Firmenfahrzeuge auf Behindertenparkplätzen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich muss leider regelmäßig feststellen daß am östlichen Ende der Ferdinandstraße zwischen Wittener Straße 2 und Wittener Straße 56 (Flurstückskennzeichen 05110701600720, verschlüsselte Lagebezeichnung 0591100000575) zu unterschiedlichen Tageszeiten auf den fünf sich dort befindlichen ausgewiesenen Behindertenparkplätzen offensichtliche Firmenfahrzeuge abgestellt werden, ohne daß ein nötiger Behindertenparkausweis ausliegt.
Da auch kein Parkticket für die weiter westlich liegenden allgemeinen Parkflächen verwendet wird muss ich davon ausgehen daß zwischen der Stadt Bochum und diversen Firmen Vereinbarungen zur Nutzung der Flächen bestehen, anders kann ich mir das fehlende Interesse der Außendienstmitarbeitenden des Ordnungsdienstes nicht erklären.
Ich beantrage daher die Zusendung der dazu vorliegenden Verträge, Vereinbarungen, Merkblätter, Anweisungen und Arbeitshilfen, sowie eine Aufstellung der dadurch im Jahr 2019 generierten Einnahmen. Etwaig vorhandene personenbezogene Daten können selbstverständlich geschwärzt werden.
Falls zur Bearbeitung meines Antrags ein Drittbeteiligungsverfahren notwendig wird, stimme ich der Weitergabe meiner Daten an Dritte zu und bitte um kurze Mitteilung wann welche Daten an wen herausgegeben wurden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Falls nach IFG NRW §8 der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ablehnungsgrund herangezogen werden soll verweise ich auf Satz 3, da ich der Meinung bin daß das öffentliche Interesse wesentlich höher einzustufen ist weil die Rechte von behinderten Mitmenschen untergraben werden.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands daß die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach VerwGebO IFG NRW §2 von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf IFG NRW §5 Abs. 2 und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach IFG NRW §5 Abs.1 Satz 5 bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum28. Februar 2020
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31. März 2020
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