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Aktenzeichen
2 K 220/19
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2021:0510.2K220.19.00
Datum
10. Mai 2021
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 1. August 2019 verpflichtet,

  1. dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite11, Seite27 Abs.4, Seiten40–43, Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7, Anlage 6 Teil 1 Seiten1 und 3–7, Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6, Anlage 16 Seiten4 und 6, Anlage 17 Seite1, Anlage 19 Seiten1 und 2, Anlage 20 Seite1 und Anlage 22 Seiten1–11 des städtebaulichen Vertrags vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 zu gewähren.

  2. den Antrag des Klägers auf Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite2, Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12, 13–22 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten28–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 Seiten1 und 2 des städtebaulichen Vertrags vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nr.6-30 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Kläger begehrt Einsicht in einen städtebaulichen Vertrag.

Der Beklagte beabsichtigt die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers auf einer Fläche von ca. 36 ha, die im Eigentum des Investors steht. Der Investor beabsichtigt die Errichtung von ca. 2.500 Wohnungen und die dazugehörige öffentliche und private Infrastruktur. Der Beklagte hat für das zu entwickelnde Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, einen Vorentwurf für den Bebauungsplan erstellt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige und förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 31. Juli 2018 hat der Beklagte mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, welcher der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der beabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen dient.

Am 8. März 2019 beantragte der Kläger Einsicht in den städtebaulichen Vertrag.

Mit Bescheid vom 5. April 2019 lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2019 zurück. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, der Informationszugangsanspruch sei gegenüber den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der städtebaulichen Planung subsidiär. Der Gesetzgeber habe mit den speziellen Verfahrensvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplans die Einbeziehung der Öffentlichkeit und das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger abschließend geregelt. Weiter führte das Bezirksamt aus, dem Zugangsanspruch stehe der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegen.

Am 21. Februar 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Einsicht in eine geschwärzte Fassung des städtebaulichen Vertrags.

Mit dem Kläger am 18. Juni 2020 zugestellten Beschluss hat das Gericht ihm auf seinen Antrag vom 14. August 2019 Prozesskostenhilfe gewährt.

Der Kläger hat am 1. Juli 2020 Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, der Beklagte sei seiner Obliegenheit zur Darlegung der Ablehnungsgründe nicht nachgekommen. Für Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung, zu denen auch der städtebauliche Vertrag gehöre, enthalte das Berliner Informationsfreiheitsgesetz eine Sonderregelung. Insoweit seien die übrigen Ausschlussgründe nicht anwendbar. Deren Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. Bei dem städtebaulichen Vertrag handele es sich nicht um einen Entscheidungsentwurf oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen. Es handele sich um ein rechtliches Instrument der Kooperation mit Privaten bei der Baulandentwicklung und -erschließung, der eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer bestimmten Planung und Abwägung nicht begründe. Zudem beziehe der städtebauliche Vertrag sich nicht auf behördliche Beratungen. Denn er könne nur Gegenstand des behördlichen Willensbildungsprozesses und der Beratung im Rahmen der Bauleitplanung sein. Sein Inhalt beziehe sich auch nicht auf den Prozess der behördlichen Willensbildung. Das Vorliegen personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen habe der Beklagte nicht dargelegt. Darüber hinaus überwiege das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse. Zweck der begehrten Einsicht sei die Kontrolle staatlichen Handelns. Der Vertrag betreffe eines der größten Berliner Wohnungsbauprojekte. Das zu beplanende Gebiet seit naturschutzfachlich von herausragendem Wert und weise einen hohen Anteil an schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften auf. Das Vorhaben werde in der öffentlichen Berichterstattung kontrovers diskutiert. Dem städtebaulichen Vertrag könne für den Abwägungsprozess eine erhebliche, wenn nicht sogar maßgebliche Bedeutung zukommen. Ein Aufklärungsinteresse bestehe auch wegen der Gefahr einer rein faktischen Bindungswirkung des Vertrags für die Ausübung des Planungsermessens. Es bestehe ein konkretes Informationsinteresse an der Offenlegung der geschwärzten Passagen. Die abwägungsrelevanten Belange des Umwelt-, Lärm-, Natur- und Klimaschutzes, des Verkehrs, des sozialen Wohnungsbaus sowie der sozialverträglichen Erschließung von Wohnpotenzialen seien neben weiteren Anliegen des Gemeinwohls nicht angemessen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang komme auch den Regelungen über die Kostenbeteiligung sowie den weiteren wertbildenden Faktoren für das Bauprojekt besondere Bedeutung zu.

Der Beklagte hat im laufenden Gerichtsverfahren zwei ursprünglich geschwärzte Passagen des städtebaulichen Vertrags offengelegt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 1. August 2019 zu verpflichten, ihm – mit Ausnahme der offengelegten Stellen auf Seite3 des städtebaulichen Vertrags – Einsicht in den ungeschwärzten städtebaulichen Vertrag vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nummer6-30 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Schwärzungen seien zum Schutz personenbezogener Daten, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich. Der Beklagte hat ein Verzeichnis zu den vorgenommenen Schwärzungen vorgelegt, das in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie die geschwärzte Fassung des städtebaulichen Vertrags verwiesen.

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§87a Abs.3, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§92 Abs.3 VwGO analog).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund seiner Bedürftigkeit ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten und den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses der Kammer gestellt hat (§60 Abs.1, Abs.2 Satz1 VwGO).

Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite11, Seite27 Abs.4, Seiten40–43, Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7, Anlage 6 Teil 1 Seiten1 und 3–7, Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6, Anlage 16 Seiten4 und 6, Anlage 17 Seite1, Anlage 19 Seiten1 und 2, Anlage 20 Seite1 und Anlage 22 Seiten1–11 zu dem städtebaulichen Vertrag versagt hat; insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht (§113 Abs.5 Satz1 VwGO, dazu I.). Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 Seiten1 und 2, Anlage 13 Teil 2 Seiten1–19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 begehrt, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, weil er keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat (II.). Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite2, Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12, 13–22 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten28–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 Seiten1 und 2 begehrt, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig; der Kläger hat insoweit – mangels Spruchreife – aber nur einen Anspruch auf Neubescheidung (§113 Abs.5 Satz2 VwGO, dazu III.).

I. Der Kläger hat Anspruch auf Einsicht in die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §18a Abs.1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG.

  1. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist durch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung (dazu a) sowie über die Einsicht in das Handelsregister und das Grundbuch (b) nicht gesperrt.

a) Das Umweltinformationsgesetz enthält keine der Bestimmung des §1 Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes vergleichbare Regelung über den Vorrang von anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen. In §3 Abs.1 Satz2 UIG ist im Gegenteil geregelt, dass daneben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Informationsansprüche, die speziell geregelt sind, werden durch das Umweltinformationsgesetz nicht verdrängt, sondern können parallel zu den Ansprüchen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes geltend gemacht werden (Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vom 21. Juni 2004, BT-Drs. 15/3406 S.15).

Die Vorschriften in §3, §4a, §4b des Baugesetzbuchs - BauGB - enthalten keine abschließende Sonderregelung (lex specialis) über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, die dem Umweltinformationsgesetz vorgeht (so auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §3 UIG Rn. 34 [2019]; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, §3 Rn. 23. A.A. Jarass/Kment, BauGB, 2. Auflage 2017, §3 Rn. 2; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, §3 Rn. 9b [2017]. Differenzierend Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, §3 Rn. 12 ff. [2018]. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2007 – BVerwG 7 VR 1/07 – NVwZ 2007, 1095, 1096; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE – ZfBR 2009, 62, 63). Denn ein solcher Vorrang wäre mit den – auch für den Berliner Landesgesetzgeber – zwingenden Vorgaben des Unionsrechts unvereinbar.

Gemäß Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - sind die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines voraussetzungslosen Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen verpflichtet. Dieser Anspruch kann durch entgegenstehendes nationales Recht nicht abbedungen werden. Eine entsprechende Öffnungsklausel enthält die Umweltinformationsrichtlinie nicht. Vielmehr bildet sie einen Mindeststandard, von dem die Mitgliedstaaten lediglich „nach oben“ abweichen können. Denn der 24. Erwägungsgrund stellt (insoweit übereinstimmend §3 Abs.1 Satz2 UIG) klar, dass die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu Informationen gestatten, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Das Unionsrecht enthält selbst auch keinen Vorrang der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren gegenüber dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Denn das Unionsrecht ist seinerseits durch die Vorgaben des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Konvention - determiniert. Die Aarhus-Konvention enthält in Art.4 den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen und in Art.6, 7 und 8 die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Verwaltungsverfahren. Diese beiden Säulen stehen selbstständig nebeneinander. Das folgt aus Art.6 Abs.6 Satz1 Hs. 2 Aarhus-Konvention. Danach besteht das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Art.4 Abs.3 und 4 abzulehnen unberührt von den Vorgaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

b) Die Vorschriften über die Einsicht in das Handelsregister (§9 des Handelsgesetzbuchs - HGB) sowie in das Grundbuch (§12 der Grundbuchordnung - GBO) gehen dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß §18a Abs.1 IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG ebenfalls wegen der zwingenden Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie nicht vor.

  1. Die Voraussetzungen von §18a IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG sind erfüllt. Gemäß §18a Abs.1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach §3 Abs.1 Satz1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §2 Abs.1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; das Bezirksamt ist eine informationspflichtige Stelle gemäß §2 Abs.1 Nr.1 Satz1 UIG. Bei dem städtebaulichen Vertrag handelt es sich um eine Umweltinformation im Sinne von §2 Abs.3 Nr.3a UIG.

Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr.1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr.2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Begriffe „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ sind weit zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Zu den Maßnahmen zählen insbesondere Verwaltungsmaßnahmen, wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und sonstige umweltbezogener Tätigkeiten (Art.2 Nr.1c UIRL; vgl. auch §2 Abs.3 Nr.3b Hs. 2 UIG). Die von dem Beklagten beabsichtigte bauleitplanerische Entwicklung ist eine Maßnahme in diesem Sinne.

Der städtebauliche Vertrag enthält Daten „über“ diese Maßnahme. Er dient der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der verbindlichen bauleitplanerischen Festsetzungen und regelt die Beteiligung des Investors an der Vorbereitung und Durchführung der zur Umsetzung des Vorhabens dienenden Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen und deren Finanzierung (§3 Abs.1, Abs.2 des Vertrags). Er enthält unter anderem Regelungen über die Übernahme der dem Beklagten entstehenden Planungs- und Entwicklungskosten (§6) sowie Kosten für Grundschulplätze und ein Schulgrundstück (§8 in Verbindung mit Anlage 7). Zudem enthält er Vorschriften über die Verpflichtung des Investors zur Errichtung von Wohnungen (§11 in Verbindung mit Anlage 8), zur Herstellung von privaten Erschließungsstraßen (§13), zur Herrichtung und Unterhaltung von Spielplätzen, Fußwegen und Freiflächen (§14 in Verbindung mit Anlage 19), zur Regenwasserbewirtschaftung (§14a in Verbindung mit Anlage 9), zur Vornahme öffentlicher Erschließungsmaßnahmen (§15 in Verbindung mit Anlagen 4, 6, 10, 11 und 19), zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft (§16, §16a in Verbindung mit Anlagen 13 und 13a), zur Errichtung von Kindertagesstätten (§17 in Verbindung mit Anlage 17) sowie weitere qualifizierte städtebauliche Anforderungen (§20a–§20d).

Die beabsichtigte bauleitplanerische Maßnahme wirkt sich wahrscheinlich auf Umweltbestandteile im Sinne von §2 Abs.3 Nr.1 UIG (insbesondere Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume) aus. Das ist in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festzustellen. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Die Bauleitplanung für das zu entwickelnde Wohnquartier befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium. Der Beklagte hat einen Vorentwurf für einen Bebauungsplan erstellt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige und förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und das Planabschlussverfahren sind noch nicht erfolgt. Dennoch ist es nicht fernliegend, dass die beabsichtigte Bauleitplanung tatsächlich stattfinden wird.

Der städtebauliche Vertrag weist auch einen Umweltbezug auf. Da §2 Abs.3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne von §2 Abs.3 Nr.3 UIG ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Der städtebauliche Vertrag enthält zahlreiche Vorgaben zu der beabsichtigten bauplanerischen Entwicklungsmaßnahme. Es handelt sich um einen Planungsvertrag im Sinne von §11 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB, der insgesamt in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bauplanerischen Vorhaben steht. Eines unmittelbaren Umweltbezugs jeder in dem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Angabe bedarf es daher nicht.

  1. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen stehen keine Ablehnungsgründe entgegen.

a) Das gilt zunächst für die Passagen, die sich auf die Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen beziehen (Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6 und Anlage 19 Seiten1 und 2).

Anlage 6 Teil 1 enthält nach dem Vortrag des Beklagten die dem sogenannten „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ entnommenen Angaben für die Berechnung der Kosten der vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen. Anlage 6 Teil 2 führt diejenigen Flächen auf, die Gegenstand der Planung sein sollen. Aus diesen Flächen ergeben sich die Kosten für die Vornahme der einzelnen Maßnahmen. Hierbei handelt es sich wiederum um eine Berechnung nach dem Berliner Modell. Die übrigen Passagen beziehen sich auf die Kosten für die Errichtung einer Grundschule (Seite11 Abs.2, Seite11 Abs.4), für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft (Seite27 Abs.4), für die Finanzierung der Planung für einen zusätzlichen S-Bahnhof-Zugang (Anlage 12) sowie für den Straßen- und Wegebau, eine Zierbrunnenanlage und öffentliche Grünanlagen (Anlage 19). Diese Kostenregelungen beruhen nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls auf dem Berliner Modell.

aa) Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG berufen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Abs.1, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Schutzgut dieses Ablehnungsgrunds ist der behördliche Entscheidungsprozess. Der Begriff der Beratungen bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang; der Beratungsgegenstand wie auch das Beratungsergebnis sind vom Schutzbereich ausgenommen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens, während zum nicht geschützten Beratungsgegenstand insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören können, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7/12 – NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 54).

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die oben genannten Passagen Rückschlüsse auf den behördlichen Prozess der Willensbildung und -äußerung zulassen. Sie führen vielmehr die von dem Investor zu tragenden Kosten für Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen auf. Diese Kostenregelungen sind das Ergebnis eines behördlichen Willensbildungsprozesses. Dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses unterfallen sie nicht.

bb) Auch §8 Abs.2 Nr.4 UIG steht dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Passagen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen nicht entgegen. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Schutzzweck dieser Vorschrift ist die Effektivität der Verwaltung mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten Daten. Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht freigegeben worden sind (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – BVerwG 4 C 13/07 – BVerwGE 130, 223 Rn. 15). Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperung, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat, wobei eine objektive Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 19 und vom 26. August 2020 – VG 2 K 163.18 – juris Rn. 19).

Nach diesen Maßgaben sind die Regelungen des städtebaulichen Vertrags über die Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen keine vorläufigen Gedankenerklärungen. Sie sind Bestandteil des städtebaulichen Vertrags, der notariell beurkundet und damit ein abgeschlossenes Schriftstück ist. Die vertraglichen Regelungen stehen nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Das gilt auch soweit die Kostenansätze nach dem Vortrag des Beklagten gegebenenfalls im weiteren Planungsverfahren angepasst werden müssen. Denn alleine der Umstand, dass eine behördliche Erklärung in der Zukunft möglicherweise angepasst wird, hat nicht zur Folge, dass sie im Zeitpunkt ihrer Abgabe als Entwurf anzusehen ist.

cc) §9 Abs.1 Satz1 Nr.3 Alt. 1 UIG steht dem Akteneinsichtsgesuch des Klägers hinsichtlich der Regelungen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – NVwZ 2012, 1113 Rn. 12 f. und vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – juris Rn. 38).

Es ist nicht dargelegt, dass die genannten Passagen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors enthalten. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Investors ist nicht erkennbar, weil die Kenntnis der zu tragenden Kosten seine Wettbewerbsposition nicht nachteilig beeinflussen kann. Denn nach dem Vortrag des Beklagten beruhen die Kostenregelungen auf dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung. Gemäß §5 des Vertrags haben die Parteien sich zur Sicherstellung der Angemessenheit der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten und Bindungen und zur Begrenzung der Kostenbeteiligung an dem nach dem Berliner Modell vorgesehenen einheitlichen Bewertungsschema orientiert. Der Investor hat dieses Bewertungsschema nach Prüfung und Erörterung anerkannt und darauf verzichtet, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine andere Beurteilung der Angemessenheit der vertraglichen Vereinbarungen ergibt (vgl. auch §8 Abs.3, §16 Abs.4 Satz2 des Vertrags für die Kosten der Errichtung einer Grundschule bzw. Eingriffe in Natur und Landschaft).

Das Berliner Modell regelt einheitlich den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin. Die ihm zugrunde liegenden Maßstäbe sind frei zugänglich (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/de/vertraege). Das Berliner Modell sichert die Gleichbehandlung aller Vorhabenträger sowie die Kalkulationssicherheit für die geplanten Vorhaben und deren Folgebedarfe. Die Parteien des städtebaulichen Vertrags haben die Vorgaben des Berliner Modells als für sie bindend anerkannt. Dadurch sind die Regelungen über die Kostenbeteiligung der Privatautonomie der Vertragsparteien entzogen. Eine privatrechtliche Vertragsgestaltung im freien Wettbewerb und anhand marktkonformer Preise ist nicht erfolgt (vgl. dagegen für die Vereinbarung von Entgelten nach dem Brandenburger Landeswaldgesetz OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13/12 – NVwZ-RR 2015, 801, 803). Damit ist auch eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Investors fernliegend.

b) Auch soweit der Beklagte sich hinsichtlich weiterer Passagen des Vertrags auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors beruft, ist der Anspruch auf Akteneinsicht nicht gemäß §9 Abs.1 Satz1 Nr.3 Alt. 1 UIG ausgeschlossen.

Das betrifft zunächst die Passagen zur Höhe der zu bestellenden Grundschuld (Seite40 Abs.1, Seite40 Abs.4, Seite41 Abs.1, Seite41 Abs.3, Seite41 Abs.4, Seite42 Abs.1 und Anlage 20). Denn die Höhe der Grundschuld entspricht der Höhe der nach dem Berliner Modell berechneten Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen. Diese enthalten mangels Wettbewerbsrelevanz keine Betriebsgeheimnisse. Gleiches gilt für die Höhe der zu bestellenden Grundschuld.

Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung (Seite40 Abs.2, Seite42 Abs.3 und Seite43) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors betreffen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung enthalten diese Passagen eine Regelung der Zwangsvollstreckung, eine Unterwerfungserklärung und die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Damit ist die mögliche nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Investors nicht belegt.

Gleiches gilt für den Grundbuchauszug in Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7. Die in dem Grundbuch enthaltenen Informationen sind zwar nicht offenkundig, da nach §12 Abs.1 Satz1 GBO das Recht auf Einsicht in das Grundbuch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses besteht. Die Rechtsposition des in dem Grundbuch Eingetragenen genießt auch grundrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 – NJW 2001, 503, 505). Der Beklagte hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Offenlegung der in dem streitbefangenen Grundbuchauszug enthaltenen Informationen geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Investors nachteilig zu beeinflussen. Der Umstand, dass das zu beplanende Grundstück in seinem Eigentum steht, ist öffentlich bekannt. Dass das Grundbuch Eintragungen zu Lasten, Beschränkungen und Grundpfandrechten enthält, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Nicht dargelegt ist ebenfalls, inwiefern das Bekanntwerden derartiger Eintragungen die Wettbewerbsposition des Investors beeinflussen könnte.

c) Ein Ablehnungsgrund ist auch nicht für die in Anlage 22 Seiten1–11 enthaltene Vereinbarung des Landesdenkmalamts mit dem Investor zum Umgang mit einem ehemaligen Kriegsgefangenenlager dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass die Vereinbarung Informationen enthält, die sich unmittelbar auf den durch §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG geschützten behördlichen Beratungsprozess beziehen. Auch §8 Abs.2 Nr.4 UIG ist nicht einschlägig. Der Umstand, dass es sich bei der Vereinbarung der Sache nach um eine bloße Absichtserklärung handelt, die mittlerweile durch einen Vertrag ersetzt worden ist (so der Vortrag des Beklagten), macht ihn nicht zu einem schützenswerten Entwurf im Sinne der Vorschrift.

d) Soweit der Beklagte sich für die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Investors beruft, ist die Sache auch spruchreif. Der Beklagte hat das gemäß §9 Abs.1 Satz3 UIG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Danach sind vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch §9 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 3 UIG geschützten Informationen die Betroffenen anzuhören. Der Beklagte hat den das Drittbeteiligungsverfahren betreffenden E-Mail-Verkehr mit dem Investor vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass er dem Investor die aus seiner Sicht zu schwärzenden Passagen mitgeteilt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

II. Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 Seiten1 und 2, Anlage 13 Teil 2 Seiten1–19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 begehrt, ist die Klage unbegründet. Insoweit steht dem Anspruch der Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen.

Bei diesen Passagen handelt es sich um Material, das gerade vervollständigt wird. Anlage 5 enthält den Vorentwurf des Bebauungsplans in kartographischer und textlicher Ansicht. Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 enthalten in tabellarischer und kartographischer Ansicht die nach diesem Entwurf vorzunehmenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Ausführungen stellen einen noch nicht mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmten Stand dar, der im weiteren Bebauungsplanverfahren noch angepasst werden kann. Die Tabelle bietet eine Orientierung für weitergehende Festlegungen im städtebaulichen Vertrag. Insoweit ist eine endgültige Planungsentscheidung nach dem Vortrag des Beklagten noch nicht getroffen worden.

Diese Festlegungen enthalten keine endgültige Entscheidung des Beklagten. Es handelt sich um bloße Vorentwürfe. Sie sind nach der Vorstellung des Verfassers vorläufige Gedankenverkörperungen, die im bauplanungsrechtlichen Verfahren noch weiterer Bearbeitung bedürfen. Eine endgültige Entscheidung liegt bei der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise nicht vor, weil noch keine Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat.

Hinsichtlich dieser Passagen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Interesse an der Geheimhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe. Für eine Offenlegung spricht zwar, dass die Entwürfe eines der größten Berliner Wohnungsbauprojekte betreffen. Dieses kann auch erhebliche Auswirkungen für Belange des Umweltschutzes, des Klimaschutzes sowie sonstiger sozialer Belange haben. Zudem wird die Entwicklungsmaßnahme durch eine Bürgerinitiative sowie die öffentliche Berichterstattung kritisch begleitet.

Allerdings stehen der betroffenen Öffentlichkeit (und dem Kläger) die bauplanungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Das förmliche Beteiligungsverfahren gemäß §3 Abs.2 BauGB steht noch aus. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wird der dann aktuelle Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung des Beklagten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Der Kläger hat nicht dargelegt, worin sein Interesse an der Kenntnis gerade des Vorentwurfs des Bebauungsplans liegt.

Soweit er darauf verweist, dem städtebaulichen Vertrag komme für den bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess erhebliche Bedeutung zu und es bestehe die Gefahr einer faktischen Wirkung im Sinne einer Vorabbindung, verfängt dies für die geschwärzten Passagen in Anlage 5, Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 nicht. Denn sie enthalten nicht die in die Planungsentscheidung einfließenden Vorgaben des städtebaulichen Vertrags. Diese sind vielmehr nach den obigen Ausführungen offenzulegen, soweit der Beklagte sie nicht ohnehin offengelegt hat. Insoweit ist das Informationsbedürfnis des Klägers befriedigt. Eine faktische Bindungswirkung des Beklagten durch die bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie ist auch fernliegend. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogenannte „planersetzende“ städtebauliche Verträge mit dem Grundsatz der Planmäßigkeit nach §1 Abs.1 BauGB unvereinbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2017 – 5 S 1867/15 – NVwZ-RR 2017, 957 Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2012 – 12 LB 244/10 – ZUR 2012, 434, 435 ff.). Vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – BVerwG 4 CN 3/11 – BVerwGE 143, 24 Rn. 10).

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung von §8 Abs.2 Nr.4 UIG auch nicht die Vorschrift des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln entgegen. Danach sind die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung einsehbar, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Anlagen zu dem städtebaulichen Vertrag um „Akten“ in diesem Sinne handelt, verdrängt §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln nicht den Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG. Denn gemäß §18a Abs.1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Mit Ausnahme der Regelungen in §18a Abs.2– Abs.5 IFG Bln sind die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht anwendbar. Ein punktueller Rückgriff auf einzelne landesrechtliche Ausschlussgründe ist weder nach Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte geboten und stünde der von dem Gesetzgeber bezweckten Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen (AbgH-Drs. 15/4227 S.2) entgegen.

III. Soweit der Kläger Zugang zu den im Tenor unter Ziffer 2 genannten Passagen begehrt, hat er mangels Spruchreife keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern auf Neubescheidung seines Antrags.

  1. Die geschwärzten Passagen auf Seite2, Anlage 4 Teil 1 Seite28 und Anlage 4 Teil 3 Seite1 enthalten personenbezogene Daten Dritter (§9 Abs.1 Satz1 Nr.1 UIG). Die Passagen auf Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten29–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 enthalten nach dem Vortrag des Beklagten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§9 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG). Das steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht fest; es besteht aber die konkrete Möglichkeit, dass diese Passagen exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten, an dessen Geheimhaltung die betroffenen Dritten ein berechtigtes Interesse haben. Insoweit hat der Beklagte es versäumt, das gemäß §9 Abs.1 Sätze 3–5 UIG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Ob der Kläger Zugang zu diesen Passagen erhält, hängt von dem Ergebnis der noch durchzuführenden Beteiligung der jeweils Betroffenen ab.

  2. Soweit der Kläger Einsicht in den in Anlage 2 Seiten13–22 enthaltenen Handelsregisterauszug des Investors begehrt, steht dem Informationszugangsanspruch §3 Abs.2 Satz4 UIG entgegen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person hiernach auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

Der Handelsregisterauszug steht für den Kläger auf leicht zugängliche Art zur Verfügung. Das ist der Fall, wenn die andere Zugangsart einem Antragsteller nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann und den gleichen Informationsgehalt der Umweltinformation enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2/09 – BVerwGE 135, 34 Rn. 66; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §3 UIG Rn. 19 [2019]). Der Kläger kann gemäß §9 Abs.1 Satz1 HGB Einsicht in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente erhalten. Die Einsicht ist nicht an sachliche oder persönliche Voraussetzungen geknüpft. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht (Krafka, in: Münchner Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, §9 Rn. 10). Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Für den Online-Abruf von Daten aus dem Register wird je Registerblatt eine Gebühr von 4,50 Euro bzw. für den Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, für jede abgerufene Datei eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben (Abschnitt 4 der Anlage zu §4 Abs.1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Das stellt eine objektiv zumutbare Art der anderweitigen Informationsbeschaffung dar.

Die Ablehnung des Informationszugangs auf der Grundlage von §3 Abs.2 Satz4 UIG steht im Ermessen der Behörde („kann“). Dieses Ermessen hat der Beklagte nicht ausgeübt, sodass er gemäß §113 Abs.5 Satz2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1 Alt. 2, §161 Abs.2 Satz1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist gemäß §124a Abs.1 Satz1 in Verbindung mit §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung (§3, §4a, §4b BauGB) den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß §18a Abs.1 IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG verdrängen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Einsicht in einen städtebaulichen Vertrag.

Der Beklagte beabsichtigt die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers auf einer Fläche von ca. 36 ha, die im Eigentum des Investors steht. Der Investor beabsichtigt die Errichtung von ca. 2.500 Wohnungen und die dazugehörige öffentliche und private Infrastruktur. Der Beklagte hat für das zu entwickelnde Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, einen Vorentwurf für den Bebauungsplan erstellt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige und förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 31. Juli 2018 hat der Beklagte mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, welcher der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der beabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen dient.

Am 8. März 2019 beantragte der Kläger Einsicht in den städtebaulichen Vertrag.

Mit Bescheid vom 5. April 2019 lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2019 zurück. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, der Informationszugangsanspruch sei gegenüber den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der städtebaulichen Planung subsidiär. Der Gesetzgeber habe mit den speziellen Verfahrensvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplans die Einbeziehung der Öffentlichkeit und das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger abschließend geregelt. Weiter führte das Bezirksamt aus, dem Zugangsanspruch stehe der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegen.

Am 21. Februar 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Einsicht in eine geschwärzte Fassung des städtebaulichen Vertrags.

Mit dem Kläger am 18. Juni 2020 zugestellten Beschluss hat das Gericht ihm auf seinen Antrag vom 14. August 2019 Prozesskostenhilfe gewährt.

Der Kläger hat am 1. Juli 2020 Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, der Beklagte sei seiner Obliegenheit zur Darlegung der Ablehnungsgründe nicht nachgekommen. Für Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung, zu denen auch der städtebauliche Vertrag gehöre, enthalte das Berliner Informationsfreiheitsgesetz eine Sonderregelung. Insoweit seien die übrigen Ausschlussgründe nicht anwendbar. Deren Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. Bei dem städtebaulichen Vertrag handele es sich nicht um einen Entscheidungsentwurf oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen. Es handele sich um ein rechtliches Instrument der Kooperation mit Privaten bei der Baulandentwicklung und -erschließung, der eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer bestimmten Planung und Abwägung nicht begründe. Zudem beziehe der städtebauliche Vertrag sich nicht auf behördliche Beratungen. Denn er könne nur Gegenstand des behördlichen Willensbildungsprozesses und der Beratung im Rahmen der Bauleitplanung sein. Sein Inhalt beziehe sich auch nicht auf den Prozess der behördlichen Willensbildung. Das Vorliegen personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen habe der Beklagte nicht dargelegt. Darüber hinaus überwiege das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse. Zweck der begehrten Einsicht sei die Kontrolle staatlichen Handelns. Der Vertrag betreffe eines der größten Berliner Wohnungsbauprojekte. Das zu beplanende Gebiet seit naturschutzfachlich von herausragendem Wert und weise einen hohen Anteil an schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften auf. Das Vorhaben werde in der öffentlichen Berichterstattung kontrovers diskutiert. Dem städtebaulichen Vertrag könne für den Abwägungsprozess eine erhebliche, wenn nicht sogar maßgebliche Bedeutung zukommen. Ein Aufklärungsinteresse bestehe auch wegen der Gefahr einer rein faktischen Bindungswirkung des Vertrags für die Ausübung des Planungsermessens. Es bestehe ein konkretes Informationsinteresse an der Offenlegung der geschwärzten Passagen. Die abwägungsrelevanten Belange des Umwelt-, Lärm-, Natur- und Klimaschutzes, des Verkehrs, des sozialen Wohnungsbaus sowie der sozialverträglichen Erschließung von Wohnpotenzialen seien neben weiteren Anliegen des Gemeinwohls nicht angemessen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang komme auch den Regelungen über die Kostenbeteiligung sowie den weiteren wertbildenden Faktoren für das Bauprojekt besondere Bedeutung zu.

Der Beklagte hat im laufenden Gerichtsverfahren zwei ursprünglich geschwärzte Passagen des städtebaulichen Vertrags offengelegt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 1. August 2019 zu verpflichten, ihm – mit Ausnahme der offengelegten Stellen auf Seite3 des städtebaulichen Vertrags – Einsicht in den ungeschwärzten städtebaulichen Vertrag vom 31. Juli 2018 zu dem Bebauungsplan Nummer6-30 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Schwärzungen seien zum Schutz personenbezogener Daten, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich. Der Beklagte hat ein Verzeichnis zu den vorgenommenen Schwärzungen vorgelegt, das in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie die geschwärzte Fassung des städtebaulichen Vertrags verwiesen.

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§87a Abs.3, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§92 Abs.3 VwGO analog).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund seiner Bedürftigkeit ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten und den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses der Kammer gestellt hat (§60 Abs.1, Abs.2 Satz1 VwGO).

Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite11, Seite27 Abs.4, Seiten40–43, Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7, Anlage 6 Teil 1 Seiten1 und 3–7, Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6, Anlage 16 Seiten4 und 6, Anlage 17 Seite1, Anlage 19 Seiten1 und 2, Anlage 20 Seite1 und Anlage 22 Seiten1–11 zu dem städtebaulichen Vertrag versagt hat; insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht (§113 Abs.5 Satz1 VwGO, dazu I.). Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 Seiten1 und 2, Anlage 13 Teil 2 Seiten1–19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 begehrt, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, weil er keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat (II.). Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite2, Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12, 13–22 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten28–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 Seiten1 und 2 begehrt, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig; der Kläger hat insoweit – mangels Spruchreife – aber nur einen Anspruch auf Neubescheidung (§113 Abs.5 Satz2 VwGO, dazu III.).

I. Der Kläger hat Anspruch auf Einsicht in die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §18a Abs.1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG.

  1. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist durch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung (dazu a) sowie über die Einsicht in das Handelsregister und das Grundbuch (b) nicht gesperrt.

a) Das Umweltinformationsgesetz enthält keine der Bestimmung des §1 Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes vergleichbare Regelung über den Vorrang von anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen. In §3 Abs.1 Satz2 UIG ist im Gegenteil geregelt, dass daneben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Informationsansprüche, die speziell geregelt sind, werden durch das Umweltinformationsgesetz nicht verdrängt, sondern können parallel zu den Ansprüchen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes geltend gemacht werden (Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vom 21. Juni 2004, BT-Drs. 15/3406 S.15).

Die Vorschriften in §3, §4a, §4b des Baugesetzbuchs - BauGB - enthalten keine abschließende Sonderregelung (lex specialis) über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, die dem Umweltinformationsgesetz vorgeht (so auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §3 UIG Rn. 34 [2019]; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, §3 Rn. 23. A.A. Jarass/Kment, BauGB, 2. Auflage 2017, §3 Rn. 2; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, §3 Rn. 9b [2017]. Differenzierend Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, §3 Rn. 12 ff. [2018]. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2007 – BVerwG 7 VR 1/07 – NVwZ 2007, 1095, 1096; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE – ZfBR 2009, 62, 63). Denn ein solcher Vorrang wäre mit den – auch für den Berliner Landesgesetzgeber – zwingenden Vorgaben des Unionsrechts unvereinbar.

Gemäß Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - sind die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines voraussetzungslosen Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen verpflichtet. Dieser Anspruch kann durch entgegenstehendes nationales Recht nicht abbedungen werden. Eine entsprechende Öffnungsklausel enthält die Umweltinformationsrichtlinie nicht. Vielmehr bildet sie einen Mindeststandard, von dem die Mitgliedstaaten lediglich „nach oben“ abweichen können. Denn der 24. Erwägungsgrund stellt (insoweit übereinstimmend §3 Abs.1 Satz2 UIG) klar, dass die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu Informationen gestatten, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Das Unionsrecht enthält selbst auch keinen Vorrang der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren gegenüber dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Denn das Unionsrecht ist seinerseits durch die Vorgaben des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Konvention - determiniert. Die Aarhus-Konvention enthält in Art.4 den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen und in Art.6, 7 und 8 die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Verwaltungsverfahren. Diese beiden Säulen stehen selbstständig nebeneinander. Das folgt aus Art.6 Abs.6 Satz1 Hs. 2 Aarhus-Konvention. Danach besteht das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Art.4 Abs.3 und 4 abzulehnen unberührt von den Vorgaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

b) Die Vorschriften über die Einsicht in das Handelsregister (§9 des Handelsgesetzbuchs - HGB) sowie in das Grundbuch (§12 der Grundbuchordnung - GBO) gehen dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß §18a Abs.1 IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG ebenfalls wegen der zwingenden Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie nicht vor.

  1. Die Voraussetzungen von §18a IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG sind erfüllt. Gemäß §18a Abs.1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach §3 Abs.1 Satz1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §2 Abs.1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; das Bezirksamt ist eine informationspflichtige Stelle gemäß §2 Abs.1 Nr.1 Satz1 UIG. Bei dem städtebaulichen Vertrag handelt es sich um eine Umweltinformation im Sinne von §2 Abs.3 Nr.3a UIG.

Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr.1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr.2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Begriffe „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ sind weit zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Zu den Maßnahmen zählen insbesondere Verwaltungsmaßnahmen, wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und sonstige umweltbezogener Tätigkeiten (Art.2 Nr.1c UIRL; vgl. auch §2 Abs.3 Nr.3b Hs. 2 UIG). Die von dem Beklagten beabsichtigte bauleitplanerische Entwicklung ist eine Maßnahme in diesem Sinne.

Der städtebauliche Vertrag enthält Daten „über“ diese Maßnahme. Er dient der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der verbindlichen bauleitplanerischen Festsetzungen und regelt die Beteiligung des Investors an der Vorbereitung und Durchführung der zur Umsetzung des Vorhabens dienenden Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen und deren Finanzierung (§3 Abs.1, Abs.2 des Vertrags). Er enthält unter anderem Regelungen über die Übernahme der dem Beklagten entstehenden Planungs- und Entwicklungskosten (§6) sowie Kosten für Grundschulplätze und ein Schulgrundstück (§8 in Verbindung mit Anlage 7). Zudem enthält er Vorschriften über die Verpflichtung des Investors zur Errichtung von Wohnungen (§11 in Verbindung mit Anlage 8), zur Herstellung von privaten Erschließungsstraßen (§13), zur Herrichtung und Unterhaltung von Spielplätzen, Fußwegen und Freiflächen (§14 in Verbindung mit Anlage 19), zur Regenwasserbewirtschaftung (§14a in Verbindung mit Anlage 9), zur Vornahme öffentlicher Erschließungsmaßnahmen (§15 in Verbindung mit Anlagen 4, 6, 10, 11 und 19), zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft (§16, §16a in Verbindung mit Anlagen 13 und 13a), zur Errichtung von Kindertagesstätten (§17 in Verbindung mit Anlage 17) sowie weitere qualifizierte städtebauliche Anforderungen (§20a–§20d).

Die beabsichtigte bauleitplanerische Maßnahme wirkt sich wahrscheinlich auf Umweltbestandteile im Sinne von §2 Abs.3 Nr.1 UIG (insbesondere Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume) aus. Das ist in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festzustellen. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Die Bauleitplanung für das zu entwickelnde Wohnquartier befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium. Der Beklagte hat einen Vorentwurf für einen Bebauungsplan erstellt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige und förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und das Planabschlussverfahren sind noch nicht erfolgt. Dennoch ist es nicht fernliegend, dass die beabsichtigte Bauleitplanung tatsächlich stattfinden wird.

Der städtebauliche Vertrag weist auch einen Umweltbezug auf. Da §2 Abs.3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne von §2 Abs.3 Nr.3 UIG ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Der städtebauliche Vertrag enthält zahlreiche Vorgaben zu der beabsichtigten bauplanerischen Entwicklungsmaßnahme. Es handelt sich um einen Planungsvertrag im Sinne von §11 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB, der insgesamt in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bauplanerischen Vorhaben steht. Eines unmittelbaren Umweltbezugs jeder in dem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Angabe bedarf es daher nicht.

  1. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen stehen keine Ablehnungsgründe entgegen.

a) Das gilt zunächst für die Passagen, die sich auf die Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen beziehen (Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6 und Anlage 19 Seiten1 und 2).

Anlage 6 Teil 1 enthält nach dem Vortrag des Beklagten die dem sogenannten „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ entnommenen Angaben für die Berechnung der Kosten der vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen. Anlage 6 Teil 2 führt diejenigen Flächen auf, die Gegenstand der Planung sein sollen. Aus diesen Flächen ergeben sich die Kosten für die Vornahme der einzelnen Maßnahmen. Hierbei handelt es sich wiederum um eine Berechnung nach dem Berliner Modell. Die übrigen Passagen beziehen sich auf die Kosten für die Errichtung einer Grundschule (Seite11 Abs.2, Seite11 Abs.4), für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft (Seite27 Abs.4), für die Finanzierung der Planung für einen zusätzlichen S-Bahnhof-Zugang (Anlage 12) sowie für den Straßen- und Wegebau, eine Zierbrunnenanlage und öffentliche Grünanlagen (Anlage 19). Diese Kostenregelungen beruhen nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls auf dem Berliner Modell.

aa) Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG berufen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Abs.1, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Schutzgut dieses Ablehnungsgrunds ist der behördliche Entscheidungsprozess. Der Begriff der Beratungen bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang; der Beratungsgegenstand wie auch das Beratungsergebnis sind vom Schutzbereich ausgenommen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens, während zum nicht geschützten Beratungsgegenstand insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören können, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7/12 – NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 54).

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die oben genannten Passagen Rückschlüsse auf den behördlichen Prozess der Willensbildung und -äußerung zulassen. Sie führen vielmehr die von dem Investor zu tragenden Kosten für Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen auf. Diese Kostenregelungen sind das Ergebnis eines behördlichen Willensbildungsprozesses. Dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses unterfallen sie nicht.

bb) Auch §8 Abs.2 Nr.4 UIG steht dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Passagen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen nicht entgegen. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Schutzzweck dieser Vorschrift ist die Effektivität der Verwaltung mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten Daten. Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht freigegeben worden sind (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – BVerwG 4 C 13/07 – BVerwGE 130, 223 Rn. 15). Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperung, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat, wobei eine objektive Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 19 und vom 26. August 2020 – VG 2 K 163.18 – juris Rn. 19).

Nach diesen Maßgaben sind die Regelungen des städtebaulichen Vertrags über die Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen keine vorläufigen Gedankenerklärungen. Sie sind Bestandteil des städtebaulichen Vertrags, der notariell beurkundet und damit ein abgeschlossenes Schriftstück ist. Die vertraglichen Regelungen stehen nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Das gilt auch soweit die Kostenansätze nach dem Vortrag des Beklagten gegebenenfalls im weiteren Planungsverfahren angepasst werden müssen. Denn alleine der Umstand, dass eine behördliche Erklärung in der Zukunft möglicherweise angepasst wird, hat nicht zur Folge, dass sie im Zeitpunkt ihrer Abgabe als Entwurf anzusehen ist.

cc) §9 Abs.1 Satz1 Nr.3 Alt. 1 UIG steht dem Akteneinsichtsgesuch des Klägers hinsichtlich der Regelungen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – NVwZ 2012, 1113 Rn. 12 f. und vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – juris Rn. 38).

Es ist nicht dargelegt, dass die genannten Passagen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors enthalten. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Investors ist nicht erkennbar, weil die Kenntnis der zu tragenden Kosten seine Wettbewerbsposition nicht nachteilig beeinflussen kann. Denn nach dem Vortrag des Beklagten beruhen die Kostenregelungen auf dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung. Gemäß §5 des Vertrags haben die Parteien sich zur Sicherstellung der Angemessenheit der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten und Bindungen und zur Begrenzung der Kostenbeteiligung an dem nach dem Berliner Modell vorgesehenen einheitlichen Bewertungsschema orientiert. Der Investor hat dieses Bewertungsschema nach Prüfung und Erörterung anerkannt und darauf verzichtet, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine andere Beurteilung der Angemessenheit der vertraglichen Vereinbarungen ergibt (vgl. auch §8 Abs.3, §16 Abs.4 Satz2 des Vertrags für die Kosten der Errichtung einer Grundschule bzw. Eingriffe in Natur und Landschaft).

Das Berliner Modell regelt einheitlich den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin. Die ihm zugrunde liegenden Maßstäbe sind frei zugänglich (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/de/vertraege). Das Berliner Modell sichert die Gleichbehandlung aller Vorhabenträger sowie die Kalkulationssicherheit für die geplanten Vorhaben und deren Folgebedarfe. Die Parteien des städtebaulichen Vertrags haben die Vorgaben des Berliner Modells als für sie bindend anerkannt. Dadurch sind die Regelungen über die Kostenbeteiligung der Privatautonomie der Vertragsparteien entzogen. Eine privatrechtliche Vertragsgestaltung im freien Wettbewerb und anhand marktkonformer Preise ist nicht erfolgt (vgl. dagegen für die Vereinbarung von Entgelten nach dem Brandenburger Landeswaldgesetz OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13/12 – NVwZ-RR 2015, 801, 803). Damit ist auch eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Investors fernliegend.

b) Auch soweit der Beklagte sich hinsichtlich weiterer Passagen des Vertrags auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors beruft, ist der Anspruch auf Akteneinsicht nicht gemäß §9 Abs.1 Satz1 Nr.3 Alt. 1 UIG ausgeschlossen.

Das betrifft zunächst die Passagen zur Höhe der zu bestellenden Grundschuld (Seite40 Abs.1, Seite40 Abs.4, Seite41 Abs.1, Seite41 Abs.3, Seite41 Abs.4, Seite42 Abs.1 und Anlage 20). Denn die Höhe der Grundschuld entspricht der Höhe der nach dem Berliner Modell berechneten Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen. Diese enthalten mangels Wettbewerbsrelevanz keine Betriebsgeheimnisse. Gleiches gilt für die Höhe der zu bestellenden Grundschuld.

Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung (Seite40 Abs.2, Seite42 Abs.3 und Seite43) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors betreffen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung enthalten diese Passagen eine Regelung der Zwangsvollstreckung, eine Unterwerfungserklärung und die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Damit ist die mögliche nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Investors nicht belegt.

Gleiches gilt für den Grundbuchauszug in Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7. Die in dem Grundbuch enthaltenen Informationen sind zwar nicht offenkundig, da nach §12 Abs.1 Satz1 GBO das Recht auf Einsicht in das Grundbuch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses besteht. Die Rechtsposition des in dem Grundbuch Eingetragenen genießt auch grundrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 – NJW 2001, 503, 505). Der Beklagte hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Offenlegung der in dem streitbefangenen Grundbuchauszug enthaltenen Informationen geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Investors nachteilig zu beeinflussen. Der Umstand, dass das zu beplanende Grundstück in seinem Eigentum steht, ist öffentlich bekannt. Dass das Grundbuch Eintragungen zu Lasten, Beschränkungen und Grundpfandrechten enthält, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Nicht dargelegt ist ebenfalls, inwiefern das Bekanntwerden derartiger Eintragungen die Wettbewerbsposition des Investors beeinflussen könnte.

c) Ein Ablehnungsgrund ist auch nicht für die in Anlage 22 Seiten1–11 enthaltene Vereinbarung des Landesdenkmalamts mit dem Investor zum Umgang mit einem ehemaligen Kriegsgefangenenlager dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass die Vereinbarung Informationen enthält, die sich unmittelbar auf den durch §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG geschützten behördlichen Beratungsprozess beziehen. Auch §8 Abs.2 Nr.4 UIG ist nicht einschlägig. Der Umstand, dass es sich bei der Vereinbarung der Sache nach um eine bloße Absichtserklärung handelt, die mittlerweile durch einen Vertrag ersetzt worden ist (so der Vortrag des Beklagten), macht ihn nicht zu einem schützenswerten Entwurf im Sinne der Vorschrift.

d) Soweit der Beklagte sich für die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Investors beruft, ist die Sache auch spruchreif. Der Beklagte hat das gemäß §9 Abs.1 Satz3 UIG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Danach sind vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch §9 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 3 UIG geschützten Informationen die Betroffenen anzuhören. Der Beklagte hat den das Drittbeteiligungsverfahren betreffenden E-Mail-Verkehr mit dem Investor vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass er dem Investor die aus seiner Sicht zu schwärzenden Passagen mitgeteilt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

II. Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 Seiten1 und 2, Anlage 13 Teil 2 Seiten1–19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 begehrt, ist die Klage unbegründet. Insoweit steht dem Anspruch der Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen.

Bei diesen Passagen handelt es sich um Material, das gerade vervollständigt wird. Anlage 5 enthält den Vorentwurf des Bebauungsplans in kartographischer und textlicher Ansicht. Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 enthalten in tabellarischer und kartographischer Ansicht die nach diesem Entwurf vorzunehmenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Ausführungen stellen einen noch nicht mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmten Stand dar, der im weiteren Bebauungsplanverfahren noch angepasst werden kann. Die Tabelle bietet eine Orientierung für weitergehende Festlegungen im städtebaulichen Vertrag. Insoweit ist eine endgültige Planungsentscheidung nach dem Vortrag des Beklagten noch nicht getroffen worden.

Diese Festlegungen enthalten keine endgültige Entscheidung des Beklagten. Es handelt sich um bloße Vorentwürfe. Sie sind nach der Vorstellung des Verfassers vorläufige Gedankenverkörperungen, die im bauplanungsrechtlichen Verfahren noch weiterer Bearbeitung bedürfen. Eine endgültige Entscheidung liegt bei der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise nicht vor, weil noch keine Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat.

Hinsichtlich dieser Passagen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Interesse an der Geheimhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe. Für eine Offenlegung spricht zwar, dass die Entwürfe eines der größten Berliner Wohnungsbauprojekte betreffen. Dieses kann auch erhebliche Auswirkungen für Belange des Umweltschutzes, des Klimaschutzes sowie sonstiger sozialer Belange haben. Zudem wird die Entwicklungsmaßnahme durch eine Bürgerinitiative sowie die öffentliche Berichterstattung kritisch begleitet.

Allerdings stehen der betroffenen Öffentlichkeit (und dem Kläger) die bauplanungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Das förmliche Beteiligungsverfahren gemäß §3 Abs.2 BauGB steht noch aus. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wird der dann aktuelle Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung des Beklagten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Der Kläger hat nicht dargelegt, worin sein Interesse an der Kenntnis gerade des Vorentwurfs des Bebauungsplans liegt.

Soweit er darauf verweist, dem städtebaulichen Vertrag komme für den bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess erhebliche Bedeutung zu und es bestehe die Gefahr einer faktischen Wirkung im Sinne einer Vorabbindung, verfängt dies für die geschwärzten Passagen in Anlage 5, Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 nicht. Denn sie enthalten nicht die in die Planungsentscheidung einfließenden Vorgaben des städtebaulichen Vertrags. Diese sind vielmehr nach den obigen Ausführungen offenzulegen, soweit der Beklagte sie nicht ohnehin offengelegt hat. Insoweit ist das Informationsbedürfnis des Klägers befriedigt. Eine faktische Bindungswirkung des Beklagten durch die bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie ist auch fernliegend. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogenannte „planersetzende“ städtebauliche Verträge mit dem Grundsatz der Planmäßigkeit nach §1 Abs.1 BauGB unvereinbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2017 – 5 S 1867/15 – NVwZ-RR 2017, 957 Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2012 – 12 LB 244/10 – ZUR 2012, 434, 435 ff.). Vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – BVerwG 4 CN 3/11 – BVerwGE 143, 24 Rn. 10).

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung von §8 Abs.2 Nr.4 UIG auch nicht die Vorschrift des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln entgegen. Danach sind die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung einsehbar, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Anlagen zu dem städtebaulichen Vertrag um „Akten“ in diesem Sinne handelt, verdrängt §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln nicht den Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG. Denn gemäß §18a Abs.1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Mit Ausnahme der Regelungen in §18a Abs.2– Abs.5 IFG Bln sind die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht anwendbar. Ein punktueller Rückgriff auf einzelne landesrechtliche Ausschlussgründe ist weder nach Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte geboten und stünde der von dem Gesetzgeber bezweckten Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen (AbgH-Drs. 15/4227 S.2) entgegen.

III. Soweit der Kläger Zugang zu den im Tenor unter Ziffer 2 genannten Passagen begehrt, hat er mangels Spruchreife keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern auf Neubescheidung seines Antrags.

  1. Die geschwärzten Passagen auf Seite2, Anlage 4 Teil 1 Seite28 und Anlage 4 Teil 3 Seite1 enthalten personenbezogene Daten Dritter (§9 Abs.1 Satz1 Nr.1 UIG). Die Passagen auf Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten29–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 enthalten nach dem Vortrag des Beklagten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§9 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG). Das steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht fest; es besteht aber die konkrete Möglichkeit, dass diese Passagen exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten, an dessen Geheimhaltung die betroffenen Dritten ein berechtigtes Interesse haben. Insoweit hat der Beklagte es versäumt, das gemäß §9 Abs.1 Sätze 3–5 UIG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Ob der Kläger Zugang zu diesen Passagen erhält, hängt von dem Ergebnis der noch durchzuführenden Beteiligung der jeweils Betroffenen ab.

  2. Soweit der Kläger Einsicht in den in Anlage 2 Seiten13–22 enthaltenen Handelsregisterauszug des Investors begehrt, steht dem Informationszugangsanspruch §3 Abs.2 Satz4 UIG entgegen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person hiernach auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

Der Handelsregisterauszug steht für den Kläger auf leicht zugängliche Art zur Verfügung. Das ist der Fall, wenn die andere Zugangsart einem Antragsteller nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann und den gleichen Informationsgehalt der Umweltinformation enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2/09 – BVerwGE 135, 34 Rn. 66; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §3 UIG Rn. 19 [2019]). Der Kläger kann gemäß §9 Abs.1 Satz1 HGB Einsicht in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente erhalten. Die Einsicht ist nicht an sachliche oder persönliche Voraussetzungen geknüpft. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht (Krafka, in: Münchner Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, §9 Rn. 10). Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Für den Online-Abruf von Daten aus dem Register wird je Registerblatt eine Gebühr von 4,50 Euro bzw. für den Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, für jede abgerufene Datei eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben (Abschnitt 4 der Anlage zu §4 Abs.1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Das stellt eine objektiv zumutbare Art der anderweitigen Informationsbeschaffung dar.

Die Ablehnung des Informationszugangs auf der Grundlage von §3 Abs.2 Satz4 UIG steht im Ermessen der Behörde („kann“). Dieses Ermessen hat der Beklagte nicht ausgeübt, sodass er gemäß §113 Abs.5 Satz2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1 Alt. 2, §161 Abs.2 Satz1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist gemäß §124a Abs.1 Satz1 in Verbindung mit §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung (§3, §4a, §4b BauGB) den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß §18a Abs.1 IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG verdrängen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§87a Abs.3, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§92 Abs.3 VwGO analog).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund seiner Bedürftigkeit ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten und den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses der Kammer gestellt hat (§60 Abs.1, Abs.2 Satz1 VwGO).

Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid vom 5. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite11, Seite27 Abs.4, Seiten40–43, Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7, Anlage 6 Teil 1 Seiten1 und 3–7, Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6, Anlage 16 Seiten4 und 6, Anlage 17 Seite1, Anlage 19 Seiten1 und 2, Anlage 20 Seite1 und Anlage 22 Seiten1–11 zu dem städtebaulichen Vertrag versagt hat; insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht (§113 Abs.5 Satz1 VwGO, dazu I.). Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 Seiten1 und 2, Anlage 13 Teil 2 Seiten1–19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 begehrt, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, weil er keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat (II.). Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite2, Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12, 13–22 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten28–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 Seiten1 und 2 begehrt, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig; der Kläger hat insoweit – mangels Spruchreife – aber nur einen Anspruch auf Neubescheidung (§113 Abs.5 Satz2 VwGO, dazu III.).

I. Der Kläger hat Anspruch auf Einsicht in die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §18a Abs.1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG.

  1. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist durch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung (dazu a) sowie über die Einsicht in das Handelsregister und das Grundbuch (b) nicht gesperrt.

a) Das Umweltinformationsgesetz enthält keine der Bestimmung des §1 Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes vergleichbare Regelung über den Vorrang von anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen. In §3 Abs.1 Satz2 UIG ist im Gegenteil geregelt, dass daneben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Informationsansprüche, die speziell geregelt sind, werden durch das Umweltinformationsgesetz nicht verdrängt, sondern können parallel zu den Ansprüchen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes geltend gemacht werden (Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vom 21. Juni 2004, BT-Drs. 15/3406 S.15).

Die Vorschriften in §3, §4a, §4b des Baugesetzbuchs - BauGB - enthalten keine abschließende Sonderregelung (lex specialis) über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, die dem Umweltinformationsgesetz vorgeht (so auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §3 UIG Rn. 34 [2019]; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, §3 Rn. 23. A.A. Jarass/Kment, BauGB, 2. Auflage 2017, §3 Rn. 2; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, §3 Rn. 9b [2017]. Differenzierend Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, §3 Rn. 12 ff. [2018]. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2007 – BVerwG 7 VR 1/07 – NVwZ 2007, 1095, 1096; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE – ZfBR 2009, 62, 63). Denn ein solcher Vorrang wäre mit den – auch für den Berliner Landesgesetzgeber – zwingenden Vorgaben des Unionsrechts unvereinbar.

Gemäß Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - sind die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines voraussetzungslosen Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen verpflichtet. Dieser Anspruch kann durch entgegenstehendes nationales Recht nicht abbedungen werden. Eine entsprechende Öffnungsklausel enthält die Umweltinformationsrichtlinie nicht. Vielmehr bildet sie einen Mindeststandard, von dem die Mitgliedstaaten lediglich „nach oben“ abweichen können. Denn der 24. Erwägungsgrund stellt (insoweit übereinstimmend §3 Abs.1 Satz2 UIG) klar, dass die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu Informationen gestatten, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Das Unionsrecht enthält selbst auch keinen Vorrang der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren gegenüber dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Denn das Unionsrecht ist seinerseits durch die Vorgaben des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Konvention - determiniert. Die Aarhus-Konvention enthält in Art.4 den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen und in Art.6, 7 und 8 die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Verwaltungsverfahren. Diese beiden Säulen stehen selbstständig nebeneinander. Das folgt aus Art.6 Abs.6 Satz1 Hs. 2 Aarhus-Konvention. Danach besteht das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Art.4 Abs.3 und 4 abzulehnen unberührt von den Vorgaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

b) Die Vorschriften über die Einsicht in das Handelsregister (§9 des Handelsgesetzbuchs - HGB) sowie in das Grundbuch (§12 der Grundbuchordnung - GBO) gehen dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß §18a Abs.1 IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG ebenfalls wegen der zwingenden Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie nicht vor.

  1. Die Voraussetzungen von §18a IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG sind erfüllt. Gemäß §18a Abs.1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach §3 Abs.1 Satz1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §2 Abs.1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; das Bezirksamt ist eine informationspflichtige Stelle gemäß §2 Abs.1 Nr.1 Satz1 UIG. Bei dem städtebaulichen Vertrag handelt es sich um eine Umweltinformation im Sinne von §2 Abs.3 Nr.3a UIG.

Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr.1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr.2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Begriffe „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ sind weit zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Zu den Maßnahmen zählen insbesondere Verwaltungsmaßnahmen, wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und sonstige umweltbezogener Tätigkeiten (Art.2 Nr.1c UIRL; vgl. auch §2 Abs.3 Nr.3b Hs. 2 UIG). Die von dem Beklagten beabsichtigte bauleitplanerische Entwicklung ist eine Maßnahme in diesem Sinne.

Der städtebauliche Vertrag enthält Daten „über“ diese Maßnahme. Er dient der Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe der verbindlichen bauleitplanerischen Festsetzungen und regelt die Beteiligung des Investors an der Vorbereitung und Durchführung der zur Umsetzung des Vorhabens dienenden Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen und deren Finanzierung (§3 Abs.1, Abs.2 des Vertrags). Er enthält unter anderem Regelungen über die Übernahme der dem Beklagten entstehenden Planungs- und Entwicklungskosten (§6) sowie Kosten für Grundschulplätze und ein Schulgrundstück (§8 in Verbindung mit Anlage 7). Zudem enthält er Vorschriften über die Verpflichtung des Investors zur Errichtung von Wohnungen (§11 in Verbindung mit Anlage 8), zur Herstellung von privaten Erschließungsstraßen (§13), zur Herrichtung und Unterhaltung von Spielplätzen, Fußwegen und Freiflächen (§14 in Verbindung mit Anlage 19), zur Regenwasserbewirtschaftung (§14a in Verbindung mit Anlage 9), zur Vornahme öffentlicher Erschließungsmaßnahmen (§15 in Verbindung mit Anlagen 4, 6, 10, 11 und 19), zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft (§16, §16a in Verbindung mit Anlagen 13 und 13a), zur Errichtung von Kindertagesstätten (§17 in Verbindung mit Anlage 17) sowie weitere qualifizierte städtebauliche Anforderungen (§20a–§20d).

Die beabsichtigte bauleitplanerische Maßnahme wirkt sich wahrscheinlich auf Umweltbestandteile im Sinne von §2 Abs.3 Nr.1 UIG (insbesondere Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume) aus. Das ist in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festzustellen. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Die Bauleitplanung für das zu entwickelnde Wohnquartier befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium. Der Beklagte hat einen Vorentwurf für einen Bebauungsplan erstellt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige und förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und das Planabschlussverfahren sind noch nicht erfolgt. Dennoch ist es nicht fernliegend, dass die beabsichtigte Bauleitplanung tatsächlich stattfinden wird.

Der städtebauliche Vertrag weist auch einen Umweltbezug auf. Da §2 Abs.3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne von §2 Abs.3 Nr.3 UIG ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Der städtebauliche Vertrag enthält zahlreiche Vorgaben zu der beabsichtigten bauplanerischen Entwicklungsmaßnahme. Es handelt sich um einen Planungsvertrag im Sinne von §11 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB, der insgesamt in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bauplanerischen Vorhaben steht. Eines unmittelbaren Umweltbezugs jeder in dem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Angabe bedarf es daher nicht.

  1. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen stehen keine Ablehnungsgründe entgegen.

a) Das gilt zunächst für die Passagen, die sich auf die Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen beziehen (Anlage 6 Teil 2 Seiten1–5, Anlage 7 Teil 2 Seite1, Anlage 12 Seiten2–6 und Anlage 19 Seiten1 und 2).

Anlage 6 Teil 1 enthält nach dem Vortrag des Beklagten die dem sogenannten „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ entnommenen Angaben für die Berechnung der Kosten der vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen. Anlage 6 Teil 2 führt diejenigen Flächen auf, die Gegenstand der Planung sein sollen. Aus diesen Flächen ergeben sich die Kosten für die Vornahme der einzelnen Maßnahmen. Hierbei handelt es sich wiederum um eine Berechnung nach dem Berliner Modell. Die übrigen Passagen beziehen sich auf die Kosten für die Errichtung einer Grundschule (Seite11 Abs.2, Seite11 Abs.4), für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft (Seite27 Abs.4), für die Finanzierung der Planung für einen zusätzlichen S-Bahnhof-Zugang (Anlage 12) sowie für den Straßen- und Wegebau, eine Zierbrunnenanlage und öffentliche Grünanlagen (Anlage 19). Diese Kostenregelungen beruhen nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls auf dem Berliner Modell.

aa) Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG berufen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Abs.1, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Schutzgut dieses Ablehnungsgrunds ist der behördliche Entscheidungsprozess. Der Begriff der Beratungen bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang; der Beratungsgegenstand wie auch das Beratungsergebnis sind vom Schutzbereich ausgenommen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens, während zum nicht geschützten Beratungsgegenstand insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören können, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7/12 – NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 54).

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die oben genannten Passagen Rückschlüsse auf den behördlichen Prozess der Willensbildung und -äußerung zulassen. Sie führen vielmehr die von dem Investor zu tragenden Kosten für Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen auf. Diese Kostenregelungen sind das Ergebnis eines behördlichen Willensbildungsprozesses. Dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses unterfallen sie nicht.

bb) Auch §8 Abs.2 Nr.4 UIG steht dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Passagen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen nicht entgegen. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Schutzzweck dieser Vorschrift ist die Effektivität der Verwaltung mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten Daten. Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht freigegeben worden sind (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – BVerwG 4 C 13/07 – BVerwGE 130, 223 Rn. 15). Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperung, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat, wobei eine objektive Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 19 und vom 26. August 2020 – VG 2 K 163.18 – juris Rn. 19).

Nach diesen Maßgaben sind die Regelungen des städtebaulichen Vertrags über die Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen keine vorläufigen Gedankenerklärungen. Sie sind Bestandteil des städtebaulichen Vertrags, der notariell beurkundet und damit ein abgeschlossenes Schriftstück ist. Die vertraglichen Regelungen stehen nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Das gilt auch soweit die Kostenansätze nach dem Vortrag des Beklagten gegebenenfalls im weiteren Planungsverfahren angepasst werden müssen. Denn alleine der Umstand, dass eine behördliche Erklärung in der Zukunft möglicherweise angepasst wird, hat nicht zur Folge, dass sie im Zeitpunkt ihrer Abgabe als Entwurf anzusehen ist.

cc) §9 Abs.1 Satz1 Nr.3 Alt. 1 UIG steht dem Akteneinsichtsgesuch des Klägers hinsichtlich der Regelungen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – NVwZ 2012, 1113 Rn. 12 f. und vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – juris Rn. 38).

Es ist nicht dargelegt, dass die genannten Passagen zu den Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors enthalten. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Investors ist nicht erkennbar, weil die Kenntnis der zu tragenden Kosten seine Wettbewerbsposition nicht nachteilig beeinflussen kann. Denn nach dem Vortrag des Beklagten beruhen die Kostenregelungen auf dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung. Gemäß §5 des Vertrags haben die Parteien sich zur Sicherstellung der Angemessenheit der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten und Bindungen und zur Begrenzung der Kostenbeteiligung an dem nach dem Berliner Modell vorgesehenen einheitlichen Bewertungsschema orientiert. Der Investor hat dieses Bewertungsschema nach Prüfung und Erörterung anerkannt und darauf verzichtet, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine andere Beurteilung der Angemessenheit der vertraglichen Vereinbarungen ergibt (vgl. auch §8 Abs.3, §16 Abs.4 Satz2 des Vertrags für die Kosten der Errichtung einer Grundschule bzw. Eingriffe in Natur und Landschaft).

Das Berliner Modell regelt einheitlich den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin. Die ihm zugrunde liegenden Maßstäbe sind frei zugänglich (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/de/vertraege). Das Berliner Modell sichert die Gleichbehandlung aller Vorhabenträger sowie die Kalkulationssicherheit für die geplanten Vorhaben und deren Folgebedarfe. Die Parteien des städtebaulichen Vertrags haben die Vorgaben des Berliner Modells als für sie bindend anerkannt. Dadurch sind die Regelungen über die Kostenbeteiligung der Privatautonomie der Vertragsparteien entzogen. Eine privatrechtliche Vertragsgestaltung im freien Wettbewerb und anhand marktkonformer Preise ist nicht erfolgt (vgl. dagegen für die Vereinbarung von Entgelten nach dem Brandenburger Landeswaldgesetz OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13/12 – NVwZ-RR 2015, 801, 803). Damit ist auch eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Investors fernliegend.

b) Auch soweit der Beklagte sich hinsichtlich weiterer Passagen des Vertrags auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors beruft, ist der Anspruch auf Akteneinsicht nicht gemäß §9 Abs.1 Satz1 Nr.3 Alt. 1 UIG ausgeschlossen.

Das betrifft zunächst die Passagen zur Höhe der zu bestellenden Grundschuld (Seite40 Abs.1, Seite40 Abs.4, Seite41 Abs.1, Seite41 Abs.3, Seite41 Abs.4, Seite42 Abs.1 und Anlage 20). Denn die Höhe der Grundschuld entspricht der Höhe der nach dem Berliner Modell berechneten Kosten der Planungs-, Ordnungs- und Infrastrukturmaßnahmen. Diese enthalten mangels Wettbewerbsrelevanz keine Betriebsgeheimnisse. Gleiches gilt für die Höhe der zu bestellenden Grundschuld.

Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung (Seite40 Abs.2, Seite42 Abs.3 und Seite43) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Investors betreffen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung enthalten diese Passagen eine Regelung der Zwangsvollstreckung, eine Unterwerfungserklärung und die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Damit ist die mögliche nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Investors nicht belegt.

Gleiches gilt für den Grundbuchauszug in Anlage 4 Teil 2 Seiten2–7. Die in dem Grundbuch enthaltenen Informationen sind zwar nicht offenkundig, da nach §12 Abs.1 Satz1 GBO das Recht auf Einsicht in das Grundbuch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses besteht. Die Rechtsposition des in dem Grundbuch Eingetragenen genießt auch grundrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 – NJW 2001, 503, 505). Der Beklagte hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Offenlegung der in dem streitbefangenen Grundbuchauszug enthaltenen Informationen geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Investors nachteilig zu beeinflussen. Der Umstand, dass das zu beplanende Grundstück in seinem Eigentum steht, ist öffentlich bekannt. Dass das Grundbuch Eintragungen zu Lasten, Beschränkungen und Grundpfandrechten enthält, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Nicht dargelegt ist ebenfalls, inwiefern das Bekanntwerden derartiger Eintragungen die Wettbewerbsposition des Investors beeinflussen könnte.

c) Ein Ablehnungsgrund ist auch nicht für die in Anlage 22 Seiten1–11 enthaltene Vereinbarung des Landesdenkmalamts mit dem Investor zum Umgang mit einem ehemaligen Kriegsgefangenenlager dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass die Vereinbarung Informationen enthält, die sich unmittelbar auf den durch §8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG geschützten behördlichen Beratungsprozess beziehen. Auch §8 Abs.2 Nr.4 UIG ist nicht einschlägig. Der Umstand, dass es sich bei der Vereinbarung der Sache nach um eine bloße Absichtserklärung handelt, die mittlerweile durch einen Vertrag ersetzt worden ist (so der Vortrag des Beklagten), macht ihn nicht zu einem schützenswerten Entwurf im Sinne der Vorschrift.

d) Soweit der Beklagte sich für die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Passagen auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Investors beruft, ist die Sache auch spruchreif. Der Beklagte hat das gemäß §9 Abs.1 Satz3 UIG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Danach sind vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch §9 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 3 UIG geschützten Informationen die Betroffenen anzuhören. Der Beklagte hat den das Drittbeteiligungsverfahren betreffenden E-Mail-Verkehr mit dem Investor vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass er dem Investor die aus seiner Sicht zu schwärzenden Passagen mitgeteilt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

II. Soweit der Kläger Einsicht in die geschwärzten Passagen in Anlage 5 Seiten1 und 2, Anlage 13 Teil 2 Seiten1–19 und Anlage 13 Teil 3 Seite1 begehrt, ist die Klage unbegründet. Insoweit steht dem Anspruch der Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG entgegen.

Bei diesen Passagen handelt es sich um Material, das gerade vervollständigt wird. Anlage 5 enthält den Vorentwurf des Bebauungsplans in kartographischer und textlicher Ansicht. Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 enthalten in tabellarischer und kartographischer Ansicht die nach diesem Entwurf vorzunehmenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Ausführungen stellen einen noch nicht mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmten Stand dar, der im weiteren Bebauungsplanverfahren noch angepasst werden kann. Die Tabelle bietet eine Orientierung für weitergehende Festlegungen im städtebaulichen Vertrag. Insoweit ist eine endgültige Planungsentscheidung nach dem Vortrag des Beklagten noch nicht getroffen worden.

Diese Festlegungen enthalten keine endgültige Entscheidung des Beklagten. Es handelt sich um bloße Vorentwürfe. Sie sind nach der Vorstellung des Verfassers vorläufige Gedankenverkörperungen, die im bauplanungsrechtlichen Verfahren noch weiterer Bearbeitung bedürfen. Eine endgültige Entscheidung liegt bei der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise nicht vor, weil noch keine Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat.

Hinsichtlich dieser Passagen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Interesse an der Geheimhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe. Für eine Offenlegung spricht zwar, dass die Entwürfe eines der größten Berliner Wohnungsbauprojekte betreffen. Dieses kann auch erhebliche Auswirkungen für Belange des Umweltschutzes, des Klimaschutzes sowie sonstiger sozialer Belange haben. Zudem wird die Entwicklungsmaßnahme durch eine Bürgerinitiative sowie die öffentliche Berichterstattung kritisch begleitet.

Allerdings stehen der betroffenen Öffentlichkeit (und dem Kläger) die bauplanungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Das förmliche Beteiligungsverfahren gemäß §3 Abs.2 BauGB steht noch aus. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wird der dann aktuelle Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung des Beklagten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Der Kläger hat nicht dargelegt, worin sein Interesse an der Kenntnis gerade des Vorentwurfs des Bebauungsplans liegt.

Soweit er darauf verweist, dem städtebaulichen Vertrag komme für den bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess erhebliche Bedeutung zu und es bestehe die Gefahr einer faktischen Wirkung im Sinne einer Vorabbindung, verfängt dies für die geschwärzten Passagen in Anlage 5, Anlage 13 Teil 2 und Anlage 13 Teil 3 nicht. Denn sie enthalten nicht die in die Planungsentscheidung einfließenden Vorgaben des städtebaulichen Vertrags. Diese sind vielmehr nach den obigen Ausführungen offenzulegen, soweit der Beklagte sie nicht ohnehin offengelegt hat. Insoweit ist das Informationsbedürfnis des Klägers befriedigt. Eine faktische Bindungswirkung des Beklagten durch die bauplanungsrechtlichen Vorentwürfe hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie ist auch fernliegend. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogenannte „planersetzende“ städtebauliche Verträge mit dem Grundsatz der Planmäßigkeit nach §1 Abs.1 BauGB unvereinbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2017 – 5 S 1867/15 – NVwZ-RR 2017, 957 Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2012 – 12 LB 244/10 – ZUR 2012, 434, 435 ff.). Vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – BVerwG 4 CN 3/11 – BVerwGE 143, 24 Rn. 10).

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung von §8 Abs.2 Nr.4 UIG auch nicht die Vorschrift des §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln entgegen. Danach sind die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung einsehbar, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Anlagen zu dem städtebaulichen Vertrag um „Akten“ in diesem Sinne handelt, verdrängt §10 Abs.2 Satz1 IFG Bln nicht den Ablehnungsgrund des §8 Abs.2 Nr.4 UIG. Denn gemäß §18a Abs.1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Mit Ausnahme der Regelungen in §18a Abs.2– Abs.5 IFG Bln sind die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht anwendbar. Ein punktueller Rückgriff auf einzelne landesrechtliche Ausschlussgründe ist weder nach Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte geboten und stünde der von dem Gesetzgeber bezweckten Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen (AbgH-Drs. 15/4227 S.2) entgegen.

III. Soweit der Kläger Zugang zu den im Tenor unter Ziffer 2 genannten Passagen begehrt, hat er mangels Spruchreife keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern auf Neubescheidung seines Antrags.

  1. Die geschwärzten Passagen auf Seite2, Anlage 4 Teil 1 Seite28 und Anlage 4 Teil 3 Seite1 enthalten personenbezogene Daten Dritter (§9 Abs.1 Satz1 Nr.1 UIG). Die Passagen auf Seite16, Seiten24–27 Abs.2, Seiten28 und 29, Seite52, Anlage 2 Seiten4, 6, 7, 12 und 23–45, Anlage 4 Teil 1 Seiten29–34, Anlage 4 Teil 3 Seite1, Anlage 14 Teil 1 Seite1, Anlage 14 Teil 2 Seiten1, 2, 3 und 9 sowie Anlage 14 Teil 3 enthalten nach dem Vortrag des Beklagten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§9 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG). Das steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht fest; es besteht aber die konkrete Möglichkeit, dass diese Passagen exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten, an dessen Geheimhaltung die betroffenen Dritten ein berechtigtes Interesse haben. Insoweit hat der Beklagte es versäumt, das gemäß §9 Abs.1 Sätze 3–5 UIG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Ob der Kläger Zugang zu diesen Passagen erhält, hängt von dem Ergebnis der noch durchzuführenden Beteiligung der jeweils Betroffenen ab.

  2. Soweit der Kläger Einsicht in den in Anlage 2 Seiten13–22 enthaltenen Handelsregisterauszug des Investors begehrt, steht dem Informationszugangsanspruch §3 Abs.2 Satz4 UIG entgegen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person hiernach auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

Der Handelsregisterauszug steht für den Kläger auf leicht zugängliche Art zur Verfügung. Das ist der Fall, wenn die andere Zugangsart einem Antragsteller nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann und den gleichen Informationsgehalt der Umweltinformation enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2/09 – BVerwGE 135, 34 Rn. 66; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §3 UIG Rn. 19 [2019]). Der Kläger kann gemäß §9 Abs.1 Satz1 HGB Einsicht in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente erhalten. Die Einsicht ist nicht an sachliche oder persönliche Voraussetzungen geknüpft. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht (Krafka, in: Münchner Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, §9 Rn. 10). Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Für den Online-Abruf von Daten aus dem Register wird je Registerblatt eine Gebühr von 4,50 Euro bzw. für den Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, für jede abgerufene Datei eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben (Abschnitt 4 der Anlage zu §4 Abs.1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Das stellt eine objektiv zumutbare Art der anderweitigen Informationsbeschaffung dar.

Die Ablehnung des Informationszugangs auf der Grundlage von §3 Abs.2 Satz4 UIG steht im Ermessen der Behörde („kann“). Dieses Ermessen hat der Beklagte nicht ausgeübt, sodass er gemäß §113 Abs.5 Satz2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 Satz1 Alt. 2, §161 Abs.2 Satz1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist gemäß §124a Abs.1 Satz1 in Verbindung mit §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung (§3, §4a, §4b BauGB) den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß §18a Abs.1 IFG Bln in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz1 UIG verdrängen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.