WLAN der Fachhochschule Dortmund

Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein warum?

Ergebnis der Anfrage

Die Fachhochschule Dortmund setzt keine Technik ein, um fremde WLAN-Signale zu stören.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2019
  • Frist
    5. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Peggy Ecker
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Fachhochschule Dortmund Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
WLAN der Fachhochschule Dortmund [#167659]
Datum
1. Oktober 2019 17:33
An
Fachhochschule Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peggy Ecker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker
Fachhochschule Dortmund
Sehr geehrte Frau Ecker, die von Ihnen angefragten Informationen können wir Ihnen nicht geben, da unsere technisc…
Von
Fachhochschule Dortmund
Betreff
Antw: WLAN der Fachhochschule Dortmund [#167659]
Datum
7. Oktober 2019 11:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ecker, die von Ihnen angefragten Informationen können wir Ihnen nicht geben, da unsere technischen Sicherheitsdetails Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW sind. Mit freundlichen Grüßen
Peggy Ecker
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Ablehnung. Ich möchte der Ablehnung fristgemäß widerspre…
An Fachhochschule Dortmund Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
AW: Antw: WLAN der Fachhochschule Dortmund [#167659]
Datum
8. Oktober 2019 08:09
An
Fachhochschule Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Ablehnung. Ich möchte der Ablehnung fristgemäß widersprechen. Ich hatte nicht nach technischen Sicherheitsdetails gefragt, sondern darum gebeten, zu erklären, ob Ihre WLAN Systeme Deauth/Deassociationspakete zur Beeinflussung anderer WLAN Signale verwenden. Sie begründen die Ablehnung mit der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Diese Auslegung ist vollumfänglich rechtsfehlerhaft und ich erbitte eine erneute Prüfung auf Basis meiner Argumente. 1. Sicherheitsdetail Die Aussendung/Nutzung von Deauth/Deassociationspaketen ist kein Sicherheitsdetail. Es handelt sich um eine laut Bundesnetzagentur rechtswidrige Ausnutzung einer Designschwäche in einem Protokoll, welches die bestimmungsgemäße Nutzung der Frequenz für Dritte unterbindet. In dem Zusammenhang bitte ich um Beachtung der Handlungsempfehlung des DFN https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/handlungsempfehlungen/Umgang_mit_Auskunftsanspruechen_aus_dem_Informationsfreiheitsgesetz.pdf 2. § 8 IFG NRW Bitte legen Sie entsprechend Satz 3 dar, welcher wirtschaftliche Schaden durch die Offenlegung entstehen würde. Dieser ist als einschränkende Voraussetzung erforderlich, sofern eine Ablehnung erfolgt. Weiterhin ist der IT Diensleister Ihrer Hochschule nicht eigenständig unternehmerisch tätig und auch allein deshalb kann keine Anwendung von § 8 IFG NRW gegeben sein. Zusätzlich berufe ich mich auf Satz 3: Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Besucher und Mitglieder haben ein Interesse daran, ob die Hochschule gegen die Bestimmungen der Bundesnetzagentur verstößt und somit Wissenschaftsfreiheit und Persönlichkeitsrechte andere verletzt. Ich bitte zusätzlich um Beachtung: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__8.pdf "Bei dem Landgestüt handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung des Landes. Zwar können Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 8 Satz 5 IFG NRW auch von einer öffentlichen Stelle beansprucht werden. Eine Gleichstellung mit dem unternehmerischen Schutz ist aber nur in einer eng auszulegenden Weise denkbar. Sie kann sich zum Beispiel nicht auf den Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erstrecken. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse können also nur durch die Tätigkeit entstehen, die sich außerhalb der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder gelegentlich der Aufgabenwahrnehmung ergeben." Die Bereitstellung der Netzinfrastruktur ist die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe. 3. "Geheimnis" im Allgemeinen Bei der erfragten Information handelt es sich nicht um ein Geheimnis. Die Information ist trivial mit einem LTE Hotspot oder einem Smartphone im Tethermodus auf dem Gelände der Hochschule ermittelbar. 4. Landesdatenschutzbeauftragter Jeder hat das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz (nach § 13 Abs. 1 IFG NRW ist dieser für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig) für das Recht auf Information anzurufen. Dieses Recht steht nicht nur den informationssuchenden Personen, sondern auch den um Auskunft angerufenen öffentlichen Stellen zu. Ich bitte Sie sich hier entsprechend zu informieren, ich werde dies bei wiederholter Ablehnung ebenso tun. Ich bitte daher erneut um die Beantwortung der Frage, ob die Hochschule Deauth/Deassociationspakete zur Beeinflussung anderer WLAN Signal verwendet. Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker Anfragenr: 167659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Peggy Ecker
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Fachhochschule Dortmund“ vom 01…
An Fachhochschule Dortmund Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
AW: Antw: WLAN der Fachhochschule Dortmund [#167659]
Datum
5. November 2019 21:04
An
Fachhochschule Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Fachhochschule Dortmund“ vom 01.10.2019 (#167659) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker Anfragenr: 167659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167659
Peggy Ecker
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Fachhochschule Dortmund“ vom 01…
An Fachhochschule Dortmund Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
AW: Antw: WLAN der Fachhochschule Dortmund [#167659]
Datum
10. Januar 2020 16:53
An
Fachhochschule Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Fachhochschule Dortmund“ vom 01.10.2019 (#167659) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 67 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker Anfragenr: 167659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167659
Peggy Ecker
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „WLAN der Fachhochschule Dortmund“ [#167659] [#167659]
Datum
4. Februar 2020 12:41
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/167659 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gefragten Informationen nicht unter "technischen Sicherheitsdetails Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW" fallen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker Anhänge: - 167659.pdf Anfragenr: 167659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167659
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „WLAN der Fachhochschule Dortmund“ [#167659] [#167659]
Datum
5. Februar 2020 13:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
[geschwärzt] Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.10.2019 bezüglich WLAN FH Dortmund Mein Aktenzeichen: [gesch…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
[geschwärzt] Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.10.2019 bezüglich WLAN FH Dortmund
Datum
9. März 2020 13:04
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.10.2019 bezüglich WLAN FH Dortmund Sehr geehrte Antragstellerin, ich habe Ihr Begehren gegenüber der Hochschule mit Auskunftsersuchen vom heutigen Tag aufgegriffen. Wie ich Ihnen jedoch bereits in einem anderen Vorgang mitgeteilt habe, kann ich nur die erste Frage aufgreifen. Die Beantwortung der beiden anderen Fragen können Sie nicht auf der Grundlage des IFG NRW verlangen. Zudem ist vorliegend auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) zu beachten. Die Regelung lautet: Behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Fachhochschule Dortmund
Anfrage WLAN der FH Sehr geehrte Frau Ecker, über fragdenstaat.de stellten Sie folgende Anfrage: Sind die WLAN S…
Von
Fachhochschule Dortmund
Betreff
Anfrage WLAN der FH
Datum
14. April 2020 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Ecker, über fragdenstaat.de stellten Sie folgende Anfrage: Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum? Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Technik einsetzen, um fremde WLAN Signale zu stören. Mit freundlichen Grüßen