstoßes sei nicht davon abhängig, ob zeitgleich bilaterale oder multilaterale Verhandlungen stattfänden. Die Wahrung der diplomatischen Form sei auch mit Blick auf zukünftige diplomatische Anliegen kein Selbstzweck, sondern stets notwendige Vorstufe zur Verwirklichung außenpolitischer Zielsetzungen der Bundesregierung.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Sie zielen der Sache nach, soweit die Beklagte ohne Angabe konkreter Tatsachen auf bloße Zustände diplomatischen Wohlwollens und die Wahrung der diplomatischen Form verweist, darauf ab, die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen allgemein und abstrakt von dem grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang auszunehmen. Für eine derartige umfassende Ausnahme ist nach der Konzeption des Gesetzes kein Raum. Bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, kann die gebotene prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut zwar auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass im Ergebnis im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption eine Bereichsausnahme für die gesamte - oder wie hier: eine bestimmte - Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Eine echte Bereichsausnahme hat der Gesetzgeber lediglich in §3 Nr.8 IFG für die dort genannten Bereiche vorgesehen. Bei den übrigen Ausschlussgründen ist unter Berücksichtigung der konkret in Rede stehenden Informationen stets eine den tatbestandlichen Anforderungen entsprechende Einzelfallprüfung erforderlich (Schoch, IFG, 2009, Vorb §§3 bis 6 Rn. 35). In Bezug auf den diplomatischen Verkehr der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen ist es danach zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung auf allgemeine, in der Vergangenheit aufgrund einer Vielzahl von Einzeleindrücken erworbene Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Bloße Mutmaßungen über eventuell zu erwartende Belastungen dieser Beziehungen, die im Ergebnis auf eine umfassende Bereichsausnahme für den diplomatischen Verkehr abzielen, reichen für die Anerkennung des Versagungsgrundes jedoch nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass das in den Schutzbereich des §3 Nr.1 Buchst. a IFG fallende diplomatische Vertrauensverhältnis, wie die Beklagte meint, keine konkrete „Projektgebundenheit“ erfordert. Dass der Versagungsgrund unabhängig von konkreten bilateralen oder multilateralen Verhandlungen eingreift, ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit §3 Nr.3 a IFG, der die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen schützt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bereichsausnahme für den diplomatischen Dienst hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten, die sich auf die diplomatischen Beziehungen zu dem Entsendestaat des Informationsgebers, der OSZE und dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission beziehen, vermögen die Prognose nachteiliger Auswirkungen gleichfalls nicht zu tragen. Hinsichtlich des Verhältnisses zum Entsendestaat und der OSZE erschöpft sich der Vortrag der Beklagten in dem Hinweis, dass der betroffene Diplomat einer Herausgabe der von ihm übermittelten Informationen nicht zugestimmt habe. Aus dieser Tatsache zieht die Beklagte ohne Weiteres den Schluss, dass die Informationen entgegen dem erklärten Willen dieses Staates zugänglich gemacht werden würden. Die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zu diesem Staat sei insoweit „keineswegs fernliegend“; nichts anderes gelte für das Verhältnis zur OSZE. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der Eigenart diplomatischer Beziehungen nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Umstand, dass ausländische Staaten oder internationale Organisationen mit der Bekanntgabe bestimmter Informationen nicht einverstanden sind, ein deutliches Indiz dafür sein, dass im Falle der Gewährung des Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die bestehenden Beziehungen drohen. Vorliegend fehlt es jedoch an einer plausiblen Darlegung, dass das Verhalten des Informationsgebers mit dem erklärten Willen des Entsendestaates und der OSZE gleichzusetzen ist. Tragfähige Anhaltspunkte, dass sowohl der Heimatstaat des betroffenen Diplomaten als auch die OSZE nicht mit einer Offenlegung der hier konkret in Rede stehenden Informationen einverstanden sind, hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Auf bloße Mutmaßungen kann der Versagungsgrund - wie dargelegt - nicht gestützt werden.

Eine besondere diplomatische Brisanz der Informationsgewährung sieht die Beklagte vor allem mit Blick auf die Beziehungen zu dem Empfangsstaat der Wahlbeobachtungsmission. Dabei kann es sich, soweit sie auf den konkreten Einzelfall abstellt und auf „mehrfaches und massives persönliches Fehlverhalten“ des Klägers verweist, nur um die Ukraine handeln, dem letzten Einsatzort des Klägers als Langzeitwahlbeobachter. Auch insoweit ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten indes nicht erkennbar, dass die konkrete Möglichkeit diplomatischer Verstimmungen und Störungen bei einer Offenlegung der von dritter Seite übermittelten Informationen besteht. Der bloße Hinweis, dass Informationen über das Fehlverhalten des Klägers auch heute noch dem Ansehen der Mission abträglich wären und maßgebliche Auswirkungen auf die Zustimmung zur Durchführung künftiger internationaler Wahlbeobachtungen haben könnten, genügt dafür nicht. Wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, haben sich alle Teilnehmerstaaten der OSZE grundsätzlich dazu verpflichtet, internationalen Wahlbeobachtungsmissionen zuzustimmen. Zu den Teilnehmerstaaten der OSZE gehört auch die Ukraine, die derzeit den amtierenden Vorsitz innehat. Unter internationaler Beobachtung haben zuletzt im Oktober 2012 Parlamentswahlen in der Ukraine stattgefunden. Dass die Bekanntgabe von Informationen, die sich - wie hier - auf eine abgeschlossene, mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegende Mission beziehen, auch heute noch besondere Brisanz für das diplomatische Verhältnis zur Ukraine hat und deren Zustimmung zu künftigen Wahlbeobachtungen ernsthaft gefährden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auf welche konkreten Umstände die Beklagte ihre Einschätzung stützt, hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Soweit sie erneut auf den völkerrechtlich generell sensiblen Charakter von Wahlbeobachtungsmissionen verwiesen hat, vermag dies die gebotene einzelfallbezogene Darlegung, dass sich die Informationsgewährung nachteilig auf die geschützten diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik zu dem betreffenden ausländischen Staat auswirken kann, nicht zu ersetzen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Falle des Klägers nach Abschluss der Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine unstreitig eine Evaluierung stattgefunden hat, die sich auch auf sein Verhalten als Wahlbeobachter bezog. Nach den eigenen Angaben der Beklagten haben innerhalb dieses Systems bekanntgewordene Beschwerden und Beanstandungen regelmäßig nicht zu diplomatischen Störungen im Verhältnis zur OSZE oder zum Empfangsstaat der Mission geführt. Unter diesen Umständen hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, warum gerade im Falle des Klägers bei einer Offenlegung der streitigen Informationen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik besteht. Der pauschale, nicht näher konkretisierte Hinweis, es müsse der Missionsleitung und der Bundesregierung in Einzelfällen wie dem vorliegenden freistehen, eine besondere diplomatische Relevanz anzunehmen und sich für eine Behandlung außerhalb des Evaluierungsverfahrens zu entscheiden, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Mangels näherer Angaben der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen „Gastländern“ im Falle der Informationsgewährung negativ betroffen sein können.

b) Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Schutz zugesicherter Vertraulichkeit berufen. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt der geltend gemachte Versagungsgrund des §3 Nr.7 IFG den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht schon deshalb aus, weil dem Informationsgeber von der Direktorin des ZIF Vertraulichkeit zugesichert worden ist.

Nach §3 Nr.7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der offen formulierte Wortlaut der Vorschrift steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, neben der vereinbarten Vertraulichkeit setze der Versagungsgrund ein schutzwürdiges Interesse des Dritten oder der Behörde an der vertraulichen Behandlung der Information voraus, nicht entgegen. Er stellt nicht nur auf das Vorliegen einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Information ab, sondern verweist ausdrücklich auch auf ein fortbestehendes Interesse des Dritten an der Verschwiegenheit der Verwaltung. Nach welchen Maßstäben sich dieses Interesse beurteilt, gibt der Gesetzeswortlaut nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass nicht allein die Vertraulichkeit einer Information ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse begründen kann, lassen sich allenfalls der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen (BT-Drs. 15/4493, S.11). Soweit darin u.a. darauf verwiesen wird, dass der Schutz vertraulicher Informationen auch anderen Rechtsvorschriften zu Grunde liege, wird beispielhaft die Regelung in §29 Abs.2 Alt. 3 VwVfG angeführt, nach der das Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn die Vorgänge wegen „berechtigter“ Interessen Dritter geheim zu halten sind. Dies spricht dafür, dass mit dem absoluten Ausschlussgrund des §3 Nr.7 IFG auch nach Auffassung des Gesetzgebers vertrauliche Informationen nur insoweit geschützt werden, als objektiv ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit besteht.

Jedenfalls ist eine entsprechende Auslegung sowohl mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift als auch die Gesetzessystematik geboten. §3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange gegen drohende Nachteile im Falle eines Informationszugangs. Bei den in den Nummern1 bis 8 aufgeführten Verweigerungsgründen handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die von unterschiedlichen materiellen Anforderungen abhängen und nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen sind (BT-Drs. 15/4493, S.9). Nur bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen ist zum Schutz öffentlicher Interessen ein Geheimhaltungsbedürfnis anzuerkennen, das dem Anspruch auf grundsätzlich freien Informationszugang entgegengehalten werden kann. Diese im Einzelnen geregelten Ausschlusstatbestände würden unterlaufen, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führen würde. Eine vertrauliche Informationserhebung oder -übermittlung ist in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Der Anspruch auf Informationszugang wäre damit letztlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt; er könnte sowohl einseitig durch den Informationsgeber und die Behörde als auch durch eine gegenseitig vereinbarte Vertraulichkeit unterlaufen werden. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe einen derart weiten, unabhängig von der tatsächlichen Schutzwürdigkeit der Information eingreifenden Ausschlussgrund schaffen wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Anwendungsbereich des §3 Nr.7 IFG erst dann eröffnet ist, wenn neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. zum Ausschlussgrund des §3 Nr.4 IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 53 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - NVwZ 2010, 326 Rn. 16 ff.; Schoch, a.a.O., §3 Rn. 192; Scherzberg/Solka, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2012, §3 IFG Rn. 156).

Ein den vorstehenden Anforderungen entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung der hier in Rede stehenden Informationen hat die Beklagte nicht dargelegt. In Bezug auf den Informationsgeber hat sie im Ausgangsbescheid lediglich ohne nähere Angaben darauf verwiesen, dass eine Offenlegung seinem öffentlichen und berufsspezifischen Ansehen schaden und damit das Vertrauensverhältnis, das speziell den diplomatischen Beziehungen zu Grunde liege, erheblich verletzen würde. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die Wahrung der vereinbarten Vertraulichkeit auch gegenwärtig noch zur Vermeidung drohender Nachteile erforderlich wäre, sind damit nicht dargetan. Soweit sie darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Versagungsgrund auf die „Besonderheiten des diplomatischen Austauschs“ verweist und im Falle von vertraulichen Informationen, die von Diplomaten oder sonstigen Mitarbeitern ausländischer Regierungen stammen, eine weitere Darlegung schutzwürdiger Interessen „schon strukturell“ nicht für erforderlich erachtet, reklamiert sie der Sache nach wiederum eine faktische Bereichsausnahme für den diplomatischen Dienst. Dafür gibt das Gesetz aus den bereits vorgenannten Gründen nichts her. Ob der dem Schutz öffentlicher Interessen dienende Versagungsgrund des §3 Nr.7 IFG überhaupt im Falle eines lediglich einseitig vorliegenden Vertraulichkeitsinteresses des Dritten erfüllt sein kann, bedarf danach keiner Entscheidung.

Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Beklagten erkennbar, dass die Gewährung von Informationszugang geeignet ist, die behördliche Aufgabenerledigung zu gefährden (vgl. Schoch, a.a.O., §3 Rn. 192). Im Falle des Klägers hat unstreitig nach Abschluss der Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine eine Evaluierung stattgefunden. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Verfahrens, das nach den erstmaligen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits seit 2010 eingestellt worden sein soll, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass im Rahmen der Evaluierung eventuelle Beanstandungen des Verhaltens einzelner Wahlbeobachter hätten übermittelt werden können. Für die Annahme, die Beklagte sei im konkreten Fall für ihre Aufgabenerfüllung auf ihr vertraulich zugetragene Informationen Dritter angewiesen, ist danach kein Raum. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er das Auswärtige Amt über die aufgetretenen Unstimmigkeiten bei seinem letzten Einsatz als Wahlbeobachter unter Übersendung der entsprechenden Evaluationsberichte unterrichtet habe. Warum nicht bereits diese Unterrichtung für die Beklagte hätte Anlass geben können, den damaligen Vorgängen auch unabhängig von vertraulich übermittelten Beschwerden gegen das Verhalten des Klägers nachzugehen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

c) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist schließlich auch nicht durch §5 Abs.1 Satz1 IFG ausgeschlossen. Danach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht sich auf vom Versagungsgrund geschützte personenbezogene Daten. Soweit er Auskunft über den Ursprung der Beschwerden begehrt, die zu seinem Ausschluss aus dem Expertenpool des ZIF geführt haben, stellt die Identität des Informationsgebers eine personenbezogene Einzelangabe dar. Im Übrigen sind auch Äußerungen und Angaben zur Sache, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlauben, als personenbezogene Daten vom Schutzbereich erfasst. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten würde eine Offenlegung des Inhalts der streitgegenständlichen Beschwerden jedenfalls dem Kläger die Möglichkeit der Identifizierung des Informationsgebers eröffnen. Eine Einwilligung des Dritten liegt nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach §8 Abs.1 IFG nicht vor. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Informationsinteresse des Klägers bei der danach gebotenen Abwägung das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiegt.

Der Auskunftsanspruch des Klägers richtet sich nicht auf Informationen im Sinne des §5 Abs.2 IFG, bei denen das Ergebnis der Abwägung bereits gesetzlich zu Gunsten eines Ausschlusses des Informationszugangs vorgegeben ist. Soweit die Beschwerden das dienstliche Verhalten des Klägers betreffen, handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts allenfalls aus der Sicht des Klägers um Informationen aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Für den Informationsgeber wird ein derartiger Zusammenhang von der Beklagten lediglich behauptet, ohne dies nachvollziehbar darzulegen. Allein der Hinweis auf ein aktuell bestehendes Dienstverhältnis und ein „vergangenes“ Mandat genügt dafür nicht. §5 Abs.2 IFG schließt einen Informationszugang nicht schon deshalb aus, weil der Dritte in einem Dienst-, Amts- oder Mandatsverhältnis steht. Vielmehr müssen die konkret begehrten Informationen einen Zusammenhang mit diesen beruflichen Verhältnissen aufweisen; Amts- und Mandatsträger sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe personenbezogener Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes mitteilen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 40.11 - juris Rn. 27). Ein solcher dienstlicher Zusammenhang lässt sich dem Vorbringen der Beklagten, die im Berufungsverfahren zu §5 Abs.2 IFG nicht weiter Stellung genommen hat, nicht entnehmen.

Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (Urteil des Senats vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 Rn. 25). Ein schützenswertes Interesse des Dritten an der Geheimhaltung lässt sich danach nicht allein mit dem Ergebnis des durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens begründen. Dass der Informationsgeber, wie von der Beklagten vorgetragen, einer Identifizierung seiner Person unmissverständlich widersprochen habe und sein Geheimhaltungsinteresse mit Blick auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu respektieren sei, vermag die gesetzlich ausdrücklich vorgegebene Interessenabwägung im Einzelfall nicht zu ersetzen. Anhaltspunkte für ein in die Abwägung einzustellendes schutzwürdiges Interesse des Dritten ergeben sich danach allenfalls aus der Angabe der Beklagten, der Informant habe den Kläger im Beteiligungsverfahren als „potenziell gefährliche Person“ geschildert, der eine „unvorhersehbare Reaktion“ zugetraut werde. Den damit erkennbar angesprochenen Folgen einer Offenlegung der streitigen Informationen kommt zwar durchaus Gewicht zu. Die Angaben der Beklagten erschöpfen sich jedoch in einer bloßen Wiedergabe der subjektiven Einschätzung des Informationsgebers. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung von einem gewissen Mindestmaß an Plausibilität getragen wird und nicht auf bloßen subjektiven Befürchtungen oder persönlichen Abneigungen beruht, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneuter Einsatz des Klägers als internationaler Wahlbeobachter und damit ein Zusammentreffen mit dem Informanten im Rahmen von OSZE-Wahlbeobachtungsmissionen als ausgeschlossen anzusehen ist. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, auch außerhalb des Expertenpools des ZIF als Wahlbeobachter entsandt zu werden, ist für den Kläger erkennbar rein theoretisch. Für die Annahme einer tatsächlich drohenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Informationsgebers fehlt es danach an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten.

Dem geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Dritten hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ein überwiegendes Interesse des Klägers am Informationszugang gegenübergestellt. Der Kläger macht der Sache nach kein „Jedermann-Recht“ im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 IFG geltend. Vielmehr begehrt er als unmittelbar Betroffener Zugang zu Informationen, die sich auf die Bewertung seines dienstlichen Verhaltens beziehen und die erhebliche nachteilige Folgen für seine langjährige Tätigkeit als Experte bei internationalen Missionen hatten. Seinem Informationsinteresse kommt schon aufgrund dieser Betroffenenstellung ein erhebliches Gewicht zu. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger letztlich aufgrund von Informationen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann und zu denen er nicht Stellung beziehen kann, generell von zukünftigen Missionen ausgeschlossen worden ist. Dass ihm nach dem Vorbringen der Beklagten weder ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Expertenpool des ZIF noch auf Entsendung als Wahlbeobachter zusteht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Klägers auf Informationszugang Versagungsgründe entgegengehalten werden können, hängt nicht von dem Bestehen anderweitiger gesetzlicher Ansprüche ab. Die Tatsache, dass er selbst Betroffener der hier in Rede stehenden Informationen ist, wird davon nicht berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 Satz1 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.