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Aktenzeichen
14 PS 4/19
Datum
24. April 2019
Gericht
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

14 PS 4/19

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Ob der Ausschlusstatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem begehrten Informationszugang entgegenstehen, konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ohne Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen beurteilt werden. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt im Rahmen des Zwischenverfahrens fest, dass die vorgelegte Sperrerklärung teilweise nicht rechtmäßig war. (Beschlusstext ist nicht veröffentlicht) (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Veröffentlichung von Informationen Ablehnungsbegründung