Information
- Aktenzeichen
- 7 K 2168/12.F
- Datum
- 11. Dezember 2012
- Gericht
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. Dezember 2012
7 K 2168/12.F
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darf eine Aufsichtsakte, die sie über ein Finanzdienstleistungsunternehmen angelegt hat, nicht unter Berufung auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren geheimhalten, wenn dieses bereits mehr als vier Jahre anhängig ist und die fraglichen Akten bislang nicht an die ermittelnde Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind. Eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Bundesanstalt sieht das Verwaltungsgericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung
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