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Aktenzeichen
C-15/16
Datum
19. Juni 2018
Gericht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Gesetz
Sonstige
Sonstige

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Juni 2018

C-15/16

Der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Vorabentscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass nur solche Informationen vertraulich im Sinne des unionsrechtlich normierten Berufsgeheimnisses sind, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung besteht. Dazu gehören das Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzaufsicht, das Interesse des beaufsichtigten Unternehmens sowie die Interessen von Dritten. Ob eine Information als vertraulich zu klassifizieren ist, hängt auch davon ab, wie lange der betreffende Sachverhalt zurückliegt. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls sind Geschäftsgeheimnisse typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb auch nicht mehr vertraulich; der Gegenbeweis ist jedoch möglich. Die Aufsichtsbehörde muss prüfen, ob weiterhin ein hinreichendes Interesse an der Geheimhaltung besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Begriffsbestimmung Aufsichtsaufgaben