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Aktenzeichen
2 L 278.16
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2016:0718.2L278.16.0A
Datum
18. Juli 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer juristischen Person des Privatrechts, Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Der Verwaltungsrechtsweg gemäß §40 Abs.1 VwGO ist nicht eröffnet.

Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Entscheidend ist, dass der Sachverhalt, die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags unterstellt, einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt unterworfen ist, welches im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine (bürgerliche) Recht durch Einführung einer für den konkreten Normenkomplex geltenden rechtlichen Regelung abändert. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – juris Rdn. 4). Demgemäß bedarf es für die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs neben einer streitentscheidenden Norm des öffentlichen Rechts jedenfalls zusätzlich der Prozessbeteiligung mindestens eines Verwaltungsträgers (Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, §40 Rdn. 207; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, §40 Rdn. 88) – in der Regel (abgesehen von dem Fall eines Beliehenen, vgl. dazu nur Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, §40 Rdn. 87) im Sinne einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Hier fehlt es jedoch an der Beteiligung eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Weder handelt es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ist für die Beklagte ein Beleihungstatbestand ersichtlich. Eine Beleihung der Beklagten folgt insbesondere nicht aus dem ÖPNVG. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von §3 und §4 ÖPNVG, wonach die Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe Berlins ist, das sich dabei lediglich Dritter bedienen soll.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf §2 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Danach sind (auch) Private, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind, öffentliche Stellen im Sinne des IFG Bln und damit informationsverpflichtet. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin ist eine privatrechtliche Gesellschaft, die nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut ist. Das Land Berlin hat der Gesellschaft keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Dies bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, an der es hier fehlt (s. zu §2 Abs.1 Satz1 IFG Bln: Urteil der Kammer vom 28. März 2006 – VG 2 A 55.04 – juris Rdn. 13 ff. m.w.N.).

Da es auch an einer aufdrängenden Sonderzuweisung fehlt, war der Rechtsstreit deshalb nach Anhörung der Parteien gemäß §17 a Abs.2 GVG an das zuständige Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß §17 b Abs.2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

Tatbestand

Entscheidungsgründe