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Aktenzeichen
2 K 195.13
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0625.2K195.13.0A
Datum
25. Juni 2014
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Der Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Gebühr für die Gewährung von Informationen.

Der Kläger ist Journalist. Mit einem auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung angefertigten und dem Hinweis „A... … R...“ versehenen Fax vom 8. März 2013 bat er das Bundeskanzleramt (Referat 131) unter Berufung auf „Artikel5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien.

Mit Bescheid des Bundeskanzleramts vom 5. April 2013 gab die Beklagte diesem Antrag statt. Gestützt auf §1 Abs.1 IFG gewährte sie dem Kläger die von ihm erbetenen Auskünfte. Hierfür erhob sie „Gebühren in Höhe von 262,50 EUR“. Zur Begründung für die Gebührenfestsetzung verwies sie auf §10 IFG und führte aus, nach Teil A Nr.2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) sei für die erteilte Auskunft ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 Euro vorgesehen. Es sei folgender Personalaufwand entstanden: 390 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 Euro und 90 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 Euro. Hieraus ergebe sich die Höhe der erhobenen Gebühr.

Der Kläger widersprach der Gebührenfestsetzung unter Hinweis auf das Grundrecht der Pressefreiheit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 reduzierte die Beklagte die Gebühr auf 250,00 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch „ausdrücklich auch auf das IFG“ gestützt habe. Richtiger Gebührentatbestand sei Teil A Nr.1.2. der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV. Gründe für eine Ermäßigung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebühr lägen nicht vor. Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände seien nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 12. August 2013 erhobenen Klage, die nach zwischenzeitlicher Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss vom 25. September 2013 mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 wieder aufgerufen worden ist. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, die Beklagte habe verkannt, dass er einen kostenfreien Anspruch auf Auskunft „nach Pressegesetz“ gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 aufzuheben, soweit dieser ihm Gebühren in Höhe von 250,00 Euro auferlegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe sein Auskunftsbegehren ausdrücklich „auch“ auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Er habe sein Anliegen an den ihm bekannten „Sachbearbeiter für IFG-Anträge“ adressiert und sich nicht an das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung gewandt. Er sei in der weiteren Korrespondenz zudem selbst von einem „IFG-“ bzw. „BArchG-Antrag“ ausgegangen. Zudem habe die Anfrage der Vorbereitung von weiteren Informationszugangsansprüchen gedient und hätten die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht vorgelegen. Denn das Auskunftsbegehren habe sich nicht auf einen hinreichend konkret bezeichneten Tatsachenkomplex bezogen und es habe zudem Informationen betroffen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs bei der Beklagten tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte führe nämlich keine Übersichten über ihre Aktenbestände zu bestimmten Personen der Zeitgeschichte. Das Auskunftsbegehren sei außerdem inhaltlich über das hinausgegangen, was auf der Grundlage des Presserechts als Auskunft hätte verlangt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 5. April 2013 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt worden ist (§113 Abs.1 Satz1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Gebührenerhebung insbesondere nicht auf §10 Abs.1, Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in der bei Stellung des Auskunftsantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - BVerwG 3 B 46.10 -, juris Rn. 5) geltenden Fassung vom 5. September 2005 (BGBl. I S.2722) in Verbindung mit §1 Abs.1 der Informationsgebührenverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2006 (BGBl. I S.6) und Teil A Nr.1.2 des dort anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnisses gestützt werden. Denn eine Gebühr nach diesen Bestimmungen ist nicht entstanden.

Da die vom Kläger beantragte Auskunftserteilung vor dem 14. August 2013 vollständig erfolgt ist, richtet sich die Entstehung der Gebührenschuld nach §11 Abs.1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. §23 BGebG). Nach dieser Bestimmung entsteht die Gebührenschuld, soweit - wie hier - ein Antrag erforderlich ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Vorliegend ist kein - wirksamer - Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der Beklagten eingegangen. Zwar hatte der Kläger sein Auskunftsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Das Informationsfreiheitsgesetz hätte nach dem Willen des Klägers aber erst dann zur Anwendung kommen sollen, wenn die Anfrage von der Beklagten zuvor nach Presserecht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden wäre. Der Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz stand insoweit - zulässigerweise (vgl. zur Zulässigkeit von Hilfsanträgen gegenüber Behörden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Rn. 60 zu §22) - unter der aufschiebenden Bedingung der Ablehnung einer gleichzeitig erstrebten gebührenfreien presserechtlichen Auskunft. Dies ergibt eine Auslegung des Informationsantrags des Klägers vom 8. März 2013 aus dem objektivierten Empfängerhorizont (§§133, 157 BGB analog).

Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art.5 GG berufen. Da Art.5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art.5 Abs.1 Satz1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/presse-mitteilung.php?jahr=2013&nr =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

Der Kläger hatte die von ihm genannten Anspruchsgrundlagen zudem konkludent in ein bestimmtes Rangverhältnis gestellt und insoweit vorrangig - im Sinne eines aufschiebend bedingten Informationsantrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz - eine Auskunft nach Presserecht erstrebt. Kommt eine Gewährung des konkret begehrten Informationszugangs (hier: Auskunft) nämlich nach mehreren Normen in Betracht, so geht der Wille des Informationsbegehrenden regelmäßig dahin, dass die informationspflichtige Stelle den Zugang zu den Informationen auf dem für ihn kostengünstigsten Weg gewährt (vgl. Guckelberger in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2013, Rn. 15 zu §10; vgl. auch Schoch, IFG, 2009, Rn. 19 zu §10). Dies war hier im Verhältnis zum Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz das Presserecht. Angesichts dessen konnte und musste ein verständiger Adressat der Anfrage des Klägers vom 8. März 2013 davon ausgehen, dass der Kläger die von ihm begehrten Informationen in erster Linie nach Presserecht erstrebte und die Bitte um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz insoweit erst zum Tragen kommen sollte, wenn eine Auskunftserteilung nach Presserecht abgelehnt werden würde. Der Umstand, dass der Kläger Art.5 GG in seinem Informationsbegehren als erste Anspruchsgrundlage genannt hatte, bestätigt dieses Auslegungsergebnis.

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte - die zudem die Möglichkeit gehabt hätte und bei Zweifeln verpflichtet gewesen wäre, sich durch Rückfrage beim Kläger über den genauen Inhalt des Auskunftsbegehrens und ggf. auch über die (vorrangig) geltend gemachte Anspruchsgrundlage zu vergewissern (vgl. hierzu §25 VwVfG und Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 59 zu §22) - den nur aufschiebend bedingten kostenpflichtigen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht sogleich bescheiden. Vielmehr hätte sie diesen erst nach Bedingungseintritt zur Grundlage ihres stattgebenden Bescheides machen dürfen, also erst nach Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Dabei kann offen bleiben, ob dieser vorliegend aus §4 Abs.1 des Berliner Pressegesetzes oder unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 29; Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 A 5.13 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413.11 -, juris, Rn. 45 ff.) abzuleiten gewesen wäre. Entscheidend ist allein, dass Vertreter der Presse von den Behörden des Bundes - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können und der Kläger genau dies mit Telefax vom 8. März 2013 begehrt hatte.

Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Antrag an das Referat 131 des Bundeskanzleramts und damit an den für die Bearbeitung von IFG-Anträgen zuständigen Mitarbeiter der genannten Behörde adressiert hatte. Denn der Kläger wollte sein Begehren erkennbar auf mehrere Anspruchsgrundlagen und damit „auch“ - wenn auch nachrangig - auf §1 Abs.1 IFG stützen. Angesichts dessen rechtfertigte die Adressierung des Antrags vom 8. März 2013 nicht den Schluss, ein presserechtlicher Auskunftsanspruch habe nicht geltend gemacht werden sollen. Der Kläger war nicht verpflichtet, sich mit seiner Presseanfrage an das Bundespresseamt zu wenden. Presseanfragen können vielmehr unmittelbar an die betroffene Bundesbehörde gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westf., a.a.O.) und müssen dort an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rn. 74 zu §4 LPG).

Auch die von der Beklagten für eine Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nach der Informationsgebührenverordnung weiter angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Unerheblich ist zunächst, dass die vom Kläger erstrebte Auskunft Grundlage für nachfolgende Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz sein konnte. Denn dies ändert nichts an der hier allein maßgeblichen Qualifizierung des Auskunftsbegehrens vom 8. März 2013 als - vorrangig - nach Presserecht zu bearbeitende Anfrage. Denn für die Auslegung des Auskunftsantrags vom 8. März 2013 kommt es auf etwaige für die Zukunft denkbare neue Anträge nicht an. Abgesehen davon erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger die ihm auf seine Anfrage vom 8. März 2013 erteilte Auskunft zur Grundlage weiterer Presseanfragen hätte machen können.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die von ihm begehrte Auskunft nach Presserecht nicht erhalten können, weil die erstrebten Informationen nicht „vorhanden“ gewesen seien, greift nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Verzeichnisse über Akten führt, die bestimmte Personen betreffen, gehört die Recherche der zu einem bestimmten Themenkomplex vorhandenen Akten nämlich zu dem mit einem presserechtlichen Auskunftsantrag zwangsläufig verbundenen Aufwand und kann insoweit nicht als nicht geschuldete Informationsbeschaffung angesehen werden. Entscheidend ist insoweit für den hier vom Kläger verfolgten Auskunftsanspruch nicht, ob die Beklagte Verzeichnisse zu Akten über bestimmte Personen führt, sondern allein ob sie die Anfrage „unter Zuhilfenahme“ von „Karteikarten und Akten beantworten“ konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32). Das war der Fall. Zudem könnte aus dem Nichtvorhandensein einer Information auch nicht automatisch auf die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes und der Informationsgebührenverordnung geschlossen werden. Denn im Rahmen des §1 Abs.1 IFG besteht keine Rechtspflicht zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung. Vielmehr kann nach §1 Abs.1 IFG lediglich Zugang zu dem bei der Behörde vorhandenen Informationsbestand verlangt werden, so dass eine Kostenerhebung für Maßnahmen der Informationsbeschaffung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes schon grundsätzlich ausscheidet (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 20 zu §10).

Auch die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe keine hinreichend konkreten Tatsachenkomplexe für sein Auskunftsbegehren benannt, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32) sind Fragen dann nicht auf „Auskünfte“ im Sinne des presserechtlichen Minimalstandards von Informationen gerichtet, wenn sie so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex gestellt sind, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird. Das war hier nicht der Fall. Denn die vom Kläger erstrebten Informationen waren vorhanden und konnten von der Beklagten ohne Weiteres bestimmten Akten zugeordnet werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Schließlich kann aus der Formulierung des Auskunftsantrags, namentlich der Bitte um Angabe von Signaturen, nicht darauf geschlossen werden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch vom Kläger nicht geltend gemacht worden sei. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht möglich, weil es in Antragsverfahren dem Antragsteller überlassen bleibt, wie er seine Anträge formuliert und eine Behörde hierauf allenfalls beratend Einfluss nehmen kann (vgl. §25 VwVfG). Der Kläger hätte seine Anfrage vom 8. März 2013 mithin mit dem gleichen Inhalt ausschließlich auf das Presserecht stützen können, ohne dass die Beklagte dem durch eine Umdeutung des Begehrens in eine kostenpflichtige Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hätte begegnen dürfen. Die Nennung weiterer denkbarer Anspruchsgrundlagen in dem Fax vom 8. März 2013 rechtfertigt insoweit kein anderes Auslegungsergebnis. Unerheblich ist auch, ob der Kläger nach Presserecht einen Anspruch auf Auskunft gerade mit dem mit Bescheid vom 5. April 2013 gewährten Inhalt gehabt hätte bzw. ob die Beklagte einen von ihr als presserechtlich gewerteten Auskunftsantrag genauso detailreich beantwortet hätte. Bezogen auf die Form und den Inhalt, mit der eine verpflichtete Behörde einem Auskunftsersuchen der Presse nachkommt, hat diese nämlich ein Auswahlermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2013 - VG 27 L 217.13 -). Insoweit erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Informationsbegehren des Klägers auf die gleiche Weise beantwortet worden wäre, hätte es die Beklagte auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens beschieden. Im Übrigen hätte die Beklagte es dem Kläger überlassen müssen, ob sich dieser mit einer etwa weniger detailreichen Auskunft zufrieden gegeben hätte bzw. ob er hiergegen gerichtlich vorgegangen wäre. Über den Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hätte angesichts der insoweit aufschiebend bedingten Antragstellung jedenfalls erst im Anschluss an eine Bescheidung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens mit der Folge der Festsetzung einer Gebühr befunden werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Gebühr für die Gewährung von Informationen.

Der Kläger ist Journalist. Mit einem auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung angefertigten und dem Hinweis „A... … R...“ versehenen Fax vom 8. März 2013 bat er das Bundeskanzleramt (Referat 131) unter Berufung auf „Artikel5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien.

Mit Bescheid des Bundeskanzleramts vom 5. April 2013 gab die Beklagte diesem Antrag statt. Gestützt auf §1 Abs.1 IFG gewährte sie dem Kläger die von ihm erbetenen Auskünfte. Hierfür erhob sie „Gebühren in Höhe von 262,50 EUR“. Zur Begründung für die Gebührenfestsetzung verwies sie auf §10 IFG und führte aus, nach Teil A Nr.2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) sei für die erteilte Auskunft ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 Euro vorgesehen. Es sei folgender Personalaufwand entstanden: 390 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 Euro und 90 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 Euro. Hieraus ergebe sich die Höhe der erhobenen Gebühr.

Der Kläger widersprach der Gebührenfestsetzung unter Hinweis auf das Grundrecht der Pressefreiheit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 reduzierte die Beklagte die Gebühr auf 250,00 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch „ausdrücklich auch auf das IFG“ gestützt habe. Richtiger Gebührentatbestand sei Teil A Nr.1.2. der Anlage zu §1 Abs.1 IFGGebV. Gründe für eine Ermäßigung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebühr lägen nicht vor. Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände seien nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 12. August 2013 erhobenen Klage, die nach zwischenzeitlicher Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss vom 25. September 2013 mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 wieder aufgerufen worden ist. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, die Beklagte habe verkannt, dass er einen kostenfreien Anspruch auf Auskunft „nach Pressegesetz“ gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 aufzuheben, soweit dieser ihm Gebühren in Höhe von 250,00 Euro auferlegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe sein Auskunftsbegehren ausdrücklich „auch“ auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Er habe sein Anliegen an den ihm bekannten „Sachbearbeiter für IFG-Anträge“ adressiert und sich nicht an das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung gewandt. Er sei in der weiteren Korrespondenz zudem selbst von einem „IFG-“ bzw. „BArchG-Antrag“ ausgegangen. Zudem habe die Anfrage der Vorbereitung von weiteren Informationszugangsansprüchen gedient und hätten die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht vorgelegen. Denn das Auskunftsbegehren habe sich nicht auf einen hinreichend konkret bezeichneten Tatsachenkomplex bezogen und es habe zudem Informationen betroffen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs bei der Beklagten tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte führe nämlich keine Übersichten über ihre Aktenbestände zu bestimmten Personen der Zeitgeschichte. Das Auskunftsbegehren sei außerdem inhaltlich über das hinausgegangen, was auf der Grundlage des Presserechts als Auskunft hätte verlangt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 5. April 2013 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt worden ist (§113 Abs.1 Satz1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Gebührenerhebung insbesondere nicht auf §10 Abs.1, Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in der bei Stellung des Auskunftsantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - BVerwG 3 B 46.10 -, juris Rn. 5) geltenden Fassung vom 5. September 2005 (BGBl. I S.2722) in Verbindung mit §1 Abs.1 der Informationsgebührenverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2006 (BGBl. I S.6) und Teil A Nr.1.2 des dort anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnisses gestützt werden. Denn eine Gebühr nach diesen Bestimmungen ist nicht entstanden.

Da die vom Kläger beantragte Auskunftserteilung vor dem 14. August 2013 vollständig erfolgt ist, richtet sich die Entstehung der Gebührenschuld nach §11 Abs.1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. §23 BGebG). Nach dieser Bestimmung entsteht die Gebührenschuld, soweit - wie hier - ein Antrag erforderlich ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Vorliegend ist kein - wirksamer - Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der Beklagten eingegangen. Zwar hatte der Kläger sein Auskunftsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Das Informationsfreiheitsgesetz hätte nach dem Willen des Klägers aber erst dann zur Anwendung kommen sollen, wenn die Anfrage von der Beklagten zuvor nach Presserecht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden wäre. Der Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz stand insoweit - zulässigerweise (vgl. zur Zulässigkeit von Hilfsanträgen gegenüber Behörden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Rn. 60 zu §22) - unter der aufschiebenden Bedingung der Ablehnung einer gleichzeitig erstrebten gebührenfreien presserechtlichen Auskunft. Dies ergibt eine Auslegung des Informationsantrags des Klägers vom 8. März 2013 aus dem objektivierten Empfängerhorizont (§§133, 157 BGB analog).

Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art.5 GG berufen. Da Art.5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art.5 Abs.1 Satz1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/presse-mitteilung.php?jahr=2013&nr =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

Der Kläger hatte die von ihm genannten Anspruchsgrundlagen zudem konkludent in ein bestimmtes Rangverhältnis gestellt und insoweit vorrangig - im Sinne eines aufschiebend bedingten Informationsantrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz - eine Auskunft nach Presserecht erstrebt. Kommt eine Gewährung des konkret begehrten Informationszugangs (hier: Auskunft) nämlich nach mehreren Normen in Betracht, so geht der Wille des Informationsbegehrenden regelmäßig dahin, dass die informationspflichtige Stelle den Zugang zu den Informationen auf dem für ihn kostengünstigsten Weg gewährt (vgl. Guckelberger in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2013, Rn. 15 zu §10; vgl. auch Schoch, IFG, 2009, Rn. 19 zu §10). Dies war hier im Verhältnis zum Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz das Presserecht. Angesichts dessen konnte und musste ein verständiger Adressat der Anfrage des Klägers vom 8. März 2013 davon ausgehen, dass der Kläger die von ihm begehrten Informationen in erster Linie nach Presserecht erstrebte und die Bitte um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz insoweit erst zum Tragen kommen sollte, wenn eine Auskunftserteilung nach Presserecht abgelehnt werden würde. Der Umstand, dass der Kläger Art.5 GG in seinem Informationsbegehren als erste Anspruchsgrundlage genannt hatte, bestätigt dieses Auslegungsergebnis.

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte - die zudem die Möglichkeit gehabt hätte und bei Zweifeln verpflichtet gewesen wäre, sich durch Rückfrage beim Kläger über den genauen Inhalt des Auskunftsbegehrens und ggf. auch über die (vorrangig) geltend gemachte Anspruchsgrundlage zu vergewissern (vgl. hierzu §25 VwVfG und Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 59 zu §22) - den nur aufschiebend bedingten kostenpflichtigen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht sogleich bescheiden. Vielmehr hätte sie diesen erst nach Bedingungseintritt zur Grundlage ihres stattgebenden Bescheides machen dürfen, also erst nach Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Dabei kann offen bleiben, ob dieser vorliegend aus §4 Abs.1 des Berliner Pressegesetzes oder unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 29; Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 A 5.13 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413.11 -, juris, Rn. 45 ff.) abzuleiten gewesen wäre. Entscheidend ist allein, dass Vertreter der Presse von den Behörden des Bundes - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können und der Kläger genau dies mit Telefax vom 8. März 2013 begehrt hatte.

Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Antrag an das Referat 131 des Bundeskanzleramts und damit an den für die Bearbeitung von IFG-Anträgen zuständigen Mitarbeiter der genannten Behörde adressiert hatte. Denn der Kläger wollte sein Begehren erkennbar auf mehrere Anspruchsgrundlagen und damit „auch“ - wenn auch nachrangig - auf §1 Abs.1 IFG stützen. Angesichts dessen rechtfertigte die Adressierung des Antrags vom 8. März 2013 nicht den Schluss, ein presserechtlicher Auskunftsanspruch habe nicht geltend gemacht werden sollen. Der Kläger war nicht verpflichtet, sich mit seiner Presseanfrage an das Bundespresseamt zu wenden. Presseanfragen können vielmehr unmittelbar an die betroffene Bundesbehörde gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westf., a.a.O.) und müssen dort an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rn. 74 zu §4 LPG).

Auch die von der Beklagten für eine Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nach der Informationsgebührenverordnung weiter angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Unerheblich ist zunächst, dass die vom Kläger erstrebte Auskunft Grundlage für nachfolgende Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz sein konnte. Denn dies ändert nichts an der hier allein maßgeblichen Qualifizierung des Auskunftsbegehrens vom 8. März 2013 als - vorrangig - nach Presserecht zu bearbeitende Anfrage. Denn für die Auslegung des Auskunftsantrags vom 8. März 2013 kommt es auf etwaige für die Zukunft denkbare neue Anträge nicht an. Abgesehen davon erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger die ihm auf seine Anfrage vom 8. März 2013 erteilte Auskunft zur Grundlage weiterer Presseanfragen hätte machen können.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die von ihm begehrte Auskunft nach Presserecht nicht erhalten können, weil die erstrebten Informationen nicht „vorhanden“ gewesen seien, greift nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Verzeichnisse über Akten führt, die bestimmte Personen betreffen, gehört die Recherche der zu einem bestimmten Themenkomplex vorhandenen Akten nämlich zu dem mit einem presserechtlichen Auskunftsantrag zwangsläufig verbundenen Aufwand und kann insoweit nicht als nicht geschuldete Informationsbeschaffung angesehen werden. Entscheidend ist insoweit für den hier vom Kläger verfolgten Auskunftsanspruch nicht, ob die Beklagte Verzeichnisse zu Akten über bestimmte Personen führt, sondern allein ob sie die Anfrage „unter Zuhilfenahme“ von „Karteikarten und Akten beantworten“ konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32). Das war der Fall. Zudem könnte aus dem Nichtvorhandensein einer Information auch nicht automatisch auf die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes und der Informationsgebührenverordnung geschlossen werden. Denn im Rahmen des §1 Abs.1 IFG besteht keine Rechtspflicht zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung. Vielmehr kann nach §1 Abs.1 IFG lediglich Zugang zu dem bei der Behörde vorhandenen Informationsbestand verlangt werden, so dass eine Kostenerhebung für Maßnahmen der Informationsbeschaffung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes schon grundsätzlich ausscheidet (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 20 zu §10).

Auch die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe keine hinreichend konkreten Tatsachenkomplexe für sein Auskunftsbegehren benannt, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32) sind Fragen dann nicht auf „Auskünfte“ im Sinne des presserechtlichen Minimalstandards von Informationen gerichtet, wenn sie so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex gestellt sind, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird. Das war hier nicht der Fall. Denn die vom Kläger erstrebten Informationen waren vorhanden und konnten von der Beklagten ohne Weiteres bestimmten Akten zugeordnet werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Schließlich kann aus der Formulierung des Auskunftsantrags, namentlich der Bitte um Angabe von Signaturen, nicht darauf geschlossen werden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch vom Kläger nicht geltend gemacht worden sei. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht möglich, weil es in Antragsverfahren dem Antragsteller überlassen bleibt, wie er seine Anträge formuliert und eine Behörde hierauf allenfalls beratend Einfluss nehmen kann (vgl. §25 VwVfG). Der Kläger hätte seine Anfrage vom 8. März 2013 mithin mit dem gleichen Inhalt ausschließlich auf das Presserecht stützen können, ohne dass die Beklagte dem durch eine Umdeutung des Begehrens in eine kostenpflichtige Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hätte begegnen dürfen. Die Nennung weiterer denkbarer Anspruchsgrundlagen in dem Fax vom 8. März 2013 rechtfertigt insoweit kein anderes Auslegungsergebnis. Unerheblich ist auch, ob der Kläger nach Presserecht einen Anspruch auf Auskunft gerade mit dem mit Bescheid vom 5. April 2013 gewährten Inhalt gehabt hätte bzw. ob die Beklagte einen von ihr als presserechtlich gewerteten Auskunftsantrag genauso detailreich beantwortet hätte. Bezogen auf die Form und den Inhalt, mit der eine verpflichtete Behörde einem Auskunftsersuchen der Presse nachkommt, hat diese nämlich ein Auswahlermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2013 - VG 27 L 217.13 -). Insoweit erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Informationsbegehren des Klägers auf die gleiche Weise beantwortet worden wäre, hätte es die Beklagte auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens beschieden. Im Übrigen hätte die Beklagte es dem Kläger überlassen müssen, ob sich dieser mit einer etwa weniger detailreichen Auskunft zufrieden gegeben hätte bzw. ob er hiergegen gerichtlich vorgegangen wäre. Über den Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hätte angesichts der insoweit aufschiebend bedingten Antragstellung jedenfalls erst im Anschluss an eine Bescheidung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens mit der Folge der Festsetzung einer Gebühr befunden werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 5. April 2013 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt worden ist (§113 Abs.1 Satz1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Gebührenerhebung insbesondere nicht auf §10 Abs.1, Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in der bei Stellung des Auskunftsantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - BVerwG 3 B 46.10 -, juris Rn. 5) geltenden Fassung vom 5. September 2005 (BGBl. I S.2722) in Verbindung mit §1 Abs.1 der Informationsgebührenverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2006 (BGBl. I S.6) und Teil A Nr.1.2 des dort anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnisses gestützt werden. Denn eine Gebühr nach diesen Bestimmungen ist nicht entstanden.

Da die vom Kläger beantragte Auskunftserteilung vor dem 14. August 2013 vollständig erfolgt ist, richtet sich die Entstehung der Gebührenschuld nach §11 Abs.1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. §23 BGebG). Nach dieser Bestimmung entsteht die Gebührenschuld, soweit - wie hier - ein Antrag erforderlich ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Vorliegend ist kein - wirksamer - Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der Beklagten eingegangen. Zwar hatte der Kläger sein Auskunftsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Das Informationsfreiheitsgesetz hätte nach dem Willen des Klägers aber erst dann zur Anwendung kommen sollen, wenn die Anfrage von der Beklagten zuvor nach Presserecht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden wäre. Der Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz stand insoweit - zulässigerweise (vgl. zur Zulässigkeit von Hilfsanträgen gegenüber Behörden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Rn. 60 zu §22) - unter der aufschiebenden Bedingung der Ablehnung einer gleichzeitig erstrebten gebührenfreien presserechtlichen Auskunft. Dies ergibt eine Auslegung des Informationsantrags des Klägers vom 8. März 2013 aus dem objektivierten Empfängerhorizont (§§133, 157 BGB analog).

Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art.5 GG berufen. Da Art.5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art.5 Abs.1 Satz1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/presse-mitteilung.php?jahr=2013&nr =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

Der Kläger hatte die von ihm genannten Anspruchsgrundlagen zudem konkludent in ein bestimmtes Rangverhältnis gestellt und insoweit vorrangig - im Sinne eines aufschiebend bedingten Informationsantrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz - eine Auskunft nach Presserecht erstrebt. Kommt eine Gewährung des konkret begehrten Informationszugangs (hier: Auskunft) nämlich nach mehreren Normen in Betracht, so geht der Wille des Informationsbegehrenden regelmäßig dahin, dass die informationspflichtige Stelle den Zugang zu den Informationen auf dem für ihn kostengünstigsten Weg gewährt (vgl. Guckelberger in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2013, Rn. 15 zu §10; vgl. auch Schoch, IFG, 2009, Rn. 19 zu §10). Dies war hier im Verhältnis zum Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz das Presserecht. Angesichts dessen konnte und musste ein verständiger Adressat der Anfrage des Klägers vom 8. März 2013 davon ausgehen, dass der Kläger die von ihm begehrten Informationen in erster Linie nach Presserecht erstrebte und die Bitte um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz insoweit erst zum Tragen kommen sollte, wenn eine Auskunftserteilung nach Presserecht abgelehnt werden würde. Der Umstand, dass der Kläger Art.5 GG in seinem Informationsbegehren als erste Anspruchsgrundlage genannt hatte, bestätigt dieses Auslegungsergebnis.

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte - die zudem die Möglichkeit gehabt hätte und bei Zweifeln verpflichtet gewesen wäre, sich durch Rückfrage beim Kläger über den genauen Inhalt des Auskunftsbegehrens und ggf. auch über die (vorrangig) geltend gemachte Anspruchsgrundlage zu vergewissern (vgl. hierzu §25 VwVfG und Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 59 zu §22) - den nur aufschiebend bedingten kostenpflichtigen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht sogleich bescheiden. Vielmehr hätte sie diesen erst nach Bedingungseintritt zur Grundlage ihres stattgebenden Bescheides machen dürfen, also erst nach Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Dabei kann offen bleiben, ob dieser vorliegend aus §4 Abs.1 des Berliner Pressegesetzes oder unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 29; Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 A 5.13 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413.11 -, juris, Rn. 45 ff.) abzuleiten gewesen wäre. Entscheidend ist allein, dass Vertreter der Presse von den Behörden des Bundes - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können und der Kläger genau dies mit Telefax vom 8. März 2013 begehrt hatte.

Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Antrag an das Referat 131 des Bundeskanzleramts und damit an den für die Bearbeitung von IFG-Anträgen zuständigen Mitarbeiter der genannten Behörde adressiert hatte. Denn der Kläger wollte sein Begehren erkennbar auf mehrere Anspruchsgrundlagen und damit „auch“ - wenn auch nachrangig - auf §1 Abs.1 IFG stützen. Angesichts dessen rechtfertigte die Adressierung des Antrags vom 8. März 2013 nicht den Schluss, ein presserechtlicher Auskunftsanspruch habe nicht geltend gemacht werden sollen. Der Kläger war nicht verpflichtet, sich mit seiner Presseanfrage an das Bundespresseamt zu wenden. Presseanfragen können vielmehr unmittelbar an die betroffene Bundesbehörde gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westf., a.a.O.) und müssen dort an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rn. 74 zu §4 LPG).

Auch die von der Beklagten für eine Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nach der Informationsgebührenverordnung weiter angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Unerheblich ist zunächst, dass die vom Kläger erstrebte Auskunft Grundlage für nachfolgende Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz sein konnte. Denn dies ändert nichts an der hier allein maßgeblichen Qualifizierung des Auskunftsbegehrens vom 8. März 2013 als - vorrangig - nach Presserecht zu bearbeitende Anfrage. Denn für die Auslegung des Auskunftsantrags vom 8. März 2013 kommt es auf etwaige für die Zukunft denkbare neue Anträge nicht an. Abgesehen davon erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger die ihm auf seine Anfrage vom 8. März 2013 erteilte Auskunft zur Grundlage weiterer Presseanfragen hätte machen können.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die von ihm begehrte Auskunft nach Presserecht nicht erhalten können, weil die erstrebten Informationen nicht „vorhanden“ gewesen seien, greift nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Verzeichnisse über Akten führt, die bestimmte Personen betreffen, gehört die Recherche der zu einem bestimmten Themenkomplex vorhandenen Akten nämlich zu dem mit einem presserechtlichen Auskunftsantrag zwangsläufig verbundenen Aufwand und kann insoweit nicht als nicht geschuldete Informationsbeschaffung angesehen werden. Entscheidend ist insoweit für den hier vom Kläger verfolgten Auskunftsanspruch nicht, ob die Beklagte Verzeichnisse zu Akten über bestimmte Personen führt, sondern allein ob sie die Anfrage „unter Zuhilfenahme“ von „Karteikarten und Akten beantworten“ konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32). Das war der Fall. Zudem könnte aus dem Nichtvorhandensein einer Information auch nicht automatisch auf die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes und der Informationsgebührenverordnung geschlossen werden. Denn im Rahmen des §1 Abs.1 IFG besteht keine Rechtspflicht zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung. Vielmehr kann nach §1 Abs.1 IFG lediglich Zugang zu dem bei der Behörde vorhandenen Informationsbestand verlangt werden, so dass eine Kostenerhebung für Maßnahmen der Informationsbeschaffung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes schon grundsätzlich ausscheidet (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 20 zu §10).

Auch die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe keine hinreichend konkreten Tatsachenkomplexe für sein Auskunftsbegehren benannt, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32) sind Fragen dann nicht auf „Auskünfte“ im Sinne des presserechtlichen Minimalstandards von Informationen gerichtet, wenn sie so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex gestellt sind, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird. Das war hier nicht der Fall. Denn die vom Kläger erstrebten Informationen waren vorhanden und konnten von der Beklagten ohne Weiteres bestimmten Akten zugeordnet werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Schließlich kann aus der Formulierung des Auskunftsantrags, namentlich der Bitte um Angabe von Signaturen, nicht darauf geschlossen werden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch vom Kläger nicht geltend gemacht worden sei. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht möglich, weil es in Antragsverfahren dem Antragsteller überlassen bleibt, wie er seine Anträge formuliert und eine Behörde hierauf allenfalls beratend Einfluss nehmen kann (vgl. §25 VwVfG). Der Kläger hätte seine Anfrage vom 8. März 2013 mithin mit dem gleichen Inhalt ausschließlich auf das Presserecht stützen können, ohne dass die Beklagte dem durch eine Umdeutung des Begehrens in eine kostenpflichtige Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hätte begegnen dürfen. Die Nennung weiterer denkbarer Anspruchsgrundlagen in dem Fax vom 8. März 2013 rechtfertigt insoweit kein anderes Auslegungsergebnis. Unerheblich ist auch, ob der Kläger nach Presserecht einen Anspruch auf Auskunft gerade mit dem mit Bescheid vom 5. April 2013 gewährten Inhalt gehabt hätte bzw. ob die Beklagte einen von ihr als presserechtlich gewerteten Auskunftsantrag genauso detailreich beantwortet hätte. Bezogen auf die Form und den Inhalt, mit der eine verpflichtete Behörde einem Auskunftsersuchen der Presse nachkommt, hat diese nämlich ein Auswahlermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2013 - VG 27 L 217.13 -). Insoweit erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Informationsbegehren des Klägers auf die gleiche Weise beantwortet worden wäre, hätte es die Beklagte auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens beschieden. Im Übrigen hätte die Beklagte es dem Kläger überlassen müssen, ob sich dieser mit einer etwa weniger detailreichen Auskunft zufrieden gegeben hätte bzw. ob er hiergegen gerichtlich vorgegangen wäre. Über den Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hätte angesichts der insoweit aufschiebend bedingten Antragstellung jedenfalls erst im Anschluss an eine Bescheidung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens mit der Folge der Festsetzung einer Gebühr befunden werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr.11, 711, 709 Satz2 ZPO.