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Aktenzeichen
10 C 5.21
Datum
1. September 2022
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2022

10 C 5.21

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf und verweist die Sache dorthin zurück. Zur Bewertung des Schutzbedarfs von Namen und Kontaktdaten niederrangiger Amtsträger sowie Behördenexterner bedarf es einer tatsächlichen, einzelfallbezogenen Feststellung, ob durch deren Offenbarung Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Soweit es daran fehlt, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten Verbreitung im Internet finden könnten, genügt allein nicht, um eine erhebliche Beeinträchtigung von Betroffeneninteressen festzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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