Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das IFG bzw. UIG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG bzw. UIG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen.
Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, die wir ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten können.
„An welchen Orten in Deutschland darf man eine Windkraftanlage bauen? Gibt es eine Karte auf der diese Standorte eingetragen sind?“
Zunächst müssen wir darauf hinweisen, dass Beschäftigte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine Rechtsauskünfte erteilen dürfen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind deshalb nur allgemeiner Natur und ersetzen nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Auslegung der Gesetze obliegt aufgrund der staatlichen Gewaltenteilung nicht dem Ministerium, sondern allein den Gerichten.
Grundsätzlich sind Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch privilegiert zulässig. Durch die Ausweisung von sogenannten „Konzentrationszonen“ in einem Regional- oder einem Flächennutzungsplan kann jedoch die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf bestimmte Bereiche konzentriert und für andere Flächen im Außenbereich für die Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens weitere Voraussetzungen geprüft, beispielsweise, inwiefern dem Bau und Betrieb einer Windenergieanlage öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Diese Prüfungen werden standortspezifisch im Einzelfall vorgenommen, weshalb keine konkrete Aussage dazu getroffen werden kann, an welchen Standorten im Einzelfall Windenergieanlagen genehmigt werden können.
Die Zuständigkeit für die beschriebene räumliche Steuerung der Windenergienutzung liegt bei den Bundesländern und Kommunen. Die zuständigen Planungsbehörden stellen die Regional- bzw. Flächennutzungspläne in der Regel auch im Internet zur Verfügung oder diese können vor Ort eingesehen werden. Entsprechend können sich Interessierte an die jeweiligen Planungsbehörden wenden und sich über die möglichen Standorte für Windenergieanlagen informieren (Beispiel: Informationen über die Regionalplanung in der Region Chemnitz finden Sie beispielsweise unter
https://www.pv-rc.de/cms/regionalplan.p…).
Zudem weisen wir Sie nachrichtlich auf die Studie „Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land“ im Auftrag des Umweltbundesamtes hin, in deren Anhang die im Rahmen der Studie erfassten Flächen für eine mögliche Windenergienutzung dargestellt werden (
https://www.umweltbundesamt.de/sites/de…).
Mit freundlichen Grüßen