Kosten der Migration seit 2015

Wieviel Kosten wurden für die Herbeiführung, Aufnahme und Unterhaltung von Flüchtlingen und Migranten bzw. Migration seit 2015 pro Jahr bis einschließlich das Jahr 2019 aufgewendet. In den Summenangaben sollten auch alle im Zusammenhang mit der Flüchtlings- und Migrationssituation stehenden Kosten enthalten sein, z. B. Rechtskosten für Anerkenntnisklagen des jeweils angestrebten Bleibestatus u. ä.

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  • Datum
    9. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
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Werner O. Hamann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviel Kos…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Werner O. Hamann
Betreff
Kosten der Migration seit 2015 [#184316]
Datum
9. April 2020 17:32
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviel Kosten wurden für die Herbeiführung, Aufnahme und Unterhaltung von Flüchtlingen und Migranten bzw. Migration seit 2015 pro Jahr bis einschließlich das Jahr 2019 aufgewendet. In den Summenangaben sollten auch alle im Zusammenhang mit der Flüchtlings- und Migrationssituation stehenden Kosten enthalten sein, z. B. Rechtskosten für Anerkenntnisklagen des jeweils angestrebten Bleibestatus u. ä.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Werner O. Hamann Anfragenr: 184316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184316 Postanschrift Werner O. Hamann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Werner O. Hamann
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Hamann, gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem IFG. Bedauerlicherweise muss ic…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN]Kosten der Migration seit 2015 [#184316]
Datum
14. April 2020 08:18
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Hamann, gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem IFG. Bedauerlicherweise muss ich jedoch bereits jetzt darauf hinweisen, dass es derzeit zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags kommen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Hamann, ich beziehe mich auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag, der bei uns unter dem Aktenzei…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN]Kosten der Migration seit 2015 [#184316]
Datum
14. April 2020 13:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hamann, ich beziehe mich auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag, der bei uns unter dem Aktenzeichen Nr. 881 geführt wird. Gemäß § 25 VwVfG muss ich Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Vollzugsmaßnahmen nicht beim Bundesamt, sondern bei den Ausländerbehörden liegt. Im Übrigen ist Ihre Anfrage in der vorliegenden Form zu unbestimmt. Zugangsbegehren müssen so bestimmt gefasst sein, dass der anspruchsverpflichteten Behörde eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist (vgl. BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG § 7 Rn. 14.1 m. w. N.). Ihr Antrag entspricht diesen Anforderungen nicht. Entsprechend der Vorschrift des § 25 VwVfG bitte ich Sie daher, Ihr Informationsbegehren zu konkretisieren. Bis zu einer Konkretisierung Ihrer Anfrage setze ich die weitere Bearbeitung Ihres Antrags aus. Mit freundlichen Grüßen