Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
12 B 12.18
Datum
2. August 2018
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. August 2018

12 B 12.18

Streitgegenstand waren Entgeltsätze von Einrichtungen zur Behindertenbetreuung, die der Sozialhilfeträger vor Abschluss von Vergütungsvereinbarungen herangezogen hat. Deren Herausgabe ohne Nennung der jeweiligen Einrichtungen steht - schon mangels Unternehmensbezugs - der auch sozialrechtlich normierte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz vor einer erheblichen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Offenbarung der Angaben die Verhandlungsposition des Beklagten künftig schwächen würde. Dem genannten Ausnahmetatbestand kommt ein solcher materieller Gehalt nicht zu; vielmehr ist er auf die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den personellen wie sachlichen Aufwand der Bearbeitung des Antrags beschränkt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Verwaltungsaufwand

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