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Aktenzeichen
9 K 2210/15
Datum
30. November 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. November 2016

9 K 2210/15

Unterlagen, die aus einem Verfahren nach § 55 Absatz 1 Sätze 10 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg resultieren, fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Aufsichtsakten. Die genannte Norm gibt der Kommunalaufsichtsbehörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Entscheidung auf - dies ist der Sache nach mit einer Rechtsaufsicht vergleichbar . Es handelt sich also um eine Aufsicht über eine andere Stelle im Sinne der Ausnahme. Der Schutz von Aufsichtsakten dauert auch nach Verfahrensabschluss noch an. Der Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Allerdings kann Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen dennoch gewährt werden, sofern ein berechtigtes Interesse substantiiert geltend gemacht wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

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