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Aktenzeichen
13 K 1189/20
Datum
18. März 2021
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 18. März 2021

13 K 1189/20

Zum Informationsfreiheitsgesetz stellt das Verwaltungsgerichts Köln fest, dass eine anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung nicht vorgesehen ist. Es hebt einen Bescheid (Anweisung) des Bundesdatenschutzbeauftragten auf. Dieser hatte gegenüber einem Bundesministerium moniert, dass dieses unzulässigerweise die postalische Anschrift bzw. eine persönliche E-Mail-Adresse der Antrag stellenden Personen verlangt, wenn der Informationszugangsantrag über die Internetplattform "fragdenstaat.de" eingereicht wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Antragsberechtigung