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Aktenzeichen
20 F 11.17
Datum
11. Oktober 2019
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 11.17, Bundesverwaltungsgericht (11.10.2019)

20 F 11.17

Gegenstand des Einsichtsbegehrens waren Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines Luftsportgeräts. Im Rahmen eines "in-camera"-Verfahrens entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorgelegte Sperrerklärung teilweise rechtswidrig ist. So sind bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akten kein Geheimnis mehr; auch sind Unterlagen, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht schutzbedürftig. Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig. Damit ändert das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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