Information

Aktenzeichen
10 S 397/18
Datum
21. März 2019
Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 21. März 2019

10 S 397/18

Der Landesbetrieb Vermögen und Bau ist im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit für die Verwaltung sog. Fiskuserbschaften des Landes eine nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auskunftspflichtige Stelle. Bei dem Wert einer Fiskuserbschaft handelt es sich um eine dem Informationsanspruch unterliegende amtliche Information, deren Preisgabe an einen Erbenermittler nicht aufgrund des wirtschaftlichen Interesses des Landes am Erhalt des Nachlasses verweigert werden darf. Der Erfüllung des Informationsanspruchs steht der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers nicht entgegen (§ 5 Abs. 5 LIFG). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Anwendungsbereich/Zuständigkeit