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Aktenzeichen
OVG 12 B 24.15
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0714.OVG12B24.15.0A
Datum
14. Juli 2016
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger Zugang zu den dienstlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen der Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Berlin begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger begehrt den Zugang zu den dienstlichen Durchwahlnummern und den E-Mail-Adressen der Richter und Geschäftsstellenmitarbeiter des Sozialgerichts Berlin. Die Telefonnummern sind dort in einer noch weitere Informationen enthaltenden Excel-Tabelle vorhanden; die E-Mail-Adressen sind als Datei (Adressbuch in Microsoft Outlook) auf einem LAPD-Server vorhanden und können von einem mit entsprechenden Zugangsrechten ausgestatteten Systemadministrator exportiert und ausgedruckt werden.

Mit E-Mail vom 20. November 2013 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Berlin unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz u. a. „die Übersendung der Telefonliste mit den Durchwahlen und E-Mail-Adressen-Liste der Mitarbeiter des Sozialgerichts mit Bürgerkontakt". Diesen Antrag lehnte die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 mit der Begründung ab, es handele sich bei der Telefon- und E-Mailliste der Mitarbeiter des Gerichts um personenbezogene Daten. Den hiergegen am 18. Dezember 2013 erhobenen Widerspruch wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurück. Darin führte sie aus, dass das Berliner Informationsfreiheitsgesetz für Gerichte und die Behörden der Staatsan-waltschaft nur gelte, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigten. Die Richter seien in der Rechtsprechung tätig, ohne Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Bezogen auf die begehrten Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter mit Bürgerkontakt, mithin die der Geschäftsstellenmitarbeiter, gelte dies auch, da sie die Richter bei der Rechtssprechungstätigkeit unterstützten. Sie seien nicht als ausführender Teil der Gerichtsleitung tätig. Zudem seien die Telefonnummern der Geschäftsstellen öffentlich zugänglich; ein anonymes Telefonverzeichnis sei auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht.

Nach erfolgreichem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger am 9. September 2014 Klage erhoben, für die ihm Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt worden ist. Er hat geltend gemacht: Das Sozialgericht sei auf Außenkontakte angelegt und daher auch auf eine schnelle telefonische Erreichbarkeit angewiesen, beispielsweise bei Terminsverlegungen; für den Bürger sei es aber nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar. Die Kommunikation mit dem Bürger sei Teil der behördlichen Aufgabe des Sozialgerichts; es sei Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.

Der Beklagte hat darauf erwidert: Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs. Einer Befragung der Betroffenen, ob sie einer Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen, bedürfe es nicht. Es liege im organisatorischen Ermessen des Hoheitsträgers, ob er dienstliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter öffentlich bekannt gebe. Hierbei seien neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung des klägerischen Antrages auf Informationszugang nach dem Stand bei Eingang des Antrages nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens bei den betroffenen Mitarbeitern des Sozialgerichts verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Sozialgericht Berlin sei bezogen auf die in Listen enthaltenen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter eine informationspflichtige öffentliche Stelle. Die begehrten Informationen unterfielen den Verwaltungsaufgaben des Gerichts, denn die Listen würden von der Gerichtsverwaltung bereitgestellt und gepflegt. Das Führen einer Telefon- und E-Mailliste stelle eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Informationsbegehren auch nicht deshalb der Rechtsprechung zuzuordnen, weil der Kläger sich mit den begehrten Informationen eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den von ihm oder Dritten geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen wolle. Maßgeblich sei, ob das Gericht mit den begehrten Informationen Verwaltungsaufgaben erledige. Das sei objektiv zu bestimmen, nicht danach, zu welchem Zweck der Kläger die Informationen zu verwenden beabsichtige, da dies zu zufälligen Ergebnissen führen würde, je nach dem, ob und welchen Verwendungszweck der Antragsteller angebe. Das Schutzinteresse der betroffenen Mitarbeiter an ihren personenbezogenen Daten überwiege jedoch das überwiegend Privatinteressen dienende Zugangsinteresse des Klägers, so dass ohne ihre Zustimmung der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass der Informationszugang zu den Kontakt- und Zugangsdaten der Richter untrennbar mit der Aufgabe der Rechtsprechung verbunden sei, weshalb Gerichte in Bezug auf diese Informationen keine Verwaltungsaufgaben erledigten und deshalb keine informationspflichtigen Stellen seien. Die begehrten Informationen unterfielen auch nicht dem Aktenbegriff des Gesetzes, der zweckbezogen auf die Informationen zu beschränken sei, die im Rahmen materieller Verwaltungstätigkeit angefallen seien. Es bedürfe daher insoweit keiner Prüfung des Anspruchsausschlusses zum Schutz personenbezogener Daten, der aber im Übrigen ohne Abwägung gegeben sei, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil überwiegende Privatinteressen verfolge.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz sei „informationsfreundlich“ auszulegen. Es erstrecke sich auch auf die streitgegenständlichen Informationen. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten sei bei den richterlichen Beschäftigten nicht ersichtlich, so dass es keiner Abwägung bedürfe; ihre Namen seien im Handbuch der Justiz veröffentlicht und würden auch bei der Berichterstattung über Entscheidungen offenbart. Lediglich dem nichtrichterlichen Personal könne dieser Schutz zukommen; es gehe aber nicht darum, die Namen der Geschäftsstellenmitarbeiter für Privatinteressen zu erfahren, vielmehr sei diese Information zwangsläufig mit der Zuordnung der Durchwahlnummern zu bestimmten Mitarbeitern verbunden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung verpflichtet, soweit der Kläger Zugang zu den Kontaktdaten der Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Berlin begehrt. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, so dass die Klage diesbezüglich abzuweisen war (1.). Hingegen bleibt die Berufung erfolglos, soweit der Beklagte die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Geschäftsstellenpersonals mit Stand vom 20. November 2013 beanstandet (2.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der amtlichen Durchwahlnummern und der dienstlichen E-Mail-Adressen der richterlichen Bediensteten des Sozialgerichts Berlin. Insoweit ist das Sozialgericht Berlin keine nach §2 Abs.1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S.561), zuletzt geändert durch Art.7 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S.282), informationspflichtige öffentliche Stelle. Nach §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln gilt dieses Gesetz für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Dieser Tätigkeitsbereich liegt in Bezug auf die begehrten Kontaktdaten der Richterinnen und Richter, die Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, nicht vor; die Zuordnung von Telefonanschlüssen ebenso wie die Vergabe dienstlicher E-Mail-Adressen erfolgt unmittelbar zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ist bewusst von der Verpflichtung zur Informationsgewährung ausgenommen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zielt nach seiner Begründung auf den Informationszugang „in allen Verwaltungsbereichen“ und auf eine „gläserne Verwaltung“ (vgl. Begründung des Initiativantrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Abgeordnetenhs-Drucks. 13/1623, S.4 f.). Das Gesetz will Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft deshalb nur in Tätigkeitbereichen in die Informationspflicht einbeziehen, in denen diese Stellen materielle Verwaltungsaufgaben erledigen. Nicht erfasst werden soll dagegen der Bereich der Erledigung von Rechtssachen. Bei den Gerichten ausgenommen ist damit – nicht anders als im einschlägigen Bundesrecht nach §1 Abs.1 Satz2 IFG (vgl. dazu BT-Drucks. 15/4493, S.8) – der spezifische Bereich der Rechtsprechung zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter. Der Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit verbietet jede Einflussnahme direkter oder indirekter Art, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. zu dienstlichen Beurteilungen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12 – MDR 2015, 305, juris Rn. 15 ff.); dazu gehört auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wem ein direkter telefonischer oder elektronischer Außenkontakt durch Mitteilung der Kontaktdaten ermöglicht wird.

Die abweichende Sichtweise des Verwaltungsgerichts wird der nach §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln für die Bestimmung des Anwendungsbereichs gebotenen differenzierenden Betrachtung nach der jeweils wahrgenommenen Funktion nicht gerecht (vgl. zu §1 Abs.1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 – BVerwGE 152, 241, juris Rn. 13). Der Begriff der Verwaltung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung von anderen Staatsfunktionen zu bestimmen, ohne dass die Abgrenzung durch staatsrechtliche Begrifflichkeiten zwingend vorgegeben wäre, vielmehr kommt es maßgebend auf das aus dem Informationsfreiheitsgesetz insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte folgende Begriffsverständnis an (vgl. zu §1 Abs.1 IFG Bund: BVerwG, a.a.O., Rn. 15; Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 13 und vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – NVwZ 2013, 431, juris Rn. 24).

Für die Abgrenzung reicht es nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz im Bereich der Gerichtsverwaltung danach nicht aus, darauf abzustellen, dass die begehrten Informationen dem Bereich der verwaltungstechnischen Ausstattung des Sozialgerichts mit einer Telefonanlage und einem Computer-Netzwerk entstammen. Ausstattung und individuelle Zuordnung der technischen Geräte und Anschlüsse sind zwar als solche Verwaltungstätigkeiten; nach Sinn und Zweck des §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln, den Tätigkeitsbereich der unabhängigen Rechtsprechung frei von Informationsrechten nach dem Gesetz zu gewährleisten, bedarf es aber einer informationsbezogenen Bewertung, inwiefern die begehrten Informationen diesen Bereich betreffen und für die Ausführung der Tätigkeit in diesem Bereich von Bedeutung sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die dienstlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen den Richtern zur Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen Außenkontakte ermöglichen, soweit der einzelne Richter dies zur Erfüllung der Aufgabenstellung in seinem Amt für notwendig hält. Die eröffnete Kontaktmöglichkeit weist damit einen unmittelbaren Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit auf, die als solche nicht dem Informationszugang unterliegt. Sie lässt sich nicht davon trennen und einer materiellen Verwaltungsaufgabe zuordnen oder als gesonderter Tätigkeitsbereich der Verwaltung isolieren, der lediglich in Verbindung mit den dem Informationszugang nicht unterliegenden Tätigkeiten steht (vgl. zur Abgrenzung der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes vom Bereich parlamentarischer Angelegenheiten: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 17). Der Umstand, dass im gerichtlichen Verfahren fernmündlich oder über den Zugang der richterlichen E-Mail-Adresse keine Prozesshandlungen wirksam vorgenommen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass die Kontaktdaten nicht dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen sind. Vielmehr liegt darin, dass der Gesetzgeber dieser Art der Kontaktaufnahme keine für anhängige Verfahren verbindliche Wirkung zuerkannt hat, sondern die Verfahrensbeteiligten auf die allgemein nach der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zum Gericht verweist, ein Indiz für die Zuordnung zum „informationsfesten“ Tätigkeitsbereich der Rechtsprechung, weil der Ausschluss dieser direkten Zugangsmöglichkeiten ebenfalls die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern soll. Der Informationsgehalt von richterlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen kann daher in seinem Schwerpunkt nicht wie etwa Informationen zur Beschaffung, zum Typus und der technischen Funktionsweise der Telefon- oder Computeranlage dem Tätigkeitsbereich des Gerichts zugeordnet werden, in dem es materielle Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

  1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die teilweise Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtung zur Neubescheidung des Klägers nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens bei den nichtrichterlichen Mitarbeitern in den Geschäftsstellen des Sozialgerichts Berlin.

Insoweit ist das Sozialgericht informationspflichtige Stelle nach §2 Abs.1 S.2 IFG Bln. Zwar dient die Tätigkeit in den Geschäftsstellen ebenfalls der Rechtspflege, sie ist aber nicht unabhängige Rechtsprechungstätigkeit oder ihr gleichzusetzende Rechtsanwendung durch Staatsanwälte, sondern eine grundsätzlich weisungsgebundene und hierarchisch organisierte Hilfstätigkeit und daher im Regelungszusammenhang des Informationsfreiheitsgesetzes funktionell dem Bereich materieller Verwaltungstätigkeit zuzuordnen. Der Kläger kann daher nach §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln dem Grunde nach den Zugang zu den begehrten Informationen beanspruchen, da Telefon- und E-Mail-Verzeichnisse in der hier geführten Form unter den weit gefassten Begriff der Akten im Sinne des §3 Abs.2 IFG Bln fallen. Es handelt sich um elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen, die amtlichen Zwecken dienen (vgl. zu den Telefonlisten sog. Job-Center als amtliche Information nach IFG Bund: Senatsurteile vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 u. a. – juris Rn. 16 bzw. 19).

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf der Grundlage von §6 IFG Bln wegen des Schutzes der personenbezogenen Daten, die diese Gedankenverkörperungen zugleich darstellen, ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen der Offenbarung nicht zustimmen.

Zwar steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auch dann einer Interessenabwägung bedarf, wenn – wie das erstinstanzliche Gericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat – tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorhanden sind, dass der Kläger überwiegend Privatinteressen verfolgt (§6 Abs.1 1. Alt. IFG Bln), mit dem Gesetz nicht in Einklang. Das Gesetz enthält mit dieser primär zu prüfenden Alternative eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt (vgl. bereits Senatsurteile vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – juris Rn. 23 ff. und vom 27. Januar 2011 - OVG 12 B 69.07 – OVGE 32, 27, juris Rn. 24 f., VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 – VG 23 A 202.00 – NVwZ-RR 2002, 810, juris Rn. 22). Eine abweichende Auslegung lässt sich nicht damit begründen, dass ohne die Möglichkeit einer Korrektur durch eine einzelfallbezogene Abwägung im Falle von Informationsbegehren zur Vorbereitung von Sekundäransprüchen gegen die öffentliche Hand der Ausschlussgrund eingreifen würde, weil damit private Interessen verfolgt werden. Diese Gefahr besteht nicht, weil die erste Alternative des Ausschlussgrundes voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend private Interessen verfolgt werden. Das ist bei der Vorbereitung von Sekundäransprüchen gegen den Staat regelmäßig nicht der Fall; solche Informationsbegehren dienen zugleich auch der Kontrolle des staatlichen Handelns und liegen deshalb stets gleichgewichtig inmitten des Gesetzeszwecks (vgl. zur parallelen Verfolgung privater und öffentlicher Interessen: Senatsbeschluss vom 21. April 2016 – OVG 12 N 41.14 – juris Rn. 6).

Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend gesehen, dass das Informationsinteresse des Klägers der gesetzlichen Wertung entsprechend den Schutz der personenbezogen Daten der Gerichtsmitarbeiter nicht überwiegt, weil der Kläger weder Gründe, die durch den in §1 IFG Bln niedergelegten Gesetzeszweck abgedeckt sind, noch sonst vernünftige Gründe geltend machen kann, die sein Informationsbegehren stützen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist auf der Webseite des Sozialgerichts Berlin eine Liste mit Rufnummern für jede Kammer des Gerichts hinterlegt, die es ermöglicht, die zuständigen Mitarbeiter für konkrete Anliegen bei einer Kammer des Sozialgerichts zu erreichen. Wofür der Kläger die Namen der Mitarbeiter benötigt bzw. deren dienstliche E-Mail-Adressen, hat sein Bevollmächtigter auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben können. Es sind dafür auch sonst keine im Lichte des Gesetzeszwecks einleuchtende Gründe ersichtlich, weil der Kläger oder Dritte weder Anspruch auf die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten durch bestimmte Geschäftsstellenmitarbeiter haben noch – wie ausgeführt – der Weg eröffnet ist, über persönliche E-Mail-Adressen Schriftsätze zu anhängigen Verfahren einzureichen (vgl. §65a SGG i.V.m. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin - ERVJustizV Bln - vom 27. Dezember 2006, GVBl. Bl. 1183, i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. Bl. 881).

Hiernach greift der Ausschlussgrund nach §6 Abs.1 1. Alt. IFG Bln nur dann nicht ein, wenn die betroffenen Mitarbeiter einer Offenbarung ihrer personenbezogen Daten, hier der dienstlichen Telefonnummern und ihrer E-Mail-Adressen zustimmen (vgl. §6 Abs.2 Satz1 1. Alt. IFG Bln). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides verpflichtet, den Kläger nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens erneut zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Satz1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.10, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Zugang zu den dienstlichen Durchwahlnummern und den E-Mail-Adressen der Richter und Geschäftsstellenmitarbeiter des Sozialgerichts Berlin. Die Telefonnummern sind dort in einer noch weitere Informationen enthaltenden Excel-Tabelle vorhanden; die E-Mail-Adressen sind als Datei (Adressbuch in Microsoft Outlook) auf einem LAPD-Server vorhanden und können von einem mit entsprechenden Zugangsrechten ausgestatteten Systemadministrator exportiert und ausgedruckt werden.

Mit E-Mail vom 20. November 2013 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Berlin unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz u. a. „die Übersendung der Telefonliste mit den Durchwahlen und E-Mail-Adressen-Liste der Mitarbeiter des Sozialgerichts mit Bürgerkontakt". Diesen Antrag lehnte die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 mit der Begründung ab, es handele sich bei der Telefon- und E-Mailliste der Mitarbeiter des Gerichts um personenbezogene Daten. Den hiergegen am 18. Dezember 2013 erhobenen Widerspruch wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurück. Darin führte sie aus, dass das Berliner Informationsfreiheitsgesetz für Gerichte und die Behörden der Staatsan-waltschaft nur gelte, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigten. Die Richter seien in der Rechtsprechung tätig, ohne Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Bezogen auf die begehrten Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter mit Bürgerkontakt, mithin die der Geschäftsstellenmitarbeiter, gelte dies auch, da sie die Richter bei der Rechtssprechungstätigkeit unterstützten. Sie seien nicht als ausführender Teil der Gerichtsleitung tätig. Zudem seien die Telefonnummern der Geschäftsstellen öffentlich zugänglich; ein anonymes Telefonverzeichnis sei auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht.

Nach erfolgreichem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger am 9. September 2014 Klage erhoben, für die ihm Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt worden ist. Er hat geltend gemacht: Das Sozialgericht sei auf Außenkontakte angelegt und daher auch auf eine schnelle telefonische Erreichbarkeit angewiesen, beispielsweise bei Terminsverlegungen; für den Bürger sei es aber nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar. Die Kommunikation mit dem Bürger sei Teil der behördlichen Aufgabe des Sozialgerichts; es sei Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.

Der Beklagte hat darauf erwidert: Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs. Einer Befragung der Betroffenen, ob sie einer Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen, bedürfe es nicht. Es liege im organisatorischen Ermessen des Hoheitsträgers, ob er dienstliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter öffentlich bekannt gebe. Hierbei seien neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung des klägerischen Antrages auf Informationszugang nach dem Stand bei Eingang des Antrages nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens bei den betroffenen Mitarbeitern des Sozialgerichts verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Sozialgericht Berlin sei bezogen auf die in Listen enthaltenen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter eine informationspflichtige öffentliche Stelle. Die begehrten Informationen unterfielen den Verwaltungsaufgaben des Gerichts, denn die Listen würden von der Gerichtsverwaltung bereitgestellt und gepflegt. Das Führen einer Telefon- und E-Mailliste stelle eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Informationsbegehren auch nicht deshalb der Rechtsprechung zuzuordnen, weil der Kläger sich mit den begehrten Informationen eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den von ihm oder Dritten geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen wolle. Maßgeblich sei, ob das Gericht mit den begehrten Informationen Verwaltungsaufgaben erledige. Das sei objektiv zu bestimmen, nicht danach, zu welchem Zweck der Kläger die Informationen zu verwenden beabsichtige, da dies zu zufälligen Ergebnissen führen würde, je nach dem, ob und welchen Verwendungszweck der Antragsteller angebe. Das Schutzinteresse der betroffenen Mitarbeiter an ihren personenbezogenen Daten überwiege jedoch das überwiegend Privatinteressen dienende Zugangsinteresse des Klägers, so dass ohne ihre Zustimmung der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass der Informationszugang zu den Kontakt- und Zugangsdaten der Richter untrennbar mit der Aufgabe der Rechtsprechung verbunden sei, weshalb Gerichte in Bezug auf diese Informationen keine Verwaltungsaufgaben erledigten und deshalb keine informationspflichtigen Stellen seien. Die begehrten Informationen unterfielen auch nicht dem Aktenbegriff des Gesetzes, der zweckbezogen auf die Informationen zu beschränken sei, die im Rahmen materieller Verwaltungstätigkeit angefallen seien. Es bedürfe daher insoweit keiner Prüfung des Anspruchsausschlusses zum Schutz personenbezogener Daten, der aber im Übrigen ohne Abwägung gegeben sei, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil überwiegende Privatinteressen verfolge.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz sei „informationsfreundlich“ auszulegen. Es erstrecke sich auch auf die streitgegenständlichen Informationen. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten sei bei den richterlichen Beschäftigten nicht ersichtlich, so dass es keiner Abwägung bedürfe; ihre Namen seien im Handbuch der Justiz veröffentlicht und würden auch bei der Berichterstattung über Entscheidungen offenbart. Lediglich dem nichtrichterlichen Personal könne dieser Schutz zukommen; es gehe aber nicht darum, die Namen der Geschäftsstellenmitarbeiter für Privatinteressen zu erfahren, vielmehr sei diese Information zwangsläufig mit der Zuordnung der Durchwahlnummern zu bestimmten Mitarbeitern verbunden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung verpflichtet, soweit der Kläger Zugang zu den Kontaktdaten der Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Berlin begehrt. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, so dass die Klage diesbezüglich abzuweisen war (1.). Hingegen bleibt die Berufung erfolglos, soweit der Beklagte die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Geschäftsstellenpersonals mit Stand vom 20. November 2013 beanstandet (2.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der amtlichen Durchwahlnummern und der dienstlichen E-Mail-Adressen der richterlichen Bediensteten des Sozialgerichts Berlin. Insoweit ist das Sozialgericht Berlin keine nach §2 Abs.1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S.561), zuletzt geändert durch Art.7 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S.282), informationspflichtige öffentliche Stelle. Nach §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln gilt dieses Gesetz für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Dieser Tätigkeitsbereich liegt in Bezug auf die begehrten Kontaktdaten der Richterinnen und Richter, die Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, nicht vor; die Zuordnung von Telefonanschlüssen ebenso wie die Vergabe dienstlicher E-Mail-Adressen erfolgt unmittelbar zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ist bewusst von der Verpflichtung zur Informationsgewährung ausgenommen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zielt nach seiner Begründung auf den Informationszugang „in allen Verwaltungsbereichen“ und auf eine „gläserne Verwaltung“ (vgl. Begründung des Initiativantrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Abgeordnetenhs-Drucks. 13/1623, S.4 f.). Das Gesetz will Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft deshalb nur in Tätigkeitbereichen in die Informationspflicht einbeziehen, in denen diese Stellen materielle Verwaltungsaufgaben erledigen. Nicht erfasst werden soll dagegen der Bereich der Erledigung von Rechtssachen. Bei den Gerichten ausgenommen ist damit – nicht anders als im einschlägigen Bundesrecht nach §1 Abs.1 Satz2 IFG (vgl. dazu BT-Drucks. 15/4493, S.8) – der spezifische Bereich der Rechtsprechung zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter. Der Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit verbietet jede Einflussnahme direkter oder indirekter Art, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. zu dienstlichen Beurteilungen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12 – MDR 2015, 305, juris Rn. 15 ff.); dazu gehört auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wem ein direkter telefonischer oder elektronischer Außenkontakt durch Mitteilung der Kontaktdaten ermöglicht wird.

Die abweichende Sichtweise des Verwaltungsgerichts wird der nach §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln für die Bestimmung des Anwendungsbereichs gebotenen differenzierenden Betrachtung nach der jeweils wahrgenommenen Funktion nicht gerecht (vgl. zu §1 Abs.1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 – BVerwGE 152, 241, juris Rn. 13). Der Begriff der Verwaltung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung von anderen Staatsfunktionen zu bestimmen, ohne dass die Abgrenzung durch staatsrechtliche Begrifflichkeiten zwingend vorgegeben wäre, vielmehr kommt es maßgebend auf das aus dem Informationsfreiheitsgesetz insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte folgende Begriffsverständnis an (vgl. zu §1 Abs.1 IFG Bund: BVerwG, a.a.O., Rn. 15; Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 13 und vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – NVwZ 2013, 431, juris Rn. 24).

Für die Abgrenzung reicht es nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz im Bereich der Gerichtsverwaltung danach nicht aus, darauf abzustellen, dass die begehrten Informationen dem Bereich der verwaltungstechnischen Ausstattung des Sozialgerichts mit einer Telefonanlage und einem Computer-Netzwerk entstammen. Ausstattung und individuelle Zuordnung der technischen Geräte und Anschlüsse sind zwar als solche Verwaltungstätigkeiten; nach Sinn und Zweck des §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln, den Tätigkeitsbereich der unabhängigen Rechtsprechung frei von Informationsrechten nach dem Gesetz zu gewährleisten, bedarf es aber einer informationsbezogenen Bewertung, inwiefern die begehrten Informationen diesen Bereich betreffen und für die Ausführung der Tätigkeit in diesem Bereich von Bedeutung sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die dienstlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen den Richtern zur Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen Außenkontakte ermöglichen, soweit der einzelne Richter dies zur Erfüllung der Aufgabenstellung in seinem Amt für notwendig hält. Die eröffnete Kontaktmöglichkeit weist damit einen unmittelbaren Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit auf, die als solche nicht dem Informationszugang unterliegt. Sie lässt sich nicht davon trennen und einer materiellen Verwaltungsaufgabe zuordnen oder als gesonderter Tätigkeitsbereich der Verwaltung isolieren, der lediglich in Verbindung mit den dem Informationszugang nicht unterliegenden Tätigkeiten steht (vgl. zur Abgrenzung der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes vom Bereich parlamentarischer Angelegenheiten: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 17). Der Umstand, dass im gerichtlichen Verfahren fernmündlich oder über den Zugang der richterlichen E-Mail-Adresse keine Prozesshandlungen wirksam vorgenommen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass die Kontaktdaten nicht dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen sind. Vielmehr liegt darin, dass der Gesetzgeber dieser Art der Kontaktaufnahme keine für anhängige Verfahren verbindliche Wirkung zuerkannt hat, sondern die Verfahrensbeteiligten auf die allgemein nach der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zum Gericht verweist, ein Indiz für die Zuordnung zum „informationsfesten“ Tätigkeitsbereich der Rechtsprechung, weil der Ausschluss dieser direkten Zugangsmöglichkeiten ebenfalls die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern soll. Der Informationsgehalt von richterlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen kann daher in seinem Schwerpunkt nicht wie etwa Informationen zur Beschaffung, zum Typus und der technischen Funktionsweise der Telefon- oder Computeranlage dem Tätigkeitsbereich des Gerichts zugeordnet werden, in dem es materielle Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

  1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die teilweise Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtung zur Neubescheidung des Klägers nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens bei den nichtrichterlichen Mitarbeitern in den Geschäftsstellen des Sozialgerichts Berlin.

Insoweit ist das Sozialgericht informationspflichtige Stelle nach §2 Abs.1 S.2 IFG Bln. Zwar dient die Tätigkeit in den Geschäftsstellen ebenfalls der Rechtspflege, sie ist aber nicht unabhängige Rechtsprechungstätigkeit oder ihr gleichzusetzende Rechtsanwendung durch Staatsanwälte, sondern eine grundsätzlich weisungsgebundene und hierarchisch organisierte Hilfstätigkeit und daher im Regelungszusammenhang des Informationsfreiheitsgesetzes funktionell dem Bereich materieller Verwaltungstätigkeit zuzuordnen. Der Kläger kann daher nach §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln dem Grunde nach den Zugang zu den begehrten Informationen beanspruchen, da Telefon- und E-Mail-Verzeichnisse in der hier geführten Form unter den weit gefassten Begriff der Akten im Sinne des §3 Abs.2 IFG Bln fallen. Es handelt sich um elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen, die amtlichen Zwecken dienen (vgl. zu den Telefonlisten sog. Job-Center als amtliche Information nach IFG Bund: Senatsurteile vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 u. a. – juris Rn. 16 bzw. 19).

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf der Grundlage von §6 IFG Bln wegen des Schutzes der personenbezogenen Daten, die diese Gedankenverkörperungen zugleich darstellen, ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen der Offenbarung nicht zustimmen.

Zwar steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auch dann einer Interessenabwägung bedarf, wenn – wie das erstinstanzliche Gericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat – tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorhanden sind, dass der Kläger überwiegend Privatinteressen verfolgt (§6 Abs.1 1. Alt. IFG Bln), mit dem Gesetz nicht in Einklang. Das Gesetz enthält mit dieser primär zu prüfenden Alternative eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt (vgl. bereits Senatsurteile vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – juris Rn. 23 ff. und vom 27. Januar 2011 - OVG 12 B 69.07 – OVGE 32, 27, juris Rn. 24 f., VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 – VG 23 A 202.00 – NVwZ-RR 2002, 810, juris Rn. 22). Eine abweichende Auslegung lässt sich nicht damit begründen, dass ohne die Möglichkeit einer Korrektur durch eine einzelfallbezogene Abwägung im Falle von Informationsbegehren zur Vorbereitung von Sekundäransprüchen gegen die öffentliche Hand der Ausschlussgrund eingreifen würde, weil damit private Interessen verfolgt werden. Diese Gefahr besteht nicht, weil die erste Alternative des Ausschlussgrundes voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend private Interessen verfolgt werden. Das ist bei der Vorbereitung von Sekundäransprüchen gegen den Staat regelmäßig nicht der Fall; solche Informationsbegehren dienen zugleich auch der Kontrolle des staatlichen Handelns und liegen deshalb stets gleichgewichtig inmitten des Gesetzeszwecks (vgl. zur parallelen Verfolgung privater und öffentlicher Interessen: Senatsbeschluss vom 21. April 2016 – OVG 12 N 41.14 – juris Rn. 6).

Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend gesehen, dass das Informationsinteresse des Klägers der gesetzlichen Wertung entsprechend den Schutz der personenbezogen Daten der Gerichtsmitarbeiter nicht überwiegt, weil der Kläger weder Gründe, die durch den in §1 IFG Bln niedergelegten Gesetzeszweck abgedeckt sind, noch sonst vernünftige Gründe geltend machen kann, die sein Informationsbegehren stützen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist auf der Webseite des Sozialgerichts Berlin eine Liste mit Rufnummern für jede Kammer des Gerichts hinterlegt, die es ermöglicht, die zuständigen Mitarbeiter für konkrete Anliegen bei einer Kammer des Sozialgerichts zu erreichen. Wofür der Kläger die Namen der Mitarbeiter benötigt bzw. deren dienstliche E-Mail-Adressen, hat sein Bevollmächtigter auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben können. Es sind dafür auch sonst keine im Lichte des Gesetzeszwecks einleuchtende Gründe ersichtlich, weil der Kläger oder Dritte weder Anspruch auf die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten durch bestimmte Geschäftsstellenmitarbeiter haben noch – wie ausgeführt – der Weg eröffnet ist, über persönliche E-Mail-Adressen Schriftsätze zu anhängigen Verfahren einzureichen (vgl. §65a SGG i.V.m. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin - ERVJustizV Bln - vom 27. Dezember 2006, GVBl. Bl. 1183, i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. Bl. 881).

Hiernach greift der Ausschlussgrund nach §6 Abs.1 1. Alt. IFG Bln nur dann nicht ein, wenn die betroffenen Mitarbeiter einer Offenbarung ihrer personenbezogen Daten, hier der dienstlichen Telefonnummern und ihrer E-Mail-Adressen zustimmen (vgl. §6 Abs.2 Satz1 1. Alt. IFG Bln). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides verpflichtet, den Kläger nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens erneut zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Satz1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.10, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung verpflichtet, soweit der Kläger Zugang zu den Kontaktdaten der Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Berlin begehrt. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, so dass die Klage diesbezüglich abzuweisen war (1.). Hingegen bleibt die Berufung erfolglos, soweit der Beklagte die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Geschäftsstellenpersonals mit Stand vom 20. November 2013 beanstandet (2.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der amtlichen Durchwahlnummern und der dienstlichen E-Mail-Adressen der richterlichen Bediensteten des Sozialgerichts Berlin. Insoweit ist das Sozialgericht Berlin keine nach §2 Abs.1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S.561), zuletzt geändert durch Art.7 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S.282), informationspflichtige öffentliche Stelle. Nach §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln gilt dieses Gesetz für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Dieser Tätigkeitsbereich liegt in Bezug auf die begehrten Kontaktdaten der Richterinnen und Richter, die Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, nicht vor; die Zuordnung von Telefonanschlüssen ebenso wie die Vergabe dienstlicher E-Mail-Adressen erfolgt unmittelbar zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ist bewusst von der Verpflichtung zur Informationsgewährung ausgenommen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zielt nach seiner Begründung auf den Informationszugang „in allen Verwaltungsbereichen“ und auf eine „gläserne Verwaltung“ (vgl. Begründung des Initiativantrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Abgeordnetenhs-Drucks. 13/1623, S.4 f.). Das Gesetz will Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft deshalb nur in Tätigkeitbereichen in die Informationspflicht einbeziehen, in denen diese Stellen materielle Verwaltungsaufgaben erledigen. Nicht erfasst werden soll dagegen der Bereich der Erledigung von Rechtssachen. Bei den Gerichten ausgenommen ist damit – nicht anders als im einschlägigen Bundesrecht nach §1 Abs.1 Satz2 IFG (vgl. dazu BT-Drucks. 15/4493, S.8) – der spezifische Bereich der Rechtsprechung zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter. Der Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit verbietet jede Einflussnahme direkter oder indirekter Art, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. zu dienstlichen Beurteilungen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12 – MDR 2015, 305, juris Rn. 15 ff.); dazu gehört auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wem ein direkter telefonischer oder elektronischer Außenkontakt durch Mitteilung der Kontaktdaten ermöglicht wird.

Die abweichende Sichtweise des Verwaltungsgerichts wird der nach §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln für die Bestimmung des Anwendungsbereichs gebotenen differenzierenden Betrachtung nach der jeweils wahrgenommenen Funktion nicht gerecht (vgl. zu §1 Abs.1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 – BVerwGE 152, 241, juris Rn. 13). Der Begriff der Verwaltung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung von anderen Staatsfunktionen zu bestimmen, ohne dass die Abgrenzung durch staatsrechtliche Begrifflichkeiten zwingend vorgegeben wäre, vielmehr kommt es maßgebend auf das aus dem Informationsfreiheitsgesetz insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte folgende Begriffsverständnis an (vgl. zu §1 Abs.1 IFG Bund: BVerwG, a.a.O., Rn. 15; Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 13 und vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – NVwZ 2013, 431, juris Rn. 24).

Für die Abgrenzung reicht es nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz im Bereich der Gerichtsverwaltung danach nicht aus, darauf abzustellen, dass die begehrten Informationen dem Bereich der verwaltungstechnischen Ausstattung des Sozialgerichts mit einer Telefonanlage und einem Computer-Netzwerk entstammen. Ausstattung und individuelle Zuordnung der technischen Geräte und Anschlüsse sind zwar als solche Verwaltungstätigkeiten; nach Sinn und Zweck des §2 Abs.1 Satz2 IFG Bln, den Tätigkeitsbereich der unabhängigen Rechtsprechung frei von Informationsrechten nach dem Gesetz zu gewährleisten, bedarf es aber einer informationsbezogenen Bewertung, inwiefern die begehrten Informationen diesen Bereich betreffen und für die Ausführung der Tätigkeit in diesem Bereich von Bedeutung sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die dienstlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen den Richtern zur Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen Außenkontakte ermöglichen, soweit der einzelne Richter dies zur Erfüllung der Aufgabenstellung in seinem Amt für notwendig hält. Die eröffnete Kontaktmöglichkeit weist damit einen unmittelbaren Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit auf, die als solche nicht dem Informationszugang unterliegt. Sie lässt sich nicht davon trennen und einer materiellen Verwaltungsaufgabe zuordnen oder als gesonderter Tätigkeitsbereich der Verwaltung isolieren, der lediglich in Verbindung mit den dem Informationszugang nicht unterliegenden Tätigkeiten steht (vgl. zur Abgrenzung der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes vom Bereich parlamentarischer Angelegenheiten: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 17). Der Umstand, dass im gerichtlichen Verfahren fernmündlich oder über den Zugang der richterlichen E-Mail-Adresse keine Prozesshandlungen wirksam vorgenommen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass die Kontaktdaten nicht dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen sind. Vielmehr liegt darin, dass der Gesetzgeber dieser Art der Kontaktaufnahme keine für anhängige Verfahren verbindliche Wirkung zuerkannt hat, sondern die Verfahrensbeteiligten auf die allgemein nach der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zum Gericht verweist, ein Indiz für die Zuordnung zum „informationsfesten“ Tätigkeitsbereich der Rechtsprechung, weil der Ausschluss dieser direkten Zugangsmöglichkeiten ebenfalls die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern soll. Der Informationsgehalt von richterlichen Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen kann daher in seinem Schwerpunkt nicht wie etwa Informationen zur Beschaffung, zum Typus und der technischen Funktionsweise der Telefon- oder Computeranlage dem Tätigkeitsbereich des Gerichts zugeordnet werden, in dem es materielle Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

  1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die teilweise Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtung zur Neubescheidung des Klägers nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens bei den nichtrichterlichen Mitarbeitern in den Geschäftsstellen des Sozialgerichts Berlin.

Insoweit ist das Sozialgericht informationspflichtige Stelle nach §2 Abs.1 S.2 IFG Bln. Zwar dient die Tätigkeit in den Geschäftsstellen ebenfalls der Rechtspflege, sie ist aber nicht unabhängige Rechtsprechungstätigkeit oder ihr gleichzusetzende Rechtsanwendung durch Staatsanwälte, sondern eine grundsätzlich weisungsgebundene und hierarchisch organisierte Hilfstätigkeit und daher im Regelungszusammenhang des Informationsfreiheitsgesetzes funktionell dem Bereich materieller Verwaltungstätigkeit zuzuordnen. Der Kläger kann daher nach §3 Abs.1 Satz1 IFG Bln dem Grunde nach den Zugang zu den begehrten Informationen beanspruchen, da Telefon- und E-Mail-Verzeichnisse in der hier geführten Form unter den weit gefassten Begriff der Akten im Sinne des §3 Abs.2 IFG Bln fallen. Es handelt sich um elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen, die amtlichen Zwecken dienen (vgl. zu den Telefonlisten sog. Job-Center als amtliche Information nach IFG Bund: Senatsurteile vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 u. a. – juris Rn. 16 bzw. 19).

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf der Grundlage von §6 IFG Bln wegen des Schutzes der personenbezogenen Daten, die diese Gedankenverkörperungen zugleich darstellen, ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen der Offenbarung nicht zustimmen.

Zwar steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auch dann einer Interessenabwägung bedarf, wenn – wie das erstinstanzliche Gericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat – tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorhanden sind, dass der Kläger überwiegend Privatinteressen verfolgt (§6 Abs.1 1. Alt. IFG Bln), mit dem Gesetz nicht in Einklang. Das Gesetz enthält mit dieser primär zu prüfenden Alternative eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt (vgl. bereits Senatsurteile vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – juris Rn. 23 ff. und vom 27. Januar 2011 - OVG 12 B 69.07 – OVGE 32, 27, juris Rn. 24 f., VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 – VG 23 A 202.00 – NVwZ-RR 2002, 810, juris Rn. 22). Eine abweichende Auslegung lässt sich nicht damit begründen, dass ohne die Möglichkeit einer Korrektur durch eine einzelfallbezogene Abwägung im Falle von Informationsbegehren zur Vorbereitung von Sekundäransprüchen gegen die öffentliche Hand der Ausschlussgrund eingreifen würde, weil damit private Interessen verfolgt werden. Diese Gefahr besteht nicht, weil die erste Alternative des Ausschlussgrundes voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend private Interessen verfolgt werden. Das ist bei der Vorbereitung von Sekundäransprüchen gegen den Staat regelmäßig nicht der Fall; solche Informationsbegehren dienen zugleich auch der Kontrolle des staatlichen Handelns und liegen deshalb stets gleichgewichtig inmitten des Gesetzeszwecks (vgl. zur parallelen Verfolgung privater und öffentlicher Interessen: Senatsbeschluss vom 21. April 2016 – OVG 12 N 41.14 – juris Rn. 6).

Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend gesehen, dass das Informationsinteresse des Klägers der gesetzlichen Wertung entsprechend den Schutz der personenbezogen Daten der Gerichtsmitarbeiter nicht überwiegt, weil der Kläger weder Gründe, die durch den in §1 IFG Bln niedergelegten Gesetzeszweck abgedeckt sind, noch sonst vernünftige Gründe geltend machen kann, die sein Informationsbegehren stützen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist auf der Webseite des Sozialgerichts Berlin eine Liste mit Rufnummern für jede Kammer des Gerichts hinterlegt, die es ermöglicht, die zuständigen Mitarbeiter für konkrete Anliegen bei einer Kammer des Sozialgerichts zu erreichen. Wofür der Kläger die Namen der Mitarbeiter benötigt bzw. deren dienstliche E-Mail-Adressen, hat sein Bevollmächtigter auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben können. Es sind dafür auch sonst keine im Lichte des Gesetzeszwecks einleuchtende Gründe ersichtlich, weil der Kläger oder Dritte weder Anspruch auf die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten durch bestimmte Geschäftsstellenmitarbeiter haben noch – wie ausgeführt – der Weg eröffnet ist, über persönliche E-Mail-Adressen Schriftsätze zu anhängigen Verfahren einzureichen (vgl. §65a SGG i.V.m. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin - ERVJustizV Bln - vom 27. Dezember 2006, GVBl. Bl. 1183, i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. Bl. 881).

Hiernach greift der Ausschlussgrund nach §6 Abs.1 1. Alt. IFG Bln nur dann nicht ein, wenn die betroffenen Mitarbeiter einer Offenbarung ihrer personenbezogen Daten, hier der dienstlichen Telefonnummern und ihrer E-Mail-Adressen zustimmen (vgl. §6 Abs.2 Satz1 1. Alt. IFG Bln). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides verpflichtet, den Kläger nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens erneut zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Satz1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.10, §711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.