Information
- Aktenzeichen
- 2 K 50.17
- Datum
- 18. Januar 2018
- Gericht
- Verwaltungsgericht Berlin
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 18. Januar 2018
2 K 50.17
Die Höhe des Honorars, das die Bundesregierung einer Rechtsanwaltskanzlei für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gezahlt hat, unterliegt nicht dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Es handelt sich weder um ein Geschäftsgeheimnis der Kanzlei noch würden durch eine Offenlegung die fiskalischen Interessen des Bundes beeinträchtigt. Das Ministerium darf zwar die Einzelposten, nicht aber die Endsumme schwärzen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Fiskalische Interessen
Dieses Dokument wird noch verarbeitet...