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Verbraucherinformationsgesetz
Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Juni 2019
29 L 1226/19
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt fest, dass die Herausgabe eines Kontrollberichts (Lebensmittelkontrolle) zulässig ist. Das öffentliche Interesse an der Verbraucherinformation überwiegt das private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Informationen. Auch dürfte es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn die erfragten Informationen auf einer Online-Plattform ("Topf Secret") veröffentlicht werden. (Quelle: LDA Brandenburg)
Missbräuchliche Antragstellung Veröffentlichung von Informationen
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