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Aktenzeichen
2 K 131.10
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:0606.VG2K131.10.00
Datum
6. Juni 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro im Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 5. Oktober 2010 zur Vorgangsnummer 505-511.E-IFG 20100330402342 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Kläger und Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Informationszugang.

Mit E-Mail vom 30. März 2010 beantragte der Kläger beim Auswärtigen Amt, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskunft zur Erhöhung einer im Rahmen von Visumanträgen in der Ukraine anfallenden Service-Gebühr eines Dienstleisters zu erteilen. Mit Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 4. Mai 2010 gab die Beklagte dem Kläger die erbetene Auskunft und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 45,00 Euro fest. Gegen die Gebührenerhebung widersprach der Kläger. Mit Widerspruchsbescheid (zur Vorgangsnummer 505-511.E-IFG 20100330402342) vom 5. Oktober 2010 (auf dem Widerspruchsbescheid war ein Datum nicht vermerkt), zugestellt am 7. Oktober 2010, wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück und setzte hierfür eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro für die Postzustellung fest.

Mit E-Mail vom 20. August 2010 bat der Kläger beim Auswärtigen Amt außerdem um Zugang zu Informationen zu einem bestimmten Visumverfahren. Dies wurde ihm erst mit Widerspruchsbescheid - teilweise - gewährt, wobei die Beklagte hierbei eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro für die Postzustellung festsetzte.

Gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen hat der Kläger am 12. Oktober 2010 Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 auf die Geltendmachung von Auslagen in Höhe von (2 x) 3,45 Euro verzichtet. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage außerdem zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 45,00 Euro für das Informationsbegehren vom 30. März 2010 und gegen die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro hinsichtlich des Informationsbegehrens vom 20. August 2010 gerichtet hatte.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro im Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 5. Oktober 2010 zur Vorgangs-Nr.505-511.E-IFG 20100330402342 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 27. April 2011 gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, die - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 Satz1 VwGO). Soweit danach noch über die Klage zu befinden ist, ist sie zulässig und begründet. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 zur Vorgangsnummer 505-511.E-IFG 20100330402342 für die Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 4. Mai 2010 für die Informationsgewährung festgesetzte Gebühr ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 Satz1, 115 VwGO). Für die Erhebung der fraglichen Gebühr fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Eine allgemeine Rechtsgrundlage, die die Erhebung einer Gebühr regelt, wenn eine Bundesbehörde Widersprüche gegen Gebührenbescheide zurückweist, ist nicht ersichtlich. Auch speziell für Gebührenbescheide im Rahmen der Gewährung von Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz fehlt es an einer solchen Rechtsgrundlage. Zwar bestimmt §10 Abs.1 Satz1 IFG, dass für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die gemäß §10 Abs.3 IFG durch das Bundesministerium des Innern erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) enthält jedoch keinen Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide.

Nach §1 Abs.1 IFGGebV bestimmen sich die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nach dem der Verordnung anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sieht in seinen Nummern1 bis 5 vor, dass für „Auskünfte“, für die „Herausgabe“, die „Einsichtnahme“, für „Veröffentlichungen“ und für die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs“ Gebühren erhoben werden. Weil es sich bei der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr weder um eine Auskunft, eine Herausgabe, eine Einsichtnahme noch um eine Veröffentlichung handelt, kommt hierfür als heranzuziehender Gebührentatbestand lediglich Teil A Nummer5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in Betracht. Dieser Gebührentatbestand setzt jedoch voraus, dass im Widerspruchsverfahren (noch) über den Zugang zu Informationen gestritten wird. Die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Erhebung einer Gebühr erfasst er nicht.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut von Teil A Nummer5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu §1 Abs.1 IFGGebV. Danach wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der „für“ den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 30 Euro. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr setzt somit voraus, dass der mit Widerspruch angegriffene Bescheid seinerseits gebührenpflichtig war. Denn anderenfalls fehlt es an einer „für“ den angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr. Ein Gebührenbescheid - wie er hier ausschließlich Gegenstand des Widerspruchs des Klägers war - ist jedoch kein Bescheid „für“ den eine Gebühr festgesetzt wird. Mit ihm wird eine Gebühr vielmehr „für“ die Gewährung von Informationszugang festgesetzt.

Auch die Systematik des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung spricht dafür, dass von seinem Teil A Nummer5 nur Widersprüche erfasst werden, in denen (noch) über den Informationszugang selbst gestritten wird. Denn auch die anderen Gebührentatbestände der Nummern1 bis 4 befassen sich ausschließlich mit dem Zugang zu Informationen und nicht mit Gebührenfragen.

Ein Blick auf die Erwägungen des Gesetzgebers des Informationsfreiheitsgesetzes bestätigt dieses Ergebnis. Nach der amtlichen Begründung zu §10 IFG werden „Tatbestand und Höhe (Satz) der Gebühren“ durch Rechtsverordnung bestimmt. Diese Rechtsverordnung soll sich „an der Umweltinformationskostenverordnung orientieren“ (BT-Drs. 15/4493, S.16). Die Umweltinformationskostenverordnung jedoch enthält keinerlei Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass von Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV in einem weiten Sinne nicht nur die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die (teilweise) Ablehnung von Informationszugang, sondern auch die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide erfasst sein soll.

Auch ein Vergleich der Informationsgebührenverordnung mit der Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIZGebV) führt zu dem Ergebnis, dass Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide nicht erfasst. Denn in Nummer5.3 des Gebührenverzeichnisses zu §1 Abs.1 Satz1 VIZGebV ist die Erhebung solcher Widerspruchsgebühren neben der Gebühr für die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme“ ausdrücklich geregelt. Im Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Informationsgebührenverordnung fehlt eine solche Regelung.

Schließlich wäre ein anderes Verständnis von Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbar: Nach §3 Satz1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der hier anwendbar ist (vgl. §10 Abs.3 Satz2 IFG), sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Danach verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 43.09 -, Juris). Nach §22 Abs.1 VwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. Bestimmt Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV jedoch, dass für die Zurückweisung eines die Sach- und Kostenentscheidung betreffenden Widerspruchs eine Mindestgebühr von 30,00 Euro erhoben wird, so wäre es mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar, wenn für die Zurückweisung eines nur die Kostenentscheidung betreffenden Widerspruchs das Gleiche gelten soll. Die in Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV hinsichtlich der Mindestgebühr vorgenommene gebührenrechtliche Gleichstellung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ist danach so zu verstehen, dass sie unausgesprochen voraussetzt, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das ist nur dann der Fall, wenn im Widerspruchsverfahren noch um den Zugang zu Informationen gestritten wird, nicht aber, wenn wie vorliegend durch den Kläger, nur die Gebührenfestsetzung in dem Ausgangsbescheid angefochten wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs.1, 155 Abs.2 und §161 Abs.2 Satz1 VwGO. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, die den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Auch soweit die Klage erfolgreich war, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Hieraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß §124 a Abs.1 Satz1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob der Gebührentatbestand des Teils A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV voraussetzt, dass im Widerspruchsverfahren (noch) über den Informationszugang gestritten wird, ist grundsätzlicher Art und bisher obergerichtlich nicht geklärt. Eine Rückübertragung des mit Beschluss vom 27. April 2011 auf den Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits auf die Kammer kam mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage nicht in Betracht.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Informationszugang.

Mit E-Mail vom 30. März 2010 beantragte der Kläger beim Auswärtigen Amt, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskunft zur Erhöhung einer im Rahmen von Visumanträgen in der Ukraine anfallenden Service-Gebühr eines Dienstleisters zu erteilen. Mit Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 4. Mai 2010 gab die Beklagte dem Kläger die erbetene Auskunft und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 45,00 Euro fest. Gegen die Gebührenerhebung widersprach der Kläger. Mit Widerspruchsbescheid (zur Vorgangsnummer 505-511.E-IFG 20100330402342) vom 5. Oktober 2010 (auf dem Widerspruchsbescheid war ein Datum nicht vermerkt), zugestellt am 7. Oktober 2010, wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück und setzte hierfür eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro für die Postzustellung fest.

Mit E-Mail vom 20. August 2010 bat der Kläger beim Auswärtigen Amt außerdem um Zugang zu Informationen zu einem bestimmten Visumverfahren. Dies wurde ihm erst mit Widerspruchsbescheid - teilweise - gewährt, wobei die Beklagte hierbei eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro für die Postzustellung festsetzte.

Gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen hat der Kläger am 12. Oktober 2010 Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 auf die Geltendmachung von Auslagen in Höhe von (2 x) 3,45 Euro verzichtet. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage außerdem zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 45,00 Euro für das Informationsbegehren vom 30. März 2010 und gegen die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro hinsichtlich des Informationsbegehrens vom 20. August 2010 gerichtet hatte.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro im Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 5. Oktober 2010 zur Vorgangs-Nr.505-511.E-IFG 20100330402342 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 27. April 2011 gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, die - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 Satz1 VwGO). Soweit danach noch über die Klage zu befinden ist, ist sie zulässig und begründet. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 zur Vorgangsnummer 505-511.E-IFG 20100330402342 für die Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 4. Mai 2010 für die Informationsgewährung festgesetzte Gebühr ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 Satz1, 115 VwGO). Für die Erhebung der fraglichen Gebühr fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Eine allgemeine Rechtsgrundlage, die die Erhebung einer Gebühr regelt, wenn eine Bundesbehörde Widersprüche gegen Gebührenbescheide zurückweist, ist nicht ersichtlich. Auch speziell für Gebührenbescheide im Rahmen der Gewährung von Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz fehlt es an einer solchen Rechtsgrundlage. Zwar bestimmt §10 Abs.1 Satz1 IFG, dass für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die gemäß §10 Abs.3 IFG durch das Bundesministerium des Innern erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) enthält jedoch keinen Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide.

Nach §1 Abs.1 IFGGebV bestimmen sich die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nach dem der Verordnung anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sieht in seinen Nummern1 bis 5 vor, dass für „Auskünfte“, für die „Herausgabe“, die „Einsichtnahme“, für „Veröffentlichungen“ und für die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs“ Gebühren erhoben werden. Weil es sich bei der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr weder um eine Auskunft, eine Herausgabe, eine Einsichtnahme noch um eine Veröffentlichung handelt, kommt hierfür als heranzuziehender Gebührentatbestand lediglich Teil A Nummer5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in Betracht. Dieser Gebührentatbestand setzt jedoch voraus, dass im Widerspruchsverfahren (noch) über den Zugang zu Informationen gestritten wird. Die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Erhebung einer Gebühr erfasst er nicht.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut von Teil A Nummer5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu §1 Abs.1 IFGGebV. Danach wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der „für“ den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 30 Euro. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr setzt somit voraus, dass der mit Widerspruch angegriffene Bescheid seinerseits gebührenpflichtig war. Denn anderenfalls fehlt es an einer „für“ den angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr. Ein Gebührenbescheid - wie er hier ausschließlich Gegenstand des Widerspruchs des Klägers war - ist jedoch kein Bescheid „für“ den eine Gebühr festgesetzt wird. Mit ihm wird eine Gebühr vielmehr „für“ die Gewährung von Informationszugang festgesetzt.

Auch die Systematik des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung spricht dafür, dass von seinem Teil A Nummer5 nur Widersprüche erfasst werden, in denen (noch) über den Informationszugang selbst gestritten wird. Denn auch die anderen Gebührentatbestände der Nummern1 bis 4 befassen sich ausschließlich mit dem Zugang zu Informationen und nicht mit Gebührenfragen.

Ein Blick auf die Erwägungen des Gesetzgebers des Informationsfreiheitsgesetzes bestätigt dieses Ergebnis. Nach der amtlichen Begründung zu §10 IFG werden „Tatbestand und Höhe (Satz) der Gebühren“ durch Rechtsverordnung bestimmt. Diese Rechtsverordnung soll sich „an der Umweltinformationskostenverordnung orientieren“ (BT-Drs. 15/4493, S.16). Die Umweltinformationskostenverordnung jedoch enthält keinerlei Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass von Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV in einem weiten Sinne nicht nur die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die (teilweise) Ablehnung von Informationszugang, sondern auch die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide erfasst sein soll.

Auch ein Vergleich der Informationsgebührenverordnung mit der Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIZGebV) führt zu dem Ergebnis, dass Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide nicht erfasst. Denn in Nummer5.3 des Gebührenverzeichnisses zu §1 Abs.1 Satz1 VIZGebV ist die Erhebung solcher Widerspruchsgebühren neben der Gebühr für die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme“ ausdrücklich geregelt. Im Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Informationsgebührenverordnung fehlt eine solche Regelung.

Schließlich wäre ein anderes Verständnis von Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbar: Nach §3 Satz1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der hier anwendbar ist (vgl. §10 Abs.3 Satz2 IFG), sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Danach verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 43.09 -, Juris). Nach §22 Abs.1 VwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. Bestimmt Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV jedoch, dass für die Zurückweisung eines die Sach- und Kostenentscheidung betreffenden Widerspruchs eine Mindestgebühr von 30,00 Euro erhoben wird, so wäre es mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar, wenn für die Zurückweisung eines nur die Kostenentscheidung betreffenden Widerspruchs das Gleiche gelten soll. Die in Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV hinsichtlich der Mindestgebühr vorgenommene gebührenrechtliche Gleichstellung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ist danach so zu verstehen, dass sie unausgesprochen voraussetzt, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das ist nur dann der Fall, wenn im Widerspruchsverfahren noch um den Zugang zu Informationen gestritten wird, nicht aber, wenn wie vorliegend durch den Kläger, nur die Gebührenfestsetzung in dem Ausgangsbescheid angefochten wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs.1, 155 Abs.2 und §161 Abs.2 Satz1 VwGO. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, die den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Auch soweit die Klage erfolgreich war, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Hieraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß §124 a Abs.1 Satz1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob der Gebührentatbestand des Teils A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV voraussetzt, dass im Widerspruchsverfahren (noch) über den Informationszugang gestritten wird, ist grundsätzlicher Art und bisher obergerichtlich nicht geklärt. Eine Rückübertragung des mit Beschluss vom 27. April 2011 auf den Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits auf die Kammer kam mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 Satz1 VwGO). Soweit danach noch über die Klage zu befinden ist, ist sie zulässig und begründet. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 zur Vorgangsnummer 505-511.E-IFG 20100330402342 für die Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 4. Mai 2010 für die Informationsgewährung festgesetzte Gebühr ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 Satz1, 115 VwGO). Für die Erhebung der fraglichen Gebühr fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Eine allgemeine Rechtsgrundlage, die die Erhebung einer Gebühr regelt, wenn eine Bundesbehörde Widersprüche gegen Gebührenbescheide zurückweist, ist nicht ersichtlich. Auch speziell für Gebührenbescheide im Rahmen der Gewährung von Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz fehlt es an einer solchen Rechtsgrundlage. Zwar bestimmt §10 Abs.1 Satz1 IFG, dass für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die gemäß §10 Abs.3 IFG durch das Bundesministerium des Innern erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) enthält jedoch keinen Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide.

Nach §1 Abs.1 IFGGebV bestimmen sich die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nach dem der Verordnung anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sieht in seinen Nummern1 bis 5 vor, dass für „Auskünfte“, für die „Herausgabe“, die „Einsichtnahme“, für „Veröffentlichungen“ und für die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs“ Gebühren erhoben werden. Weil es sich bei der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr weder um eine Auskunft, eine Herausgabe, eine Einsichtnahme noch um eine Veröffentlichung handelt, kommt hierfür als heranzuziehender Gebührentatbestand lediglich Teil A Nummer5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in Betracht. Dieser Gebührentatbestand setzt jedoch voraus, dass im Widerspruchsverfahren (noch) über den Zugang zu Informationen gestritten wird. Die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Erhebung einer Gebühr erfasst er nicht.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut von Teil A Nummer5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu §1 Abs.1 IFGGebV. Danach wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der „für“ den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 30 Euro. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr setzt somit voraus, dass der mit Widerspruch angegriffene Bescheid seinerseits gebührenpflichtig war. Denn anderenfalls fehlt es an einer „für“ den angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr. Ein Gebührenbescheid - wie er hier ausschließlich Gegenstand des Widerspruchs des Klägers war - ist jedoch kein Bescheid „für“ den eine Gebühr festgesetzt wird. Mit ihm wird eine Gebühr vielmehr „für“ die Gewährung von Informationszugang festgesetzt.

Auch die Systematik des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung spricht dafür, dass von seinem Teil A Nummer5 nur Widersprüche erfasst werden, in denen (noch) über den Informationszugang selbst gestritten wird. Denn auch die anderen Gebührentatbestände der Nummern1 bis 4 befassen sich ausschließlich mit dem Zugang zu Informationen und nicht mit Gebührenfragen.

Ein Blick auf die Erwägungen des Gesetzgebers des Informationsfreiheitsgesetzes bestätigt dieses Ergebnis. Nach der amtlichen Begründung zu §10 IFG werden „Tatbestand und Höhe (Satz) der Gebühren“ durch Rechtsverordnung bestimmt. Diese Rechtsverordnung soll sich „an der Umweltinformationskostenverordnung orientieren“ (BT-Drs. 15/4493, S.16). Die Umweltinformationskostenverordnung jedoch enthält keinerlei Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass von Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV in einem weiten Sinne nicht nur die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die (teilweise) Ablehnung von Informationszugang, sondern auch die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide erfasst sein soll.

Auch ein Vergleich der Informationsgebührenverordnung mit der Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIZGebV) führt zu dem Ergebnis, dass Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV die Zurückweisung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide nicht erfasst. Denn in Nummer5.3 des Gebührenverzeichnisses zu §1 Abs.1 Satz1 VIZGebV ist die Erhebung solcher Widerspruchsgebühren neben der Gebühr für die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme“ ausdrücklich geregelt. Im Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Informationsgebührenverordnung fehlt eine solche Regelung.

Schließlich wäre ein anderes Verständnis von Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbar: Nach §3 Satz1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der hier anwendbar ist (vgl. §10 Abs.3 Satz2 IFG), sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Danach verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 43.09 -, Juris). Nach §22 Abs.1 VwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. Bestimmt Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV jedoch, dass für die Zurückweisung eines die Sach- und Kostenentscheidung betreffenden Widerspruchs eine Mindestgebühr von 30,00 Euro erhoben wird, so wäre es mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar, wenn für die Zurückweisung eines nur die Kostenentscheidung betreffenden Widerspruchs das Gleiche gelten soll. Die in Teil A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV hinsichtlich der Mindestgebühr vorgenommene gebührenrechtliche Gleichstellung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ist danach so zu verstehen, dass sie unausgesprochen voraussetzt, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das ist nur dann der Fall, wenn im Widerspruchsverfahren noch um den Zugang zu Informationen gestritten wird, nicht aber, wenn wie vorliegend durch den Kläger, nur die Gebührenfestsetzung in dem Ausgangsbescheid angefochten wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs.1, 155 Abs.2 und §161 Abs.2 Satz1 VwGO. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, die den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Auch soweit die Klage erfolgreich war, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Hieraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß §124 a Abs.1 Satz1 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob der Gebührentatbestand des Teils A Nummer5 der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV voraussetzt, dass im Widerspruchsverfahren (noch) über den Informationszugang gestritten wird, ist grundsätzlicher Art und bisher obergerichtlich nicht geklärt. Eine Rückübertragung des mit Beschluss vom 27. April 2011 auf den Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits auf die Kammer kam mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage nicht in Betracht.