Anonymisierter Bußgeldbescheid zu Bußgeld gegen Krankenhaus

Anonymisierter Bußgeldbescheid zur Pressemeldung vom 03.12.19 "Geldbuße gegen Krankenhaus aufgrund von Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement"

Insbesondere die Erkennbarkeit der Verstöße und die Berechnung des entsprechenden Bußgeldes bzw. die Summierung der Einzelbußgelder.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2019
  • Frist
    8. Januar 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anonymisierter Bu…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anonymisierter Bußgeldbescheid zu Bußgeld gegen Krankenhaus [#171594]
Datum
6. Dezember 2019 12:35
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anonymisierter Bußgeldbescheid zur Pressemeldung vom 03.12.19 "Geldbuße gegen Krankenhaus aufgrund von Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement" Insbesondere die Erkennbarkeit der Verstöße und die Berechnung des entsprechenden Bußgeldes bzw. die Summierung der Einzelbußgelder.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171594
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Bußgeldbescheid gegen die Universitätsmedizin Mainz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Bußgeldbescheid gegen die Universitätsmedizin Mainz
Datum
3. Januar 2020 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 [geschwärzt] Datum: 03.01.2020 Gesch.Z.: [geschwärzt] Ihr Zeichen: [geschwärzt] Bußgeldbescheid gegen die Universitätsmedizin Mainz Ihr Antrag vom 6. Dezember 2019 Sehr [geschwärzt], gemäß Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 6. Dezember 2019 übersende ich Ihnen den Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP gegen die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in anonymisierter Form. Soweit Sie den Informationszugang zu den einzelnen Verstößen beantragen, lehne ich Ihren Antrag ab. Hierzu im Einzelnen: Sie haben keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG), da im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO als besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen regeln und damit nach § 2 Abs. 3 LTranspG den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vorgehen (vgl. Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Sie haben auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 41 Abs. 1 BDSG, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO hinsichtlich der einzelnen Verstöße. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat (§ 475 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO). Betroffen ist derjenige, auf den sich die Informationen beziehen (SK-StPO/Weßlau Rn. 22). Eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers erfolgt nicht. Die Veröffentlichung der einzelnen Verstöße würde die gegenwärtigen Defizite der Universitätsmedizin in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit offenlegen und damit ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen erzeugen. Aus diesem Grund besteht bis zur Beseitigung dieser Defizite ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht in diesem Umfang. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Bereits die Erhebung der Klage kann mit Kosten verbunden sein. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]