Informationen zu Prüfungen hinsichtlich der PKW-Maut

Anfrage an: Bundesrechnungshof

1. Eine Übersicht über die Titel der Akten zur sg. PKW-Maut, insbesondere in Bezug auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2. den Prüfungsvermerk, der im Artikel „Scheuer und die Maut: "Immer wieder behindert" (Maut: Bundesrechnungshof kritisiert Verkehrsministerium)“ der Süddeutschen Zeitung vom 29. Januar 2020, 18:51 Uhr beschrieben ist.

Ergebnis der Anfrage

Ich habe den Zugang nicht erhalten und dabei erfahren, dass § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend den Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes regelt. Damit geht die BHO dem IFG vor.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • 0 Follower:innen
Tim Odendahl
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Eine Übe…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Tim Odendahl
Betreff
Informationen zu Prüfungen hinsichtlich der PKW-Maut [#177775]
Datum
29. Januar 2020 19:22
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Eine Übersicht über die Titel der Akten zur sg. PKW-Maut, insbesondere in Bezug auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2. den Prüfungsvermerk, der im Artikel „Scheuer und die Maut: "Immer wieder behindert" (Maut: Bundesrechnungshof kritisiert Verkehrsministerium)“ der Süddeutschen Zeitung vom 29. Januar 2020, 18:51 Uhr beschrieben ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tim Odendahl Anfragenr: 177775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177775 Postanschrift Tim Odendahl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tim Odendahl
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 29. Januar 2020 Referat Presse 20 60 12 – 08/2020 Sehr geehrter Herr Odenahl, vielen Dank für I…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 29. Januar 2020
Datum
7. Februar 2020 13:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Referat Presse 20 60 12 – 08/2020 Sehr geehrter Herr Odenahl, vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Informationen und Unterlagen aus dem Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes über die Verträge zur Infrastrukturabgabe bitten. Hierbei nehmen Sie Bezug auf die aktuelle Medienberichterstattung über den parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur „Pkw-Maut“. Ihrem Begehren kann der Bundesrechnungshof nicht entsprechen. Den Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). § 96 Absatz 4 BHO trennt das Prüfungsverfahren vom Prüfungsergebnis. Für abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) hat der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit eröffnet, Dritten Informationszugang zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofes und damit zu allen darin enthaltenen Unterlagen hat der Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Ihr Auskunftsbegehren betrifft die Akten des Prüfungsverfahrens, für die ein Zugang nach § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO ausgeschlossen ist. Etwas anderes gilt für einen vom Bundestag eingesetzten Untersuchungsausschuss (Art. 44 Abs. 1 GG). Der Bundesrechnungshof ist verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss die sächlichen Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen (§ 18 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages). Mit freundlichen Grüßen

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Tim Odendahl
AW: Ihre Anfrage vom 29. Januar 2020 [#177775] Az.: 20 60 12 – 08/2020 Sehr Frau << Anrede >> vielen…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Tim Odendahl
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29. Januar 2020 [#177775]
Datum
12. Februar 2020 16:37
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 20 60 12 – 08/2020 Sehr Frau << Anrede >> vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 7. Februar! Ich akzeptiere den ablehnenden Bescheid und verzichte damit auf einen Widerspruch oder die Einschaltung des BfDI. Mit freundlichen Grüßen Tim Odendahl Anfragenr: 177775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177775