Information
- Aktenzeichen
- 8 K 444/17
- Datum
- 22. Juni 2020
- Gericht
- Verwaltungsgericht Cottbus
- Gesetz
- Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 22. Juni 2020
8 K 444/17
Auf einen Antrag zur Einsicht in die Verfahrensakten des Jugendamtes ist das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zwar grundsätzlich anwendbar. Eine Regelung, die dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz als bereichsspezifische Regelung vorgeht und seine Anwendung von vorn herein ausschließt, ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Allerdings steht der Einsicht im Rahmen der Regelung des Gesetzes zum Schutz gesetzlicher Geheimhaltungspflichten das Weitergabeverbot des § 65 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch entgegen. Zudem liegt eine Einwilligung des Betroffenen nicht vor. (Quelle: LDA Brandenburg)
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Anwendungsbereich/Zuständigkeit
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