Sehr geehrter Herr Filter,
leider kann die Bearbeitung Ihrer untenstehenden IFG-Anfrage nicht kostenfrei erfolgen. Die von Ihnen gewünschten Informationen lassen sich nur mit hohem Rechercheaufwand zusammenstellen, wie bei der Bearbeitung Ihrer letzten IFG-Anfrage zu den Ausschreibungen aus Dezember 2014 deutlich wurde.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) versucht IFG-Anfragen immer kostenfrei zu beantworten, um den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu den gewünschten Informationen ohne Hindernisse zu gewähren. Aus diesem Grund haben wir Ihnen auch die Informationen zu Ihrer Anfrage bezüglich der Ausschreibungen des BSI im Zeitraum Dezember 2014 kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Generell werden gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Die Gebührenerhebung ist als rechtlich gebundene Entscheidung normiert, der informationspflichtigen Stelle steht kein Ermessen darüber zu, ob sie Gebühren vom Antragsteller fordern will. Eine Ausnahme bilden hier die sogenannten einfachen Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 IFG. Das Merkmal "einfach" bezieht sich hier auf den Verwaltungsaufwand. Es handelt sich nur dann um eine einfache Auskunft, wenn deren Vorbereitung der Verwaltung keinen oder nur einen sehr geringen Aufwand abverlangt. Dies ist bei Ihrer untenstehenden Anfrage nicht der Fall. Die von Ihnen gewünschten Informationen werden im BSI nicht in einer Übersicht vorgehalten, sondern müssen zur Beantwortung Ihrer Anfrage erst zusammengestellt werden.
Des Weiteren bildet Ihre jetzige IFG-Anfrage gemeinsam mit Ihrer IFG-Anfrage vom 14.02.2020 ein einheitliches Zugangsbegehren. In Ihrer ursprünglichen Anfrage vom 14.02.2020 bitten Sie um Übersendung aller Ausschreibungen, die das BSI zwischen 01.01.2010 bis 01.01.2015 veröffentlicht hat. Auf den Hinweis der Kostenpflicht hin, haben Sie Ihre ursprüngliche Anfrage auf den Dezember 2014 eingeschränkt. Diesen Informationszugang hat das BSI Ihnen aus den oben bereits erwähnten Gründen kostenfrei gewährt. Ihr jetziger Antrag auf Informationszugang betrifft das gleiche Sachthema nur für einen anderen Zeitraum und somit einen einheitlichen Lebenssachverhalt, sodass seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine Amtshandlung darstellt (s. Urteil BVerwG 7 C 6.15).
Aus diesem Grund besteht für die weitere Bearbeitung Ihrer untenstehenden IFG-Anfrage eine Kostenpflicht. Die Höhe der Kosten beträgt 10,-€.
HINWEIS: Die Kosten für die Bearbeitung weiterer IFG-Anfragen zu diesem Lebenssachverhalt werden mit den Kosten für diese IFG-Anfrage verrechnet.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie eine weitere Bearbeitung Ihrer untenstehenden IFG-Anfrage wünschen.
Mit freundlichen Grüßen