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Aktenzeichen
20 F 3.19
Datum
5. März 2020
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Informationsfreiheitsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 3.19, Bundesverwaltungsgericht (5.3.2020)

20 F 3.19

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Unterlagen nur für teilweise schutzbedürftig gehalten. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Behörde und des betroffenen Unternehmens gibt das Bundesverwaltungsgericht statt. Es stellt einen weitgehenden Schutzbedarf wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fest. Dieser umfasst nicht nur den Inhalt von Dateien, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern verhindert bereits den Zugang zu deren äußeren Merkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp oder Dateigröße. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Ablehnungsbegründung

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