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Aktenzeichen
OVG 12 B 22.12
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0526.OVG12B22.12.0A
Datum
26. Mai 2014
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 2012 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 295 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§173 Satz1 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 Satz1 ZPO analog).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat den angefochtenen Kostenvorschussbescheid in der Berufungsverhandlung aufgehoben und ist damit einem Unterliegen auch in zweiter Instanz zuvorgekommen. Der Senat hat bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – für die entsprechenden Landesgesetze im Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt im Ergebnis nichts anderes – eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Solche Anhaltspunkte liegen nicht schon dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand für die Gewährung des Informationszugangs hoch ist und möglicherweise die nach dem einschlägigen Gebührenrahmen vorgesehene Höchstgebühr übersteigt. In dem hier in Rede stehenden Bereich des Informationsfreiheitsrechts stellt der Verwaltungsaufwand für die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens dar. Vielmehr ist bei der Gebührenfestsetzung auch die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen, insbesondere sind die Gebühren nicht nur abstrakt, sondern auch individuell-konkret – unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes – so zu bemessen, dass der Informationszugang nach §1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann (vgl. §10 Abs.2 IFG). In dieser Vorschrift findet das Äquivalenzprinzip eine spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt (vgl. zum IFG Bln: Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 – OVG 12 N 24.13 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Gemessen an diesen Grundsätzen war der gegenüber dem Kläger ergangene Kostenvorschussbescheid rechtswidrig, weil eine Gefährdung des Haushaltsinteresses objektiv nicht erkennbar und die Bemessung der Gebühr allein an dem mit der Informationsgewährung verbundenen Verwaltungsaufwand ausgerichtet war.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §47 Abs.1, §52 Abs.3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO, §68 Abs.1 Satz5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz3 GKG).

Tatbestand

Entscheidungsgründe