Neuregelung für Abgabepreise in der Apotheke
Nach § 129 Absatz 5d Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 29.02.2020, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Leistungen nach § 31 Absatz 6 SGB V die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 Arzneimittelgesetz erlassenen Arzneimittelpreisverordnung nu zu regeln. Die Vereinbarung war gemäß Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/17175 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. § 129 Absatz 5d Satz 2 SGB V bis zum 29. Februar 2020 zu treffen.
Wie lauten die Ergebnisse - wie ist der Stand der Dinge.
Ich bitte um Veröffentlichung der Protokolle der vergangenen Beratungen mit Hinweis auf die E-Goverment Richtlinie der Eu als PDF über die Platform Frag den Staat
Ich bitte um eine rasche Beantwortung
Information nicht vorhanden
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Datum11. März 2020
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15. April 2020
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