Sehr geehrteAntragsteller/in
bei den von Ihnen angesprochenen IQQS Heets ist es entscheidend, ob Sie aus
einem Nicht-EU-Staat (hier gilt das EU-Zollrecht, welches die Heets als
Zigarette einstuft) oder einem EU-Staat wie Tschechien (hier gilt das deutsche
Verbrauchsteuerrecht - welches die Heets als Tabak einstuft) nach Deutschland
gebracht werden.
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen bei der Einfuhr aus anderen
EU-Staaten, hier aus Tschechien:
Die in Deutschland erhältlichen Heets gelten aus verbrauchsteuerrechtlicher
Sicht als Rauchtabak.
(Sollten die Heets in dem anderen Mitgliedstaat der EU allerdings anders
beschaffen sein und z.B. keine Metallfolie aufweisen, die den Tabakstrang
umschließt, könnten diese nicht mehr als Rauchtabak, sondern als Zigaretten
gelten.)
Sie können für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat
der EU - ausgenommen Sondergebiete (wie z.B. den Kanaren) - Waren abgabenfrei
und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen.
Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine
rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabakwaren wurden deshalb nachstehende
Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken
angenommen wird:
Bis zu einer Menge von
800 Stück Zigaretten UND
400 Stück Zigarillos UND
200 Stück Zigarren (Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht bis 3
Gramm) UND
1 Kilogramm Rauchtabak (hierzu gehören auch Wasserpfeifentabak und Heets,
deren Tabakstrang mit einer Metallfolie umschlossen ist)
geht man, wenn es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, davon aus, dass die
Tabakwaren für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt sind.
Überschreiten Sie jedoch diese Richtmenge, müssen Sie glaubhaft darlegen, dass
die Mehrmenge nicht zu einem gewerblichen Zweck mitgebracht wird.
Ein solcher gewerblicher Zweck liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn Sie die
Tabakwaren nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige oder
Freunde mitbringen.
Bei einer Kontrolle vor Ort ist nur schwer nachzuprüfen, ob Angaben
hinsichtlich des privaten Verwendungszweckes plausibel sind. Daher werden die
Tabakwaren bei Überschreiten der Richtmenge regelmäßig sichergestellt und die
Tabaksteuer erhoben. In einem späteren Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren
kann dann geklärt werden, ob ein gewerblicher oder privater Verwendungszweck
vorlag.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage beantworten.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus
rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen