Verpflichtung zum Verlegen von Leerrohren für den Glasfaserausbau bei Straßenbaumaßnahmen in Wohnbereichen.

Gibt es eine Verpflichtung an die Kommunen, dass bei Straßenbaumaßnahme in Wohngebieten Leerrohre für den Glasfaserausbau verlegt werde müssen?
Falls ja, welche Behörde überwacht hier die Kommunen, damit dies auch eingehalten und umgesetzt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2020
  • Frist
    22. Februar 2020
  • 3 Follower:innen
Richard Seibt
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es e…
An Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Details
Von
Richard Seibt
Betreff
Verpflichtung zum Verlegen von Leerrohren für den Glasfaserausbau bei Straßenbaumaßnahmen in Wohnbereichen. [#174461]
Datum
18. Januar 2020 21:01
An
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Verpflichtung an die Kommunen, dass bei Straßenbaumaßnahme in Wohngebieten Leerrohre für den Glasfaserausbau verlegt werde müssen? Falls ja, welche Behörde überwacht hier die Kommunen, damit dies auch eingehalten und umgesetzt wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Richard Seibt Anfragenr: 174461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174461
Mit freundlichen Grüßen Richard Seibt
Richard Seibt
Sehr geehrte<< Anrede >> können Sie mir bitte mitteilen, bis wann ich mit einer Antwort auf meine Fra…
An Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Details
Von
Richard Seibt
Betreff
AW: Verpflichtung zum Verlegen von Leerrohren für den Glasfaserausbau bei Straßenbaumaßnahmen in Wohnbereichen. [#174461]
Datum
19. Februar 2020 19:54
An
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> können Sie mir bitte mitteilen, bis wann ich mit einer Antwort auf meine Frage rechnen kann. Mit freundlichen Grüßen Richard Seibt Anfragenr: 174461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174461

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Sehr geehrter Herr Seibt, mit E-Mail vom 18. Januar 2020 fragen Sie, ob für Kommunen eine Verpflichtung bestünde…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Betreff
AW: Verpflichtung zum Verlegen von Leerrohren für den Glasfaserausbau bei Straßenbaumaßnahmen in Wohnbereichen. [#174461]
Datum
26. Februar 2020 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Seibt, mit E-Mail vom 18. Januar 2020 fragen Sie, ob für Kommunen eine Verpflichtung bestünde, bei Straßenbaumaßnahmen Leerrohre für den Glasfaserausbau mitzuverlegen und welche Behörde dies gegebenenfalls überwachen würde. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit dem Bundesgesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) auch um die Vorschrift des § 77i Abs. 7 TKG ergänzt worden. Nach § 77 i Abs. 7 TKG ist „im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, […] sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen.“ Die Mitverlegung soll bedarfsgerecht erfolgen. Im Rahmen der Bedarfsgerechtigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang im Umfeld der Baustelle eine ungedeckte Nachfrage nach schnellen Breitbandanschlüssen besteht oder zu erwarten ist, so dass der Auf- oder Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes erforderlich ist. Es ist folglich nur dann mitzuverlegen, wenn das entsprechende Gebiet nicht bereits hinreichend mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen (mindestens 50 Mbit/s) versorgt ist. Nach der Gesetzesbegründung soll die Mitverlegung dabei in erster Linie durch die Privatwirtschaft erfolgen. Nur für den Fall, dass kein TK-Unternehmen bereit ist, Glasfaserleitungen im Rahmen der anderweitigen öffentlichen Baumaßnahmen auf eigene Kosten mitzuverlegen, trifft die gesetzliche Pflicht zur Mitverlegung den Straßenbaulastträger. Soweit Kommunen hierdurch verpflichtet werden, ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zuständige Aufsichtsbehörde. Straßenaufsichtsbehörden sind demnach für Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen. Im Übrigen sind die Straßenaufsichtsbehörden die Kreisverwaltungsbehörden. Mit freundlichen Grüßen