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Aktenzeichen
OVG 12 N 42.15
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0128.OVG12N42.15.0A
Datum
28. Januar 2016
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

  1. Das erstinstanzliche Prozessurteil erweist sich nicht deshalb als in seiner Richtigkeit ernstlich zweifelhaft (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56, juris Rn. 29 ff.) falsch bestimmt und die Klage ohne sachliche Prüfung abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2009 – VG 2 A 8.07 – (NVwZ-RR 2010, 339, juris) angeknüpft, aufgrund dessen Ausspruch zur Neubescheidungsverpflichtung die Beklagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2010 erlassen hat. Danach steht für die Beteiligten verbindlich fest, dass sich der Zugang zu den im Vorgang zur Tagebuchnummer 26385/03 enthaltenen sog. Meta-Daten, mithin den aus Stasi-Unterlagen übernommenen personenbezogenen Informationen, ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – StUG –, hier konkret den §§34 i.V.m. 32 StUG, richtet und die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gemäß §1 Abs.3 IFG verdrängt sind (vgl. VG Berlin a.a.O., juris Rn. 21 ff., 45 ff.). Die Rechtskraft dieser Entscheidung bindet die Beteiligten, soweit damit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 6 C 22.84 – NVwZ 1986, 293, juris Rn. 7 f.).

Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ist der Kläger deshalb gehindert, einen Anspruch auf Zugang zu den streitbefangenen Unterlagen aufgrund einer abweichenden Rechtsgrundlage geltend zu machen, so dass seine ohnehin die besondere Falllage verfehlende Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu dem – hier durch die Regelungen des StUG verdrängten – Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O., Rn. 28; Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 – BVerwGE 151, 1, juris Rn. 9) keine neue Sachentscheidung eröffnen kann. Davon abgesehen dürfte viel dafür sprechen, dass die Rechtslage in dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2009 insoweit auch zutreffend gewürdigt worden ist. Das presserechtlich begründete Interesse des Klägers auf Zugang zu den streitbefangenen Unterlagen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, weil es auf §34 StUG als Rechtsgrundlage abgestellt hat. Wie auch die Beklagte ausgeführt hat, dürfte in dieser Vorschrift eine spezielle bundesrechtliche Ausformung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs in diesem Anwendungsbereich liegen, die einem Rückgriff auf den verfassungsunmittelbar gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 29) entgegensteht.

  1. Die Richtigkeit des Urteils wird auch nicht in Frage gestellt, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 ansatzweise darüber hinausgehende Bedenken gegen die Abweisung der Klage durch Prozessurteil erhoben hat, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (vgl. die im Vollstreckungsverfahren betreffend das Urteil VG 2 A 8.07 ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats vom 13. Oktober 2015 – OVG 12 L 49.15 – juris). Dabei handelt es sich um neues Vorbringen, das bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nach Ablauf der Begründungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO (am 28. Juli 2015) nicht berücksichtigt werden kann.

  2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die weiteren Ausführungen des Zulassungsantrages zur Erläuterung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO), zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) und zur Divergenz des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung führen können. Denn weder können die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens aufgrund des berücksichtigungsfähigen Vorbringens des Klägers als offen angesehen werden, noch stellt sich die – im Übrigen bereits durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 und vom 27. November 2014 geklärte – Frage nach dem Verhältnis von Auskunftsansprüchen nach dem IFG des Bundes und solchen presserechtlicher Art. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht, zumal mit seiner an die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung vom 8. September 2009 anknüpfenden Betrachtung, auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO, §68 Abs.1 Satz5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz3 GKG).

Tatbestand

Entscheidungsgründe