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Aktenzeichen
2 K 384.16
Datum
22. November 2018
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. November 2018

2 K 384.16

Das Umweltinformationsgesetz sieht, sofern von einem Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten betroffen sind, eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor. Hierzu stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass Letzteres nur überwiegt, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, welches bereits jeden Antrag rechtfertigt. Streitgegenstand war die Schwärzung personenbezogener Daten von Angaben zu Beschäftigten unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Behördenexternen in Unterlagen des Bundeswirtschaftsministeriums. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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