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Aktenzeichen
2 K 236.16
Datum
19. Dezember 2017
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 19. Dezember 2017

2 K 236.16

Die Ausnahme des Umweltinformationsgesetzes, nach der die obersten Bundesbehörden nicht informationspflichtige Stellen sind, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, gilt zwar auch für das Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene. In dem strittigen Fall fehlte es jedoch an einer entsprechenden Darlegung des konkreten Zusammenhangs zwischen den einzelnen Informationen und dem Normsetzungsverfahren seitens der Behörde. Streitgegenstand sind ein Vermerk und eine Präsentation im Zusammenhang mit CO2-Emissionen eines Herstellers für Kraftfahrzeuge. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Strafverfolgung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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