Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur Ihrem Antwortschreiben vom 28.Februar 2020 hätte ich noch ein paar Fragen.
Zu Punkt 1:
Wie kann es sein, daß man im Deichverband Rees Löwenberg zum 01.01.2007 als Mitglied herangezogen wird laut WVG- BGBI. (Gesetz von 1991) per Postzustellungsauftrag, da man Eigentümer des überschwemmungsgefährdeten des Grundstücks ist , jedoch unfreiwillig zum 01.01. 2007 auf einmal dem Deichverband Bißlicher Landesgrenze angehört, wovon nie die Rede war. Haben nie einen Postzustellungsauftrag zum Heranziehen zu diesem Verband erhalten sondern nur vom Deichverband Rees Löwenberg.
Laut Satzung des Deichverband Bißlicher Landesgrenze und dem inkrafttreten dieser Satzung, sind alle anderen Verbände aufgelöst, und alle Aufgaben und Verpflichtungen .....gehen als Ganzes auf den neuen Wasser- und Bodenverband Bißlicher Landesgrenze über. Die Stadt Isselburg gehört komplett jetzt diesem Verband an,so steht es in der Satzung. Warun gibt es noch einen Wasser- und Bodenverband "Untere Issel Süd"? Auskunft bekommt man vom Deichverband Bißlicher Landesgrenze nicht, nur so viel, sie hätten damit nichts zu tun und das soll einer Verstehen?
Laut Satzung dieses Verbands Bißlicher Landesgrenze umfaßt das Verbandsgebiet den Rheinstrom zwischen Km 819,9 und km 857,9 und ist für die Gewässer zwischen diesen Abschnitten zuständig. Zwischen diesen Kilometerangaben liegt auch Isselburg, nur ca 10 km vom Rhein entfernt.
Was tut dieser Verband für unser Grundstück/Flurstück um es vor Hochwasser zu schützen? Bevor die Isselburger Grundstücke vom Rheinhochwasser bedroht sind (ca alle 500 Jahre), bekommen sie von der Issel, dem Wolfstrang und in unserem Fall von der Klevsche Landwehr die Füße naß und das mit einer viel höheren Wahrscheinlichkeit. Diese Frage stell ich weil der Deichverband auf diese Frage was der Verband für uns tut auch keine schriftliche Antwort gibt.
Zu Punkt 3
Bis wann ist geklärt ob der §§169 ff AO greift und ist der Deichverband berechtigt ohne diese Klärung zu Vollstrecken / Maßnahmen in die Wege leiten ? Laut Verbandsrecht, so ein Anwalt für Verbandrecht, ist dieser Paragraph anzuwenden und dem Verband auch so von uns mitgeteilt worden
Kann der Deichverband, Beiträge die nicht unter die Festsetzungsfrist fallen, vollstrecken?
Thema "verwirken"
Der Verband hat es nicht geschaft, viereinhalb Jahre Beitragsbescheide (Rechnungen)zu senden für Mitgliederbeiträge die keine Steuern sind .Ist damit die Forderung verwirkt, zumal es nicht die Schuld des Grundstückseigentümers ist, so spät überhaupt zum allerersten mal von diesem Verband etwas zu höhren und als Mitglied begrüßt zu werden ?
Zu Punkt 7
In Deutschland gibt es ein Gesetz das besagt, daß nur Personen einen Brief/Zustellungsauftrag und andere Postsendungen öffnen dürfen, wenn sie Namentlich auf dieser Sendung stehen. Also wie soll ein Eigentümer (Miteigentümer) von gesetzten Fristen / Beiträgen /Mahnwesen usw. erfahren, wenn der Zustellungsauftrag oder die Briefe oder sonstige Postsendungen, an nur einen Eigentümer gerichtet sind und dieser eventuell länger nicht da ist oder auch nicht möchte das seine Post von einer anderen Person geöffnet wird , was auch gesetzlich rechtens ist. Laut Ihren Ausführungen gelten diese als ein Mitglied, allerdings wie es scheint mit unterschiedlichen Rechten, da ja nicht jeder auf diese Schriftstücke zugreifen kann!
Noch einmal eine letzte Frage :
Warum bekommt man auf unsere Anschrift keine Elementatversicherung?
Spätestens wenn die Versicherung unsere Anschrift auf Gefahren prüft ist es mit einer Elementarversicherung für Hochwasser/Überschwemmung usw vorbei und der Text lautet "Aufgrund der geografischen Lage und der damit verbundenen Gefahrenzone ihres Wohnhauses ist die Mitversicherung nicht möglich. Ich denke, wir bezahlen Deichverbandsabgaben und damit wird die Gefahr eingeschränkt. Wann werden von Gesetzgeber, genau für solchr Fälle, Vorschriften für Versicherungen erlassen die Elementäre Schäden mit der Gebäudeversicherung wie selbstverständlich abdecken und alternativ auch bezahlbar machen?
Mit Freundlichen Grüßen
A.G
Sehr
<< Antragsteller:in >>
die mit Ihrer E-Mail vom 29.01.2020 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
1. In wie vielen Deichverbänden ist man gezwungen unfreiwilliges Verbandsmitglied zu sein?
Verbandsmitglieder können nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) unter anderem die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen innerhalb des Verbandsgebietes sein. Somit ist die Mitgliedschaft an das Eigentum und nicht an die Person selber geknüpft. Eine Mitgliedschaft kann somit auch in mehreren Wasser- und Bodenverbänden bestehen, auch für dieselben Eigentumsverhältnisse. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft ist ein staatliches Instrument, um den Bestand von Institutionen zu sichern, deren Aufgaben sich der Staat zu eigen gemacht hat. Die Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt, da der Deichverband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.
2. Ist der Deichverbandsbeitrag ein Mitgliedsbeitrag oder eine Steuer?
Verbandsbeiträge sind nach § 29 WVG öffentliche Abgaben. Der Begriff "Abgaben" ist ein Sammelbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.
Nach § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden. Da die Verbandsbeiträge für eine besondere Gegenleistung gezahlt werden, kann es sich hierbei nicht um Steuern handeln.
Gebühren sind Geldleistungen, welche für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben werden. Für einen Vorteil nach § 8 Absatz 2 WVG reicht jedoch schon allein die Möglichkeit aus, Maßnahmen des Deichverbandes auszunutzen.
Somit sind die Deichverbandsbeiträge dem Wortlaut entsprechend als Beiträge in Form von Verbandslasten einzuordnen.
3. Nach Bekanntgabe eines Gerichtsentscheids zur Mitgliedschaft in einem Deichverband hat ein Deichverband wie lange genau Zeit Rechnungen zu schreiben bevor die Verjährung eintritt?
Nach § 31 Absatz 4 WVG sind für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden. Die Verjährungsfrist nach § 228 AO beträgt fünf Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Zahlung des Beitrages angefordert worden ist. Ob neben der Zahlungsverjährung auch noch die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO greift, wird derzeit geprüft.
Ungeachtet einer möglichen Verjährung können Beitragsforderungen "verwirkt" werden. Die Verwirkung tritt ein, wenn zum einen eine längere Zeit vergangen ist, in welcher der Deichverband untätig geblieben ist und zum anderen noch andere Gründe hinzukommen, welche die Geltendmachung nach den Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen lässt. (Rapsch, Wasserverbandsrecht (PVwR 7), S. 146 - 147, Rn. 286 und 289)
4. Darf man einen anderen Deichverbandsbeitrag in Abzug bringen, da ja ansonsten eine Doppelveranlagung entsteht. (Zugehörigkeit von zwei Deichverbänden)
Die Mitgliedschaft wird durch die Lage des Grundstücks bestimmt. Somit haben alle Mitglieder, die einen Vorteil aus der Verbandsarbeit haben (Hochwasserschutz, Schöpfwerk, Gewässerunterhaltung), Beiträge an den Deichverband zu entrichten, damit dieser diese Leistungen damit finanzieren kann. Die Beitragslast verteilt sich also auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen.
Entsprechend der Verbandssatzung und seiner Veranlagungsregeln können bei Deichverbänden zur Erfüllung der Aufgaben unterschiedliche Beiträge erhoben werden, zum Beispiel Beiträge für den Unterabschnitt "Hochwasser", Beiträge für den Unterabschnitt "Schöpfwerke" oder Beiträge für den Unterabschnitt "Gewässer".
Die Lage des Eigentums kann somit einen Verbandsbeitrag für mehrere Aufgabenbereiche begründen, welche von unterschiedlichen Deichverbänden wahrgenommen werden können. Eine Doppelbelastung für den selben Aufgabenbereich liegt dann aber nicht vor, weshalb keine Aufrechnungen möglich sind.
5. Können diese Beiträge von den Steuern abgesetzt werden, da nicht alle Bundesbürger solche Beiträge zu leisten haben? Und wenn ja, wo?
Aufgrund des Steuerberatungsgesetzes ist die Bezirksregierung nicht befugt, Hilfe in Steuersachen zu leisten.
6. Wie kann es sein das ein Deichverband zum Thema Leistung für den Einzelnen, Mahnwesen, Doppelveranlagung, Schadensfallleistungen im Fall des Falles keine schriftliche Auskunft gibt? Es besteht doch Auskunftspflicht?
Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gilt nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Da der Deichverband Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, er ist insoweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist er somit grundsätzlich dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.
Es können jedoch auch Einschränkungen greifen, welche die Ablehnung eines Informationsbegehrens rechtfertigen. Diese Ausnahmentatbestände sind in den §§ 6 - 9 des IFG NRW geregelt.
7. Warum stehen nicht alle Grundstückseigentümer die dort auch wohnen, in der Rechnungsanschrift, Diskriminierung?
Nach § 22 Satz 2 WVG gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied. Sie sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit schulden alle Miteigentümer den gesamten Mitgliedsbeitrag. Der Deichverband darf den Beitrag nur einmal fordern - es steht ihm jedoch frei, wen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, dass alle Miteigentümer angeschrieben werden. Der adressierte Miteigentümer muss sich dann im Innenverhältnis mit den weiteren Miteigentümern auseinandersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gezeichnet
Lisa-Marie Bäunker
__________________________________
[cid:image001.png@01D2E12A.355BA440]
Dezernat 54.4 - Hochwasserschutz
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
<
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Sehr
<< Antragsteller:in >>
die mit Ihrer E-Mail vom 29.01.2020 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
1. In wie vielen Deichverbänden ist man gezwungen unfreiwilliges Verbandsmitglied zu sein?
Verbandsmitglieder können nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) unter anderem die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen innerhalb des Verbandsgebietes sein. Somit ist die Mitgliedschaft an das Eigentum und nicht an die Person selber geknüpft. Eine Mitgliedschaft kann somit auch in mehreren Wasser- und Bodenverbänden bestehen, auch für dieselben Eigentumsverhältnisse. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft ist ein staatliches Instrument, um den Bestand von Institutionen zu sichern, deren Aufgaben sich der Staat zu eigen gemacht hat. Die Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt, da der Deichverband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.
2. Ist der Deichverbandsbeitrag ein Mitgliedsbeitrag oder eine Steuer?
Verbandsbeiträge sind nach § 29 WVG öffentliche Abgaben. Der Begriff "Abgaben" ist ein Sammelbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.
Nach § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden. Da die Verbandsbeiträge für eine besondere Gegenleistung gezahlt werden, kann es sich hierbei nicht um Steuern handeln.
Gebühren sind Geldleistungen, welche für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben werden. Für einen Vorteil nach § 8 Absatz 2 WVG reicht jedoch schon allein die Möglichkeit aus, Maßnahmen des Deichverbandes auszunutzen.
Somit sind die Deichverbandsbeiträge dem Wortlaut entsprechend als Beiträge in Form von Verbandslasten einzuordnen.
3. Nach Bekanntgabe eines Gerichtsentscheids zur Mitgliedschaft in einem Deichverband hat ein Deichverband wie lange genau Zeit Rechnungen zu schreiben bevor die Verjährung eintritt?
Nach § 31 Absatz 4 WVG sind für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden. Die Verjährungsfrist nach § 228 AO beträgt fünf Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Zahlung des Beitrages angefordert worden ist. Ob neben der Zahlungsverjährung auch noch die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO greift, wird derzeit geprüft.
Ungeachtet einer möglichen Verjährung können Beitragsforderungen "verwirkt" werden. Die Verwirkung tritt ein, wenn zum einen eine längere Zeit vergangen ist, in welcher der Deichverband untätig geblieben ist und zum anderen noch andere Gründe hinzukommen, welche die Geltendmachung nach den Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen lässt. (Rapsch, Wasserverbandsrecht (PVwR 7), S. 146 - 147, Rn. 286 und 289)
4. Darf man einen anderen Deichverbandsbeitrag in Abzug bringen, da ja ansonsten eine Doppelveranlagung entsteht. (Zugehörigkeit von zwei Deichverbänden)
Die Mitgliedschaft wird durch die Lage des Grundstücks bestimmt. Somit haben alle Mitglieder, die einen Vorteil aus der Verbandsarbeit haben (Hochwasserschutz, Schöpfwerk, Gewässerunterhaltung), Beiträge an den Deichverband zu entrichten, damit dieser diese Leistungen damit finanzieren kann. Die Beitragslast verteilt sich also auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen.
Entsprechend der Verbandssatzung und seiner Veranlagungsregeln können bei Deichverbänden zur Erfüllung der Aufgaben unterschiedliche Beiträge erhoben werden, zum Beispiel Beiträge für den Unterabschnitt "Hochwasser", Beiträge für den Unterabschnitt "Schöpfwerke" oder Beiträge für den Unterabschnitt "Gewässer".
Die Lage des Eigentums kann somit einen Verbandsbeitrag für mehrere Aufgabenbereiche begründen, welche von unterschiedlichen Deichverbänden wahrgenommen werden können. Eine Doppelbelastung für den selben Aufgabenbereich liegt dann aber nicht vor, weshalb keine Aufrechnungen möglich sind.
5. Können diese Beiträge von den Steuern abgesetzt werden, da nicht alle Bundesbürger solche Beiträge zu leisten haben? Und wenn ja, wo?
Aufgrund des Steuerberatungsgesetzes ist die Bezirksregierung nicht befugt, Hilfe in Steuersachen zu leisten.
6. Wie kann es sein das ein Deichverband zum Thema Leistung für den Einzelnen, Mahnwesen, Doppelveranlagung, Schadensfallleistungen im Fall des Falles keine schriftliche Auskunft gibt? Es besteht doch Auskunftspflicht?
Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gilt nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Da der Deichverband Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, er ist insoweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist er somit grundsätzlich dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.
Es können jedoch auch Einschränkungen greifen, welche die Ablehnung eines Informationsbegehrens rechtfertigen. Diese Ausnahmentatbestände sind in den §§ 6 - 9 des IFG NRW geregelt.
7. Warum stehen nicht alle Grundstückseigentümer die dort auch wohnen, in der Rechnungsanschrift, Diskriminierung?
Nach § 22 Satz 2 WVG gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied. Sie sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit schulden alle Miteigentümer den gesamten Mitgliedsbeitrag. Der Deichverband darf den Beitrag nur einmal fordern - es steht ihm jedoch frei, wen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, dass alle Miteigentümer angeschrieben werden. Der adressierte Miteigentümer muss sich dann im Innenverhältnis mit den weiteren Miteigentümern auseinandersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gezeichnet
Lisa-Marie Bäunker
__________________________________
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Dezernat 54.4 - Hochwasserschutz
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
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<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>nt
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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