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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 17. April 2012

8 K 86/11

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht die Offenbarung personenbezogener Daten vor, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein Destinatär mit seinem Auskunftsbegehren die Umsetzung des Stifterwillens unterstützen möchte bzw. die Kontrolle der Stiftungsverwaltung und nötigenfalls Durchsetzung des mutmaßlichen Stifterwillens bezweckt. Bei den begehrten Angaben (Namen und Anschriften der dem Antragsteller noch nicht bekannten Stifternachkommen) handelt es sich nicht um sensitive, sondern um weniger problematische Grunddaten; Gefahren für die Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Betroffenen beispielsweise durch eine Stigmatisierung in der Öffentlichkeit sind ebenfalls nicht erkennbar . Überwiegende schutzwürdige Belange stehen der Offenbarung daher nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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