Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
NGI-120
Das Büro in Kabul ist für die GIZ das wichtigste Büro mit dem größten Geschäftsvolumen.
Wir bitten daher um Beantwortung folgende Fragen
1. Bitte übersenden Sie uns eine vollständige Projektliste (Projekttitel, Auftraggeber, Projektvolumen, Mitarbeiter national / international) für die Jahre 2012, 2013 und 2014 getrennt nach dem Bereich gnB und IS.
2. Bitte übersenden Sie uns die Revisionsberichte für Ihr Buero in Kabul sowie die Berichte der sogenannten Internen Kontrolle für die Jahre 2010-2014.
3. Bitte übersenden Sie uns das Staff Handbook für Ihr Operations in Afghanistan seit 2012 sowie abweichende Regelungen für die Projekte sowie die entsprechenden Organisationspläne und die Gehaltstabellen.
Wir bitten um elektronische Beantwortung und die Bestätigung des Eingangs unserer Anfrage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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