Sehr geehrter Herr Seibt,
mit E-Mail vom 18. Januar 2020 fragen Sie, ob für Kommunen eine Verpflichtung bestünde, bei Straßenbaumaßnahmen Leerrohre für den Glasfaserausbau
mitzuverlegen und welche Behörde dies gegebenenfalls überwachen würde. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit dem Bundesgesetz zur Erleichterung
des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) auch um die Vorschrift des § 77i Abs. 7 TKG ergänzt worden.
Nach § 77 i Abs. 7 TKG ist „im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten,
deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, […] sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln,
bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen.“ Die Mitverlegung soll bedarfsgerecht erfolgen.
Im Rahmen der Bedarfsgerechtigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang im Umfeld der Baustelle eine ungedeckte Nachfrage nach
schnellen Breitbandanschlüssen besteht oder zu erwarten ist, so dass der Auf- oder Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes erforderlich ist.
Es ist folglich nur dann mitzuverlegen, wenn das entsprechende Gebiet nicht bereits hinreichend mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen (mindestens 50 Mbit/s) versorgt ist.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Mitverlegung dabei in erster Linie durch die Privatwirtschaft erfolgen. Nur für den Fall, dass kein TK-Unternehmen bereit ist, Glasfaserleitungen
im Rahmen der anderweitigen öffentlichen Baumaßnahmen auf eigene Kosten mitzuverlegen, trifft die gesetzliche Pflicht zur Mitverlegung den Straßenbaulastträger.
Soweit Kommunen hierdurch verpflichtet werden, ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zuständige Aufsichtsbehörde.
Straßenaufsichtsbehörden sind demnach für Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen. Im Übrigen sind die Straßenaufsichtsbehörden die Kreisverwaltungsbehörden.
Mit freundlichen Grüßen