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Aktenzeichen
12 B 24.15
Datum
14. Juli 2016
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juli 2016

12 B 24.15

Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der amtlichen Durchwahlnummern und der dienstlichen E-Mail-Adressen der richterlichen Bediensteten des Sozialgerichts Berlin. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz ist auf Gerichte nur anwendbar, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dieser Tätigkeitsbereich liegt in Bezug auf die begehrten Kontaktdaten der Richterinnen und Richter, die Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, nicht vor. In Bezug auf nichtrichterliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht ebenfalls kein Informationszugangsanspruch, weil das Informationsinteresse des Klägers den Schutz der personenbezogenen Daten der Gerichtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter nicht überwiegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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