StGB und das Zitiergebot

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Wieso werden Menschen Ihrer Freiheit (Art. 2 GG) aufgrund des StGB beraubt, wenn dieses nicht zitiert und damit der Gesetzgeber keine Grundrechte einschränken will, nachdem dieser auch an Art. 1 3 gebunden ist?
....
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
..
»Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« BVerfG, 1 BvR 668/04

Es kann kein Grund sein, dass das StGB von vor der Gründung der BRD ist, denn es gibt den Artikel 123 GG.

Exterritoriale Gesetze, also alle Gesetze, die nicht vom (neuen) Staat stammen oder in den neuen Staat als Gesetz - mit Obliegenheit seit 2005 die Zitierung nachzuholen - überführen.
BVerfG, 1 BvR 668/04 -- Urteil vom 27. Juli 2005
"Aus Gründen der Rechtssicherheit führt die Nichtbeachtung des Zitiergebots erst bei solchen grundrechtseinschränkenden Änderungsgesetzen zur Nichtigkeit, die nach dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung beschlossen werden."

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Mai 2019
  • Frist
    29. Juni 2019
  • Ein:e Follower:in
Alexander Schröpfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieso werde…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
StGB und das Zitiergebot [#146473]
Datum
27. Mai 2019 08:01
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieso werden Menschen Ihrer Freiheit (Art. 2 GG) aufgrund des StGB beraubt, wenn dieses nicht zitiert und damit der Gesetzgeber keine Grundrechte einschränken will, nachdem dieser auch an Art. 1 3 gebunden ist? .... Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 19 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. .. »Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« BVerfG, 1 BvR 668/04 Es kann kein Grund sein, dass das StGB von vor der Gründung der BRD ist, denn es gibt den Artikel 123 GG. Exterritoriale Gesetze, also alle Gesetze, die nicht vom (neuen) Staat stammen oder in den neuen Staat als Gesetz - mit Obliegenheit seit 2005 die Zitierung nachzuholen - überführen. BVerfG, 1 BvR 668/04 -- Urteil vom 27. Juli 2005 "Aus Gründen der Rechtssicherheit führt die Nichtbeachtung des Zitiergebots erst bei solchen grundrechtseinschränkenden Änderungsgesetzen zur Nichtigkeit, die nach dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung beschlossen werden."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer
Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 790/20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
6. Juni 2019 11:00
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 790/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 822/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, mit Ihren E-Mails vom 27. Mai und 4. Juni 2019 haben Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Themenkomplexen "Grundgesetzkonforme Bundestagswahl", "StGB und das Zitiergebot" sowie zu dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Deutsche Volk" gebeten. Ihre Informationsbegehren stellen jeweils die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihren Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schröpfer
AW: Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#146473] Sehr geehrte<&l…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#146473]
Datum
4. Dezember 2019 15:01
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „StGB und das Zitiergebot“ vom 27.05.2019 (#146473) wurde von Ihnen (nicht wirklich) in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 159 Tage überschritten. Es ist auch keine Rechtsauskunft gefragt, denn das Zitiergebot Art.ikel 19 GG ist eindeutig, sondern eine Rechtsauffassung. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage oder leiten Sie es an den (Grund)Gesetzgeber weiter Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 146473 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/146473
Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
16. Dezember 2019 16:49
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 822/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, ich komme zurück auf Ihre E-Mails vom 4. Dezember 2019. Entgegen Ihrer Auffassung hat das Bundesamt für Justiz Ihre E-Mails vom 27. Mai und 4. Juni 2019, mit denen Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen zu dem Themenkomplex "StGB und das Zitiergebot" sowie zu dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Deutsche Volk" gebeten haben, mit E-Mail vom 6. Juni 2019 binnen der in § 7 Absatz 5 IFG genannten Monatsfrist ordnungsgemäß beantwortet. Darüber hinaus bitte ich zu bedenken, dass das Bundesamt für Justiz für Aufgaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht zuständig ist. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für alle Fragen der Verfassung zuständig. Ihrer Bitte entsprechend habe ich Ihre E-Mails vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
16. Dezember 2019 16:49
Status
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 822/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, ich komme zurück auf Ihre E-Mails vom 4. Dezember 2019. Entgegen Ihrer Auffassung hat das Bundesamt für Justiz Ihre E-Mails vom 27. Mai und 4. Juni 2019, mit denen Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen zu dem Themenkomplex "StGB und das Zitiergebot" sowie zu dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Deutsche Volk" gebeten haben, mit E-Mail vom 6. Juni 2019 binnen der in § 7 Absatz 5 IFG genannten Monatsfrist ordnungsgemäß beantwortet. Darüber hinaus bitte ich zu bedenken, dass das Bundesamt für Justiz für Aufgaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht zuständig ist. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für alle Fragen der Verfassung zuständig. Ihrer Bitte entsprechend habe ich Ihre E-Mails vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen