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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. Oktober 2014

13 K 498/14

Mitarbeiter eines Jobcenters sind auch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; ihre Namen und Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten. Soweit sie der Herausgabe einer Diensttelefonliste mit diesen Angaben nicht zugestimmt haben, ist die Einwilligungsvoraussetzung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfüllt. Die auf Kommunikationsangaben zu den "Bearbeitern" bezogene Rückausnahme des Gesetzes kommt nicht zum Tragen, weil davon nur diejenigen Amtsträger umfasst sind, die mit einem konkreten Vorgang befasst sind. Der Informationszugangsanspruch ist somit an einen konkreten Vorgang zu binden. Auch eine Interessenabwägung kommt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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