Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
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Telefon: (06131) 208
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Telefax: (06131) 208
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Datum: 03.01.2020
Gesch.Z.:
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Ihr Zeichen:
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Bußgeldbescheid gegen die Universitätsmedizin Mainz
Ihr Antrag vom 6. Dezember 2019
Sehr
[geschwärzt],
gemäß Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 6. Dezember 2019 übersende ich Ihnen den Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP gegen die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in anonymisierter Form. Soweit Sie den Informationszugang zu den einzelnen Verstößen beantragen, lehne ich Ihren Antrag ab. Hierzu im Einzelnen:
Sie haben keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG), da im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO als besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen regeln und damit nach § 2 Abs. 3 LTranspG den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vorgehen (vgl. Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG).
Sie haben auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 41 Abs. 1 BDSG, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO hinsichtlich der einzelnen Verstöße. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat (§ 475 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO). Betroffen ist derjenige, auf den sich die Informationen beziehen (SK-StPO/Weßlau Rn. 22). Eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers erfolgt nicht. Die Veröffentlichung der einzelnen Verstöße würde die gegenwärtigen Defizite der Universitätsmedizin in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit offenlegen und damit ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen erzeugen. Aus diesem Grund besteht bis zur Beseitigung dieser Defizite ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht in diesem Umfang.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Bereits die Erhebung der Klage kann mit Kosten verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen
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Kann Ihre Anfrage jetzt ggf. komplett beantwortet werden, da die Defizite abgestellt sind?